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Beschluss

3 L 39/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0426.3L39.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2005 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Abschiebemaßnahmen (Ziffer 3 des Bescheidtenors) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller insgesamt auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und bleibt aber überwiegend erfolglos. 3 Der Antrag ist allerdings insgesamt zulässig. 4 Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Widerspruch gegen die angegriffene Ordnungsverfügung aufgrund der darin für alle Maßnahmen (Ausweisung, Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung) pauschal getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung geregelten Abschiebemaßnahmen (Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung) hätte es dieser Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht bedurft, weil diese als Vollstreckungsmaßnahmen schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO. 5 Der Antrag ist überwiegend unbegründet. 6 Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem lediglich formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zu dessen Erfüllung genügt es, wenn die Behörde darlegt, dass sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dies hat der Antragsgegner mit dem Hinweis getan, dass es auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens aus Gründen der unverzüglichen und damit effektiven Gefahrenabwehr nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller im Bundesgebiet verbleibe. Dieser habe in der Vergangenheit eine gravierende Straftat zum Nachteil der Allgemeinheit (Geldfälschung) begangen und es bestehe daher die begründete Gefahr, dass er weitere Straftaten im Bundesgebiet begehen werde. 7 Soweit die in der Ordnungsverfügung getroffenen Maßnahmen den Antragsteller offensichtlich nicht in seinen Rechten verletzen und sonstige Aussetzungsgründe nicht ersichtlich sind, überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. 8 Dies trifft für die in Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung enthaltene Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet zu. Diese Maßnahme ist als "zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung" offensichtlich rechtmäßig. Ihre rechtliche Grundlage findet sie in § 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 54 des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). 9 Ein rechtsschutzrelevanter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor, vgl. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW. 10 Der Antragsteller kann sein Aussetzung- bzw. Aufhebungsbegehren von vornherein nicht auf das geltend gemachte Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners stützen. Die hier in Rede stehende Ausweisung ist, wie unten dargelegt, als rechtlich gebundene Entscheidung zwingend zu erlassen und es ist daher im Sinne von § 46 VwVfG NRW "offensichtlich", dass die geltend gemachte formelle Rechtswidrigkeit die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. 11 Die Ausweisung ist als materiell rechtmäßig anzusehen. Der Antragsteller hat einen Ausweisungsgrund (§ 53 Nr. 1 AufenthG) verwirklicht. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Ausweisung hat der Antragsgegner rechtlich einwandfrei angeordnet. Insbesondere hat er den einschlägigen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie die daraus resultierenden Maßstäbe und erheblichen Aspekte beachtet. 12 Ein Ausweisungsgrund ist mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "Ist-Ausweisung" nach § 53 Nr. 1 AufenthG gegeben. Danach wird ein Ausländer unter anderem dann (zwingend) ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht C. hat den Antragsteller mit (bzgl. seiner Person) rechtskräftigem Urteil vom 15. Januar 2004 - - wegen Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 13 Der Antragsteller genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er seit dem 30. Juli 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, die nach § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Daher kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. 14 Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Fällen des - hier gegebenen - Ausweisungsgrundes nach § 53 AufenthG "in der Regel" vor. 15 Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in den Fällen der "Ist- Ausweisung" nach § 53 AufenthG regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine Ausweisung des Ausländers erfordert und dieses Interesse zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz in § 56 Abs. 1 AufenthG bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Dies gilt, wenn sich - wie hier - der zu beurteilende Einzelfall nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichgelagerter Fälle unterscheidet. 