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Beschluss

20 A 6862/95

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verrieseln von vorgeklärtem häuslichem Abwasser durch ein unterirdisches Rieselrohrnetz ist als Einleiten von Stoffen in das Grundwasser erlaubnispflichtig (§§ 2, 3 WHG). • Eine in einer Erlaubnis festgesetzte Befristung, die die Übergangszeit bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation begrenzt, ist regelmäßig abtrennbarer und rechtmäßiger Bestandteil der Erlaubnis und daher nicht isoliert anfechtbar. • Frühere, bloß geduldete oder nicht formell belegte Praktiken der Abwasserbeseitigung begründen keinen Bestandsschutz oder ein altes Recht gemäß §§ 15–17 WHG. • Bei der Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit ist die Tiefe des Grundwassers unerheblich; maßgeblich ist, ob eingeleitete Stoffe dem Grundwasser hinzugefügt werden können.
Entscheidungsgründe
Verrieseln von vorgeklärtem Abwasser in Grundwasser erfordert Erlaubnis; Befristung bis Kanalanschluss zulässig • Das Verrieseln von vorgeklärtem häuslichem Abwasser durch ein unterirdisches Rieselrohrnetz ist als Einleiten von Stoffen in das Grundwasser erlaubnispflichtig (§§ 2, 3 WHG). • Eine in einer Erlaubnis festgesetzte Befristung, die die Übergangszeit bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation begrenzt, ist regelmäßig abtrennbarer und rechtmäßiger Bestandteil der Erlaubnis und daher nicht isoliert anfechtbar. • Frühere, bloß geduldete oder nicht formell belegte Praktiken der Abwasserbeseitigung begründen keinen Bestandsschutz oder ein altes Recht gemäß §§ 15–17 WHG. • Bei der Prüfung der Erlaubnisbedürftigkeit ist die Tiefe des Grundwassers unerheblich; maßgeblich ist, ob eingeleitete Stoffe dem Grundwasser hinzugefügt werden können. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks und baute nach behördlichen Bedenken gegen eine alte Grube eine Kleinkläranlage mit anschließendem unterirdischen Rieselrohrnetz. Die Behörde erteilte mit Bescheid vom 12.1.1990 eine befristete Erlaubnis bis 31.12.1995 zum Betrieb der Anlage und zur Untergrundverrieselung; der Kläger legte Widerspruch ein. Die Widerspruchsbehörde änderte Nebenbestimmungen, wies den Widerspruch sonst zurück. Der Kläger klagte und begehrte festzustellen, dass das Verrieseln keiner Erlaubnis bedürfe, hilfsweise die Aufhebung der Befristung. Während des Verfahrens verlegte die Gemeinde eine Druckkanalisation zum Grundstück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil eine konkrete Meinungsverschiedenheit über die Erlaubnisbedürftigkeit besteht und dem Kläger ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung zukommt (§ 43 VwGO). • Erlaubnisbedürftigkeit: Das unterirdische Rieselrohrnetz bewirkt, dass das vorgeklärte häusliche Abwasser mit dem von der Erdoberfläche einsickrnden Wasser in Berührung kommt und so das Grundwasser erreicht; damit liegt eine Benutzung des Grundwassers und damit Erlaubnispflicht gemäß §§ 2 Abs.1, 3 Abs.1 Nr.5 WHG vor. Die Tiefe des Grundwassers ist rechtlich unbeachtlich. • Schadstoffgehalt irrelevant für Erlaubnisbedürftigkeit: Die Erlaubnispflicht bemisst sich danach, ob dem Grundwasser Stoffe hinzugefügt werden können; konkrete Nachweisbarkeit von Verunreinigungen betrifft lediglich die Erlaubnisfähigkeit (§§ 4, 6, 7, 7a, 34 WHG). • Kein Bestandsschutz aus früherer Anlage: Es liegen weder formelle Erlaubnisse noch fristgerechte Anmeldungen oder sonstige Voraussetzungen für altes Recht/Bestandsschutz nach §§ 15–17 WHG vor; bloßes Dulden oder Unterlassen von Beanstandungen begründet keine Erlaubnis. • Unzulässigkeit des isolierten Angriffs der Befristung: Die Befristung ist als wesentliche Nebenbestimmung mit der Erlaubnis untrennbar verbunden; eine isolierte Aufhebung ist daher nach § 113 Abs.1 VwGO ausgeschlossen. • Rechtmäßigkeit der Befristung: Die Befristung ist ermessensgerecht gesetzt, weil sie die Übergangszeit bis zum erwarteten Anschluss an die öffentliche Kanalisation regelt; dies entspricht der Schutzrichtung des WHG und den landesrechtlichen Vorgaben (§§ 1a, 7, 7a, 34 WHG; einschlägige LWG-Bestimmungen). • Keine überwiegenden Belange des Klägers: Es bestehen keine vorrangigen Belange, die eine unbefristete Erlaubnis rechtfertigen würden; die Vorsorgepflicht und die Vorzugswürdigkeit öffentlicher Kanalisationen rechtfertigen die Befristung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verrieseln des vorgeklärten häuslichen Abwassers mittels unterirdischem Rieselrohrnetz ist als Einleitung in das Grundwasser erlaubnispflichtig; die der Erlaubnis beigefügte Befristung bis zum angekündigten Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist rechtmäßig und nicht isoliert anfechtbar. Ein Anspruch des Klägers auf eine unbefristete Erlaubnis besteht nicht, da weder Bestandsschutz noch sonstige überwiegende Belange eine weitergehende Begünstigung begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.