Urteil
6 K 2399/98
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:0706.6K2399.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, an die I. Straße angrenzenden und in C. N. gelegenen Grundstücks, G1. Das Grundstück ist 1.418 m² groß und liegt innerhalb des Bereichs, den die "Satzung über die Abgrenzung, Abrundung und Einbeziehung von Außenbereichsflächen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil I1. /O. " der Beigeladenen vom 29. September 1997 erfasst. Seit dem Jahr 1975 praktizierten die Kläger die Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Haushaltsabwassers mittels Rieselrohrnetz und vorgeschalteter Hauskläranlage sowie die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers über einen Sickerschacht in das Grundwasser. Hierfür wurde dem Kläger zu 2. zuletzt mit Bescheid des Oberkreisdirektors (nunmehr: Landrates) des Kreises F. vom 10. April 1991 eine bis zum 31. März 2001 befristete Erlaubnis erteilt. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene mit der Umsetzung der Entwässerungsmaßnahmen gemäß der vorgelegten Entwässerungsplanung begonnen habe und sich aus dem Amtsblatt 1-2/97 ergebe, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten für die Kanalisierung der I. Straße im März 1997 zu rechnen sei, beantragten die Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 1997 beim Oberkreisdirektor (nunmehr: Landrat) des Kreises F. die Erlaubnis, das Niederschlagswasser dauerhaft in der verbleibenden, gereinigten Hauskläranlage sammeln und als Brauchwasser für Garten und Anlagen nutzen zu dürfen. Der Überlauf könne über das vorhandene Rieselrohrnetz auf dem Grundstück versickert werden. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wies die Beigeladene darauf hin, dass der Ortsteil I1. /O. , zu dem auch das Grundstück der Kläger gehöre, derzeit im Trennsystem kanalisiert werde. Angesichts der geplanten gemeindlichen ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung über eine separate Kanalisation sei daher kein Raum mehr für grundstückseigene Beseitigungsformen, wie die Kläger sie für das Niederschlagswasser beabsichtigten. Eine neue Entwässerungssatzung werde derzeit vorbereitet. Gleichzeitig würden örtliche Niederschlagsentwässerungssatzungen entworfen. Eine zwischenzeitlich durchgeführte Ortsbesichtigung habe zudem erhebliche Bedenken daran aufkommen lassen, ob eine Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der Kläger überhaupt gemeinwohlverträglich erfolgen könne. Es sei nämlich festgestellt worden, dass bei Regenereignissen aus dem Grundstück der Kläger Niederschlagswasser austrete und offen über den unterhalb des Grundstücks liegenden Wirtschaftsweg laufe. Daher liege die Vermutung nahe, dass auch seitlich gelegene Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden könnten. Der Oberkreisdirektor (nunmehr: Landrat) des Kreises F. erteilte den Klägern mit Bescheid vom 21. Mai 1997 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser bis zu einer Höchstmenge von 3,0 l/Sekunde bzw. 2,7 m³ /2 Stunden über die außer Betrieb zu nehmende und vorher zu reinigende Dreikammer-Kleinkläranlage mit anschließender Untergrund- verrieselung und Sickerschacht dem Grundwasser zuzuleiten. Zudem stellte er fest, dass die wasserrechtliche Erlaubnis vom 6. März 1991 bis zum Anschluss des Grundstücks der Kläger an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal ihre Gültigkeit behalte. Gegen diesen Erlaubnisbescheid legte die Beigeladene am 5. Juni 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend wies sie im weiteren Verlauf des Widerspruchs- verfahrens darauf hin, dass der Rat der Stadt C1. N. in seiner Sitzung vom 24. Juni 1997 eine Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung in I1. /O. beschlossen habe, zu der das Staatliche Umweltamt B. am 18. Juli 1997 seine Zustimmung erteilt habe. Die Satzung vom 1. August 1997, die am 9. August 1997 in Kraft getreten sei, begründe die Pflicht der Grundstückseigentümer, das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Regenwasserkanalisation zuzuführen. Angesichts dessen könnten wasserrechtliche Erlaubnisse für grundstückseigene Beseitigungsformen nicht mehr erteilt werden. Im Übrigen sei die im Erlaubnisbescheid vertretene Auffassung, dem Antrag sei zu entsprechen gewesen, weil die Stadt weder über eine Entwässerungssatzung noch durch einen Bebauungsplan Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung getroffen habe, nicht zutreffend. Die öffentliche Kanalisierung der Ortsteile I1. und O. im Trennsystem sei seit langem geplant. Es werde eine separate Regenwasserkanalisation hergestellt, wobei vorhandene Oberflächenwasserkanäle in das System integriert würden. Das Niederschlagswasser werde dann ortsnah in verschiedene Vorfluter abgeleitet. Diese Planung sei seit langem bekannt. Der am 26. Juli 1995 angezeigte Kanalnetzplan sei mit Verfügung der Beklagten vom 9. November 1995 als unbedenklich bezeichnet worden. Dieses Konzept berücksichtige insbesondere die Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Insofern könne auch der Regelung des § 51 a Abs. 2 LWG kein Vorrang privater Beseitigungsformen gegenüber der Beseitigung durch die Kommune entnommen werden. Die Kommune sei vielmehr bereit und in der Lage, das Niederschlagswasser ortsnah zu beseitigen. Wasserrechtliche Erlaubnisse zugunsten einzelner Grundstückseigentümer würden den Handlungsspielraum der Kommunen unzulässig einschränken. Während des laufenden Widerspruchsverfahren zeigte die Beigeladene am 24. November 1997 die betriebsfertige Herstellung der Kanalisation in der I. Straße an und verfügte einen Anschluss- und Benutzungszwang. Diesem kommen die Kläger hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers nach. Hinsichtlich des mit der Allgemeinverfügung der Beigeladenen vom 24. November 1997 angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs für das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser haben die Kläger Widerspruch eingelegt und überdies bei der Beigeladenen vorsorglich einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt. Über den Widerspruch und den Befreiungsantrag ist bislang noch nicht bestandskräftig entschieden worden. Seitdem das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Schmutzwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, werden die auf befestigten Flächen niedergehenden Niederschläge in der als Zisterne dienenden ehemaligen Kleinkläranlage mit einem Fassungsvermögen vom 9 m³ sowie in einem 2 m³ großen Teich gesammelt und mittels der vorhandenen Versickerungsstränge mit einem Fassungsvermögen von 3,3 m³ auf dem Grundstück versickert. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1998 gab die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen gegen den Erlaubnisbescheid vom 21. Mai 1997 statt. Diesen Widerspruchsbescheid nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 1998 wegen formeller Rechtswidrigkeit zurück, weil die durch die Widerspruchsentscheidung belasteten Kläger bislang nicht im Verfahren angehört worden seien. Die daraufhin am Widerspruchsverfahren beteiligten Kläger nahmen mit Schriftsatz vom 3. Juli 1998 zum Widerspruch der Beigeladenen Stellung. Sie machten insbesondere geltend, der eingelegte Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Beigeladene sei nicht widerspruchsbefugt. Sie sei in ihren Rechten nicht beeinträchtigt. Sie werde durch den Erlaubnisbescheid vielmehr (nur) von einer Rechtspflicht entbunden, namentlich der Pflicht, das Niederschlagswasser zu beseitigen. Der Erlaubnisbescheid erweise sich daher für die Beigeladene als begünstigend. Auf eine mögliche Mehrbelastung anderer Bürger mit kommunalen Abgaben als Folge des fehlenden Anschlusses ihres Grundstücks an die Regenwasserkanalisation könne sich die Beigeladene nicht berufen. Der Widerspruch sei jedoch auch unbegründet. Insbesondere kollidiere die wasserrechtliche Erlaubnis nicht mit der Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C1. N. -I1. /O. vom 1. August 1997. Dies folge bereits daraus, dass die Satzung erst nach Erlaubniserteilung beschlossen worden sei. Bei einem von dritter Seite angefochtenen Wasserrecht dürfe eine während des Widerspruchsverfahrens geänderte Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht zum Nachteil des Begünstigten geltend gemacht werden. Die Satzung, die der Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht zuschreibe, sei zudem nichtig. § 51 a LWG regele einen gesetzlichen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstücks-eigentümer, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne. Wenn diese Voraussetzungen vorlägen, könne die Kommune die Abwasserbeseitigungspflicht nicht über eine Satzungsregelung an sich ziehen. Tatsächlich beschreibe das Gesetz