Urteil
3 K 2042/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0615.3K2042.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des 1996 erworbenen, 389 qm großen Grundstücks, Gemarkung L. , Flur 7, Flurstück 401 in L. , L1. Straße 100, das mit einem Fachwerkhof aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist, für den die Klägerin eine Abbruchgenehmigung begehrt. 3 Das Grundstück liegt im Zentrum von L. und wurde von dem 1968 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 7 der früheren Gemeinde L. erfasst, in dem der mit dem Haupthaus bebaute Teil des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen war. 4 Am 3. März 1977 beschloss der Rat der Stadt F. unter Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 mit der Begründung, dass nach Fertigstellung der parallel zur L2.----------straße verlaufenden U.---------straße eine Straßenbreite von 18 m bis 20 m für die L2.----------straße nicht mehr erforderlich sei, und dass der alte Bebauungsplan durch Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen (in anderen Bereichen) erhebliche Eingriffe in denkmalwerte Bausubstanz vorsehe, die es zu mildern gelte. Nach der Beteiligung der Bürger und der Vertreter des öffentlichen Interesses im Bebauungsplanverfahren erklärte der Landeskonservator Rheinland, Bonn, am 12. September 1979, aus denkmalpflegerischer Sicht beständen keine Bedenken gegen den Plan. Der Offenlegung des Planes vom 30. Oktober bis zum 30. November 1979 und der Behandlung der Bedenken und Anregungen durch den Rat der Stadt F. folgte am 28. Mai 1980 der Satzungsbeschluss des Rates. Am 1. Juli 1980 trat das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Unter dem 23. März 1981 genehmigte der Regierungspräsident L4. den Bebauungsplan. Vom 18. bis 20. Dezember 1981 folgte die Veröffentlichung der Bekanntmachung des Planes durch den Bürgermeister der Stadt F. in den dafür vorgesehenen Tageszeitungen. Auch dieser Bebauungsplan Nr. 13 weist eine ca. 9 m bis 10 m tiefe Vorhandfläche (ca. 135 qm) mit dem Haupthaus der Denkmalanlage auf der Parzelle 401 als öffentliche Verkehrsfläche aus. 5 Im Jahre 1986 begutachtete das Rheinische Amt für Denkmalpflege im Zuge der allgemeinen Denkmälererfassung in der Stadt F. die hier fragliche Hofanlage als Denkmal. 6 Am 1. September 1988 beschloss der Unterausschuss für die Aufgaben der Denkmalpflege der Stadt F. , die Hofanlage nicht zur Eintragung in die Denkmalliste vorzuschlagen. Daraufhin wurde das Eintragungsverfahren vom Rheinischen Amt für Denkmalpflege nicht fortgeführt, weil trotz der bestehenden Denkmaleigenschaft wegen des Privatbesitzes und der Ausweisung im Bebauungsplan Schwierigkeiten erwartet wurden. 7 Als nach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahre 1996 die Abbruchabsichten bekannt wurden, setzte sich die Partei "Bündnis 90/Die Grünen" am 17. September und 6. Dezember 1996 unter Beifügung einer die Denkmaleigenschaft bejahenden Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 21. November 1996 für den Erhalt des Gebäudes ein. 8 Unter dem 7. Mai und 17. September 1997 wies der Oberkreisdirektor des Kreises F. den Beklagten gemäß § 9 des Ordnungsbehördengesetzes zur Eintragung der Hofanlage in die Denkmalliste an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises F. mit Bescheid vom 17. September 1998 zurück. Klage hiergegen wurde nicht erhoben. 9 Am 22. April 1999 trug der Beklagte die hier fragliche Anlage in die Denkmalliste der Stadt F. ein mit der Darstellung: "18. Jahrhundert, Fachwerkhof mit traufenständigem Wohnhaus an der Straße, zweigeschossig, zweiraumtiefer Dreiraumtyp mit in den 20-er Jahren nachträglich in Nische zurückverlegtem Eingang, Stockwerkbauweise; geknickte Fußbänder, profilierter Rähmbalken, Fenster weitgehend in Originalgröße; in der rechten Haushälfte Tordurchfahrt mit Bügen, rückwärtig zugehörige Fachwerkscheune; Wohnhaus im Äußeren in Originalerscheinung, im Erdgeschoss mit Fenstern der 1920-er Jahre. Im Hausinneren ist die originale Raumstruktur vollständig erhalten. Alle Räume sind mit so genannten Kölner Decken ausgestattet, lediglich im Raum hinten links ist diese neuzeitlich abgehangen; Originale, überbreite Fußbodendiele; ursprüngliche Treppenanlage aus Eichenholz. Im Obergeschoss sind die barocken, einflügeligen, mit Vorreibern geschlossenen Fenster des 18. Jahrhunderts erhalten; originale Türen, d.h. massive Füllungstüren mit profilierten Kanten, Bändern und Kastenschlössern. Qualitätsvoller, völlig intakter, liegender Dachstuhl mit überaus seltenen, geknickten Stuhlsäulen. Unter den äußeren Raumachsen, Kriechkeller mit Backsteinboden und Bohlendecke; tiefe Vorratsnische; zugeschütteter Brunnen. Im Zwischentrakt zwischen Wohnhaus und Wirtschaftstrakt (Stallungen und Scheune), Backenofen des 19. Jahrhunderts in neuer Raumummauerung. Wirtschaftstrakt mit älterer Quertennenscheune, hier gewaltige Balkenstärken und gebogene Stuhlsäulen." 