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Urteil

5 K 3571/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2005:0705.5K3571.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahre 1980 geborene Klägerin besuchte ab Oktober 1999 die Staatlich anerkannte Schule für Ergotherapie an den Rheinischen Kliniken E. . Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte ihr Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1999 bis September 2000, von Oktober 2000 bis September 2001 und von Oktober 2001 bis September 2002 in Höhe von zuletzt monatlich 375 DM. Im September 2002 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 618 DM in Anspruch genommen hatte. Auf die Aufforderung des Beklagten, ihr gesamtes Kapitalvermögen für den Zeitraum von Oktober 1999 bis September 2002 darzulegen und nachzuweisen, erklärte die Klägerin, im maßgeblichen Zeitraum über Vermögen in Gestalt eines Sparkontos (Konto-Nr O) und eines Prämiensparkontos (Nr.: P. ) bei der Sparkasse E. sowie eines Bausparvertrages verfügt zu haben. Ihr Gesamtvermögen habe zum 5. Juli 1999 10.606,04 DM, zum 15. August 2000 10.997,92 DM und zum 3. Juli 2001 12.572,29 DM betragen; von letzterem Betrag sei eine Darlehensrestschuld wegen bestehender Verbindlichkeiten gegenüber ihren Eltern in Höhe von 4.050 DM abzuziehen. Zwar weise das Sparkonto Nr. P1. zum letztgenannten Stichtag einen Betrag in Höhe von 10.000 DM auf. Dieser Betrag sei aber nicht in voller Höhe als ihr Vermögen zu berücksichtigen. Vielmehr habe ihr hiervon nur ein Teilbetrag in Höhe von 1.743,05 DM zugestanden. Der übersteigende Betrag stamme von ihren Eltern und ihrem Bruder Thomas. Aufgrund des sinkenden Zinsniveaus habe die Familie überlegt, wie sie einen attraktiveren Zinssatz erzielen könne, und beschlossen, zu diesem Zweck ihr Konto bei der Sparkasse E. auf 10.000 DM aufzustocken. Aus diesem Grunde hätten ihre Eltern einen Betrag von 5.756,95 DM und ihr Bruder 2.500 DM eingezahlt. Die Zinserträge seien entsprechend den Anteilen der Einlagen aufgeteilt worden. Der Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.718,64 EUR. Mit Bescheiden vom 30. Juli 2003 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1999 bis September 2001 neu fest und forderte zugleich die Beträge von 2.178 EUR (Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000) und 239,76 EUR (Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis September 2001) an überzahlten Leistungen zurück. Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 setzte er durch Bescheid vom 30. Juli 2003 den Förderungsbetrag ebenfalls auf 0 EUR fest und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 2.300,76 EUR zurück. Den Gesamtrückforderungsbetrag bezifferte er auf 4.718,64 EUR. Die Klägerin erhob am 19. August 2003 gegen den letztgenannten Bescheid betreffend den Bewilligungszeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 Widerspruch. Sie führte aus, der Beklagte habe zu Unrecht den Betrag von 5.112,92 EUR auf dem Sparkonto P2. in voller Höhe als ihr Vermögen angerechnet. Ihr habe hiervon aber nur der Betrag von 981,23 EUR (1.743,09 DM) zugestanden. Die Sparkasse E. habe der Familie auf Nachfrage mitgeteilt, dass ab einem Sparguthaben von 10.000 DM deutlich höhere Sparzinsen zu realisieren seien. Die Familie habe sich schließlich darauf geeinigt, ihr Konto bei der Sparkasse E. aufzustocken. Ihr Bruder und ihre Eltern hätten dementsprechend die früher genannten Teilbeträge eingezahlt, dies werde durch die vorgelegten Kontoauszüge belegt. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2004 zurück. In der Begründung hieß es, die Rückforderung sei gemäß § 45 des Sozialgesetzbuches Buch 10 (SGB X) gerechtfertigt. Der Klägerin habe Ausbildungsförderung in dem vom Beklagte errechneten Umfang nicht zugestanden, weil sie im maßgeblichen Zeitraum über Vermögen gemäß § 27 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verfügt habe. Mit der Anlage des Vermögens auf ihren Namen sei sie Eigentümer des Gesamtguthabens geworden. Sie habe auch nicht gegenüber der Bank zum Ausdruck gebracht, dass sie etwa nicht vollberechtigter Forderungsinhaber werden sollte. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe nämlich grob fahrlässig gehandelt, indem sie bei der Antragstellung nicht auf das vorhandene Vermögen hingewiesen habe, um zumindest die Frage der Anrechenbarkeit desselben zu klären. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dem öffentlichen Interesse an der Rückforderung zu Unrecht geleisteter Förderung ein höherer Wert als dem privaten Interesse der Klägerin an dem Behaltendürfen derselben einzuräumen. Die Klägerin hat am 12. August 2004 Klage erhoben. Sie macht über ihr Widerspruchsvorbringen hinaus geltend, ihre Eltern und ihr Bruder seien Eigentümer der zur Verfügung gestellten Teilbeträge geblieben. Der damalige Sachbearbeiter der Sparkasse E. habe ihnen empfohlen, auf einem Konto Beträge zusammenzuführen, um einen günstigeren Zinssatz zu erzielen. Sie habe sich seinerzeit auf die Aussage des Sachbearbeiters verlassen, es komme nicht darauf an, welches Konto für die Transaktion benutzt werde, jeder bleibe selbstverständlich Eigentümer des auf ihn entfallenden Sparguthabens. Ihre Eltern bewahrten seitdem das Sparbuch auf. Entsprechend der jeweiligen Einlage habe sie Ansprüche auf Rückzahlung der Spareinlage an ihre Eltern und an ihren Bruder abgetreten. Dies sei auch ohne Eintragung im Sparbuch möglich. Da ihre Eltern das Sparbuch weggeschlossen hätten, sei es ihr de facto nicht möglich gewesen, hiervon Geld abzuheben. Wenn sie bei Antragstellung ihr Vermögen nicht angegeben habe, so könne sie sich dies nachträglich nur so erklären, dass ihr damals bewusst gewesen sei, dass das Sparguthaben die Freibetragsgrenze nicht überschreite. Der Widerspruchsbescheid beziehe sich offensichtlich auf einen anderen Sachverhalt, wenn dort ausgeführt werde, dass dem Vertrag zugunsten Dritter eine Schenkung zugrunde liege, die mit der Ausstellung des Sparbuches bzw. Umschreibung des Sparbuches vollzogen sei. Weder sei hier ein Sparbuch umgeschrieben noch ein Sparbrief ausgestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Juli 2004 aufzuheben, soweit darin von der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 ein Betrag in Höhe von 2.300,76 EUR zurückgefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. Juli 2004 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X). Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2001 bis September 2002 war rechtswidrig. Die Klägerin verfügte in diesem Zeitraum über anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG), welches ihren Bedarf überstieg. Das Sparguthaben bei der Sparkasse E. auf dem Konto Nr.P7. . ist in voller Höhe als ihr Vermögen anzurechnen. Die Klägerin kann nicht geltend machen, das genannte Vermögen sei zum überwiegenden Teil, nämlich soweit es den Betrag von 891,23 EUR überstieg, nicht ihr Vermögen, sondern gehöre entsprechend den getätigten Einzahlungen ihrem Bruder und ihren Eltern. Die Einzahlungen des Bruders und der Eltern auf das Konto der Klägerin haben an der alleinigen Inhaberschaft der Klägerin in Bezug auf das Kontovermögen nichts geändert. Kontoinhaber ist, wer bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Vielmehr gilt, dass, wer etwa eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete verliert und damit zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift verschafft. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931, und vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, NJW 1995,261. Die Klägerin hat auch in der Folgezeit ihre Kontoinhaberschaft nicht durch Erklärung gegenüber der Sparkasse E. eingeschränkt; die behauptete interne Abrede unter den Familienmitgliedern über teilweise Abtretungen der Guthabenforderung hat sie nicht gegenüber der Bank offen gelegt. Hätte sie dies getan, hätte das Konto auf den Namen aller Berechtigten umgeschrieben werden müssen. Dies ist gerade nicht erfolgt. Soweit ersichtlich und ohne dass es entscheidend hierauf ankäme, hat die Klägerin ihren Familienmitglieder noch nicht einmal Kontovollmachten eingeräumt. Auch der Umstand, dass, wie die Klägerin behauptet, ihre Eltern das Sparbuch aufbewahren, belegt nicht, dass die Kontoinhaberschaft gewechselt hätte. Wenn auch bei der Frage, wer bei der Einrichtung eines Sparbuchs Kontoinhaber ist, ein wesentliches Indiz ist, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980, so ist in der vorliegenden Fallkonstellation ein möglicher Indizwert dadurch widerlegt, dass nach den Angaben der Klägerin die Aufbewahrung bei den Eltern nicht etwa Ausdruck der Übertragung des Kontos auf diese sein sollte; vielmehr sollte lediglich sichergestellt werden, dass das (wirtschaftlich) gemeinsame Vermögen als Sparvermögen unangetastet blieb. Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, dass das formalrechtlich ihr gehörende Kontovermögen zum überwiegenden Teil (verdecktes) Treuhandvermögen sei, welches ihrem Bruder und ihren Eltern als Treugebern zustünde und aus diesem Grunde in Wirklichkeit nicht ihr Vermögen darstelle. Dabei kann hier offen bleiben, ob der Klägerin die Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis ausbildungsförderungsrechtlich bereits wegen Rechtsmissbrauchs und damit zugleich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist. Dadurch, dass die Klägerin sich einerseits in dem Vordruck für den Freistellungsauftrag gegenüber den Finanzbehörden als alleinige Gläubigerin der Kapitalforderungen ausgewiesen hatte und andererseits nunmehr gegenüber dem Beklagten bekundet, nicht sie, sondern ihre Eltern und ihr Bruder seien in Wirklichkeit Berechtigte an dem überwiegenden Teil des Kontoguthabens, könnte sie sich in einen unlösbaren Widerspruch begeben haben, welcher ihr nunmehriges Verhalten als treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -. Einer Vertiefung dieser Rechtsfrage bedarf es allerdings nicht, weil es der Klägerin bereits nicht gelungen, den Nachweis des behaupteten Treuhandverhältnisses zu führen. Die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses an einem bestimmten Kontovermögen des Schuldners wird in den Gerichtsbarkeiten an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. In der Sozialgerichtsbarkeit wird vertreten, dass das "verdeckte" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln sei. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters bestehe den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Wer - als verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Es entspreche jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus ziehe. Vgl.: Hessisches Landessozialgericht (Hess.LSG), Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. Januar 2002 - L 12 AL 40/01 - und vom 21. August 2002 - L 12 AL 247/01 -; Landessozialgericht Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02 -, sämtliche Urteile in juris. Mangels Offenlegung und Erkennbarkeit des Treuhandkontos gegenüber Außenstehenden käme die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses hier von vornherein nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche inhaltliche Kriterien seien die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes. Das Treuhandverhältnis müsse auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse müsse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Vgl.: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - bei Juris. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO nicht auf die Publizität des Treuhandkontos an. Hiernach verlangt die Rechtsordnung generell nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar sein müssen. Wie gerade die Vorschrift des § 771 ZPO zeige, müsse der Gläubiger gewärtigen, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehören, in Wahrheit nicht dem Vollstreckungszugriff unterlägen. Auch die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung belegten, dass der Schuldner nicht gezwungen sei, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Einem Missbrauch dieser Rechtsinstitute wie auch des Treuhandverhältnisses zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger könne nur dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis einer Aussonderung von Vermögensgegenständen nicht nur verbal, sondern tatsächlich strenge Anforderungen gestellt würden. Vgl.: BGH, Urteile vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, sowie vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543. Nach den Grundsätzen der finanz- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Treuhandverhältnis nur dann anerkannt werden, wenn ein gewisses Maß an Förmlichkeiten für die Nachweisbarkeit desselben, hierbei u.a. die Aussonderung des Treuguts aus dem Vermögen des Treunehmers, erfüllt ist, damit einem Missbrauch dieses Rechtsinstituts zum Nachteil der Gläubiger des "Treunehmers" begegnet werden kann. An dieser grundlegenden Voraussetzung für ein Treuhandverhältnis fehlt es hier bereits. Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kontovermögen jedenfalls zum Teil um ihr eigenes Vermögen. Der überwiegende Teil des Sparvermögens soll hiernach ihrem Bruder und ihren Eltern zustehen. Diese hatten aber ihr Vermögen dem Bankguthaben der Klägerin zugeführt, die Klägerin hat es - entsprechend dem Zweck des Geschäfts, einen höheren Zinssatz zu erzielen - nicht hiervon abgesondert und etwa auf Anderkonten angelegt. Damit hat sie eine schuldrechtliche Forderung gegen die Bank begründet, deren Inhaber sie allein ist. Ihr Bruder und ihre Eltern haben ihrerseits möglicherweise einen Herausgabeanspruch aus einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis gegen die Klägerin. Dieser Anspruch ist gegebenenfalls auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, begründet aber kein Zugriffsrecht auf ein bestimmtes Bankguthaben. Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Auftragnehmer (Treuhänder) das dem Auftraggeber zustehende Guthaben abgesondert und auf einem Anderkonto als Treugut anlegt hätte, was hier ersichtlich nicht erfolgt ist. Vgl.: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - VIII ZR 36/69 -, NJW 1971, 559. Die behaupteten schuldrechtlichen Zahlungsansprüche des Bruders und der Eltern sind damit nicht geeignet, die Zuordnung des gesamten in Rede stehenden Bankguthabens zu dem Vermögen der Klägerin in Frage zu stellen. Die Klägerin ist nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gehindert, das in Rede stehende Sparvermögen zu verwerten. Die hier unterstellte schuldrechtliche Vereinbarung mit ihrer Familie stellt kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne der genannten Bestimmung dar, weil sie eine objektive Zugriffsmöglichkeit für die Klägerin unberührt lässt. Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -. Auch der Umstand, dass nach ihren Angaben ihre Eltern das Sparbuch aufbewahrten, steht letztlich nicht dem Zugriffsrecht der Klägerin entgegen. Aufgrund ihrer alleinigen Kontoinhaberschaft hätte sie einen Herausgabeanspruch gegenüber ihren Eltern gehabt. Der behauptete Rückzahlungsanspruch der Eltern und des Bruders der Klägerin ist auch nicht als Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Gemäß § 28 Abs. 3 BAföG sind von dem ausbildungsförderungsrechtlich anzurechnenden Vermögen die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dabei gehören zu den Schulden im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Forderungen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich konkretisiert sind. Eine noch nicht konkretisierte Forderung ist bei der Vermögensermittlung schon dann als Schuld in Abzug zu bringen, wenn der Schuldner ernsthaft mit der Geltendmachung rechnen muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1985, 222. Was Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen angeht, hält die Kammer es - mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 - 10 K 4181/03 -, juris, - für angebracht, auch im Recht der Ausbildungsförderung die Grundsätze anzuwenden, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für Angehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind. Danach sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 -, juris. Dieser Fremdvergleich ist notwendig, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicherzustellen. Vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -, juris; VG Karlsruhe, a.a.P. . Vereinbarungen unter nahen Angehörigen entsprechen regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen, wenn eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002, a.a.P. ., Urteil vom 28. Januar 1993 - IV R 109/91 -, juris, und vom 5. Februar 1988, a.a.P. .; VG Karlsruhe, a.a.P. . An derartigen konkretisierenden Vereinbarungen fehlt es hier völlig. Die Klägerin hat auch auf Befragung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zu der Ausgestaltung des behaupteten Vertragsverhältnisses gemacht, vor allem nicht zu der präzisen Aufteilung der eingehenden Zinsen und einer späteren Auflösung des Vertragsverhältnisses. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass es in einer intakten Familie nicht üblich sei, auch finanzielle Absprachen in dieser Weise zu fixieren. Innerhalb der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt aber nicht mehr, sobald für familieninterne Abreden nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird. Die Klägerin kann schließlich auch nicht geltend machen, dass zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil ihres Vermögens anrechnungsfrei bleiben müsse, § 29 Abs. 3 BAföG. Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 -, FamRZ 1992, 237. Eine solche Härte liegt etwa vor, wenn das nach den §§ 26-29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf ausnahmsweise tatsächlich nicht wirklich einsetzbar ist. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, a. a. P. . Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Vielmehr war die Klägerin weder rechtlich noch wirtschaftlich gehindert, das in Rede stehende Sparvermögen im Bewilligungszeitraum für ihren Ausbildungsbedarf zu verwerten. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Rückforderungsanspruchs ist nach eingehender Überprüfung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich auf Vertrauen jedoch nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt" zu stellen sind, ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz auszugehen, dass der Auszubildende gehalten ist, dazu beizutragen, rechtswidrige Leistungen von Ausbildungsförderung an ihn zu vermeiden; daraus ergibt sich u. a. die Verpflichtung, Bewilligungsbescheide zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Die Klägerin hat grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht erkannt. In den von der Klägerin zu Beginn des Bewilligungszeitraums ausgefüllten Antragsformular wurde unmissverständlich nach vorhandenem Vermögen gefragt. Dennoch gab die Klägerin weder das hier in Rede stehende auf ihren Namen angelegte Sparguthaben noch das weitere Sparvermögen und den Bausparvertrag an. Selbst wenn sie - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, es handele sich zum Teil um verdecktes Treuhandvermögen ihrer Familie und dieses gehörte nicht zu ihrem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, das entsprechende Bankguthaben offen zu legen, damit der Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Vgl.: Hess. LSG, Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -, Juris. Indem die Klägerin diese einfachste, ganz nahe liegende Überlegung nicht anstellte, verletzte sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. In gleicher Weise ist ihre Einlassung zu bewerten, wonach sie bei Antragstellung davon ausgegangen sei, dass ihr Vermögen das ausbildungsförderungsrechtlich anzusetzende Schonvermögen nicht überschreite. In dem Antragsformular wurde sie nach vorhandenem Vermögen gefragt und nicht etwa danach, ob Vermögen vorhanden ist, welches einen bestimmten Betrag überschritt. Die Frage, ob und in welchem Umfang Vermögen auf den Förderungsanspruch der Klägerin anzurechnen war, war offensichtlich Sache des Beklagten. Der Beklagte hat die hier nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X geltende Zehnjahresfrist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide eingehalten. Der Beklagte hat schließlich auch das ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betätigt. Die Erstattungsforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.