ausdrücklich einen Vorrang privater Beseitigungsformen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies sei für ihr Grundstück anzunehmen. Die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück erfolge seit dem Jahr 1975 ohne Beanstandungen. Ein von Anliegern der betroffenen Ortsteile in Auftrag gegebenes Gutachten des Ingenieurbüros für C2. - und H. E. . T. vom 21. Oktober 1997 komme aufgrund konkreter und grundstücksbezogener Untersuchungen (Rammkernbohrungen, Durchlässigkeitsversuche, Bodenproben) eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück ohne Beeinträchtigung der Gemeinwohl- und Nachbarbelange möglich sei. In einem Schreiben vom 3. August 1998 wies die Beigeladene demgegenüber darauf hin, dass das unter anderem von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten von E. . T. bereits deswegen nur eingeschränkt aussagekräftig sei, weil es offensichtlich allein auf die aktuelle Bebauungssituation in der Ortslage I1. /O. abstelle, das bauliche Entwicklungspotenzial mit immerhin mehr als 25 Bauplätzen im fraglichen Bereich aber außer Betracht lasse. Die vom Gutachter ermittelten Durchlässigkeitsbeiwerte seien hinsichtlich des klägerischen Grundstücks überdies nicht ausreichend. Die Rahmenbedingungen für eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück seien daher ungünstig. Überdies seien Gemeinwohlbelange auch dadurch tangiert, dass andere an den Regenwasserkanal angeschlossene Grundstückseigentümer dadurch finanziell stärker belastet würden, dass die Baukosten auf weniger Anlieger verteilt werden müssten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 gab die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen statt und hob die wasserrechtliche Erlaubnis vom 21. Mai 1997 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig, weil die Beigeladene geltend machen könne, möglicherweise in ihrer Planungs- sowie in ihrer Satzungshoheit verletzt zu sein. Die am 26. Juli 1995 gemäß § 58 Abs. 1 LWG angezeigte und von der Beklagten akzeptierte Kanalnetzplanung sei nicht mehr zu realisieren, wenn die Untere Wasserbehörde durch die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen einzelnen oder vielen Grundstückseigentümern das Recht gäbe, sich dem durch kommunale Satzung vorgeschriebenen oder vorzuschreibenden Anschluss- und Benutzungszwang zu entziehen. Der Widerspruch sei auch begründet, weil die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Der in § 51 a Abs. 2 LWG geregelte gesetzliche Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer komme nur dann in Betracht, wenn die Beseitigung des Abwassers nach § 51 a Abs. 1 LWG möglich sei, wenn sie also insbesondere ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgen könne. Dies sei bezogen auf das klägerische Grundstück jedoch nicht der Fall. Die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit habe sich nicht am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Nach Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -) könne es "z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben des § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des Gewässerschutzes stärker Rechnung tragen, nachkommen kann (z.B. ... ortsnahe Einleitung mittels eines Regenwasserkanals)". Genau dies sei bezogen auf den Ortsteil I1. /O. aber der Fall. Eine Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Allgemeinwohls sei daher nicht möglich. Die Abwasserbeseitigungspflicht sei daher auch nicht auf die Kläger übergegangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die diesem Ergebnis zuwiderlaufe, sei rechtswidrig. Im Übrigen verletze die wasserrechtliche Erlaubnis die Satzungshoheit der Beigeladenen, weil sie gegen deren Entwässerungssatzung vom 8. November 1991 und den darin auch für das klägerische Grundstück verankerten Anschluss- und Benutzungszwang verstoße. Die Kläger haben am 16. September 1998 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. September 1998 begehren. Zur Begründung der Klage wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur dann unter den erleichterten Bedingungen des § 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zurückgenommen werden dürfe, wenn der Drittwiderspruch zulässig sei. Daran fehle es beim Widerspruch der Beigeladenen. Unter formalen Gesichtspunkten sei schon die ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung fraglich, weil sich aus dem Schriftstück als Absender der Bürgermeister der Stadt C1. N. , nicht jedoch die Beigeladene ergebe. Ungeachtet dessen könne sich die Beigeladene weder auf eine Verletzung der Planungs- noch der Satzungshoheit berufen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis vermöge nur dann die Planungshoheit einer Gemeinde als "Dritter" zu beeinträchtigen, wenn eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung vorliege, diese Planung durch die Erlaubnis konkret beeinträchtigt werde und sich diese Beeinträchtigung als nachhaltig erweise. Eine derart hinreichend bestimmte Planung habe aber im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht vorgelegen. Sie ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Anzeige der Kanalnetzplanung, weil diese noch ein modifiziertes Mischsystem vorgesehen habe. Eine Verletzung der Satzungshoheit sei ebenfalls ausgeschlossen. Die durch Allgemeinverfügung der Beigeladenen vom 24. November 1997 erfolgte Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei durch die Kläger angefochten und hierüber sei noch nicht bestandskräftig entschieden worden. Damit sei nunmehr maßgeblich die Entwässerungssatzung der Beigeladenen vom 25. Juni 1997. Diese regele unter anderem, dass der Anschluss- und Benutzungszwang dann nicht greife, wenn die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51 a LWG dem Grundstückseigentümer obliege. Dies sei bezogen auf das Grundstück der Kläger gerade der Fall. Ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bestehe im Übrigen schon deshalb, weil wegen der topographischen Verhältnisse vor Ort ein Anschluss an den Kanal erhebliche und im Ergebnis unzumutbare Baukosten verursachen würde. Diese Frage sei aber letztlich zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu klären. In einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren habe sie nichts zu suchen. Denn bei dem kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang handele es sich nicht um einen wasserrechtlichen Belang. Eine Beeinträchtigung der Satzungshoheit sei daher ebenso wenig möglich wie eine Verletzung der Planungshoheit. Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch zu erkennen, dass lediglich 15 Grundstückseigentümer ihr Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück beseitigen wollten. Von einer nachhaltigen Beeinträchtigung etwaiger Rechtspositionen der Beigeladenen könne daher keine Rede sein. Der Widerspruchsbescheid sei außerdem rechtswidrig, weil die Beklagte die Belange der Kläger überhaupt nicht gewürdigt habe. § 50 VwVfG NRW dispensiere die Widerspruchsbehörde zwar von einigen Vorgaben der regulären Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 48, 49 VwVfG NRW. Auch im Rahmen des § 50 VwVfG NRW sei jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen. Vorliegend sei sogar ein gänzlicher Ermessensausfall zu konstatieren. Überdies fehle es im Widerspruchsbescheid an einer Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt die Rücknahmeentscheidung gelten solle. Auch dieser Fehler müsse zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führen. Schließlich liege auch eine unzulässige Ermessensüberschreitung vor. Ein im Erlaubnisbescheid vorbehaltener Widerruf für den Fall, dass die Kläger keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erreichen sollten, stelle ein milderes und damit vorrangig zu verfolgendes Mittel dar. Die Kläger halten in der Sache an ihrer Auffassung fest, dass sie selbst abwasserbeseitigungspflichtig seien. Sie führen hierzu vertiefend aus, dies ergebe sich ohne weiteres aus Wortlaut und Systematik des § 51 a LWG. Nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG sei Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen würden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich sei. Niederschlagswasser, das nach Maßgabe des Abs. 