10 Am 7. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Abbruchgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 a des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) für das eingetragene Denkmal. Zur Begründung führte sie aus: Es bestehe die Absicht, an der hier fraglichen Stelle einen zentralen Platz im Ort zu schaffen, der in unmittelbarer Nähe zur Schule und Kirche gelegen, die notwendige Infrastruktureinrichtung, beispielsweise Geschäfte und Dienstleister aufnehmen könne. Hierzu sollten die baulichen und verkehrlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Grundversorgung im Ortsteil L. mit heute ca. 2600 Einwohnern gesichert werde. Die Planung diene daher den in § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuches ( BauGB ) niedergelegten Zielen des Städtebaus (Nr. 4, Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile) und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (Nr. 8). Wegen der Abwanderung von Geschäften sei es dringend notwendig, im Ortsteil den vorhandenen Infrastrukturschwerpunkt zu stärken und städtebaulich klarer zu gliedern. Außerdem sei die verkehrliche Situation sehr beengt. Die Engstelle für Fußgänger und Fahrzeuge entspräche weder den Zielen der Verkehrssicherheit noch einer guten fußläufigen Verbindung zwischen den Geschäften und Ladenlokalen. In dem neuen Bebauungsplan Nr. 13 seien zu Gunsten des Denkmalschutzes an anderen Stellen die Baufluchten so verlegt worden, dass vorhandener Denkmalbestand erhalten werden konnte. 11 Unter dem 30. Januar 2002 lehnte das Rheinische Amt für Denkmalpflege die Zustimmung zu dem Abbruch ab mit der Begründung, das Gebäude habe ortsbildprägende Qualität als Bindeglied zwischen der Hofanlage L1. Straße 90 und der historischen Bebauung mit Schule, Kirche und Pfarrhaus. 12 Am 17. Juni 2002 beantragte das Rheinische Amt für Denkmalpflege gemäß § 21 Abs. 4 DSchG NRW die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde. Bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung am 15. Januar 2003 mit Vertretern des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, der Bezirksregierung L4. , des Oberkreisdirektors des Kreises F. , des Rheinischen Amts für Denkmalpflege sowie der Klägerin und des Beklagten konnte keine Einigung erzielt werden. 13 Am 11. Februar 2003 entschied das Ministerium, dass die Abbruchgenehmigung zu versagen sei. Zur Begründung führte es aus: Verkehrliche und städtebauliche Belange rechtfertigten nicht den Abbruch des Denkmals. In der fraglichen Umgebung sei bereits eine Tempobeschränkung auf 30 km/h eingerichtet. Die vorhandene Enge am Denkmal führe deshalb zu einer erwünschten Beruhigung des Verkehrs. Es sei nicht nachvollziehbar, wie durch Entfernung des Gebäudes ein zentraler Platz entstehen solle. Es handele sich um ein bedeutendes Denkmal, dessen Denkmalwert bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 wegen des noch nicht in Kraft getretenen Denkmalschutzgesetzes nicht hätte berücksichtigt werden können. 14 Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung mit Bescheid vom 25. Juni 2003 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Oberkreisdirektor des Kreises F. mit Bescheid vom 4. September 2003 zurück. 15 Die Klägerin hat am 1. Oktober 2003 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere liege nicht der Fall eines unzulässigen In-Sich-Prozesses vor. Die Entwicklung aus dem Bebauungsplan diene dem Wohl der Allgemeinheit gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 4 und 8 BauGB. Die Erklärung des Landeskonservators im Bebauungsplanverfahren am 12. September 1979, dass keine Bedenken gegen den Plan beständen, zeige den geringen Denkmalwert des Gebäudes. Die einem Nadelöhr vergleichbare Engstelle gewährleiste nicht die Bereitstellung von Parkraum sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Ohne Neugestaltung des Straßenbereichs sei die Fortentwicklung des Stadtteils nicht gesichert. Weder in L. noch in einem angrenzenden Stadtteil seien vergleichbare Fachwerkhofanlagen in die Denkmalliste eingetragen. 