Urteil
4 K 2206/02.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0224.4K2206.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beantragte am 5. Juni 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zu seinen Personalien gab er an, er sei am 8. März 1969 in Mosul/Irak geboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger katholischen Glaubens und chaldäischer Volkszugehörigkeit. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 7. Juni 2002, die in Arabisch durchgeführt wurde, erklärte der Kläger zu seinem Fluchtweg, er habe seinen Wohnort Dargizliya am 20. Mai 2002 verlassen und sei über Zacho nach Istanbul gefahren, von wo er auf der Ladefläche eines Lkw bis nach Deutschland gelangt und hier am 4. Juni 2002 angekommen sei. Er sei Chaldäer und gehöre zum Stamm Ibrahimi; außer Arabisch spreche er auch Chaldäisch. Im Jahr 1986 habe er die Mittelschule abgeschlossen und anschließend die Berufsschule besucht, während er eine Schweißerausbildung gemacht habe. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er ein Schweißergeschäft mit zwei Geschäftslokalen betrieben. Ein Bruder und eine Schwester lebten in Australien und seien dort verheiratet. Im Irak habe er noch einen nicht verheirateten Bruder und weitere entferntere Verwandte. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung trug er im Wesentlichen vor, er habe sich im Irak niemals politisch betätigt und im Autonomiegebiet auch nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Im Zentralgebiet sei er im Jahr 1995 für sechs Monate festgehalten worden, weil er der Partei nicht habe beitreten wollen. Ein weiteres Mal sei er vom 1. bis zum 11. Mai 2002 aus reiner Schikane festgehalten worden, weil er einen Einbruch in sein Geschäft angezeigt und dabei die Wachmänner, die aber Parteimitglieder gewesen seien, verdächtigt habe. Die Wachmänner hätten ihm zugesetzt mit dem Argument, wenn er sie als Parteileute beschuldige, komme das einer Beschuldigung des Präsidenten gleich. Nach seiner Freilassung am 11. Mai 2002 habe er seine Sachen gepackt, alles verkauft und die Ausreise vorbereitet. Er habe seine Verwandten in Australien kontaktiert und sie um Geld gebeten. Nach dem Erhalt von 3.000,00 US-Dollar habe er am 20. Mai 2002 die Ausreise angetreten. Auf die Unmöglichkeit der zeitlichen Abfolge hingewiesen hat der Kläger den Erhalt des Geldes von 3.000,00 US-Dollar dahin variiert, dass er das Geld zunächst von einer Tante im Irak vorgestreckt bekommen habe bzw., ein Cousin in Australien habe dessen Mutter und damit seiner, des Klägers, Tante das Geld geschickt, sein Bruder habe dann angerufen und gesagt, man möge ihm, dem Kläger, das Geld geben und er, sein Bruder, schicke es dann wieder. Zu den Christen im Nordirak sei er nicht gegangen, weil ihm das Gebiet zu unsicher gewesen sei. Mal rücke dort die türkische und mal die irakische Armee ein. 4 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Inlands auf. 5 Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2002 zugestellt. 6 Am 7. November 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er nunmehr im Wesentlichen darauf hinweist, aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage im Irak bestehe für ihn Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Im Irak herrsche zurzeit das Faustrecht, das durch die Besatzungsmächte nicht unterbunden werde. Polizei und Besatzungsmächte seien nicht in der Lage, gefährdete Personen zu schützen. Er, der Kläger, habe Angst davor, bei seiner Rückkehr in den Irak Opfer von möglichen Repressalien durch diejenigen ehemaligen Parteimitglieder zu werden, die er des Diebstahls bezichtigt habe. Die Amerikaner verweigerten eine Schutzgewährung bei privaten Streitigkeiten. 7 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2002 zu Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak gegeben sind. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 11. März 2003 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 16 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. 17 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch auf deren Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. 18 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen Zurechnungslehre, 19 vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 - 20 geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16a GG hinaus. 21 Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. 22 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. 23 Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. 24 Das Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von diesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung, ob Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen Fluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der Vorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen Verfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und nichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der staatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits dargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, während dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn festgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Ausgehend von diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt, 25 vgl.: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003, 26 so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Der Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregierung oder die alliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die tragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die Mitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende provisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 durch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu wählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde vom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi el Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die neue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi vorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss hieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. Gemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte Rechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der Übergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu ändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen des Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres kontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die Sicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die als "multinationale Streitmacht" unter Führung der USA operieren. Diese wird autorisiert, "alle erforderlichen Maßnahmen" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Stabilität zu ergreifen. Bei "heiklen Angriffsoperationen" muss die irakische Führung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat sie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart worden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das Mandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen Übergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden, 27 vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August 2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an Iraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer und historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches Grundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 "El Jawer wird irakischer Übergangspräsident"; Aachener Zeitung vom 29. Juni 2004: "Fahrplan zur Souveränität". 28 Letztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. 29 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. Denn unabhängig davon, ob der Kläger als Chaldäer einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne dieser Vorschrift angehört oder nicht, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Irak wegen seines Glaubens asylrelevante Verfolgung durch nicht staatliche Akteure droht. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer sowie vereinzelt gegen christliche Kirchen gekommen. Insbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem zum Beispiel Druck auf Frauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Generelle Misshandlungen oder gar Verfolgungen von Christen allgemein wegen ihrer Religionszugehörigkeit lassen sich aber derzeit nicht feststellen. 30 vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 10 A 10001/05.OVG -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2004 - 9 LA 323/04 - in: Asylmagazin 1-2/2005; AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, "Die aktuelle Lage" vom 20. Mai 2004. 31 Zudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen bekanntermaßen viele Chaldäer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger unbehelligt leben. Dass der Kläger der kurdischen Sprache nicht mächtig ist, stünde seiner Existenz im Nordirak nicht entgegen, da er sich dort auch in der arabischen oder chaldäischen Sprache verständigen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger als Christ dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt ist, 32 vgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen Außenministeriums in Den Haag vom 23. Oktober 2002. 33 Der Kläger hat schließlich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen auch keinen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Insbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK) unterworfen zu werden, nicht festgestellt werden. 34 Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss, 35 vgl.: BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. 36 Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen, 37 vgl.: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. 38 Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein stark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge in erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige anderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die mit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung, 39 vgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003, 40 die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 Abs. 11 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, 41 vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199. 42 Hierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger Chaldäer ist, bringt ihn im Fall seiner Rückkehr, wie oben bereits ausgeführt, nicht in eine derartige extreme Gefahrenlage. 43 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland der Rache der drei Wachmänner, die er des Einbruchs in sein Schweißergeschäft verdächtigt hatte, ausgesetzt sein könnte, sind aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. Die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei von diesen mit dem Tode bedroht worden und müsse deswegen um sein Leben bangen, stellt eine maßlose Steigerung seines Vortrages bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt dar, in der er nur von seiner Angst vor möglichen Repressalien der Wachmänner gesprochen hat, weil diese Mitglieder der Baath-Partei seien. Nachdem deren Machtbefugnisse durch den Zusammenbruch des Saddam-Regimes entfallen sind, hält der Kläger es offenbar für nötig, seine Befürchtungen zu dramatisieren und sie nunmehr mit Machtbefugnissen des Stammes der Wachmänner zu unterlegen. Dass der Stamm der Wachmänner sich zu einem ernsthaften Einschreiten gegen den Kläger veranlasst sehen könnte, erscheint hingegen angesichts der Geringfügigkeit des "Vergehens" des Klägers (Äußerung eines Verdachts) äußerst unwahrscheinlich, was überhaupt generell auf seine Verfolgungsgeschichte zutrifft. Nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass der Kläger sein Heimatland nicht - wie vor dem Bundesamt behauptet - wegen ernsthaft zu befürchtender Repressalien durch die drei Wachmänner in Eile hat verlassen müssen, sondern von längerer Hand vorbereitet und geplant ausgereist ist, weil er sich im Ausland, sprich in Deutschland bessere Lebensumstände versprach. Entgegen seinen Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ist der Kläger nach Anzeige des Einbruchs und ausgesprochenem Verdacht gegen die Wachmänner nicht etwa vom 1. bis 11. Mai 2002 festgehalten worden, um sodann auf die Schnelle alles zu verkaufen und sich das notwendige Geld für eine Flucht zu beschaffen, sondern hat ausweislich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung mit Ausnahme des Tages am 27. April 2002, an dem er festgesetzt war, Monate, jedenfalls Wochen dazu benutzt, seine Auswanderung zu betreiben. Hierfür spricht, dass alle seine Geschwister den Irak, nämlich nach Australien bzw. Deutschland, verlassen hatten und er nach dem Tod seines Vaters Ende März/Anfang April 2002 als Lediger nunmehr ohne nähere Angehörige allein in ihrem Haus in Mosul zurückgeblieben war. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.