OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 1718/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

27mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung ist zurückzuweisen, wenn Ausweisung und Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung hinter dem Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung zurücktreten, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. • Bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen nach § 47 Abs. 1 AuslG liegt in der Regel ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor; Ausnahmesituationen müssen konkret und atypisch begründet sein. • Zuständig zur Erlassung der Ausweisungs- und Abschiebungsandrohungsverfügung ist die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 1 OBG, wenn der Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen im Bezirk liegt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Ausweisung wegen schwerer Straftat und Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung • Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung ist zurückzuweisen, wenn Ausweisung und Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung hinter dem Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung zurücktreten, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. • Bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen nach § 47 Abs. 1 AuslG liegt in der Regel ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor; Ausnahmesituationen müssen konkret und atypisch begründet sein. • Zuständig zur Erlassung der Ausweisungs- und Abschiebungsandrohungsverfügung ist die Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 1 OBG, wenn der Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen im Bezirk liegt. Der Antragsteller, mehrfach vorbestraft wegen Körperverletzung, wurde durch rechtskräftiges Urteil zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ausländerbehörde erließ daraufhin eine Ausweisungsverfügung und eine Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Das Gericht prüfte insbesondere Zuständigkeit, materielle Rechtsgrundlagen und den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG sowie supranationalen Regelungen. Es ergab sich, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt sind und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Es wurde auch geprüft, ob atypische Umstände einen Ausnahmefall i.S.d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen, was verneint wurde. Schließlich wurde festgestellt, dass die Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 AuslG rechtmäßig ist. • Die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergab, dass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung überwiegt, da Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind. • Zuständigkeit: Die Ausländerbehörde war gemäß § 4 Abs. 1 OBG zuständig, weil der Wohn- und Familienort des Antragstellers im Bezirk liegt. • Materielle Rechtsgrundlage: Die Ausweisung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe); maßgeblich ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. • Schwerwiegender Grund: Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt bei den in § 47 Abs. 1 AuslG genannten Straftaten in der Regel ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor; diese Regel greift hier, weil die Tat mit erheblicher krimineller Energie und hoher Gefährlichkeit begangen wurde. • Keine Ausnahme: Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Regelausweisung (§ 47 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) liegen nicht vor; weder die Tat noch die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers begründen einen atypischen Ausnahmefall. • Supranationales Recht: Kein weitergehender Ausweisungsschutz ergibt sich aus dem Assoziationsratsbeschluss oder aus Art. 12 AufenthG/EWG; die konkrete Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. • Abschiebungsandrohung: Die Maßnahme ist nach § 50 Abs. 1 AuslG rechtmäßig; das Beschwerdevorbringen entkräftet die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe nicht. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird nicht zuerkannt, weil Ausweisung und Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sind und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt. Die Ausweisung beruht auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wegen der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt in solchen Fällen regelmäßig ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Es bestehen keine atypischen Umstände, die eine Ausnahme von der Regelausweisung rechtfertigen würden, und auch supranationaler Ausweisungsschutz ist nicht zuerkannt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 4.000 DM festgesetzt.