16 Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. 17 Vgl. hierzu und zum folgenden die zum Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 ergangene, auf die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes jedenfalls insoweit übertragbare obergerichtliche Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 ff. und Beschluss vom 5. März 1998 - 18 B 1718/96 - InfAuslR 1998, 393 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. Juni 1996 - 1 C 24/94 -, InfAuslR 1997, 8 ff. und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17/94 -, InfAuslR 1997, 296 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 15. November 2004 - 8 K 2069/02 -. 18 Die Regelrechtsfolge gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall general- oder spezialpräventive Gründe zum Tragen kommen, denn beide Ausweisungszwecke liegen den Ausweisungstatbeständen des § 53 AufenthG in gleicher Weise zu Grunde. Ausschlaggebend für den vom Gesetzgeber in der Regel angenommenen Vorrang des öffentlichen Präventionsinteresses an der Ausweisung gegenüber dem vom Gesetz bezweckten Ausweisungsschutz des Ausländers ist das besondere Gewicht der von § 53 AufenthG erfassten Straftaten. § 53 Nr. 1 AufenthG betrifft Fälle schwerer und besonders schwerer Kriminalität, in denen im Allgemeinen ein dringendes Bedürfnis besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. 19 Das besondere Gewicht der in § 53 AufenthG aufgeführten Straftaten ist aber auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Spezialprävention von wesentlicher Bedeutung. Die Begehung schwerwiegender Straftaten ist im Allgemeinen Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie, aufgrund derer die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Weil die Anforderungen an das Maß der Wiederholungswahrscheinlichkeit mit zunehmender Schwere der zu erwartenden Straftaten geringer werden, besteht nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen im Regelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 20 Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend angenommen, dass die Regelrechtsfolge nicht durchbrochen wird. Dabei kann sich das Gericht insoweit auf Ausführungen zur Generalprävention beschränken. Die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nämlich schon dann gerechtfertigt, wenn hinsichtlich der von ihr (auch) bezweckten Generalprävention kein Ausnahmefall vorliegt. Unerheblich ist damit, ob hinsichtlich der daneben beweckten Spezialprävention ebenfalls kein Ausnahmefall vorliegt. 21 Der Antragsteller hat erhebliches Unrecht begangen. Er hat sich wegen Geldfälschung in zwei Fällen nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, § 53 des Strafgesetzbuchs strafbar gemacht. Gemeinsam mit weiteren Tätern war er Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldfälschungen verbunden hat. Da eine erhebliche Menge von Falschgeld in den Verkehr gebracht worden ist oder noch werden sollte, ist von einem erheblichen Schaden für Einzelne und die Allgemeinheit auszugehen. Daher drängt sich das (die Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG tragende) dringende öffentliche Bedürfnis geradezu auf, die Tat über die erhebliche strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlass für eine Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten dieser Art und Schwere abzuschrecken. Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts C. weisen im Hinblick auf die der Verurteilung zugrunde gelegten Umstände der vom Antragsteller - nicht nur als Randfigur des Tatgeschehens sondern als einem der Haupttäter - begangenen Tat keine Anhaltspunkte auf, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. 22 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, zeigt sich darin eine Tendenz des Antragstellers zur Verharmlosung seiner Tat. Nach dem Aktenbild ist nämlich davon auszugehen, dass sich der Antragsteller durch fortgesetzte schwere Straftaten eine dauernde Erwerbsquelle schaffen wollte. Im Hinblick auf den erheblichen wirtschaftlichen Schaden, der durch die Verbreitung von Falschgeld entstehen kann, besteht aber ein erhebliches öffentliches Interesse daran, andere Ausländer davon abzuhalten, aus einer solchen Motivation heraus derartige Straftaten zu begehen. 