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Urteil

6 K 1653/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0628.6K1653.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 21. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Beklagte gewährte der am 00.00.0000 geborenen schwerbehinderten Klägerin, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, mit Bescheid vom 2. April 2003 ab dem 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Dabei rechnete er u. a. Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin an. 3 Die Klägerin erhob am 7. April 2003 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass Kindergeld grundsätzlich Einkommen des Kindergeldberechtigten sei und dass in ihrem Fall eine Weitergabe des Kindergeldes an sie durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt von Seiten ihrer Eltern nicht stattfinde. Vielmehr fließe das Kindergeld in den "gemeinsamen Topf" der mit ihren Eltern bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft und werde für die Ausgaben der gesamten Gemeinschaft verwendet. Zudem würde eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung dem Sinn und Zweck des § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuwiderlaufen, weil ihre Eltern aufgrund ihrer Behinderung Aufwendungen für ihren existenziellen Lebensunterhalt tätigen müssten, durch die Bedarfe abgedeckt würden, die nicht von dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG gewährten Regelsatz umfasst würden. Aufgrund ihrer Behinderung bestehe über die dort genannten Bedarfe hinaus ein weiterer notwendiger Unterhaltsbedarf, der durch das Einkommen der Eltern, zu dem auch das Kindergeld zähle, gedeckt werde. Dabei handele es sich um Mehrbedarf für Bekleidungskosten (Beschaffung und Instandsetzung, da durch Medikamente die Kleidergröße sich von Größe 38 auf Größe 54 verändert habe), für Fahrtkosten (täglich 16 km zur Behindertenwerkstatt sowie Fahrten zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung und zu Behörden, mit dem Pkw), Begleitkosten in Ferien und Freizeit sowie die Kosten für die Freizeit-Betreuung bei der HEPETA- Stiftung. Bei den vorgenannten Aufwendungen handele es sich nicht um Luxusaufwendungen, sondern um unvermeidbare Lebenshaltungskosten, die es ihr ermöglichten, ein menschenwürdiges Leben zu führen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 wies der Landrat des Kreises I. den Widerspruch zurück. 5 Die Klägerin hat am 11. August 2003 Klage erhoben. 6 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie hebt nochmals hervor, dass sie einen besonderen behinderungsbedingten Mehrbedarf habe, den ihr Vater trotz 51jähriger Berufstätigkeit allein aus seiner Altersrente nicht bestreiten könne. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 21. Juli 2003 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung des monatlichen Kindergeldes in Höhe von 154,- EUR zu gewähren. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Im Übrigen regt er an, gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, weil die Zuständigkeitsvorschrift des § 4 Abs. 1 GSiG gegen Art. 84 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG verstoße. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und dem Landrat des Kreises I. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises I. vom 21. Juli 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte bei der Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin angerechnet hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003, den von den angefochtenen Bescheiden umfassten Bewilligungszeitraum, einen Anspruch auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ohne eine solche Anrechnung. 18 Das Gericht folgt zunächst nicht der Anregung des Beklagten, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil § 4 GSiG, der auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet und dessen Absatz 1 zufolge für die Leistung der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Träger der Grundsicherung zuständig ist, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus den vom Beklagten genannten Gründen verfassungswidrig wäre. 19 Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um eine Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 20 Unabhängig davon, ob es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt auf die Gültigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG ankommt, weil auch § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW) vom 17. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, S. 633) die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz grundsätzlich den in § 4 Abs. 1 GSiG genannten Trägern zugewiesen hat, was die Zuständigkeitszuweisung durch § 4 GSiG jedenfalls landesrechtlich überlagert, 21 vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 30. September 2004, - 12 LC 144/04 - , juris, 22 und weil es für die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Anrechung von Kindergeld als ihr Einkommen hat, letztlich unerheblich ist, welcher Träger für die Erfüllung dieses Anspruchs zuständig ist, liegen die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG deswegen nicht vor, weil das Gericht die Bestimmung des § 4 Abs. 1 GSiG nicht für verfassungswidrig hält. 23 Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Bloße Zweifel berechtigen nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. 