Urteil
7 A 1113/90
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer baurechtlichen Abbruchgenehmigung für ein unter Denkmalschutz stehendes Baudenkmal ist versagbar, wenn Denkmalschutzbelange einer Totalbeseitigung entgegenstehen.
• Bei Entscheidung über Abbruchanträge ist eine Abwägung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen gegen die privaten Eigentumsinteressen vorzunehmen; §§ 31 und 33 DSchG sind in diese Abwägung einzubeziehen.
• Die Berücksichtigung von Denkmalschutzbelangen im baurechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 3 DSchG hat den gleichen Gewichtungsgehalt wie die Entscheidung nach dem isolierten denkmalschutzrechtlichen Verfahren.
• Der Verlust einzelner Bauteile oder erheblicher Sanierungskosten begründet nicht ohne weiteres den Verlust der Denkmaleigenschaft.
• Die Möglichkeit des Eigentümers, nach § 31 DSchG die Übernahme des Denkmals zu verlangen, mildert in der Abwägung die Belastung durch den Schutz des Denkmals.
Entscheidungsgründe
Versagung der Abbruchgenehmigung bei erheblichem Denkmalwert und Interessenabwägung • Die Erteilung einer baurechtlichen Abbruchgenehmigung für ein unter Denkmalschutz stehendes Baudenkmal ist versagbar, wenn Denkmalschutzbelange einer Totalbeseitigung entgegenstehen. • Bei Entscheidung über Abbruchanträge ist eine Abwägung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen gegen die privaten Eigentumsinteressen vorzunehmen; §§ 31 und 33 DSchG sind in diese Abwägung einzubeziehen. • Die Berücksichtigung von Denkmalschutzbelangen im baurechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 3 DSchG hat den gleichen Gewichtungsgehalt wie die Entscheidung nach dem isolierten denkmalschutzrechtlichen Verfahren. • Der Verlust einzelner Bauteile oder erheblicher Sanierungskosten begründet nicht ohne weiteres den Verlust der Denkmaleigenschaft. • Die Möglichkeit des Eigentümers, nach § 31 DSchG die Übernahme des Denkmals zu verlangen, mildert in der Abwägung die Belastung durch den Schutz des Denkmals. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für die Gebäude einer ehemaligen Tuchfabrik auf ihrem etwa 30.000 qm großen Grundstück. Die Fabrikanlage wurde nach Antrag des Landschaftsverbandes vorläufig unter Denkmalschutz gestellt und anschließend in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalschutzbehörde verweigerte die Abbruchgenehmigung; die Klägerin machte geltend, die Gebäude seien weitgehend abgängig und eine Erhaltung unzumutbar und unwirtschaftlich. Im vorprozessualen und gerichtlichen Verfahren stritten die Parteien über Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage zur Erteilung der Abbruchgenehmigung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin berief erfolglos; der Senat nahm Beweis durch örtliche Inaugenscheinnahme und hielt wesentliche Bauteile für erhaltungsfähig und denkmalwürdig. • Gegenstand ist die beantragte baurechtliche Abbruchgenehmigung nach § 60 Abs.1 BauO NW, die nach § 9 Abs.3 DSchG auch denkmalschutzrechtlich zu beurteilen ist. • Die Verpflichtungsklage ist zulässig, da der Klägerin ein schutzwürdiges Recht auf Erteilung der Genehmigung nützlich sein kann und das Übernahmeverfahren nach § 31 DSchG dem nicht entgegensteht. • Nach § 9 Abs.2 DSchG ist die Erlaubnis zur Beseitigung zu versagen, wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen; hierfür ist eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen vorzunehmen. • Die Regelung des § 9 Abs.3 DSchG im bauaufsichtlichen Verfahren verlangt dieselbe Gewichtung der Denkmalschutzbelange wie im gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren; eine geringere Anforderung gilt nicht. • Die Vorschriften der §§ 2–3 und 7 ff. DSchG sowie §§ 31 und 33 DSchG zeigen die zweistufige Systematik: Eintragung schützt breit, § 9 DSchG erlaubt in der zweiten Stufe eine einzelfallbezogene Abwägung und Ausgleichsmöglichkeit, insbesondere durch Übernahme- und Entschädigungsregelungen. • Die Beweisaufnahme und Inaugenscheinnahme ergaben, dass wesentliche Bauteile (Verwaltungstrakt, Wollager, Wäscherei, Färberei, Turbinenhaus, straßenwärtige Fassaden) in substantiell erhaltungsfähigem Zustand sind und den Denkmalwert der Gesamtanlage bewahren. • Die Bedeutung und Einzigartigkeit der Anlage für Stadt- und Industriegeschichte überwiegen die privaten Vermögensinteressen der Klägerin; die mit der Versagung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile können durch §§ 31 und 33 DSchG ausgeglichen werden. • Ein behördliches Ermessen zur Erteilung der Totalbeseitigung besteht nicht; die Versagung der Erlaubnis ist hier rechtmäßig, weil das öffentliche Erhaltungsinteresse überwiegt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; ihr Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung war unbegründet, weil Denkmalschutzgründe einer Totalbeseitigung der Fabrikanlage entgegenstehen. Wesentliche Gebäudeteile sind in erhaltungsfähigem Zustand und tragen einen hohen denkmalwertigen Zeugnischarakter für die stadt- und industriegeschichtliche Entwicklung. Bei der Abwägung überwiegen die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes gegenüber den finanziellen Interessen der Eigentümerin, wobei mögliche Vermögensnachteile durch die Regelungen der §§ 31 und 33 DSchG ausgleichbar sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.