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfalle, versickere, verriesele oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne, habe der Nutzungsberechtigte des Grundstücks gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG zu beseitigen. Die Zuständigkeitsregelung für die Beseitigungspflicht in § 51 a Abs. 2 LWG sei abschließend. Gegenüber dieser abschließenden Zuständigkeitsregelung könne die Vorschrift des § 51 a Abs. 3 LWG keine weitere Zuständigkeitsnorm sein. Mit der in dieser Norm enthaltenen Satzungsermächtigung werde der Gemeinde lediglich ein Instrument in die Hand gegeben, die private Beseitigungspflicht näher zu konkretisieren. Keinesfalls aber könne eine solche Satzung das Zuständigkeitssystem des § 51 a Abs. 2 LWG modifizieren. Eine Satzung nach § 51 a Abs. 3 LWG könne nur deklaratorisch festlegen, ob das Niederschlagswasser von den Grundstückseigentümern oder von der Gemeinde zu beseitigen sei. Bei dieser Festlegung sei die Gemeinde an die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 51 a LWG gebunden. Sie könne nicht, obwohl die Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG erfüllt seien und das Niederschlagswasser auf den Grundstücken im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG beseitigt werden könne, die Beseitigung an sich ziehen. Die Satzung der Beigeladenen über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil C. N. -I1. /O. vom 1. August 1997 sei daher auch in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 1999 unwirksam, da sie in ihrem § 2 bestimme, dass für den Ortsteil I1. /O. die Stadt gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet sei. Unzutreffend seien die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen, aufgrund der topografischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Ortsteil I1. /O. sei dort eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken nicht möglich. Die hierfür in Bezug genommenen fachlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. und der V. V1. - und U. J. (GBR) Dipl.-Ing. K. und U1. I2. seien viel zu allgemein gehalten und ließen die gebotene Überprüfung der individuellen Grundstückssituation vermissen. Demgegenüber komme das Gutachten von F1. . . T. aufgrund konkreter und grundstücksbezogener Untersuchungen eindeutig zu dem Ergebnis, dass die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem klägerischen Grundstück ohne Beeinträchtigung von Gemeinwohl- und Nachbarbelangen möglich sei. Die Kläger beantragen, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Widerspruch der Beigeladenen zulässig sei, weil eine Verletzung ihrer Planungshoheit jedenfalls möglich sei. Diese Möglichkeit der Beeinträchtigung in eigenen Rechten reiche für das Vorliegen einer Widerspruchsbefugnis aus. In der Sache führt die Beklagte vertiefend aus, die Beigeladene sei gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG für die im Ortsteil I1. /O. gelegenen Grundstücke zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet. Dass eine gemeinwohlverträgliche, den Zielsetzungen des § 51 a Abs. 1 LWG entsprechende private Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstücken im Ortsteil I1. /O. aufgrund der dort gegebenen topografischen und hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich sei, belegten die im Auftrage der Beigeladenen vorgenommenen Untersuchungen des Dipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. sowie der V. J1. . Zur Situation der Abwasserbeseitigung im Ortsteil I1. /O. nehme auch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 11. Dezember 1997 Stellung. In dem Schreiben werde unter anderem ausgeführt, dass auf einem Großteil der Grundstücke eine Versickerung wegen des ungünstigen Untergrundes bzw. teilweise auch wegen der Platzverhältnisse auf Dauer nicht möglich sei. Die auf der Grundlage von § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG erlassene Satzung der Stadt C. N. über die Niederschlagswasserbeseitigung für den Ortsteil I1. /O. stehe im Einklang mit den Zielsetzungen des § 51 a LWG. Nach Nr. 2.2.4 des ministeriellen Runderlasses zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG vom 18. Mai 1998 habe sich die Beurteilung der Frage, ob eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 51 a Abs. 1 LWG möglich sei, nicht nur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Die Regelung in § 51 a Abs. 1 LWG sei dahin gehend zu verstehen, dass der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugestanden werden müsse. Dass ein solcher Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zugunsten der Gemeinden bestehe, ergebe sich daraus, dass eine Gemeinde grundsätzlich die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 LWG zu erfüllen und demzufolge eine ordnungsgemäße und auf Entsorgungssicherheit angelegte Abwasserbeseitigung zu gewährleisten habe. Werde durch ein hydrogeologisches Gutachten die Möglichkeit der Regenwasserversickerung auf privaten Grundstücken in einem Entwässerungsgebiet überwiegend verneint, so habe die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde das Beurteilungs- und Entscheidungsrecht, für das gesamte Baugebiet zu bestimmen, dass eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung nicht erfolge, selbst wenn dies auf einzelnen Grundstücken möglich sei. Andernfalls wäre eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung durch den rechtzeitigen Bau von Kanälen unter planungs- und erschließungstechnischen Gesichtspunkten nicht gewährleistet. Einer Gemeinde sei es sonach nicht möglich, baugrundstücksscharf die Frage der Versickerungsfähigkeit auf einzelnen Grundstücken zu klären. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt sie vor, durch die nicht ausreichende Versickerungsfähigkeit des klägerischen Grundstücks würden die Nachbargrundstücke durchnässt. Eine derartige Situation sei durch Nachbarbeschwerden im Jahre 1997 sowie im Rahmen einer Ortsbegehung im Februar 2002 durch angefertigte Lichtbilder belegt. Die vorhandenen Verrieselungsstränge nutzten das vorhandene Schutzpotenzial auch nicht hinreichend aus, weil sie zu tief lägen. Das gewählte Versickerungsverfahren mit nachgeschaltetem Sickerschacht sei zudem nicht umweltschonend und werde den Zielen des Gesetzes weniger gerecht als z.B. eine Muldenversickerung. Die Bodenverhältnisse des Grundstücks würden jedoch auch einem derartigen Verfahren entgegenstehen. Soweit die Kläger vortrügen, ein Anschluss an den gemeindlichen Kanal sei wegen der topographischen Verhältnisse und wegen erheblicher Baukosten unzumutbar, sei darauf zu verweisen, dass in dem im rückwärtigen Bereich des Grundstücks verlaufenden Wirtschaftsweg ebenfalls ein Regenwasserkanal verlegt sei. Ein Anschluss an diesen Kanal sei ohne weiteres im natürlichen Gefälle möglich. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang komme vor diesem Hintergrund daher auch nicht in Betracht. Insgesamt erweise sich eine Niederschlagswasserbeseitigung auf dem klägerischen Grundstück nicht als gemeinwohlverträglich. Zum Allgemeinwohl gehöre im Übrigen auch eine gerechte Lastenverteilung, die nur durch eine hohe Anschlussdichte zu erreichen sei. In dem vom Kläger zu 2. gegen die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens betriebenen weiteren Klageverfahren -7 K 2811/97-, in dem der Kläger zu 2. sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag gewandt hat, hat die 7. Kammer des erkennenden Gerichts zur Entwässerungssituation in dem Ortsteil I1. /O. eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. eingeholt. Des Weiteren ist im Verfahren -7 K 2811/97- durch das Gericht Beweis erhoben worden über die Frage, welche tatsächlichen Folgen eine ortsnahe Beseitigung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswassers hat, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Q. . F1. . . L. . T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das unter dem 30. März 2004 erstellte schriftliche Gutachten, die hierzu gefertigte Ergänzung vom 27. Mai 2004 sowie auf die Erläuterungen des Gutachters in der im Verfahren -7 L. 2811/97- durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2004. Die 7. Kammer des erkennenden Gerichts hat der Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2004 stattgegeben und die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger zu 2. selbst abwasserbeseitigungspflichtig sei, weil das Niederschlagswasser ausweislich des eingeholten Gutachtens von Q. . F1. . . T1. auf seinem Grundstück gemeinwohlverträglich versickert werden könne. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen das Urteil auf Antrag der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens mit Beschluss vom 12. April 2005 die Berufung zugelassen (-15 A 487/05-). Über die Berufung ist bislang nicht entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird einschließlich der hierzu jeweils eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens -7 L. 2811/97- sowie auf die Gerichtsakten weiterer wasserrechtlicher und abgabenrechtlicher Verfahren anderer Grundstückseigentümer aus dem Ortsteil I1. /O. , namentlich auf die Gerichtsakten der Verfahren -6 L. 2420/98- und -7 L. 2130/97- (Kläger: I3. - E1. Q1. ), -6 L. 1262/05- und -7 L. 2810/97- (Kläger: Eheleute I4. und B1. H1. ), -6 L. 1263/05- und -7 L. 2812/97- (Kläger: Q. . F1. . . I5. Q2. L1. ), sowie -7 L. 2813/97- (Kläger: Q. . F1. . . I5. N1. ) und -7 L. 2814/97- (Kläger: X. Q3. ). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Die auf die Aufhebung (allein) des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1998 gerichtete Klage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als (isolierte) Anfechtungsklage zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Durch die mit dem Widerspruchsbescheid verfügte Aufhebung der ihnen von der Ausgangsbehörde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. Mai 1997 sind die Kläger nämlich erstmalig im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beschwert worden. Eines erneuten Vorverfahrens bedurfte es bei dieser Sachlage nicht - § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO -, wie auch die Klage zu Recht gegen die Beklagte als Widerspruchsbehörde gerichtet worden ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. September 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides keine Bedenken. Insbesondere sind die Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides, der für sie erstmalig mit einer Beschwer verbunden war, angehört worden (vgl. § 71 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die den Klägern erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 21. Mai 1997 auf den Widerspruch der Beigeladenen hin aufgehoben. Der Widerspruch der Beigeladenen war zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.). 1. Zulässig war der gegen die den Klägern erteilte und diese begünstigende wasserrechtliche Erlaubnis vom 21. Mai 1997 eingelegte Widerspruch der Beigeladenen trotz der Besonderheit, dass es sich um einen so genannten Drittwiderspruch gehandelt hat. Der Einwand der Kläger, bereits aus formalen Gründen sei eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung zweifelhaft, weil aus dem Widerspruchsschreiben nicht eindeutig hervorgehe, dass die Beigeladene als Körperschaft geltend mache, in eigenen Rechten verletzt zu sein, verfängt nicht. Die Beklagte hat das Widerspruchsschreiben zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Bürgermeister den Widerspruch als gesetzlicher Vertreter und ausführendes Organ der Beigeladenen eingelegt hat (vgl. §§ 62, 63 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist das Widerspruchsschreiben ohne weiteres in diesem Sinne auszulegen; dies bedarf keiner vertieften Darlegungen. Der somit ordnungsgemäß eingelegte Widerspruch war auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlte der Beigeladenen nicht die erforderliche Widerspruchsbefugnis. Dass der Beschwerte zur Einlegung des Widerspruchs befugt sein muss, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 VwGO, der implizit die Widerspruchsbefugnis regelt, indem er deutlich macht, dass nur Widerspruch erheben kann, wer durch den Verwaltungsakt bzw. durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes beschwert wird. Widerspruchsbefugt ist damit grundsätzlich jeder, der geltend machen kann, durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt oder durch eine zweckwidrige Ermessensentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Januar 2003), § 42 Rdnr. 36; Dolde, ebenda, § 70 Rdnr. 41; Ahrens in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl. 2003, S. 270 f. Der danach grundsätzlich zulässige Widerspruch eröffnet nach der anzuerkennenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Widerspruchsbehörde jedoch nicht die volle Sachherrschaft, wenn er - wie hier - durch einen Dritten angefochten wird. Die Befugnisse der Widerspruchsbehörde bleiben nach den §§ 73, 72 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Falle eines Drittwiderspruchs vielmehr darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf die Verletzung drittschützender Vorschriften hin zu überprüfen. Sie darf deshalb den Verwaltungsakt nicht aufheben oder ändern, wenn er rechtlich geschützte Positionen des Dritten nicht verletzt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, BVerwGE 65, 313; Dolde, a.a.O., § 68 Rdnr. 41. Dementsprechend muss beim Drittwiderspruch der Widerspruchsführer bereits hinsichtlich seiner Widerspruchsbefugnis geltend machen, durch die Verletzung einer (auch) ihn schützenden Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Geltendmachung genügt jedoch nicht die bloße Verbalbehauptung einer derartigen Rechtsverletzung. Erforderlich - für die Bejahung einer Widerspruchsbefugnis allerdings auch ausreichend - ist vielmehr, dass nach dem substanziierten Vorbringen des Widerspruchsführers eine Verletzung seiner Rechte m ö g l i c h ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können, vgl. Dolde, a.a.O., § 70 Rdnr. 42; Wahl/Schütz, a.a.O., § 42 Rdnr. 64 ff. 67 ff. (zur sog. Möglichkeitstheorie); BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 -11 C 17.93-, BVerwGE 95, 333 (zur Klagebefugnis). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beigeladene im Widerspruchsverfahren substanziiert geltend gemacht, durch die angefochtene Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt, dass sie im Einzelnen dargelegt hat, nach den §§ 51 a, 53 LWG selbst abwasserbeseitigungspflichtig zu sein, und dass dieser Rechtsstandpunkt auch nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, wie die nachfolgenden Ausführungen (unter 2.) deutlich belegen. Ist die Beigeladene nämlich abwasserbeseitigungspflichtig auch für das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlags-wasser, so ist sie nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu planen, zu verwirklichen und vorzuhalten sowie die Grundstücke im Planungsgebiet an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschließen. Dies bedeutet vorliegend: Ist nicht ausgeschlossen, dass die dem Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen widersprechende Entscheidung der Unteren Wasserbehörde, den Klägern die Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers zu erlauben, rechtswidrig ist, so ist auch nicht auszuschließen, dass die hier konkret angegriffene Entscheidung der Unteren Wasserbehörde die Beigeladene in eigenen Rechten, nämlich in ihren grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechten, verletzt. Demgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beigeladene werde durch die angefochtene Erlaubnis, durch die die Niederschlagswasserbeseitigung in die Hände der Kläger gelegt werde, lediglich von einer Pflicht entbunden, mithin nicht belastet, sondern vielmehr begünstigt. Diese Sichtweise greift zu kurz. Denn die mögliche Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen beinhaltet notwendig auch das Recht, von den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an das - bereits vorhandene oder konkret geplante - städtische Kanalisationsnetz angrenzen, den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem und die Überlassung der privaten Abwässer ebenso zu fordern wie die Entrichtung kommunaler Abgaben für die Errichtung und die Inanspruchnahme der Kanalisation. Damit sind aber möglicherweise die aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes bzw. Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen folgenden kommunalen Selbstverwaltungsrechte der Beigeladenen betroffen, insbesondere ihre Finanzhoheit und das Recht, im Rahmen der von ihr zu gewährleistenden Daseinsvorsorge situationsangepasste Entwässerungsplanungen durchzuführen und hierbei Art und Umfang einer etwaigen kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage im Einzelnen zu bestimmen. Dass die Kläger selbst - zu Recht - nicht davon ausgehen, die Auferlegung der Beseitigungspflicht für das Niederschlagswasser sei ausschließlich belastend, wird überdies deutlich in dem Umstand, dass sie mit der vorliegenden Klage im Ergebnis ja gerade die Bestätigung ihrer eigenen Abwasserbeseitigungspflicht erreichen wollen. Die Beigeladene war mithin widerspruchsbefugt und ihr Widerspruch nach alledem insgesamt zulässig. 