24 Vgl. für den vorliegenden Zusammenhang Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 25 Das Gericht ist jedoch von der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG nicht überzeugt. 26 § 4 Abs. 1 GSiG verletzt zunächst nicht Art. 84 Abs. 1 GG. 27 Nach dieser Vorschrift regeln die Länder, wenn sie die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen. 28 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62, 2 BvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62 - , 29 Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 22, 180 f., 30 die Zulässigkeit des Durchgriffs des Bundesgesetzgebers auf die kommunale Ebene an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Danach kann der Bund im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungskompetenz die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden regeln, soweit dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist. Im Hinblick darauf, dass das Grundgesetz die Materie Kommunalrecht ausschließlich den Ländern zuweist, darf es sich außerdem stets nur um punktuelle Annexregelungen zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handeln. 31 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3/62, 2 BvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62 - , BVerfGE 22, 180 f., 210. 32 Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass das Bundesverfassungsgericht keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hatte, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die örtlichen Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe bestimmt und dabei punktuelle Annexregelungen getroffen hat, die sachbezogen und für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig sind. Lediglich soweit der Bundesgesetzgeber Regelungen erlassen hat, die zum wirksamen Vollzug der materiellen Regelung nichts beitragen, wie etwa die Bestimmung der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe zu Selbstverwaltungsangelegenheiten der jeweiligen Träger, hat das Gericht darin einen unzulässigen Eingriff in die Verwaltungskompetenz der Länder und damit einen Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 GG gesehen. 33 Gemessen an diesem Maßstab greifen die vom Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 GSiG mit Art. 84 Abs. 1 GG nicht durch, weil es sich bei § 4 Abs. 1 GSiG um eine verfassungsrechtlich zulässige punktuelle Annexregelung handelt. 34 Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, die Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung zu bestimmen, war durch den Umstand gerechtfertigt, dass nur sie zu einer flächendeckenden, ortsnahen Versorgung der Anspruchsberechtigten in der Lage sind und über die für die Feststellung des Leistungsanspruchs nötigen Erkenntnisse verfügen. 35 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris, unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/5150, S. 50. 36 Die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Grundsicherung war deshalb für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig. 37 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris; ihm folgend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004, - 12 LC 144/04 - , juris. 38 Für diese Zuordnung spricht außerdem, dass die Kreise und kreisfreien Städte nach § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) grundsätzlich auch örtliche Träger der Sozialhilfe sind und es zwischen beiden Rechtsgebieten aufgrund der wiederholten Bezugnahmen im Grundsicherungsgesetz auf das Bundessozialhilfegesetz (z. B. in § 2 Abs. 2 Satz 5, § 3 Abs. 2 GSiG) eine inhaltliche Verknüpfung beider Gesetze gibt. 39 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris. 40 Die Regelung des § 4 Abs. 1 GSiG greift auch nicht in unzulässiger Weise in die Organisationshoheit der Länder ein. Sie enthält nur eine punktuelle Annexregelung, die den Ländern noch einen ausreichenden Handlungs- und Gestaltungsspielraum dafür belässt, in welcher Weise der Gesetzesvollzug im Einzelnen erfolgen soll. So können die Länder nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 GSiG bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen; außerdem können die Länder nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 GSiG bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 in den Fällen, in denen Antragsberechtigte bei stationärer oder teilstationärer Unterbringung von einem überörtlichen Träger Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, dieser Träger auch für Leistungen nach diesem Gesetz zuständig ist. 41 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris. 42 Ferner bleibt es den Ländern vorbehalten zu bestimmen, ob die Aufgaben der Grundsicherung von den Kreisen und kreisfreien Städten als Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises mit staatlichem Weisungsrecht wahrzunehmen sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Frage in § 1 Abs. 1 AG-GSiG NRW, wonach die Träger der Grundsicherung die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durchführen, geregelt. Das Interesse der Länder, in diesem Bereich kommunaler Daseinsvorsorge nicht übergangen zu werden, wurde außerdem dadurch gewahrt, dass das Grundsicherungsgesetz mit Zustimmung der Länder erlassen wurde. 