Beschluss
9 L 153/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0405.9L153.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter M. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind nicht erfüllt. Der als Grundlage für einen Anordnungsanspruch in Betracht kommende § 26 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) ist nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 des Gesetzes entsprechend. Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Die Voraussetzungen für einen Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht worden. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ASchO verlangt der Schulwechsel in Fällen der vorliegenden Art das Vorliegen wichtiger Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei einer Erkrankung anzunehmen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, - 9 L 434/04 -, m. w. N. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs. Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., m. w. N. Die gebotene Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller aus. Wenngleich sie unter Bezug auf das Attest des Herrn Dr. med. S. , H. , vom 11. Februar 2005 eine Erkrankung ihrer Tochter M. glaubhaft gemacht haben, so fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass diese auf dem Besuch der bisherigen Schule beruht (Ursachenzusammenhang). Hierzu verhält sich das Attest nicht. Im Gegensatz zu anderen, der Kammer bekannten Verfahren ist für die Schülerin M. - soweit ersichtlich - bisher weder ein derartiger Ursachenzusammenhang geschweige denn das Erfordernis eines Schulwechsels bescheinigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.