Beschluss
4 E 1153/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0228.4E1153.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Verwaltungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, indem es die beiden bei der I. Sparkasse unter den Nummern 305042434 und 305083909 bestehenden und den Kläger als Inhaber ausweisenden Sparkonten als Vermögen des Klägers i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu den nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkten behandelt hat. Der Senat geht angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen und der Einlassungen des Klägers nicht davon aus, dass die vorgenannten Guthaben von ihm zugunsten seiner Mutter lediglich treuhänderisch verwaltet worden sind, was das Verwaltungsgericht unterstellt hat, weil es nach seinem Lösungsansatz nicht darauf ankam, ob tatsächlich ein - verdecktes - Treuhandverhältnis bestanden hat. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob ein im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht offengelegtes verdecktes Treuhandverhältnis von vornherein als förderungsrechtlich unbeachtlich, das verwaltete Vermögen also als Vermögen des Auszubildenden zu behandeln ist, weil sich der Auszubildende den Rechtsschein der Kontoinhaberschaft entgegenhalten lassen muss. Diese Auffassung wird von vielen Verwaltungsgerichten, auch des Landes Nordrhein-Westfalen, und - bei der entsprechenden Frage der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - von zahlreichen Landessozialgerichten vertreten, vgl. dazu Nachweise bei Roth, Verwaltungsrecht und BAföG-Betrug, NJW 2006, 1707, 1708, während das Bundessozialgericht Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - und vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R -, beide Juris der Ansicht ist, dass ein im Wege der verdeckten Treuhand verwaltetes Vermögen nicht ohne Weiteres als Vermögen des Sozialleistungsempfängers angesehen werden kann. Jedenfalls stellt der Senat hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Behauptung des Auszubildenden, es handele sich nicht um sein Vermögen, sondern um treuhänderisch verwaltetes Vermögen, insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen. Der Auszubildende ist gehalten, plausibel zu machen und durch objektive Tatsachen belegt den Verdacht auszuräumen, dass hinsichtlich des bei der Beantragung der BAföG-Leistungen verschwiegenen Vermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestanden hat und es sich insoweit nicht um eine bloße Schutzbehauptung oder ein Scheingeschäft handelt, vgl. zu diesem Ansatz unter Umkehrung der materiellen Beweislast bei der gegen einen Rückforderungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 B 11 a AL 7/05 R, Juris Rn. 31 f; ferner VG Aachen, Urteil vom 8. März 2005 - 5 K 3060/03 -, Juris Rn. 25 ff und VG Köln, Urteil vom 21. November 2006 - 22 K 6204/04 - sowie aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 13 K 31/03 - und -13 K 458/04 -, Juris Rn. 87 ff. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. So begegnet die Annahme eines Treuhandverhältnisses bezüglich des Kontos 305042434 bereits deshalb erheblichen Bedenken, weil die Sparurkunde den Vermerk Der/Die Kontoinhab. handelt/handeln für eigene Rechnung" trägt und dieser Vermerk bei der Kontoüberschreibung im Jahre 1999 nicht entfallen ist. Ferner ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger am 16. September 1999, also im Alter von beinahe 27 Jahren, von seiner Mutter zur Unterschrift bezüglich der Umschreibung des Kontos 305042434 mit der Erklärung veranlasst worden sein will, es müsse wegen einer bevorstehenden Reise der Mutter für den Fall der Fälle" ein Zugriff auf das Konto möglich sein. Denn insoweit hätte es völlig ausgereicht, wenn die Mutter dem Kläger eine Vollmacht zur Verfügung über das Konto eingeräumt hätte, wie sie umgekehrt der Mutter bezüglich der beiden auf den Namen des Klägers lautenden Konten erteilt worden ist. Abgesehen davon wird mit diesem Vorbringen nicht plausibel gemacht, wieso das Konto Nr. 305083909 am 3. August 2001 auf den Namen des Klägers angelegt worden ist. Nicht glaubhaft ist auch das Vorbringen, die Mutter habe aus reiner Bequemlichkeit", nämlich um sich die Abgabe einer Steuererklärung zu ersparen, die Umschreibung bzw. die Anlage der Sparbücher auf den Kläger vorgenommen. Das Vorbringen steht zum einen im Widerspruch zum gleichzeitigen Vortrag, die Mutter habe angenommen, möglicherweise Kapitalertragssteuern zahlen zu müssen, so dass also doch steuerliche Überlegungen Grund für dieses Vorgehen gewesen wären. Zum anderen liegt es aber vor allem nahe, dass die Mutter weiteres Vermögen hatte, so dass die Kapitalerträge die für sie geltende Freibetragsgrenze überschritten hätten. Diese Annahme liegt auch deshalb nicht fern, weil die Mutter trotz angeblich geringer Renteneinkünfte im Jahre 2001 neben dem nicht unbeträchtlichen Sparguthaben von 40.000 DM einen weiteren Betrag von 15.000 DM aus ihrem Vermögen auf den Namen des Klägers anlegen konnte. Berücksichtigt man, dass der Kläger im Jahre 2001 Zinseinkünfte in Höhe von 1.022,58 Euro erzielt hat, dürfte möglicherweise der Freibetrag von 1.601 Euro bereits überschritten gewesen sein, wenn man die Zinserträge beider Konten aus dem Jahre 2002 zusammenrechnet. So sind auf dem Konto 305042434 allein 1.227,10 Euro an Zinsen gutgeschrieben worden, wobei bezeichnender Weise - wenn auch nur in geringer Höhe - Steuer und Solidaritätszuschlag angefallen sind. Es ist auch zumindest bezüglich des Kontos 305042434 die Behauptung unzutreffend, die Mutter habe nach steuerlicher Beratung ihre Entscheidung revidiert" und deshalb das Konto am 6. August 2002 aufgelöst. Denn die Zinsvereinbarung für dieses Konto endete am 6. Juli 2002 und sämtliche Zinsen sind am 6. August 2002 diesem Konto gutgeschrieben sowie das Guthaben samt Zinsen abgehoben worden, wobei keinerlei Nachweise für die Behauptung des Klägers vorgelegt worden sind, der Gesamtbetrag von 20.465,77 Euro sei auf ein Konto der Mutter übertragen worden. Berücksichtigt man, dass der Kläger Unterschriften zu einer Übertragung bzw. einer Einrichtung eines Kontos auf seinen Namen geleistet und am 9. Dezember 2001 einen Freistellungsbetrag bis zu einem Betrag von 1.600 Euro gestellt hat, folgt der Senat auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei der Beantragung der BAföG- Leistungen grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gehandelt hat, wenn er keinerlei Angaben über vorhandenes Vermögen gemacht hat. Nicht nachvollziehbar ist insoweit das Vorbringen und der Vorwurf gegenüber dem Verwaltungsgericht, es werde übersehen, dass kein kontenbezogener Freistellungsauftrag gestellt worden sei. Der konkrete Freistellungsauftrag bezog sich auf alle Zinseinnahmen, die der Kläger aus Vermögensanlagen bei der I. Sparkasse erzielte, also auf die aus den beiden fraglichen Konten erwachsenen Zinseinkünfte, sofern der Kläger nicht - unter Verschweigen weiteren Vermögens - noch andere Guthaben bei der I. Sparkasse gehabt haben sollte. Somit ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht definitiv falsch", sondern richtig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO sowie § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.