43 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris unter Hinweis auf den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - , Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 1353. 44 Schließlich führt auch die mit der Bestimmung der Kommunen als Aufgabenträger verbundene Finanzierungszuständigkeit nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 GSiG. Denn die Zulässigkeit eines Durchgriffs des Bundesgesetzgebers auf die Kommunen bemisst sich allein nach rechtlichen Kriterien, nämlich der Organisationshoheit der Länder gemäß Art. 84 Abs. 1 GG und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien und nicht nach den sich aus einer Aufgabenübertragung ergebenden finanziellen Folgen für die mit der Gesetzesausführung befassten Länder und Kommunen. 45 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris unter Hinweis auf den Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - , DVBl. 1999, 1353. 46 § 4 Abs. 1 GSiG ist des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts auch mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG vereinbar. 47 Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber darf dieses Recht nicht aufheben und die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten nicht den Staatsbehörden übertragen. Er darf die Selbstverwaltung auch nicht derart einschränken, dass sie innerlich ausgehöhlt wird, die Gelegenheit zu kraftvoller Betätigung verliert und nur noch ein Schattendasein führen kann. Nicht aber sind den Gemeinden die Selbstverwaltungsrechte in ihren Einzelheiten verbürgt. Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände sind mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG vereinbar, wenn sie deren Kernbereich unangetastet lassen. 48 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 49 § 4 Abs. 1 GSiG könnte in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung durch die mit ihm verbundene Finanzierungsverantwortlichkeit eingreifen, wenn den Kommunen dafür kein finanzieller Ausgleich gewährt würde. Der Bund hat jedoch mit § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG), der durch Art. 13 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 1310, 1336) geschaffen wurde, einen derartigen Ausgleich geschaffen. Danach übernimmt der Bund von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409,- Mio. Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil, die sie jährlich bis zum 1. März für das Vorjahr dem Bund mitteilen, aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, aufgrund der den Kreisen und kreisfreien Städten 50 1. als Träger der Grundsicherung 51 a) wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie 52 b) gemäß § 109 a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 53 2. als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 128 Abs. 3 Buchst. b des Bundessozialhilfegesetzes 54 unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 v.H., ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen. 55 Mit dieser Regelung wurde sichergestellt, dass den Ländern die den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern der Grundsicherung entstehenden Mehrausgaben zur Verfügung gestellt werden, um sie an letztere weiterzuleiten. Das Land Nordrhein- Westfalen hat die Weiterleitung der vom Bund nach § 34 Abs. 2 WoGG erbrachten Erstattungsleistungen an die Kreise und kreisfreien Städte in § 3 Abs. 1 AG-GSiG NRW ausdrücklich festgeschrieben. Eine Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 1 GSiG mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG ist aus diesen Gründen nicht erkennbar, zumal mit dem Vollzug des Grundsicherungsgesetzes auch eine finanzielle Entlastung der Kommunen beim Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes verbunden ist. 56 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris. 57 Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechung von Kindergeld als ihr Einkommen. 58 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung Antragsberechtigte im Sinne des § 1 GSiG, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von 100.000,- EUR liegt. 59 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin dem Grunde nach gemäß § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG einen Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz hat. Umstritten ist allein, ob der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum Kindergeld in Höhe von monatlich 154,- EUR als Einkommen der Klägerin berücksichtigen durfte. 60 Diese Streitfrage ist zugunsten der Klägerin zu beantworten. 61 Kindergeld ist gemäß § 3 Abs. 2 GSiG, §§ 76 ff. BSHG Einkommen auch im Sinne des Grundsicherungsgesetzes. Vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung ist es Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Das nicht an das Kind selbst, sondern gemäß §§ 31, 62 ff. EStG an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist darum grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes, sondern des das Kindergeld erhaltenden Elternteils. 