16 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 17 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises F. vom 4. September 2003, ihr die beantragte Abbruchgenehmigung für die Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 7, Flurstück 401, gemäß § 9 Abs. 1 a DSchG NRW zu erteilen. 18 Der Beklagte stellt keinen Antrag. 19 Er sieht sich wegen der entgegenstehenden ministeriellen Weisung nicht in der Lage, die Abbruchgenehmigung zu erteilen. 20 Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. Mai 2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 23 Die Klage ist zulässig. 24 Insbesondere liegt kein unzulässiger In-Sich-Prozess vor, weil beide Beteiligten nach § 63 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung parteifähig sind und die Klägerin als Eigentümerin des hier fraglichen Grundstückes Trägerin eigener Rechte ist, die sie nicht auf anderem Wege durchsetzen kann, 25 vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1993, 32 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1993, 132; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 63 Rn. 7. 26 Die Entscheidung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2003 über die Versagung der Abbruchgenehmigung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW kann nämlich als behördeninterne Maßnahme nicht angefochten werden, da der Konflikt zwischen der Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband, Rheinischem Amt für Denkmalpflege, durch die Ministerentscheidung lediglich verwaltungsintern einer Lösung zugeführt werden soll, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 - a.a.O.. 28 Es leuchtet ein, dass ein schutzwürdiges Bedürfnis der Gemeinde besteht, die Rechte und Pflichten aus einem in ihrem Eigentum stehenden Denkmal gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Fall eines unzulässigen In-Sich-Prozesses, in dem Kläger und Beklagter identisch sind und in dem eine interne Einigung kraft Weisung einer beiden Seiten übergeordneten Verwaltungsspitze möglich ist, besteht hier nicht, weil sich im vorliegenden Fall die Gemeinde als Fiskus und der Beklagte als Bürgermeister (Untere Denkmalbehörde) gegenüberstehen und der Beklagte hier wegen der bindenden Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (entgegen seiner Überzeugung) verpflichtet ist, die begehrte Abbruchgenehmigung zu versagen. Eine innerparteiliche Lösung des Konflikts außerhalb des Prozesses ist daher nicht möglich, 29 vgl. zum In-Sich-Prozess weiterhin: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. November 1991 - 8 C 10.90 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 265 und vom 16. März 1977 - VIII C 72.75 -, DVBl. 1977, 497 sowie vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 45, 207 = DÖV 1974, 817; OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Februar 1989 - 1 R 105/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 174. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. 31 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises F. vom 4. September 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Abbruchgenehmigung für das Denkmal auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 7, Flurstück 401. Der Erlaubnis stehen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen entgegen. 32 Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler beseitigen will. Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, § 9 Abs. 2 DSchG NRW. 33 Diese Vorschriften räumen den Behörden bei der Entscheidung über die Erlaubnis für eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW kein Ermessen ein. Der Ausgleich der Interessen geschieht ausschließlich durch Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, 34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, Baurechtssammlung (BRS) 54 Nr. 125 = Baurecht (BauR) 1992, 614 = NVwZ 1992, 1218). 