23 Zu Recht hat der Antragsgegner aufgrund des dem Antragsteller zustehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die "Ist- Ausweisung" nach § 53 Nr. 1 AufenthG zur "Regel-Ausweisung" (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) herabgestuft. Insoweit liegen jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ebenfalls keine besonderen Umstände vor, die ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten. Auch hier sind Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere, wenn die Ausweisung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist. Bei der auch hier voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Beurteilung sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 55 Abs. 3 AufenthG näher umschrieben sind, zu berücksichtigen. 24 Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erscheint. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinn anzunehmen ist. 25 Nach diesen Grundsätzen weist der Fall des Antragstellers keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Die Ausweisung stellt sich damit nicht als Ermessensentscheidung, sondern als rechtliche gebundene Entscheidung dar. 26 Aus den Umständen der strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich - wie oben bereits ausgeführt - kein atypischer Geschehensablauf. Auch seine sonstigen Verhältnisse rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. 27 Mit Rücksicht auf die außergewöhnliche Schwere des Ausweisungsgrundes müssen private Belange, selbst wenn sie von erheblichem Gewicht sind, grundsätzlich zurücktreten. Der Tatsache seines bereits verfestigten Inlandsaufenthalts ist durch Anwendung der Ausweisungsschutzvorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits Rechnung getragen. Im Übrigen unterscheidet sich der Antragsteller nicht von zahlreichen anderen Ausländern, die zwar hier geboren und/oder aufgewachsen sind und durchaus integriert erscheinen, jedoch ungeachtet dessen auch in Ansehung der aufenthaltsrechtlichen Folgen in erheblichem Umfang mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch bei sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und selbst bei Ausländern, die anders als der Antragsteller im Bundesgebiet geboren sind, liegt nicht bereits von Verfassungs wegen ein Ausnahmefall vor, wenn der Ausweisungsgrund - wie hier - besonders schwer wiegt. Bei dieser Sachlage sind dem Antragsteller auch überobligationsmäßige Integrationsanstrengungen bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland zuzumuten. 28 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. November 2004, a.a.O. 29 Dafür, dass ein enger, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Familienangehöriger des Antragsteller zwingend auf die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet und dessen Lebenshilfe angewiesen ist oder durch seine Ausweisung sonst unzumutbare Folgen zu gewärtigen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - etwa Beistandsbedürftigkeit des Ausländers oder eines Familienangehörigen - begründet allein die Tatsache des Bestehens familiärer Bindungen keinen Ausnahmefall. 30 Bei der Ehefrau des Antragstellers (geb. 27. Januar 1972 in Teheran) handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners um eine ausreisepflichtige abgelehnte Asylbewerberin. Es ist den Ehepartner daher ohne weiteres zuzumuten, die eheliche Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatland Iran fortzusetzen. 31 Eine mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und europarechtlich nach Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre (Beistands-) Gemeinschaft ergibt sich auch nicht aufgrund der Beziehung des Antragstellers zu seinem Sohn T. B. J. (geb. 6. Februar 1996), der bei seiner Mutter in L. lebt und die italienische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Antragsteller hat insoweit zwar geltend gemacht, dass ein regelmäßiger Besuchskontakt bestehe und er sich um sämtliche Belange seines Sohnes kümmere. Zum Nachweis hierfür hat er dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. März 2005 eine Erklärung vorgelegt, die angeblich von der Kindesmutter stammen soll. Auf Grund der Ermittlungen des Antragsgegner über die Stadt L. - Bezirksjugendamt Innenstadt - ist aber davon auszugehen, dass sich der Antragsteller tatsächlich nicht um sein Kind kümmert und die oben genannte Erklärung nicht echt ist. So hat ein Mitarbeiter des Bezirksjugendamtes am 12. April 2005 persönlich mit der Kindesmutter gesprochen und dem Antragsgegner daraufhin mit E-Mails vom 12. und 14. April 2005 mitgeteilt: "... ich berate die Eltern von T. seit 1999 u.a. wegen großer Differenzen bei den Besuchskontakten mit dem Kind. Heute habe ich mit der Mutter von T. , Frau E. J. , persönlich gesprochen. Sie teilte mir mit, dass sie kein