2. Der zulässige Widerspruch der Beigeladenen gegen den Erlaubnisbescheid vom 21. Mai 1997 war auch begründet. Die Beklagte hat ihn zu Recht aufgehoben. Die Kammer legt dabei ihrer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheides und der in deren Rahmen erfolgenden impliziten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Erlaubnisbescheides vom 21. Mai 1997 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zugrunde. Hinsichtlich des im Anfechtungsstreit für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Grundsätzlich richtet sich die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, a.a.O., und vom 27. April 1990 -8 C 87.88-, NVwZ 1991, 360; vgl. zu der Problematik auch Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 29 ff. m.w.N. Im Anfechtungsstreit ist mit Ausnahme der Anfechtung von Dauerverwaltungsakten regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, im Regelfall also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, maßgeblich. Nach der zu Nachbarwidersprüchen im Baurecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfährt dieser - ohnehin in jedem Einzelfall anhand des materiellen Rechts zu überprüfende - Grundsatz in den Fällen der Drittanfechtung einer Erlaubnis oder Genehmigung jedoch eine Modifikation. Maßgeblich ist in diesen Fällen regelmäßig der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung. Der Begünstigte muss sich im Rahmen der Drittanfechtung grundsätzlich nur eine Verletzung von Drittrechten entgegenhalten lassen, die in diesem Zeitpunkt bestanden. Spätere Änderungen zu Lasten des Begünstigten bleiben unberücksichtigt. Änderungen zu seinen Gunsten ist demgegenüber Rechnung zu tragen, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1969 -IV C 18.67-, DÖV 1970, 136, vom 14. April 1978 -4 C 96 und 97.76, Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 34, vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, a.a.O. (alle zum Baurecht), vom 10. April 1968 -IV C 35.67-, DÖV 1968, 736 (zu alten Wasserrechten); sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Mai 1998 -21 A 6726/95- (zum Bergrecht). Ausgehend hiervon erweist sich der Erlaubnisbescheid vom 21. Mai 1997 nach der im damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Die Kläger hatten keinen Anspruch auf die erfolgte Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers in das Grundwasser. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) ist für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, wozu auch das Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser zählt, vgl. Knopp in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Band 1, Kommentar, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2004), § 2 Rdnr. 17 ff., 19; Czychowski/Rein-hardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 47; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1996 -20 A 6862/95-, ZfW 1999, 52, eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 4 ff., 7, 7 a WHG i.V.m. §§ 24, 25, 45, 52 LWG erforderlich. Die Erlaubnispflicht ist auch nicht inzwischen weggefallen. Zwar hat das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm in § 33 Abs. 2 Nr. 3 WHG eingeräumten Befugnis, allgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, inzwischen Gebrauch gemacht. Denn in § 51 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 463; im Folgenden: LWG n.F.) hat der Landesgesetzgeber die oberste Wasserbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Erlaubnisfreiheit der Beseitigung von Niederschlagswasser zu treffen. Diese nachträgliche Änderung wäre nach den eingangs dargestellten Grundsätzen auf den vorliegenden Fall auch anwendbar, wenn sie sich zugunsten der Kläger auswirkte. Die oberste Wasserbehörde hat bislang jedoch von ihrer Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Mangels entsprechenden Ausnahmetatbestandes verbleibt es daher jedenfalls derzeit bei der generellen Erlaubnispflicht für das - wasserrechtlich relevante - Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Beteiligten streiten vielmehr im Ergebnis ausschließlich darüber, wer für das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser beseitigungspflichtig ist. Sind es die Kläger, so war die für das Versickern des Niederschlagswassers erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Ist jedoch die Beigeladene beseitigungspflichtig, so war für eine wasserrechtliche Erlaubnis, das Niederschlagswasser gleichwohl auf dem eigenen Grundstück zu versickern und dem Grundwasser zuzuführen, kein Raum mehr (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG in der hier anzuwendenden, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 geltenden Fassung; im Folgenden: LWG a.F.). Die zentrale Streitfrage ist im Sinne der Beklagten zu beantworten. Die Beigeladene ist für das auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser beseitigungspflichtig. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 WHG ist Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser zählt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.), so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nach § 18 a Abs. 2 Satz 1 WHG regeln die Länder, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber in § 53 LWG a.F. getroffen. Nach § 53 Abs. 1 LWG a.F. haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 2 bis 5, und 53 a LWG a.F. andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. Grundsätzlich sind daher im Land Nordrhein-Westfalen die Gemeinden abwasserbeseitigungspflichtig, soweit nicht durch Gesetz oder Einzelfallentscheidung bzw. in einem verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes geregelt ist, vgl. Honert/Rüttgers/Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 4. Aufl. 1996, § 53 Ziff. 1. Für die Beseitigung von Niederschlagswasser hat der Landesgesetzgeber in § 51 a LWG eine Sonderregelung normiert. Nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Satz 2 bestimmt hierzu ergänzend, dass die dafür erforderlichen Anlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen müssen. § 51 a Abs. 1 LWG a.F. enthält (lediglich) eine im Vergleich zu der vor seiner Einführung geltenden Rechtslage veränderte gesetzgeberische Zielbestimmung. Wasserwirtschaftliches Ziel ist nicht mehr die Erhöhung des Anschlussgrades der Bevölkerung an das kommunale oder private Abwasserbeseitigungsnetz auch hinsichtlich des Niederschlagswassers. Nach Auffassung des Landesgesetzgebers ist es wasserwirtschaftlich vielmehr sinnvoll, das Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und geologischen Bedingungen dies auf Dauer ermöglichen und dies im Übrigen nicht dem Gemeinwohl widerspricht, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994, LT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 187 f.; Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 51 a Ziff. 1. Regelungen über die Abwasserbeseitigungspflicht trifft § 51 a Abs. 1 LWG a.F. damit nicht. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist vielmehr in § 51 a Abs. 2 LWG a.F. geregelt. Gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks Niederschlagswasser, das nach Absatz 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, zu beseitigen. Sofern die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist, hat sie das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 zu beseitigen (§ 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG a.F.). Die Vorschrift beschreibt - entgegen der Auslegung durch die Kläger - keinen Vorrang einer Abwasserbeseitigung durch den privaten Grundstückseigentümer gegenüber der kommunalen Beseitigung des Niederschlagswassers durch die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer. Die von den Klägern vorgenommene Auslegung, dass die Gemeinde erst dann abwasserbeseitigungspflichtig wird, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks das Niederschlagswasser nicht versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einleiten kann, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht mehr gedeckt. Nur die ersten beiden der in Satz 1 des § 51 a Abs. 2 LWG a.F. normierten Alternativen der Niederschlagswasserbeseitigung - die Versickerung und die Verrieselung - erfassen nämlich Situationen, in denen der Nutzungsberechtigte des Grundstücks autonom entscheiden und damit auch alleine verpflichtet sein kann, das Niederschlagswasser zu beseitigen, weil nur diese beiden Alternativen die Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück selbst erfassen, an dessen Grenzen die Gestaltungsmöglichkeiten des Nutzungsberechtigten in aller Regel enden. Demgegenüber regelt die dritte der a.a.O. normierten Alternativen der Niederschlagswasserbeseitigung - die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer - eine Fallgestaltung, in der in aller Regel die Gemeinde beseitigungspflichtig sein wird, weil nur in seltenen Fällen das zu entwässernde Grundstück an ein Gewässer angrenzt oder von einem Gewässer durchflossen wird. Ist aber eine Zuleitung über fremde Grundstücke erforderlich, um Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten, so hat grundsätzlich nur die Gemeinde die Rechtsmacht, eine dem Gesetzesziel entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung zu planen und durchzusetzen. