Urteil
5 K 3060/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0308.5K3060.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die im Jahre 1972 geborene Klägerin studierte ab dem Wintersemester 1997/1998 das Fach Biologie an der RWTH in B. Auf ihren Antrag erhielt sie von dem Beklagten Ausbildungsförderung für ihr Studium für die jeweiligen Bewilligungszeiträume in folgender Höhe: 10/97 bis 1/98 701,00 DM 2/98 bis 6/98 749,00 DM 7/98 bis 9/98 578,00 DM 10/98 bis 9/99 236,00 DM 9/00 bis 3/01 165,00 DM 4/01 bis 6/01 321,00 DM 7/01 bis 10/01 431,00 DM 11/01 bis 9/02 225,26 EUR 10/02 bis 9/03 193,00 EUR. Im September 2002 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 509,25 EUR in Anspruch genommen hatte. Auf die Aufforderung des Beklagten, ihr gesamtes Kapitalvermögen für die vergangenen Bewilligungszeiträume darzulegen und nachzuweisen, teilte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2002 mit, dass es sich bei den Kapitalanlagen in Gestalt von zwei nacheinander angelegten Wachstums- Zertifikaten, eines Sparbuchs und eines Euro-Fonds um Geld handele, welches von ihm stamme und im Jahre 1994 für die drei Kinder angelegt worden sei zu dem Zweck, dass diese, die sich noch in der Ausbildung befänden, nach Abschluss der Studien ein kleines Startkapital besäßen, um dann die eine oder andere Anschaffung tätigen zu können. Formal habe er das Kapital ausgegliedert, rechtlich gesehen gehöre es ihm nach wie vor. Aus Vereinfachungsgründen habe er die Anlage über die älteste Tochter, die Klägerin, gewählt, um nicht den notwendigen Schriftverkehr mit allen drei Kindern abwickeln zu müssen. Vorsorglich weise er darauf hin, dass das in Rede stehende Kapital ihm keine Probleme gegenüber dem Finanzamt bereiten würde, weil er selbst seinen Freibetrag nur anteilig ausgeschöpft habe. - Der Gesamtwert der angegebenen Kapitalanlagen betrug zuletzt 12.895,05 EUR. Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag im Bewilligungszeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 erneut auf 193,00 EUR fest und forderte zugleich den Betrag von 6.040,55 EUR an überzahlten Leistungen für die vergangenen Bewilligungszeiträume zurück. In der Anlage zu dem Bescheid führte er aus, wegen des Vermögens der Klägerin seien sämtliche Bewilligungszeiträume neu zu berechnen gewesen. Danach hätten sich Rückforderungsbeträge für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998 in Höhe von 4.235,03 EUR, für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 in Höhe von 1.447,98 EUR sowie für den Bewilligungszeitraum von September 2000 bis März 2001 in Höhe von 590,54 EUR, insgesamt in Höhe von 6.273,55 EUR ergeben. Nach Aufrechnung mit von laufender Ausbildungsförderung einbehaltenen Teilbeträgen habe sich dieser Betrag auf 6.040,55 EUR verringert. Durch diesen Bescheid würden die früheren Bescheide für die entsprechenden Zeiträume aufgehoben und die erbrachten Leistungen seien zu erstatten. Die für die genannten Bewilligungszeiträume geleistete Ausbildungsförderung habe der Klägerin nicht zugestanden, weil sie über Vermögen verfügt habe, welches auf ihren Bedarf anzurechnen gewesen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hätten auf zumindest grob fahrlässiger Unterlassung von Angaben zu dem Vermögen beruht. Die Klägerin habe auf dem von ihr unterschriebenen Formblatt 1 Angaben zu ihrem Vermögen machen müssen. Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die Rückforderung sei das öffentliche Interesse daran, Ausbildungsförderung nur soweit zu leisten, als die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, höher als das Interesse der Klägerin, ihr an sich nicht zustehende Ausbildungsförderung zu behalten, zu bewerten. Die Klägerin erhob am 11. Juni 2003 Widerspruch und machte geltend, ihr stehe nur ein Drittel des in Rede stehenden Vermögensbetrages zu, die anderen zwei Drittel gehörten ihren Geschwistern. Sie habe seinerzeit die Verfügungsgewalt über das Vermögen ihrer Geschwister treuhänderisch übernommen, damit einerseits günstigere Konditionen mit der Bank hätten ausgehandelt werden können und andererseits die Eltern nur eine Ansprechpartnerin hätten. Zu gegebener Zeit werde sie ihren Geschwistern die Anteile auszahlen. In einer von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärung führten ihre Eltern aus, dass sie Mitte bis Ende 1994 für ihre drei Kinder den in Rede stehenden Vermögensbetrag zu gleichen Teilen hätten anlegen lassen. Wegen der