Schreiben für den Verbleib von Herrn C1. geschrieben hat. Der Vater habe den Sohn einmal nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im vergangenen Jahr bei der Oma besucht. Seitdem habe er den Sohn ihrer Kenntnis nach nicht mehr besucht. Von Seiten der Großmutter, Frau B1. J. , wo das Kind großenteils aufwächst, wurden mir auch keine anderen Informationen zugetragen." "... Im Gespräch legte ich Frau J. das Schreiben vor, welches angeblich von ihr stammen soll. Spontan sagte sie, dass sie kein Schreiben für Herrn C1. geschrieben habe. Ihr fiel sofort auf, dass der Vorname der Unterschrift falsch geschrieben war. E1. war dort mit zwei "l" geschrieben. Sie gab an, von den Geschwistern des Vaters vor ein paar Monaten um so ein Schreiben gebeten worden zu sein. Sie lehnte dies aber trotz moralischen Drucks ab, weil es nicht der Wirklichkeit entsprach." 32 Das Gericht sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben des Mitarbeiters des Bezirksjugendamtes bzw. der Kindesmutter zu zweifeln, zumal die fehlerhafte Schreibweise des Vornamens offensichtlich ist. Insgesamt kann vom Bestehen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft nicht ausgegangen werden. 33 Der Umstand, dass sämtliche näheren Familienangehörigen des Antragstellers im Bundesgebiet leben sollen, begründet ebenfalls keinen atypischen Ausnahmefall. Ein besonderes Angewiesensein eines Familienangehörigen auf den Verbleib des erwachsenen Antragstellers im Bundesgebiet ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 34 Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Atypik deshalb besteht, weil die begangene Straftat in einem Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung (Depression, narzisstische Persönlichkeitsstörung, psychotische Störung) stehen könnte. Nach dem ärztlichen Bericht der Praxis Dipl.- Psych. Dr. med. G. O. u.a. vom 18. Februar 2004 und auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Erkrankung durch die Haft verursacht worden ist. 35 Auch sind derzeit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Abschiebung gegeben. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2004. Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Iran dürfte für den Antragsteller unproblematisch sein, wenn man berücksichtigt, dass er auf die Unterstützung der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann. 36 Auch eine von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung unabhängige (weitere) Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen rechtfertigt nicht die begehrte Aussetzung der Vollziehung. 37 Dabei ist zu beachten, dass die Ausweisung in jedem Falle eine schwer wiegende Maßnahme darstellt, die nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblich verschärft, so dass für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzuges und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeits-grundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis erkennbar sein muss. Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. 38 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 1996, 62. 39 Dies ist hier der Fall. Insbesondere verstärkt die Vorlage einer nach gegenwärtigem Erkenntnisstand unechten Erklärung über die tatsächlichen Verhältnisse zu seinem Sohn den auch unabhängig davon bestehenden Eindruck, dass vom Antragsteller bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kein rechtstreues Verhalten zu erwarten ist. Dass der Familienverband in der Lage wäre, den Antragsteller zukünftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten, ist ebenfalls nicht zu erwarten. Allem Anschein nach haben die Geschwister des Antragstellers sogar Druck auf die Kindesmutter ausgeübt, um diese dazu zu bewegen, eine nicht der Wahrheit entsprechende Erklärung zu unterschreiben. 40 Die vom Antragsteller in einem am 25. April 2005 bei Gericht eingegangenen Handschreiben ohne Datum geltend gemachte Einwendungen rechtfertigen keine andere Sichtweise. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Äußerung der eigenen Einschätzung der Rechtslage ("gesetzeswidrig" bzw. "verfassungswidrig") und der daran anknüpfenden Vorwürfe gegen die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners sowie der Bewertung des Verhältnisses zu seinem leiblichen Sohn. Rechtlich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zu seinem Sohn "tiefer sei, als es das Gericht ahne", werden daraus nicht deutlich. Auch der geäußerte Vorschlag, dass die Behörden ihm das Sorgerecht zu geben hätten, ohne die Kindesmutter "vor Gericht zu ziehen", was er um des Kindeswohls willen ablehne, ist nicht mehr als eine bloße Überlegung des Antragstellers, die gegenüber den öffentlichen Vollzugsinteressen an der sofortigen Beendigung seines Aufenthalts nicht ins Gewicht fällt. 