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Urteil

12 A 3187/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umzug eines Hilfeempfängers ist der bisherige Träger nach § 107 BSHG grundsätzlich zur Erstattung der im Zuzugsgebiet erforderlichen Hilfe für bis zu zwei Jahre verpflichtet, wenn innerhalb eines Monats nach Umzugs Hilfe benötigt wird. • Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 107 BSHG kann auch bei nur kurzfristigem, aber zukunftsoffenem Verbleib begründet sein; maßgeblich sind objektive Lebensumstände und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. • Die Besonderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 10a Abs. 3 S. 2 AsylbLG) sind auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im BSHG nicht ohne Weiteres übertragbar. • Ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Geldschuld in der Höhe unstreitig ist; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung nach Umzug: gewöhnlicher Aufenthalt trotz kurzem, zukunftsoffenem Verbleib • Bei Umzug eines Hilfeempfängers ist der bisherige Träger nach § 107 BSHG grundsätzlich zur Erstattung der im Zuzugsgebiet erforderlichen Hilfe für bis zu zwei Jahre verpflichtet, wenn innerhalb eines Monats nach Umzugs Hilfe benötigt wird. • Gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 107 BSHG kann auch bei nur kurzfristigem, aber zukunftsoffenem Verbleib begründet sein; maßgeblich sind objektive Lebensumstände und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. • Die Besonderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 10a Abs. 3 S. 2 AsylbLG) sind auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im BSHG nicht ohne Weiteres übertragbar. • Ein Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Geldschuld in der Höhe unstreitig ist; das war hier nicht der Fall. Die Klägerin verlangt Erstattung von Sozialhilfekosten, die sie nach dem 1.10.1996 für zwei als Asylberechtigte anerkannte irakische Hilfeempfängerinnen im Zuständigkeitsbereich der Klägerin geleistet hat. Die Hilfeempfängerinnen waren im März 1996 eingereist, im Juni 1996 als Asylberechtigte anerkannt und der Gemeinde O. zugewiesen worden. Sie wurden dort in einem 35 qm-Übergangsheim untergebracht und erhielten Leistungen; gleichzeitig äußerte die Mutter bei Vorsprache den Wunsch, zu Verwandten in B. zu ziehen. Am 30.9.1996 zogen die Hilfeempfängerinnen nach B.; die Klägerin übernahm ab 1.10.1996 Sozialhilfe. Die Gemeinde O. (Beklagter) verweigerte Erstattung mit der Begründung, die Hilfeempfängerinnen hätten in seinem Gebiet keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da sie von Anfang an einen Wegzug beabsichtigt hätten und nur provisorisch versorgt worden seien. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung hielt die Klägerin dagegen, objektive Umstände wie Kindergartenbesuch und unbefristeter Mietvertrag sprächen für einen zukunftsoffenen Verbleib in O. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO war zulässig, weil ein Feststellungsurteil vom Beklagten beachtet werden kann. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 107 BSHG sind erfüllt: Die Klägerin hat innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens Sozialhilfe geleistet, die Erstattungsfrist von bis zu zwei Jahren ist eröffnet und die Hilfe wurde innerhalb eines Monats nach Umzug benötigt. • Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: Nach § 30 Abs.3 SGB I ist für § 107 BSHG maßgeblich, ob der Aufenthalt zukunftsoffen war und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildete; dafür ist kein längerfristiger Aufenthalt erforderlich. • Evidenz der Verfestigung des Aufenthalts: Trotz bekundeter Absicht zum Wegzug standen objektive Umstände einer sofortigen Übersiedelung entgegen; Wohnungssuche in B. war unsicher, die Familie bewohnte unbefristet den Übergangswohnraum und das Kind besuchte regelmäßig den Kindergarten in O., sodass der Lebensmittelpunkt in O. lag. • Abgrenzung zu AsylbLG: Die sechsmonatige Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts im AsylbLG (§10a Abs.3 S.2) ist für die Anwendung des § 107 BSHG nicht maßgeblich. • Sinn und Zweck des § 107 BSHG: Schützt der gesetzliche Regelungsrahmen den Zuzugsort, so ist die Erstattungspflicht des bisherigen Trägers nicht weiter von floskelhaften Erklärungen der Hilfeempfänger abhängig. • Zinsen: Ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit kommt nicht in Betracht, weil die Geldforderung in ihrer Höhe nicht unstreitig feststand; Prozesszinsen nach § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung setzen Unstreitigkeit der Höhe voraus. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin eine Teilerklärung zurückgenommen hat; in der Sache wurde festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr geleisteten Sozialhilfekosten für die genannten Zeiträume zu erstatten, weil die Hilfeempfängerinnen in der Gemeinde O. trotz nur etwa dreimonatigem Verbleib ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet hatten. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Einen Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit hat die Klägerin nicht; die Höhe der Erstattungsforderung war streitig und deshalb nicht zinsreif. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.