62 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 - , juris; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30.03 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 341; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2541; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Mai 2005 - 5 E 361/04 - , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteile der Kammer vom 3. Mai 2005 - 6 K 55/04 - , S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks und vom 10. Mai 2005 - 6 K 1057/03 - , S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks. 63 Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld erhält, können sie nach § 74 EStG bzw. § 48 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I) eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 - , NJW 2004, 2541. 65 Einkommen des Kindes kann das Kindergeld - soweit dafür mit Blick auf die gerade zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt noch Raum ist, derzufolge es einem Elternteil im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zusteht, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst wäre - , 66 vgl. dazu auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris, 67 ausnahmsweise allenfalls noch dann werden, wenn es dem Kind mittels eines im konkreten Fall eindeutig feststellbaren zweckorientierten Weitergabeaktes zugewendet wird. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine gemeinsame Haushaltskasse fließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei dieser häufig, wenn nicht sogar regelmäßig in Familiengemeinschaften anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird. 68 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2005 - 11 K 6727/03 - , NRWE-Datenbank. 69 Die Feststellung, dass das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Kindergeld an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht durch eine "Vermutung der Vorteilszuwendung" ersetzen. 70 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 - , juris, und vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 - , juris. 71 Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig. Denn dieses stellte kein Einkommen der Klägerin dar. Dass das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I an die Klägerin selbst ausgezahlt wurde und solchermaßen eine vom Regelfall des §§ 31, 62 ff. EStG abweichende besondere rechtliche Zuordnung vorgenommen wurde, haben die Beteiligten weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. 72 Im Gegensatz zum Landrat des Kreises I. in seinem Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 vermag das Gericht § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I keine Verpflichtung der Eltern zu entnehmen, das Kindergeld oder einen Teil davon für den Lebensunterhalt des Kindes mit der Folge aufzuwenden, dass der entsprechende Betrag auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen wäre. In § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I heißt es lediglich, dass u. a. das Kindergeld auch dann an das Kind ausgezahlt werden könne, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist, als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Vorliegend ist es jedoch nicht zu einer Auszahlung des Kindergelds an die Klägerin auf der Grundlage der genannten Vorschriften gekommen, so dass das Kindergeld weiterhin als Einkommen des Kindergeldberechtigten - und nicht der Klägerin - anzusehen ist. 73 Ein zweckorientierter Weitergabeakt, der das Kindergeld ausnahmsweise womöglich zum Einkommen der Klägerin gemacht haben könnte, lässt sich nicht feststellen. Nach dem Vorbringen der Klägerin gab es einen derartigen Weitergabeakt nicht. Soweit die Eltern der Klägerin - wie etwa im Widerspruch vom 7. April 2003 dargelegt wird - im Hinblick auf deren Behinderung erhöhte Aufwendungen zu tragen haben - die sie womöglich mitunter auch aus dem Kindergeld bestreiten - , ist darin kein zweckorientierter Weitergabeakt zu sehen. Denn diese Ausgaben dienen nicht der Deckung des in § 3 Abs. 1 GSiG umschriebenen Bedarfs eines Grundsicherungsberechtigten. 74 Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank. 75 Die Feststellung eines Weitergabeakts lässt sich nicht durch eine gesetzliche Vermutung ersetzen. 76 § 16 BSHG findet im Bereich des Grundsicherungsrechts keine Anwendung. Er wird dort - anders als die §§ 76 bis 88 BSHG - nicht für unmittelbar oder entsprechend anwendbar erklärt. Eine derartige Regelung war zwar zunächst im Gesetzentwurf vorgesehen, ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Da somit offensichtlich keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist auch für eine analoge Anwendung des § 16 BSHG kein Raum. 77 Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , juris; VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2005 - 11 K 6727/03 - , NRWE-Datenbank. 