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird es einzelnen Grundstücksnutzungsberechtigten möglich sein, selbst die Ableitung ihres Niederschlagswassers über fremde Grundstücke dauerhaft rechtlich abgesichert zu organisieren. Jedenfalls die - in der Praxis häufige - dritte Alternative des § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. betrifft damit ersichtlich eine Fallgestaltung, in der die Abwasserbeseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten des Grundstücks in Konkurrenz zur Abwasserbeseitigungspflicht der Kommune zu sehen ist. Dass aber in einem solchen Fall, wenn also die Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück durch den Privaten ebenso gut möglich ist wie die ortsnahe Ableitung des Niederschlagswassers durch die Kommune, der Vorrang einer Beseitigung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks gebührt, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen. Ein Vorrangverhältnis zugunsten des Privaten oder zugunsten der Gemeinde wird in ihr nicht beschrieben. Seinem Wortlaut nach stehen gemäß § 51 a Abs. 2 LWG a.F. daher die Beseitigungsformen der Versickerung, der Verrieselung und der ortsnahen Einleitung in ein Gewässer - und zwar durch private Grundstückseigentümer ebenso wie durch die Kommune - auf einer Stufe, so ausdrücklich auch Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -). Dass der Landesgesetzgeber entgegen dem Wortlaut der Vorschrift gleichwohl ein Vorrangverhältnis zugunsten der Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, beschreiben wollte, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzes kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer über eine kommunale Trennkanalisation ebenso wie die anderen aufgeführten Beseitigungsformen der Zielsetzung des Gesetzes entspricht, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlichen Vorschriften vom 7. September 1994, LT-Drs. 11/7653 zu Nr. 30 (§ 51 a), S. 188; vgl. hierzu ebenfalls: Queitsch, Regenwasser und Grundwasser im Spannungsfeld von Beitrags-, Gebühren- und Haftungsrecht, ZKF 2002, 170. Diese Wertung wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. 2005 S. 463), mit dem unter anderem die Regelungen der §§ 51 a, 53 LWG eine Änderung erfahren haben. Dass die neue Gesetzeslage nach den eingangs dargelegten Grundsätzen im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, soweit sie die Kläger belastete, steht der Heranziehung des in den Materialien zu dieser Gesetzesänderung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens zur Auslegung der im konkreten Fall noch anzuwendenden Altfassung des Gesetzes nicht entgegen. Insoweit gewinnt an Bedeutung, dass der Landesgesetzgeber durch vorgenommene Änderungen in der Neufassung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG n.F. ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf verdeutlichen wollte, dass § 51 a LWG gerade kein Vorrangprinzip beinhalte, nach dem Niederschlagswasser vorrangig auf dem Grundstück zu beseitigen sei. Gleichzeitig habe deutlich gemacht werden sollen, dass die Trennkanalisation der generellen Zielsetzung des § 51 a LWG entspreche, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 100. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich keine inhaltliche Änderung der Gesetzeslage bewirken wollen, sondern sich vielmehr gehalten gesehen, die gesetzliche Regelung klarer zu fassen und damit deutlich zu machen, dass es das unter anderem von den Klägern angenommene Vorrangprinzip zugunsten der privaten Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück selbst nach dem gesetzgeberischen Willen nicht gibt und auch nicht gegeben hat. Dieser gesetzgeberische Wille ist auch für die Auslegung des materiellen und hier streitentscheidenden Rechts durch das Gericht maßgebend, zumal nachvollziehbare sachliche Gründe für die gesetzgeberische Entscheidung sprechen, die private Beseitigung des Niederschlagswassers nicht mit Vorrang zu versehen. Es lassen sich nämlich eine Reihe wasserwirtschaftlicher Erwägungen dafür vorbringen, dass eine durch Anreicherung des Grundwassers vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, entgegen der Auffassung der Kläger nicht zwangsläufig wasserwirtschaftlich und ökologisch sinnvoller ist als die Einleitung in ein ortsnahes Gewässer. Zum einen kann es zu Qualitätsbeeinflussungen des Grundwassers dadurch kommen, dass mit der ersten Regenwelle die auf der Erdoberfläche gesammelten Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen werden, ohne die vollständige Reinigungskapazität des Bodens auszuschöpfen, vgl. hierzu Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., Ziff. 1. Zum anderen wird bei einer gezielt betriebenen Versickerung des auf versiegelten Flächen anfallenden Niederschlagswassers, insbesondere bei Versickerungsanlagen mit unterirdischem Speichervolumen (z.B. Rigolen), versucht, in den Untergrund mehr Wasser einzubringen, als dies vorher ohne Versickerungsanlage bei nicht versiegelter Fläche der Fall gewesen wäre. Denn bei der gezielten Einleitung über Versickerungsanlagen wird das auf versiegelten Flächen anfallende Niederschlags-wasser fast vollständig dieser Versickerungsanlage zugeführt, ohne dass eine nennenswerte Verdunstung stattfinden kann, die jedoch bei natürlichem Ablauf durchaus im Jahresmittel die Hälfte der Niederschlagswassermenge ausmachen kann und deshalb eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt, vgl. in diesem Sinne die unter anderem im Verfahren -7 L. 2811/97- eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. vom 15. April 2003. Vorliegend kann nach dem im Verfahren -7 L. 2811/97- eingeholten Gutachten des Sachverständigen Q. . F1. . . T1. trotz der von der Beklagten und der Beigeladenen erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten für die weitere Betrachtung zunächst zugunsten der Kläger davon ausgegangen werden, dass einer Beseitigung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers vor Ort keine hydrogeologischen Gründe entgegenstehen, eine Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers auf ihrem Grundstück also grundsätzlich möglich ist. Zugleich ist angesichts der bereits erfolgten Kanalisierung der Ortsteile I1. und O. und der gegebenen Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks aber ohne weiteres auch davon auszugehen, dass es ebenso der Beigeladenen möglich ist, dass überlaufende Niederschlagswasser der Kläger zu übernehmen und ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Dafür, dass diese Einleitung über Regenwasserkanäle der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. nicht entspricht, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Diese lassen sich auch den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern nicht entnehmen. Beide Beseitigungsformen entsprechen nach dem zuvor Gesagten der Zielsetzung des Gesetzes und stehen zunächst gleichrangig nebeneinander. Das Gesetz enthält sich einer ausdrücklichen Regelung eines derartigen Kollisionsfalles. Eine solche Regelung wird nicht in § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. getroffen. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zwar durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Dem Wortlaut der Vorschrift nach kommt damit der Gemeinde das alleinige Entscheidungsrecht zu, das "Ob" und das "Wie" der Beseitigung des Niederschlagswassers zu bestimmen. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. einen etwaigen Kollisionsfall regeln wollte. Auch ist angesichts der Regelung des § 51 a Abs. 2 LWG a.F. nicht anzunehmen, dass der Gemeinde auch in den Fällen, in denen ausschließlich der Nutzungsberechtigte des Grundstücks abwasserbeseitigungspflichtig ist, gleichwohl eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich des "Ob" der privaten Abwasserbeseitigung zukommen soll. Es spricht daher mehr dafür, dass § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. der Gemeinde lediglich das Recht einräumt, in einer speziellen Satzung die Modalitäten einer Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. zu regeln, hinsichtlich des "Ob" der Niederschlagswasserbeseitigung daher lediglich deklaratorische Feststellungen zu treffen, vgl. auch Nrn. 2.3 und 6 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -); in diesem Sinne ebenso Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 35 (§ 53), S. 103, in der zur Begründung der in der Neufassung des § 53 LWG vorgesehenen Regelungen eines Übertragungsverfahrens ausgeführt wird, der bislang ohne ein sonst übliches Übertragungsverfahren in § 51 a Abs. 2 LWG a.F. geregelte gesetzliche Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht habe sich in der Praxis als unzureichend herausgestellt. Dies schließt jedoch eine der Gemeinde gleichwohl zukommende Entscheidungs-kompetenz hinsichtlich des "Ob" der Abwasserbeseitigung und hinsichtlich der Bestimmung der vorrangigen Art und Weise ihrer Verwirklichung im Kollisionsfall nicht aus. Das Gesetz gibt vielmehr Hinweise darauf, dass der Kollisionsfall, in dem sowohl der Nutzungsberechtigte des Grundstücks als auch die Kommune als Abwasserbeseitigungspflichtige in Betracht kommen, dahingehend zu lösen ist, dass die Beseitigungspflicht der Kommune zugeschrieben wird bzw. die Kommune die Beseitigungs-pflicht in diesem Fall an sich ziehen kann. Denn nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. steht auch die der Zielsetzung des Gesetzes entsprechende Abwasserbeseitigung durch Versickern, Verrieseln oder durch die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers "ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" möglich ist. Nach inzwischen herrschender Meinung und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des "Allgemeinwohls", wie er auch in § 6 Abs. 1 WHG seine Verwendung findet, umfassend zu verstehen und erschöpft sich in seiner Ausfüllung nicht in der Berücksichtigung lediglich wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle im Einzelfall konkret feststellbaren öffentlichen Belange, mithin die Gesamtinteressen der Allgemeinheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 -4 C 30.88-, BVerwGE 81, 347, 350; Knopp, a.a.O., § 6 Rn. 6 ff.; Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 2 Ziff. 2.