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Beschluss

12 B 1577/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld, das dem Vater ausgezahlt wird und diesem in einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung steht, kann im Rahmen des summarischen vorläufigen Rechtsschutzes den Bedarf des Kindes zum Teil mindern, auch wenn nach § 2 Abs.1 Satz3 GSiG Unterhaltsansprüche unberücksichtigt bleiben. • Tatsächliche Leistungserbringung der Eltern (Unterkunft und Kost) in einer Haushaltsgemeinschaft ist bei lebensnaher Betrachtung als Bedarfsdeckung zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht als einkommensmäßiger Zufluss nach § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG zu qualifizieren ist. • Die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann dazu führen, dass nur ein Teilanspruch festgestellt wird; Anfechtungen gegen Ausführungen, die nicht gerügt wurden, bleiben unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung elterlicher Unterhaltsleistungen und Kindergeld bei Grundsicherung im summarischen Rechtsschutz • Kindergeld, das dem Vater ausgezahlt wird und diesem in einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung steht, kann im Rahmen des summarischen vorläufigen Rechtsschutzes den Bedarf des Kindes zum Teil mindern, auch wenn nach § 2 Abs.1 Satz3 GSiG Unterhaltsansprüche unberücksichtigt bleiben. • Tatsächliche Leistungserbringung der Eltern (Unterkunft und Kost) in einer Haushaltsgemeinschaft ist bei lebensnaher Betrachtung als Bedarfsdeckung zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht als einkommensmäßiger Zufluss nach § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG zu qualifizieren ist. • Die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann dazu führen, dass nur ein Teilanspruch festgestellt wird; Anfechtungen gegen Ausführungen, die nicht gerügt wurden, bleiben unberücksichtigt. Der Antragsteller begehrte einstweilige Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 19. Mai bis 30. Juni 2003. Die Behörde (Antragsgegner) wurde durch Beschluss verpflichtet, bedarfsorientierte Grundsicherung unter Berücksichtigung bereinigten Arbeitseinkommens und bestimmter Mehrbedarfe zu leisten. Strittig war insbesondere, ob Kindergeld, das an den Vater ausgezahlt wird, und tatsächliche Leistungen der Eltern in der Haushaltsgemeinschaft (Unterkunft und Kost) den Anspruch des Antragstellers mindern. Das Verwaltungsgericht gewährte Leistungen größtenteils, berücksichtigte das Kindergeld anteilig nicht als Einkommen, erkannte aber eine tatsächliche Bedarfsdeckung durch die Eltern in bestimmtem Umfang an. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein, die sich gegen Teile der Anordnung richtete. • Prüfungsumfang der Beschwerde nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO begrenzt die Überprüfung; nicht gerügte Ausführungen des VG bleiben unbeanstandet. • Tatsächliche Unterhaltsgewährung durch Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft ist bei summarischer Beurteilung nicht als einkommensmäßiger Zufluss nach § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. § 76 BSHG zu erfassen, deckt aber unmittelbar den entsprechenden Bedarf nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 2 GSiG. • Die gesetzgeberische Wertung des § 2 Abs.1 Satz3 GSiG führt dazu, dass formale Unterhaltsansprüche unberücksichtigt bleiben, nicht aber die tatsächlich gewährten Leistungen, die Bedarfe verdrängen können. • Bei lebensnaher Betrachtung verringert die Unterstützung der Eltern den zu gewährenden Bedarf; hier wirkt sich dies in Höhe von 154 EUR monatlich aus, wovon allerdings nur 28,90 EUR auf die streitige Anordnung durchschlagen, da das Kindergeld die anteiligen Unterkunftskosten übersteigt. • Eine weitergehende Änderung des angefochtenen Beschlusses kommt nicht in Betracht, weil der Antragsgegner bestimmte Anordnungsgrund-Ausführungen nicht gerügt hat. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde nur teilweise stattgegeben: die einstweilige Anordnung wurde insoweit geändert, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen in Höhe von monatlich 28,90 EUR aufgehoben wurde; im Übrigen blieb die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die von den Eltern tatsächlich erbrachten Leistungen den Bedarf teilweise mindern und das darauf entfallende Kindergeld in Höhe von 154 EUR monatlich berücksichtigt wird, wobei dies nur zu der hier genannten Reduktion der Anordnung führt. Der Antragsgegner trägt 3/5, der Antragsteller 2/5 der Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist unanfechtbar.