41 Im Übrigen ist es dem Antragsteller auch nach Rückkehr in sein Heimatland Iran unbenommen, zur Vermeidung der von ihm geltend gemachten Härten einen Antrag auf Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Die in Ziffer 1 Satz 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Aussage über die unbefristete Wirkung der Ausweisung stünde dem nicht entgegen. Insoweit handelt sich lediglich um einen Hinweis auf die Gesetzeslage, nach der ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, grundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 42 Die in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene "Feststellung" über das Bestehen der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG ist vom Antragsgegner möglicherweise ebenfalls als bloßer Hinweis auf die durch die Ausweisung für den Antragsteller zu beachtende Gesetzeslage gedacht gewesen. Allerdings erweckt dieser Passus zumindest den Anschein einer Regelung durch Verwaltungsakt, zumal der Antragsgegner diesen Bestandteil seines Bescheidtenors nicht aus der (Verwaltungsakten vorbehaltenen) Anordnung der sofortigen Vollziehung herausgenommen hat. Als Verwaltungsakt wäre Ziffer 2 der Ordnungsverfügung allerdings rechtswidrig, weil das Aufenthaltsgesetz keine Verwaltungsaktsbefugnis für eine derartige Feststellung über die (gesetzlich gegebene oder eben nicht gegebene) Ausreisepflicht kennt. Letztlich bedarf dies keiner Vertiefung, weil der Antragsteller wegen des Vorrangs der einschlägigen Gesetzeslage über die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht keine rechtsschutzerheblichen Nachteile durch die dem Anschein nach gegebene "Vollziehung" der getroffenen "Feststellung" über die sofortige Ausreisepflicht zu befürchten hat. 43 Hingegen ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebe- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung) gerechtfertigt. 44 Die wohl als Abschiebungsanordnung aus der Strafhaft zu verstehenden Maßnahme (vgl. Ziffer 3 Satz 1 des Bescheidtenors: "Da Sie sich derzeit in Haft befinden, werden Sie unmittelbar nach Haftentlassung in den Iran abgeschoben.") ist als rechtswidrig anzusehen. So dürfte es nach gegenwärtiger Gesetzeslage regelmäßig an einer Ermächtigung für die behördliche Anordnung bzw. Ankündigung einer Abschiebung fehlen, die sich unmittelbar an das Ende der Strafhaft anschließen soll. 45 Die in § 50 Abs. 5 des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Ausländerrechts enthaltene Regelung, wonach es in Haftfällen zur Abschiebung jedenfalls keiner Fristsetzung bedurfte mit der Folge, dass der Ausländer "aus der Haft" abgeschoben werden konnte, wenn ihm die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt wurde, ist - aus welchem Grund auch immer - nicht in das nunmehr geltende Aufenthaltsrecht übernommen worden. 46 Vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschafts-Kommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: Dezember 2004, Rn. 97 und 98 zu § 59 AufenthG. 47 Damit bleibt es nach aktueller Gesetzeslage auch in Haftfällen bei dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden soll. 48 Vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 98 zu § 59 AufenthG. 49 Dieser Grundsatz dient dem Schutz des ausreisepflichtigen Ausländer, indem sie ihm die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise und zur Regelung der Angelegenheiten, die seine Anwesenheit erfordern, gibt. Eine in die Haftzeit des Ausländers fallende Ausreisefrist kann zwar gerade nicht den Zweck erfüllen, ihm Gelegenheit zu geben, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen, sie hat aber auch bei inhaftierten Ausländern ihren Sinn und ist daher im Regelfall unentbehrlich, weil sie es dem Ausländer ermöglicht, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er das Land verlassen kann. 50 Vgl. zur regelmäßig gegebenen Notwendigkeit einer Abschiebungsandrohung mit Ausreisefristsetzung auch gegenüber Inhaftierten: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1986 - 16 B 20590/86 - zur (insoweit vergleichbaren) Gesetzeslage nach § 13 Abs. 2 des bis Ende 1990 geltenden Ausländergesetzes aus dem Jahr 1965. 51 Nach diesen Maßstäben kommt es ferner nicht darauf an, ob der in die Zukunft gerichtete Hinweis auf die Abschiebung "nach Haftentlassung" auch ohne den Gebrauch des Wortes "Androhung" der Sache nach als Abschiebungsandrohung verstanden werden könnte. Zum einen ist die Formenstrenge des Vollstreckungsrechts zu beachten, bei der auslegungsbedürftige Unklarheiten regelmäßig zur Unbestimmtheit des Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW führen. Zum anderen änderte das Vorliegen einer konkludenten Abschiebungsandrohung nichts an dem weiteren Mangel der (eindeutig) bestimmten Ausreisefrist. 