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rdnr. 8 ff., 20 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Ob der Begriff des "Allgemeinwohls" der Gemeinde (oder der Wasserbehörde) einen Beurteilungsspielraum eröffnet, ist streitig, vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 6 Rdnr. 8 ff., 27 ff., 30 f., für die hier zu treffende Entscheidung jedoch letztlich nicht maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber in diesem Vorbehalt zum Ausdruck bringt, dass die Interessen der Allgemeinheit hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung den Interessen Einzelner vorgehen sollen. Sprechen also berechtigte Interessen der Allgemeinheit gegen eine Abwasserbeseitigung durch den Nutzungsberechtigten, so muss im Kollisionsfall dessen Einzelinteresse zurückstehen und der kommunalen Abwasserbeseitigung der Vorrang gebühren. So liegt der Fall hier. Die Beigeladene geht zutreffend davon aus, dass in dem hier fraglichen Entwässerungsgebiet der Ortsteile I1. und O. die dort vorherrschenden hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse überwiegend eine auf den dort gelegenen Grundstücken erfolgende Versickerung bzw. Verrieselung des anfallenden Niederschlagswassers nicht erlauben. Diese Annahme der Beigeladenen wird belegt durch die von ihr eingeholten Stellungnahmen der V. J1. sowie des Dipl.-Ing. und Geologen F1. . . A. . Auch die unter anderem im Verfahren -7 L. 2811/97- eingeholte Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. belegt, dass die im Entwässerungsgebiet gelegenen Grundstücke überwiegend für eine vor Ort erfolgende Versickerung bzw. Verrieselung ungeeignet sind. Dies wird letztlich von den Klägern auch nicht bestritten, die sich allein darauf berufen, dass jedenfalls auf ihrem Grundstück eine Niederschlagswasserbeseitigung gleichwohl unbedenklich möglich sei. Die Beigeladene ist demnach mit guten Gründen davon ausgegangen, dass im Entwässerungsgebiet I1. /O. überwiegend eine private Niederschlagswasserbeseitigung durch die jeweiligen Nutzungs-berechtigten der dort gelegenen Grundstücke nicht möglich ist, und sie hat bei dieser Ausgangslage auch zu Recht angenommen, dass sie verpflichtet ist, eine Kanalisationsplanung hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers im Entwässerungsgebiet I1. /O. vorzunehmen. Auch ist die Beigeladene zutreffend davon ausgegangen, dass eine Ausnahmesituation, die eine Einschränkung der gemeindlichen Kanalisationsplanung gebieten könnte - zu denken ist hier etwa daran, dass außerhalb gelegene Weiler, auf die die hydrogeologischen Verhältnisse, die ansonsten zu einer Kanalisationsplanung verpflichten, wegen dort vorliegender Besonderheiten nicht zutreffen, aus der Planung herausgenommen werden -, vorliegend nicht besteht, weil im Entwässerungsgebiet I1. /O. unstreitig lediglich für einzelne Grundstücke - die zudem nur durch eine für jedes Grundstück gesondert durchzuführende aufwändige und kostenintensive Begutachtung zu bestimmen wären - eine private Niederschlagswasserbeseitigung möglich wäre. Insgesamt hat die Beigeladene mit der Vornahme und Realisierung der von den Klägern beanstandeten Kanalisationsplanung somit ohne Zweifel Gemeinwohlinteressen wahrgenommen, die unter Berücksichtigung des inzwischen vorherrschenden weiten Verständnisses des Gemeinwohlbegriffs im Rahmen der Entscheidung des hier angenommenen Kollisionsfalles Beachtung finden müssen. Insoweit wird auch in dem bereits zitierten ministeriellen Runderlass zum Gemeinwohlbegriff Folgendes ausgeführt: "Im Einzelfall kann es z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben des § 51 a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des Grundwasserschutzes stärker Rechnung tragen, nachkommen kann (z.B. gemeindlich betriebene Muldenrigolensysteme oder ortsnahe Einleitung mittels eines Regenwasserkanals)", vgl. Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -). Die Vornahme und konkrete Realisierung der Kanalisationsplanung gibt daher auch den Ausschlag zugunsten eines Vorrangs der kommunalen Abwasserbeseitigung. Bei der beschriebenen Sachlage, die auch auf das Entwässerungsgebiet I1. /O. zutrifft, ist es letztlich Ausdruck des planerischen Ermessens einer Gemeinde, wie sie der Situation begegnet, dass sie für den Großteil der in dem Entwässerungsgebiet gelegenen Grundstücke ohnehin abwasserbeseitigungspflichtig und daher gehalten ist, das auf diesen Grundstücken anfallende Niederschlagswasser durch einen Regenwasserkanal zu sammeln und ihrerseits ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bezieht sie daher mit guten Gründen einzelne Grundstücke in ihre am gesamten Entwässerungsgebiet orientierte Kanalisationsplanung ein, auf denen eine Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers ausnahmsweise möglich ist, so übernimmt sie auch hinsichtlich des auf diesen Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers die Beseitigungspflicht, in diesem Sinne auch: Queitsch, a.a.O., ZKF 2002, 170. In diese Richtung weisen auch die zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a LWG a.F. erlassenen Durchführungsbestimmungen des bereits zitierten ministeriellen Runderlasses vom 18. Mai 1998. In Nr. 2.3 des Runderlasses heißt es insoweit: "Entscheidend für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind neben den konkreten fachlichen Möglichkeiten die planerischen Aussagen (Bauleitplanung, Entwässerungsplanung) sowie die satzungsrechtlichen Festlegungen nach § 51 a Abs. 3 LWG, die von der Gemeinde getroffen worden sind. Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51 a Abs. 1 LWG die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private Beseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechtes möglich", vgl. Nrn. 2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -). Soweit es in Nr. 2.6 des Runderlasses weiter heißt: "Der Absatz 3 [scr.: des § 51 a LWG a.F.] räumt der Gemeinde nicht die Möglichkeit zur freien Entscheidung darüber ein, ob sie im Gemeindegebiet ortsnahe Entwässerung bezüglich des Niederschlagswassers durchführen will, sondern nur, ob sie die erforderlichen Festsetzungen in einer speziellen Satzung vornimmt", folgt hieraus nichts anderes. Denn damit ist nach dem Sinn und der Systematik der ministeriellen Ausführungen lediglich verdeutlicht, dass die Gemeinde die Entscheidung über die Durchführung einer kommunalen Niederschlagswasserbeseitigung nicht auf beliebiger Grundlage und in Ausübung freien Ermessens treffen darf. Sie ist vielmehr ebenfalls an die Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. gebunden und darf die Entscheidung nicht pauschal für das gesamte Gemeindegebiet, sondern lediglich für gezielt in die Planung einzubeziehende Ortslagen treffen, für die jeweils konkret und nachvollziehbar an der Zielsetzung des § 51 a Abs. 1 LWG a.F. auszurichtende Lösungen zu erarbeiten sind. Dass es somit letztlich die Gemeinde in der Hand hat, bei Vorliegen der zuvor beschriebenen Voraussetzungen die Beseitigungspflicht des in einem Entwässerungsgebiet anfallenden Niederschlagswassers durch die Vornahme und Realisierung einer konkreten Kanalisationsplanung an sich zu ziehen, und dass ihr deshalb im Kollisionsfall der Vorrang gebührt, wird überdies bestätigt durch die Klarstellungen, die der Landesgesetzgeber mit den Änderungen der §§ 51 a, 53 LWG n.F. vorgenommen hat. In § 53 Abs. 3 a LWG n.F. ist festgelegt, dass der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks nur dann abwasserbeseitigungspflichtig wird, wenn die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG n.F. freigestellt hat. Das in dieser Regelung