Verwaltung und der Anlage des Vermögens hätten sich die Kinder dahin gehend geeinigt, dass dieses treuhänderisch durch die Klägerin, die älteste Tochter, geschehen sollte, hierfür hätten auch Gründe besserer Verzinslichkeit und Praktikabilität gesprochen. Die Auszahlung der Anteile an die Kinder habe nach Beendigung der Ausbildung oder zu einem späteren Zeitpunkt durch die Treuhänderin erfolgen sollen. Diese Vermögensübertragung sei nicht zu dem Zweck erfolgt, dem Finanzamt Zinseinkünfte vorzuenthalten. Denn sie hätten die ihnen zustehenden Freibeträge nicht ausgeschöpft. In weiteren schriftlichen Erklärungen der Schwester und des Bruders der Klägerin hieß es, dass sie die Verfügungsgewalt über ein Drittel des Vermögens treuhänderisch ihrer Schwester übertragen hätten und ihren Vermögensanteil zu gegebener Zeit einfordern würden. Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 zurück. In der Begründung hieß es, trotz der vorgelegten Stellungnahmen sei das angerechnete Vermögen als solches der Klägerin zu berücksichtigen. Die Einwendungen der Klägerin rechtfertigten keine Vermögensfreistellung. Denn es sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich hier um eine treuhänderische Vermögensverwaltung handele. Voraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sei, dass die Treuhand im Außenverhältnis offenkundig geworden sei. In der Rechtsprechung seien diese Grundsätze aus dem Zivilrecht auch auf den Bereich der Sozialleistungen übertragen worden. Derjenige, der nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich demnach grundsätzlich im Rechtsverkehr daran festhalten lassen. Es entspreche der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit eines möglichen Rückforderungsanspruchs dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch Vorteile daraus gezogen habe. Die Anforderungen an die Offenkundigkeit des Treuhandverhältnisses wie etwa das Anlegen eines Sonderkontos für das Treuhandvermögen, ein Hinweis im Kontoeröffnungsantrag, dass eine rein treuhänderische Vermögensverwaltung vorliege oder die Abführung der erzielten Zinseinnahmen an den Treugeber erfülle die Klägerin nicht. Es lägen schließlich auch nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 BAföG vor, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben könne. Eine solche Härte sei im Falle der Klägerin nicht erkennbar. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie macht über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend, es müsse ihren Geschwistern und ihr überlassen bleiben, in welcher Form die Vermögensanlage erfolgen sollte. Die Anwendung der Vorschriften des Treuhandrechts auf Vermögensverschiebungen innerhalb eines Familienverbandes erscheine weit hergeholt. In ihrer intakten Familie werde nicht schriftlich miteinander umgegangen. Auch seien ihr, ihren Geschwistern und ihren Eltern die Vorschriften über Treuhandvermögen nicht bekannt gewesen. Seinerzeit sei es lediglich darum gegangen, die Vermögensanlage möglichst unbürokratisch und einfach in einer Hand abzuwickeln und dabei den höchstmöglichen Ertrag zu erzielen. Sie sei damit einverstanden, wenn ein Drittel des Betrages als Vermögen auf die Ausbildungsförderung angerechnet werde. Inzwischen habe sie das gesamte hier in Rede stehende Vermögen ihrem Bruder übertragen; dieser zahle ihr hiervon monatliche Teilbeträge aus. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 18. November 2003 aufzuheben, soweit darin von ihr ein Betrag in Höhe von 6.040,55 EUR zurückgefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. November 2003 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin in den Bewilligungszeiträumen Oktober 1997 bis September 1998, Oktober 1998 bis September 1999 und Oktober 2000 bis März 2001 war rechtswidrig. Die Klägerin verfügte in den genannten Zeiträumen über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG), welches ihren Bedarf überstieg. Die ihr im Jahre 1994 von ihren Eltern übertragenen Vermögenswerte in Gestalt von Wertpapieren, eines Sparbuchs und einer Spareinlage sind in voller Höhe als Vermögen der Klägerin anzurechnen. Die Klägerin kann nicht geltend machen, das genannte Vermögen sei jedenfalls zu zwei Dritteln (verdecktes) Treuhandvermögen, welches ihren Geschwistern als Treugebern zustünde und aus diesem Grunde in Wirklichkeit nicht ihr Vermögen darstelle. Der Klägerin ist es nämlich nicht gelungen, den Nachweis des behaupteten Treuhandverhältnisses, welches grundsätzlich geeignet wäre, die Vermögensanrechnung im Umfang des Treuguts im Rahmen der §§ 26 ff. BAföG zu verhindern, zu führen. Die Anforderungen an die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses werden in den Gerichtsbarkeiten unterschiedlich definiert. In der Sozialgerichtsbarkeit wird vertreten, dass das "verdeckte" Treuhandkonto als reines Privatkonto des Treuhänders zu behandeln sei. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters bestehe den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Wer - als verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe des Treuguts nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspreche jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus ziehe. Vgl.: Hessisches Landessozialgericht (HessLSG), Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteile vom 16. Januar 2002 - L 12 AL 40/01 - und vom 21. August 2002 - L 12 AL 247/01 -; Landessozialgericht für das Land Brandenburg (LSG Brandenburg), Urteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02 -, sämtliche Urteile in juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche inhaltliche Kriterien seien die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Das Treuhandverhältnis müsse auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse müsse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Vgl.: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - bei Juris. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht auf die Publizität des Treuhandkontos an. Hiernach verlange die Rechtsordnung generell nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssen. Wie gerade die Vorschrift des § 771 ZPO zeige, müsse der Gläubiger gewärtigen, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehören, in Wahrheit nicht dem Vollstreckungszugriff unterlägen. Auch die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung belegten, dass der Schuldner nicht gezwungen sei, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Einem Missbrauch dieser Rechtsinstitute wie auch des Treuhandverhältnisses zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger könne nur dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis einer Aussonderung von Vermögensgegenständen nicht nur verbal, sondern tatsächlich strenge Anforderungen gestellt würden. Vgl.: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, sowie vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543. Allen Rechtsauffassungen ist gemeinsam, dass ein Treuhandverhältnis nur dann anerkannt werden kann, wenn ein gewisses Maß an Förmlichkeiten für die Nachweisbarkeit desselben, hierbei u.a. die Aussonderung des Treuguts aus dem Vermögen des Treunehmers, erfüllt ist. Ob es allerdings im Sinne der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auch auf die Offenkundigkeit des Treuhandverhältnisses in Gestalt der Kennzeichnung eines Sonderkontos als Treuhandkonto gegenüber der Bank ankommt, erscheint zweifelhaft, kann hier im Ergebnis aber offen bleiben. Um nämlich einem Missbrauch dieses Rechtsinstituts zum Nachteil der Gläubiger des "Treuhandnehmers" zu begegnen, müssen jedenfalls - wie auch nach allen dargestellten Rechtsauffassungen - an den Nachweis einer Aussonderung des Vermögens und der Treuhandabrede in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen gestellt werden. Es fehlt hier bereits an der grundlegenden Voraussetzung für ein Treuhandverhältnis, nämlich der Absonderung des Treuguts vom Vermögen des Treunehmers. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben ein Drittel des vom Vater erhaltenen Betrages zur eigenen Verfügung erlangt. Bei den restlichen zwei Dritteln handelt es sich nach ihren Angaben um den Geschwistern zustehende Vermögen, die sie aber ihrem eigenen Bankguthaben zugeführt hat, sie hat es nicht hiervon abgesondert und etwa auf Anderkonten angelegt. Damit hat sie eine schuldrechtliche Forderung gegen die Bank begründet, deren Inhaberin sie allein ist. Ihre Geschwister haben ihrerseits möglicherweise einen Herausgabeanspruch aus einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis gegen die Klägerin. Dieser Anspruch ist gegebenenfalls auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet. Dieser schuldrechtliche Zahlungsanspruch begründet aber kein Zugriffsrecht auf ein bestimmtes Bankguthaben. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Auftragnehmer (Treuhänder) das dem Auftraggeber zustehende Guthaben abgesondert und auf einem Anderkonto als Treugut anlegt hätte, was hier ersichtlich nicht erfolgt ist. Vgl.: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69 -, NJW 1971, 559. Die behaupteten schuldrechtlichen Zahlungsansprüche ihrer Geschwister sind damit nicht geeignet, die Zuordnung des gesamten in Rede stehenden Bankguthabens zu dem Vermögen der Klägerin in Frage zu stellen. Darüber hinaus hat die Klägerin durch den Vortrag, ihr Vater habe ihr das Vermögen übertragen, dieses sollte aber zu zwei Dritteln ihren Geschwistern zustehen, einen Nachweis für die behauptete Treuhandabrede offensichtlich nicht erbracht. Auch die vorgelegten entsprechenden Erklärungen ihrer Eltern und ihrer Geschwister sind nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zu belegen. Den strengen Anforderungen an den erforderlichen Nachweis des Treuhandverhältnisses, welche der Gefahr des Missbrauchs entsprechender Behauptungen entgegenwirken sollen, könnte die Klägerin nur dann genügen, wenn sie - wie ausgeführt - zunächst einmal das an sich ihren Geschwistern zustehende Vermögen von ihrem eigenen abgetrennt und ausgesondert hätte und sodann etwa eine Vereinbarung vorlegte, mit der die behauptete Zuordnung dieser Vermögen bewiesen werden könnte. All dies ist hier gerade nicht erfolgt. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass es in ihrer intakten Familie nicht üblich sei, Rechtsförmlichkeiten zu befolgen. Ihr muss vielmehr entgegengehalten werden, dass in dem Fall, dass die Familie darauf verzichtet, rechtsförmlich zu handeln, sie auch die Konsequenzen tragen muss, welche sich nach außen im Rechtsverkehr aus ihrem Handeln ergeben. Die Klägerin ist nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert, das in Rede stehende Sparvermögen zu verwerten. Die hier unterstellte schuldrechtliche Vereinbarung unter den Familienmitgliedern stellt kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne der genannten Bestimmung dar, weil sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für die Klägerin unberührt lässt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -. Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil ihres Vermögens anrechnungsfrei bleiben müsse, § 29 Abs. 3 BAföG. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 -, FamRZ 1992, 237. Eine solche Härte liegt etwa vor, wenn das nach den §§ 26-29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf ausnahmsweise tatsächlich nicht wirklich einsetzbar ist. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, a. a. O. Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Vielmehr war die Klägerin weder rechtlich noch wirtschaftlich gehindert, das in Rede stehende Sparvermögen für ihren Ausbildungsbedarf zu verwerten. Die Befriedigung der vorgeblichen privatrechtlichen Ansprüche ihrer Geschwister hat mit Blick auf den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, vgl.: BVerwG, a. a. O., demgegenüber zurückzutreten. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Rückforderungsanspruchs ist nach eingehender Überprüfung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich auf Vertrauen jedoch nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt" zu stellen sind, ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich u. a. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Die Klägerin hat grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht erkannt. In den von der Klägerin zu Beginn jedes Bewilligungszeitraums ausgefüllten Antragsformularen wurde unmissverständlich nach vorhandenem Vermögen gefragt. Dennoch gab die Klägerin die auf ihren Namen angelegten Sparguthaben nicht an. Selbst wenn sie - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, es handele sich um verdeckte Treuhandkonten ihrer Geschwister und diese gehörten nicht zu ihrem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit der Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Vgl.: HessLSG, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -, Juris. Indem die Klägerin diese einfachste, ganz nahe liegende Überlegung nicht anstellte, verletzte sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Der Beklagte hat die hier nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X geltende Zehnjahresfrist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide eingehalten. Der Beklagte hat schließlich auch das ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betätigt. Die Erstattungsforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.