78 Das Kindergeld wirkt sich weiterhin auch nicht deshalb anspruchsmindernd aus, weil es bedarfsdeckend auf den Unterkunftsbedarf der Klägerin, die im Haushalt ihrer Eltern lebt, anzurechnen wäre bzw. weil ihr durch die Gewährung von Unterkunft und Kost durch ihre Eltern Einkommen als Sachbezug zuflösse, dessen Wert dem Kindergeldbetrag entspräche. 79 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt zwar in seinem Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 - aus, die tatsächliche Unterhaltsgewährung insbesondere in der Gestalt von Unterkunft und Kost in einer Haushaltsgemeinschaft decke bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GSiG bestimmt seien. Dies wirke sich im Umfang von 154,- EUR, d. h. in Höhe des gewährten Kindergeldes, anspruchsmindernd aus. 80 Das Gericht schließt sich dem jedoch nicht an. Denn die Annahme, es liege eine tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe (gerade) des Kindergeldes von Seiten der Kindergeldberechtigten an das Kind vor, würde nach Auffassung des Gerichts jene "Vermutung der Vorteilszuwendung" begründen, die sich nach den obigen Ausführungen gerade nicht aufstellen lässt. Außerdem hat die Frage, ob durch eine tatsächliche Unterkunftsgewährung ein entsprechender Bedarf des Berechtigten gedeckt wird, nicht notwendiger Weise etwas mit der Gewährung von Kindergeld zu tun. Es fehlt mithin an einer Ursächlichkeit dafür, dass die Zahlung von Kindergeld unmittelbar zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung führt. 81 Vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 - , juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 - , juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Februar 2005 - 11 K 6727/03 - , NRWE- Datenbank. 82 Darüber hinaus geht das Gericht mit dem Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 20. Juli 2004 - 6 K 7419/03 - , NRWE-Datenbank, davon aus, dass es für eine anspruchsmindernde Berücksichtigung tatsächlicher Unterhaltsleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft an einer Rechtsgrundlage im Grundsicherungsgesetz fehlt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes nicht für generell ergänzend anwendbar erklärt, sondern lediglich auf bestimmte Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen. So sind gemäß § 3 Abs. 2 GSiG die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 76 bis 88 BSHG) anzuwenden. Allerdings seien - so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im erwähnten Beschluss vom 2. April 2004 - tatsächliche Unterhaltsleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft nicht als Einkommenszufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG anzusehen. Die Annahme, durch die tatsächlichen Unterhaltsleistungen werde der Bedarf des Kindes unmittelbar gedeckt, greift der Sache nach aber auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG zurück, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders u. a. von Angehörigen erhält. Diese Norm ist jedoch - ebenso, wie dargelegt, die Vermutungsregel des § 16 BSHG - im Grundsicherungsgesetz nicht für anwendbar erklärt worden. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine im Vergleich zum Sozialhilferecht abgeschwächte Berücksichtigung der Selbsthilfemöglichkeiten der Betroffenen kann nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht durch bloße Billigkeitserwägungen korrigiert werden. 83 Ein weiteres überzeugendes Argument gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nennt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. Oktober 2004 - 13 K 8413/03 - , NRWE-Datenbank: Unabhängig davon, ob der Grundsatz der Bedarfsdeckung, dem § 2 Abs. 1 BSHG zugrunde liegt, im Bereich des Grundsicherungsgesetzes überhaupt Anwendung findet, ist vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich davon auszugehen, dass der kindergeldberechtigte Elternteil entsprechende Leistungen nur deshalb erbracht hat, weil der Grundsicherungsträger ein Eingreifen abgelehnt hat. Dem mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG verfolgten Ziel, den in § 1 GSiG genannten Personenkreis der Antragsberechtigten aus dem Bezug von Sozialhilfe herauszunehmen und gleichzeitig ein Instrumentarium zu schaffen, um die sog. verschämte Altersarmut zu vermeiden, widerspräche es, wenn man nur Unterhaltsansprüche gegenüber bisher nicht leistenden Eltern und Kindern unberücksichtigt ließe, aber bei tatsächlich gewährten Unterhaltsleistungen regelmäßig von einer Bedarfsdeckung im Umfang der erbrachten "Nothilfe" ausginge. Etwas anderes könnte lediglich gelten, wenn die Einkommensgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG erreicht ist oder Hinweise bzw. eindeutige Erklärungen dafür vorliegen, dass die Naturalleistungen nicht nur vorschussweise wegen der ausbleibenden Leistungen des Grundsicherungsträgers erbracht werden. 84 Anhaltspunkte dafür sind im zu entscheidenden Fall indes nicht gegeben. 85 Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3023), nach dessen § 82 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I, S. 2955 - ), auf die Lösung des vorliegenden Falles, der noch nach dem Grundsicherungsgesetz zu beurteilen ist, keine Auswirkungen hat. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.