neu geschaffene Übertragungsverfahren ist auf den vorliegenden Fall - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - zwar nicht anwendbar. Gleichwohl ist der Regelung eine gesetzgeberische Absicht, das Letztentscheidungsrecht der Gemeinde zuzubilligen, auch für die Altregelung zu entnehmen. Denn insoweit macht die Gesetzesbegründung hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber - mit Ausnahme der in Abkehr von einem gesetzlichen Pflichtenübergang vorgenommenen Einführung eines geregelten Übertragungsverfahrens - keine inhaltliche Neuregelung der Abwasserbeseitigungspflichten, sondern lediglich einige Konkretisierungen und Klarstellungen vornehmen wollte, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 100 und zu Nr. 35 (§ 53), S. 103. Bestätigt wird durch die Gesetzesmaterialien zur Novellierung der §§ 51 a, 53 LWG n.F. schließlich auch, dass es für die vorzunehmende Betrachtung nicht auf das einzelne Grundstück, sondern auf die hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse im gesamten Entwässerungsgebiet ankommen soll, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, LT-Drs. 13/6222 zu Nr. 33 (§ 51 a), S. 101; in diesem Sinne bereits Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 51 a LWG (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18. Mai 1998 - IV B 5 - 673/2 - 29010/IV B 6 - 031 002 091 -). Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Beigeladene vorliegend die Beseitigungspflicht auch hinsichtlich des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Niederschlagswassers an sich gezogen. Sie hatte im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem über einen gesonderten Regenwasserkanal nicht nur bereits konkret geplant. Sie hatte auch schon mit der Umsetzung, namentlich mit den Kanalbauarbeiten, begonnen. Die in dieser Form konkretisierte Kanalisationsplanung reicht für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht aus. Insofern kommt es entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht maßgeblich darauf an, dass die im Jahre 1995 vorgelegte Kanalnetzplanung der Beigeladenen noch eine Entwässerung der Ortsteile I1. und O. im qualifizierten Mischsystem vorgesehen hatte. Jedenfalls für den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung kann angesichts der konkreten Umsetzung der veränderten Planung, die nunmehr eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen hatte, nicht mehr ernstlich zweifelhaft sein, dass sich die Kanalisationsplanung der Beigeladenen hinreichend konkretisiert hatte. Dass die Beigeladene eine Entwässerungssatzung im Sinne des § 51 a Abs. 3 Satz 1 LWG a.F. erst nach dem Zeitpunkt der Erlaubniserteilung erlassen hat, ist nach dem zuvor Gesagten für die Streitentscheidung ebenfalls nicht von Bedeutung. Denn der Satzungserlass hat für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Nach alledem sind die Kläger hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers nicht beseitigungspflichtig. Verpflichtet zur Abwasserbeseitigung ist vielmehr die Beigeladene. Die in dem angefochtenen Ausgangsbescheid der Unteren Wasserbehörde vom 21. Mai 1997 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, die es den Klägern gestattete, das Niederschlagswasser gleichwohl auf ihrem Grundstück in das Grundwasser einzuleiten, erweist sich angesichts der Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 lit. c LWG a.F. daher als rechtswidrig. Wie im Rahmen der Prüfung einer Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen bereits ausgeführt, darf die Widerspruchsbehörde aufgrund ihrer im Falle eines Drittwiderspruchs nach §§ 73, 72 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungskompetenz den angegriffenen Verwaltungsakt jedoch nur dann aufheben oder ändern, wenn er rechtlich geschützte Positionen des Dritten verletzt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 -7 C 42.80-, BVerwGE 65, 313; Dolde, a.a.O., § 68 Rdnr. 41. Dies ist hier der Fall. Die Beigeladene ist - wie aufgezeigt - hinsichtlich des auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Niederschlagswassers beseitigungspflichtig. Sie ist angesichts dessen nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt, ein öffentliches Kanalisationsnetz zu planen, zu verwirklichen und vorzuhalten sowie die Grundstücke im Planungsgebiet an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschließen. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Beigeladenen beinhaltet notwendig auch das Recht, von den Klägern den Anschluss an den städtischen Regenwasserkanal zu fordern und die Kläger zu kommunalen Abgaben für die Errichtung und die Inanspruchnahme der Kanalisation heranzuziehen. Die angefochtene und - wie im Einzelnen dargelegt - rechtswidrige wasserrechtliche Erlaubnis, die diesem Recht der Beigeladenen zuwiderläuft, verletzt diese damit in ihren grundgesetzlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechten, und zwar - durch den Entzug ihr zustehender kommunaler Abgaben - in ihrer Finanzhoheit und - durch das Ausscheren aus der für das gesamte Entwässerungsgebiet I1. /O. vorgenommenen Entwässerungsplanung - in ihrem Recht, im Rahmen der von ihr zu gewährleistenden Daseinsvorsorge situationsangepasste Kanalnetzplanungen durchzuführen und hierbei Art und Umfang der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage im Einzelnen zu bestimmen. Die Beklagte hat daher zu Recht die angefochtene wasserrechtliche Erlaubnis vom 21. Mai 1997 aufgehoben und dem Widerspruch der Beigeladenen stattgegeben. Ein Aufhebungsermessen hatte sie entgegen der Auffassung der Kläger nicht auszuüben. Denn bei der von der Beklagten vorzunehmenden Widerspruchsentscheidung handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall der von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierten Vorschrift des § 50 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 VwVfG NRW sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG NRW nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Vorliegend handelt es sich zwar um den Ausgangsfall der auf eine Drittanfechtung hin erfolgten Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. § 50 VwVfG NRW erfasst jedoch seinem Wortlaut und Regelungszweck nach nicht die im Rechtsbehelfsverfahren erfolgende Entscheidung über den Widerspruch selbst, sondern begründet lediglich eine während der Dauer eines Vorverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - nach Eintritt des Devolutiveffektes und damit nach Wegfall der Abhilfemöglichkeit nach § 72 VwGO - parallel zum Rechtsbehelfsverfahren fortbestehende, ausschließlich dem Drittinteresse Rechnung tragende Möglichkeit zur Abhilfe. Nur in diesen Fällen führt § 50 VwVfG NRW dazu, dass einzelne ansonsten eingreifende vertrauensschutzbedingte Beschränkungen der Rücknahme und des Widerrufs ausgeschlossen werden. Adressat des § 50 VwVfG NRW ist damit aber diejenige Behörde, die nach den allgemeinen Vorschriften für die Aufhebung des Verwaltungsaktes zuständig ist. Dies ist im Regelfall die Ausgangsbehörde, vgl. zu der wortgleichen bundesrechtlichen Norm: Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 50 Rdnr. 3 ff.; Erichsen in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, S. 274 f. m.w.N. Demgegenüber bleibt für das Rechtsbehelfsverfahren die Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde durch die Regelung des § 50 VwVfG NRW unberührt. Ist der Widerspruch des Dritten - wie hier - zulässig und begründet, muss ihm stattgegeben werden. Ein Rücknahme- oder Widerrufsermessen steht der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren bei zulässigem und begründetem Widerspruch nicht zu, vgl. Sachs, a.a.O., § 50 Rdnr. 6. Auch eine Anwendung des § 50 VwVfG NRW führte im vorliegenden Fall im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ein etwaiges Ermessen der Behörde, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wäre jedenfalls in den Fällen auf Null reduziert, in denen der Verwaltungsakt einen Dritten in seinen Rechten verletzt. Denn dieser hätte einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2001 -4 C 18.00-, <juris>; sowie OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 -11 A 2432/81-, BRS 39, 337. Da die Beklagte daher richtigerweise Ermessen überhaupt nicht auszuüben hatte, bedarf es zu den Beanstandungen der Kläger hinsichtlich etwaiger Ermessensfehler keiner weiteren Ausführungen. Insgesamt erweist sich die mit der vorliegenden Klage (isoliert) angefochtene Widerspruchsentscheidung der Beklagten damit als rechtmäßig. Die Klage ist mithin in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), werden gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitserwägungen den unterliegenden Klägern auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.