52 Den Mangel einer § 59 AufenthG entsprechenden Abschiebungsandrohung kann die unter Ziffer 3, Satz 2 ff. der Ordnungsverfügung ergangene Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist nicht heilen. Diese Vollstreckungsmaßnahme baut gedanklich auf der als Abschiebungsanordnung gewürdigten Maßnahme auf und soll nach dem eindeutigen Wortlaut des Bescheidtenors allein unter der - ihrem Eintritt nach völlig offenen - Bedingung gelten, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Antragstellers nach wie vor ausgesetzt ist, weil über entsprechende Rechtsmittel "noch nicht vollziehbar" entschieden ist. 53 Abgesehen von diesen Unwägbarkeiten erscheint diese vorsorglich ergangene Abschiebungsandrohung aber auch deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner zwischenzeitlich die örtliche Zuständigkeit zu ihrem Erlass verloren hat. 54 Örtlich zuständig ist nämlich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das ergibt sich nicht schon aus § 71 AufenthG, sondern wird in Nordrhein-Westfalen durch § 4 Abs. 1 OBG NW vorgegeben. Beim Ausländerrecht handelt es sich nach § 1 Abs. 2 OBG NW um Gefahrenabwehrrecht, die Ausländerbehörden sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 OBG NW. Dementsprechend ist für die Ausweisung anerkannt, dass neben der Behörde, in deren Bezirk der Ausländer voraussichtlich nach seiner Entlassung zurückkehren würde (Rückkehrbehörde) auch diejenige Behörde am Ort der Haft (Haftortbehörde) örtlich zuständig ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - in: NVwZ-RR 1998, 201. 56 Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der behördlichen Zuständigkeit ist diejenige der gerichtlichen Eilentscheidung. Vorliegend ist nämlich ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen, die Widerspruchsbehörde hat aber alle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Umstände zu berücksichtigen mit der Folge, dass auch das im Wege des Eilrechtsschutzes angerufene Gericht die während des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids eintretenden Tatsachen in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen hat. 57 Vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung von Ausweisungen im einstweiligen Rechtsschutz: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, juris. 58 Nach aktuellem Sachstand kommt die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners weder als Rückkehrbehörde noch als Haftbehörde in Betracht. Der Antragsteller ist nämlich am 21. Januar 2005 von der (im Bezirk des Antragsgegners gelegenen) Justizvollzugsanstalt F. in die (im Bezirk der Ausländerbehörde der Stadt L. ) gelegene Justizvollzugsanstalt L. verlegt worden. 59 Allerdings könnte dieser ohne Zutun des Antragsgegners entstandene formeller Fehler für sich genommen wohl nicht die Aussetzung der Vollziehung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen, weil er noch im Laufe des nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann und im Übrigen nach der Behördenpraxis auch regelmäßig geheilt wird. 60 Maßgeblich Norm ist insoweit der ergänzend heranzuziehende § 3 Abs. 3 VwVfG NRW. Dieser bestimmt für den - hier gegebenen Fall - eines Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit im Lauf des Verwaltungsverfahrens, zu dem auch das Widerspruchsverfahren zählt, 61 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 81/83 -, NVwZ 1987, 224, 62 dass die bisher zuständige Behörde, also der Antragsgegner, das Verwaltungsverfahren fortführen kann, wenn die nunmehr zuständige Behörde, mithin die Ausländerbehörde am jetzigen Haftort L. , dazu ihre Zustimmung erteilt. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach waren die Kosten dem Antragsteller insgesamt aufzuerlegen, weil er lediglich hinsichtlich der ergangenen Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung und damit nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, zumal diese Maßnahmen nach ständiger Streitwertpraxis der Kammer bei der Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt bleiben, wenn sie, wie hier, unselbständig ergangen sind. 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Dabei ist es angemessen, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Ausweisung in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,- Euro anzusetzen und diesen Wert unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren.