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Beschluss

9 L 434/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2004:0527.9L434.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn E. der Antragsteller vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der X. -H. -Realschule der Stadt F. aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn E. vorläufig in die laufende Jahrgangstufe 8 der X. -H. -Realschule der Stadt F. aufzunehmen, 4 hat Erfolg. 5 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Absätze 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind erfüllt. 6 Grundlage des Anordnungsanspruches ist § 26 Abs. 1 sowie Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes i. V. m. § 6 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO). Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 ASchO entsprechend. 7 Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ASchO entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Dass innerschulische Gesichtspunkte dem Schulwechsel des Sohnes der Antragsteller entgegenstehen könnten, ist weder ersichtlich noch dem Vorbringen des Antragsgegners zu entnehmen; insbesondere ist die Kapazität in der laufenden Jahrgangsstufe 8 an der X. -H. -Realschule nicht erschöpft, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit Kapazitätsgesichtspunkte einem Schulwechsel entgegenstehen, falls zwingende Gründe vorliegen. 8 Vgl. in diesem Zusammenhang Pöttgen, Jehkul, Kumpfert, Allgemeine Schulordnung, Kommentar, 20. Aufl., § 6, Erl. 2. 9 In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ASchO erfordert der Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der z. B. in einer Erkrankung bestehen kann. 10 Vgl. Pöttgen, Jehkul, Kumpfert, a. a. O., § 5, Erl. 1. 11 Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich im Wege einer Abwägung der Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Wechsel und der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störung des Schulbetriebes. 12 Vgl. Margies/Gampe/Gelsing/Rieger, Allgemeine Schulordnung für Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl., § 6, Rdnr. 7. 13 Diese Interessenabwägung fällt im Falle des Sohnes der Antragsteller zu deren Gunsten aus. Die Antragsteller haben eine Erkrankung ihres Sohnes glaubhaft gemacht, die nach der im vorliegenden Verfahren zwangsläufig nur summarischen Überprüfung einen Anspruch auf den angestrebten Schulwechsel begründet. 14 Dem vorgelegten ärztlichen Attest der Dres. med. C. , C. und J. - F1. vom 21. Mai 2004 ist neben den nach Angaben der Mutter geklagten zahlreichen Beschwerden des Sohnes zu entnehmen, dass sich die Messwerte der Immunglobuline am 27. April 2004 im pathologischen Bereich befunden haben. Besagtes Attest schließt dahingehend, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine Intoxikation durch den Besuch der Schulräume handele. Dagegen hält der Antragsgegner ein amtsärztliches Attest zum Nachweis eines wichtigen Grundes für erforderlich. Nach Auffassung der Beigeladenen gehen von den Räumlichkeiten der besuchten Schule keine Gesundheitsgefahren aus. 15 Zunächst vermag die Kammer kein gesetzliches Erfordernis für eine amtsärztliche Bescheinigung zu erkennen. Im Übrigen lässt sich die Frage, ob Belastungen der Raumluft in den Schulräumen der besuchten Schule für die Erkrankung des Sohnes der Antragsteller (mit-)ursächlich sind, mit den Mitteln des summarischen Verfahrens nicht beurteilen. 16 Zur Belastung der Raumluft in der besuchten Schule liegen der Kammer zu unterschiedlichen Aussagen gelangende Gutachten und Stellungnahmen vor (Gutachten des Pathologen Prof. Dr. P. S. vom 26. Februar 2002; Gutachten des Umweltanalytischen Dienstes Nr. 630/2003 vom 8. Mai 2003 zum Verfahren 4 OH 9/02 vor dem Landgericht Aachen; Gutachten des ECO-Instituts vom 16. April 2003 nebst dessen Stellungnahme vom 4. Juni 2003 zu dem Gutachten des Umweltanalytischen Dienstes). Ein weiteres Gutachten der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen, stammt aus dem Jahr 2002. 17 Angesichts dieser Gutachtenlage vermag die Kammer im vorliegenden Eilverfahren weder festzustellen noch auszuschließen, dass es einen Zusammenhang zwischen den gemessenen Werten der Immunglobuline und der Raumluftsituation gibt. Zwar reicht in der Regel eine offene Beurteilungslage nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches aus. Hier hat aber nach Auffassung der Kammer ausnahmsweise Abweichendes mit Blick darauf zu gelten, dass es zum einen um eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes der Gesundheit bei einem Kind geht. Zum anderen ist Klassenraum des Sohnes der Musikraum, der ausweislich des Gutachtens des Umweltanalytischen Dienstes die am zweitstärksten belastete Räumlichkeit der Schule ist. Dass nach der Stellungnahme der Beigeladenen vom 25. Mai 2004 die Klasse in ca. 3 Wochen nicht mehr in diesem Raum beschult werden wird, führt hier angesichts der nicht auszuschließenden Gefährdung für das Schutzgut Gesundheit bei weiterer Unterrichtung in diesem Klassenraum - noch - nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 18 Die Antragsteller besitzen des Weiteren den erforderlichen Anordnungsgrund. Denn angesichts des bevorstehenden Schuljahresendes und der damit verbundenen Erteilung eines versetzungsrelevanten Zeugnisses erscheint es notwendig, die ausgesprochene einstweilige Anordnung erlassen. 19 Schließlich steht auch das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn der hier durch Zeitablauf drohende Verlust des Rechts auf eine zeitnahe Beschulung des Kindes an der Realschule in F. macht aus Gründen wirksamen Rechtsschutzes eine Ausnahme von diesem Verbot erforderlich. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladene nicht durch Stellung eines Antrages am Prozesskostenrisiko beteiligt hat. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hält in Anlehnung an den Streitwertkatalog den halben so genannten Auffangstreitwert für angemessen.