35 Dem Abbruch der Hofanlage der Klägerin stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Gründe des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sämtliche Schutzziele und Zwecke des Denkmalschutzes umfasst und der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Begriff "Gründe des Denkmalschutzes" entzieht sich einer generellen abstrakten Festlegung und ist u.a. abhängig von der Qualität des zu schützenden Denkmals oder der Begründung für eine Unterschutzstellung eines Denkmals. Mit der konstitutiv wirkenden Eintragung des Gebäudes der Klägerin in die Denkmalliste steht unstreitig fest, dass die hier streitige Hofanlage ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist. 36 Der Begriff "Entgegenstehen" in § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dahin geklärt, dass nicht schon jede noch so geringfügige nachteilige Betroffenheit denkmalrechtlicher Belange einer Erlaubniserteilung entgegensteht. Es ist vielmehr eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes vorzunehmen mit den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, 37 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - in Juris. 38 Diese in dem Begriff "Entgegenstehen" enthaltene Befugnis zur Abwägung räumt der Behörde keine Gestaltungsfreiheit ein, sondern enthält die Verpflichtung zur einer gesetzlich gebundenen und gerichtlich uneingeschränkt kontrollierbaren Bewertung der in der Norm genannten Voraussetzungen. Insoweit ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den für die erlaubnispflichtige Maßnahme streitenden privaten Interessen zu gewichten, 39 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 - a.a.O.; vom 20. Februar 1997 - 7 A 4406/95 - und vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 - NVwZ 1992, 1218. 40 Bei den näheren Anforderungen an diese Gewichtung ist zu berücksichtigen, dass es Ziel des Denkmalschutzes ist, Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen, vgl. § 1 Satz 1 DSchG NRW. Die Legaldefinition des Denkmalbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW knüpft ferner daran an, dass der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Interesse des Allgemeinwohls liegt; denn nach dieser Vorschrift erfüllen nur solche Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen den Denkmalbegriff, an deren Erhaltung und Nutzung ein "öffentliches Interesse" besteht. Denkmalschutz besteht nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes damit darin, das geschützte Objekt im Interesse des Allgemeinwohls nicht nur in seiner denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft zu erhalten, sondern auch einer hiermit zu vereinbarenden sinnvollen Nutzung zuzuführen, 41 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1997 - 7 A 133/95 -, a.a.O.. 42 Nach Maßgabe dieser Kriterien überwiegen im vorliegenden Fall die gegen die Beseitigung des Denkmals sprechenden Gründe des Denkmalschutzes gegenüber den gegenläufigen Interessen der Klägerin. 43 Die streitige Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert ist vom Umfang her noch fast vollständig mit ihrem Hauptgebäude und den Nebengebäuden im hinteren Bereich des Grundstücks vorhanden. Der Bauzustand der alten Gebäude, insbesondere der Scheune im hinteren Bereich, ist zwar derzeit, weil die Klägerin in Erwartung einer Abbruchgenehmigung in den letzten Jahren keine Unterhaltungsmaßnahmen mehr vorgenommen hat, nicht befriedigend. Das Hauptgebäude hat z.B. durch Vandalismus gelitten und die Scheune macht einen ruinösen Eindruck - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat -, ist aber mit ihrem Ständergerüst von besonderer Stärke noch im Original vorhanden. Im Äußeren machen alle Gebäude einen ungepflegten Eindruck. Es kann aber keine Rede davon sein, dass sie etwa schon dem Verfall anheim gegeben und nicht mehr sanierungsfähig wären. Zwar wird die Instandsetzung erhebliche finanzielle Mittel in Anspruch nehmen, dies ändert aber nichts an der Erhaltungsfähigkeit der Bauwerke. Es ist der Klägerin, besonders wegen ihrer Eigenschaft als gemeindliche Gebietskörperschaft auch zuzumuten, für die erforderlichen Renovierungsmaßnahmen aufzukommen, zumal sie seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1996 offensichtlich keine Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, wie ihre eigene Untere Denkmalbehörde sie regelmäßig von Privateigentümern verlangt (oder verlangen müsste). 44 Trotz des schlechten Zustandes haben die baulichen Anlagen noch einen großen ortsgeschichtlichen Wert für den Ortsteil L. . Nach den gutachterlichen Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 12. September 1997 und 30. Januar 2002 handelt es sich um ein Baudenkmal besonderer Güte und Bedeutung mit historischem Zeugniswert wegen der noch erhaltenen Bausubstanz einschließlich der zugehörigen baulichen Innenausstattung und wegen ihrer städtebaulichen und ortsbildprägenden Qualität, die sich sowohl an der attraktiven und maßstabgebenden Gestalt des Ensembles als auch an der Lage als Bindeglied zwischen der repräsentativen Hofanlage L1. Straße 90 und der historischen Bebauung (Schule, Kirche, Pfarrhaus) an der Einmündung der H. -C2. - Straße in die L1. Straße festmacht. Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters hat diesen Eindruck bestätigt. Das Grundstück liegt mit seiner Hofanlage des 18. Jahrhunderts in zentraler Lage in L. und veranschaulicht die Lebens- und Arbeitsverhältnisse in den Dörfern der Eifel. Das Hauptgebäude lässt mit seinen originalen Einrichtungen die frühere Wohnweise ebenso erkennen wie die Nebenanlagen die Stall- und Scheunennutzung. Insbesondere der frühere Kuhstall zeigt mit den noch vorhandenen Futtertrögen, der Güllerinne und den Befestigungshaken für die Tiere an der Preußischen Kappe sowie mit den Nischen, in denen zur Brandvermeidung die Lampen abgestellt wurden, anschaulich die frühere Nutzungsart dieser Anlagen (Wohnnutzung mit Backofenanlage und Brunnenstandort in der Küche sowie Stall- und Scheunennutzung). Die frühere Bauweise ist anschaulich nachvollziehbar am Fachwerk mit Rähmbalken und Dachgerüst. Beeindruckend sind die Krummsäulenstühle im Dachgeschoss aus Eichenholz, die einen stützfreien Dachraum ermöglichen, und nach Angaben der Vertreterin des Rheinischen Amts für Denkmalpflege ein Charakteristikum nur für diese Region sind. Die streitige Anlage zeigt eine für die Eifel typische dreiförmige Gehöftform und ist für die Geschichte des Menschen und die Stadt F. von besonderer Bedeutung. Für die Erhaltung und Nutzung sprechen wissenschaftliche und volkskundliche Gründe; denn auch in seinem jetzigen Zustand dokumentieren die vorhandenen Anlagen eindrucksvoll sowohl im Innern wie auch von außen die Bauweise und Nutzung der damaligen Epoche. Es handelt sich somit um ein ortsgeschichtlich bedeutsames Bauwerk. 45 Demgegenüber müssen die von der Klägerin geltend gemachten Belange , die sich im vorliegenden Fall wegen ihrer Eigenart als Gebietskörperschaft mit den öffentlichen Belangen decken, zurückstehen. Wegen der großen Bedeutung des Denkmalschutzes ist im vorliegenden Fall den Belangen des Denkmalschutzes der Vorrang zu geben. 46 Die Absicht, mit Blick auf die vorspringende Lage des Denkmals und die umliegenden Geschäfte einen Freiraum für Parkmöglichkeiten zu schaffen, vermag nicht die Beseitigung eines derartigen Baudenkmals zu rechtfertigen. 47 Zwar kommt den Belangen des Denkmalschutzes gegenüber der Planungshoheit der Gemeinde kein genereller Vorrang zu. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals an der hier fraglichen Stelle rechtfertigt jedoch die Zurückstellung der gemeindlichen Belange in Bezug auf ihre Planungsvorstellungen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 13 der Stadt F. vom 20. Dezember 1981, wonach das Haupthaus mit dem Backofenanbau innerhalb der ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche steht. Die Kammer geht mit Blick auf die im Tatbestand aufgeführten Daten des Aufstellungsverfahrens von der Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes aus, da im Übrigen Verfahrensfehler und materielle Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Denkmalbelange konnten in diesem Aufstellungsverfahren jedoch nicht in dem der heutigen Gesetzeslage entsprechenden Umfang berücksichtigt werden, da sowohl zum Zeitpunkt der Beteiligung der Vertreter öffentlicher Belange als zum Zeitpunkt der Offenlegung des Planes vom 30. Oktober bis 30. November 1979 mit anschließender Behandlung der Bedenken und Anregungen im Satzungsbeschluss vom 28. Mai 1980 das am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht wirksam war. Die Erklärung des Landeskonservators vom 12. September 1979, es beständen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes, hat daher nur geringes Gewicht. Zwar gab es auch bis zu dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 1980 eine Denkmalpflege. Denkmalschutz und Denkmalpflege basierten damals auf der Landesverfassung vom 28. Juni 1950, nach deren Art. 18 Abs. 2 die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen. Außerdem bildete vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes der Runderlass des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 4. Mai 1966 (MBl. NRW, S. 996) eine wichtige Verwaltungsanweisung, wonach städtebauliche Missstände bzw. die Erneuerung älterer Baugebiete nicht Anlass sein dürften, Baudenkmäler oder historische Baufluchten einer solchen Sanierung ohne weiteres preiszugeben. Eine Inventarisation aller Denkmäler im Lande Nordrhein- Westfalen und eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft mit bindender Wirkung gegenüber dem Eigentümer gab es damals jedoch nicht, so dass fraglich ist, ob der damalige Landeskonservator Kenntnis von dem Denkmalwert der hier streitigen Hofanlage hatte und es zudem bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar wäre, dass er die Möglichkeiten zur Verhinderung der Beseitigung unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage als gering einstufte und er deshalb die aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat. 48 Demgegenüber muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie die Eintragung der Hofanlage in die Denkmalliste am 22. April 1999 ohne die mögliche Überprüfung im Rechtsmittelverfahren, 49 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 - in Juris, 50 hingenommen hat. 51 Die städtebauliche Situation lässt sich mit dem Bestand des Denkmals ebenfalls attraktiv einrichten, ohne dass der Charakter eines ohnehin nur langgestreckten Platzes verloren ginge. Für die Verlängerung der vorhandenen Parkreihe, die nur einige wenige zusätzliche Stellplätze schaffen würde, ist die Beseitigung des Denkmals zu schade. Die Absicht, zusätzliche Parkplätze einzurichten, vermag nicht die Beseitigung eines derartigen Baudenkmals - wie die Klägerin es vorliegend in einer alten Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert besitzt - zu rechtfertigen. Gegenüber der Erstellung von nur wenigen möglichen Parkplätzen hat die Erhaltung des Baudenkmals unbedingten Vorrang. Die Beseitigung von Denkmälern, auch im Rahmen einer örtlichen Verkehrsplanung, ist nur bei überragendem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, 52 vgl. Bayerischer VGH (BayVGH), Urteil vom 23. März 1979 - Nr. 305/74 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1979, 616. 53 Eine attraktive Nutzung im Gebäude würde vielmehr zur Aufwertung des hier fraglichen städtebaulichen Bereichs führen. Durch den Abbruch des Denkmals wird nicht Platz für zusätzliche Gewerbebetriebe geschaffen. Auch im vorhandenen Gebäude kann unter Einbeziehung der rückwärtigen Nebenanlagen ein Geschäft eingerichtet werden. Insofern ist nicht erkennbar, welche weitere Infrastruktur nach Entfernung des Denkmals entstehen sollte. Die zurückliegenden Geschäfte unmittelbar neben dem Denkmal haben ihre Geschäfte in Kenntnis des seit dem 18. Jahrhundert bestehenden Gebäudes eingerichtet und konnten nicht darauf vertrauen, dass die denkmalwerte Anlage eines Tages abgerissen wird. Insoweit verdienen sie keinen Vertrauensschutz, wenn die Kammer auch nicht verkennt, dass das Denkmal die Einsichtmöglichkeit dieser Geschäfte durch die Kunden einschränkt. Nach einer Renovierung des Gebäudes und einer dem Standort angemessenen Nutzung wird das Denkmal sicherlich von den angrenzenden Geschäftsleuten und den Bewohnern des Ortsteils L. besser angenommen werden als dies bisher der Fall ist. 54 Auch verkehrliche Belange sind nicht so schwerwiegend, dass sie die Beseitigung des Denkmals rechtfertigen könnten. Der hier fragliche Bereich ist bereits jetzt als Tempo 30-Zone eingerichtet, so dass ein zügiger Durchgangsverkehr schon jetzt nicht angestrebt wird und auch nicht erforderlich ist, seitdem die in geringer Entfernung parallel verlaufende U.---------straße als Durchgangsstraße ausgebaut worden ist. Eine Engstelle - wie hier auf Höhe des streitigen Gebäudes - von ca. 5,65 m Breite ist sogar ein Mittel zur Herbeiführung der wünschenswerten Verkehrsberuhigung und wird - wie gerichtsbekannt ist - sogar häufig von Verkehrsplanern künstlich angelegt. 55 Ein Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG NRW, wonach die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein solch überwiegendes öffentliches Interesse ist nicht erkennbar, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt. Ein solches öffentliches Interesse kann insbesondere nicht isoliert aus den Festsetzungen des Bebauungsplans entwickelt und aus der teilweisen Ausweisung des Grundstücks der Klägerin als öffentliche Verkehrsfläche hergeleitet werden. Diese Festsetzungen lassen den Bestand des Gebäudes unberührt und gebieten es nicht etwa, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in Einklang stehende Bausubstanz entgegen anderer Rechtsvorschriften zu beseitigen. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.