Urteil
6 K 1559/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0712.6K1559.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Eheleute G. und I. (im Folgenden: Letztempfänger) sind Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Klägerin. Im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen" beantragten sie unter dem 16. August 2001 über die Klägerin und über den Kreis Aachen bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 3.000,- DM für die Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage. Die Maßnahme sollte unmittelbar nach Zuschussgewährung durchgeführt werden. Mit der Maßnahme sei - so heißt es im Antrag - noch nicht begonnen worden und es werde damit auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht begonnen. Unter dem 3. September 2001 stellten die Letztempfänger darüber hinaus unmittelbar bei der Beklagten einen "Antrag auf vorzeitigen Baubeginn ... ohne Förderschädigung", da sie mit der Baumaßnahme aus Witterungsgründen beginnen wollten. Mit Sammelantrag vom 29. Oktober 2001 legte die Klägerin der Beklagten den Förderantrag der Letztempfänger sowie weitere, gleichgelagerte Förderanträge vor. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin insgesamt 6.000,- EUR für die Erstellung mehrerer Regenwassernutzungsanlagen auf Grundstücken in ihrem Gemeindegebiet. Von dem bewilligten Betrag entfielen 1.500,- EUR auf die Letztempfänger. 4 Mit Zuwendungsbescheid vom 7. März 2002 teilte die Klägerin den Letztempfängern sodann mit, dass die Beklagte auf deren Antrag mit Verfügung vom 5. Februar 2002 eine Zuwendung in Höhe von 1.500,- EUR zum Zwecke der Erstellung einer Regenwassernutzungsanlage bewilligt habe. Eine Auszahlung erfolge auf Anforderung erst nach Bauabschluss der Maßnahme. 5 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 übersandte die Klägerin der Beklagten verschiedene von den Letztempfängern eingereichte Unterlagen, wie z. B. die Abnahmeniederschrift und den Verwendungsnachweis. In der Abnahmeniederschrift wurde ausgeführt, dass mit der Ausführung am 12. Dezember 2001 begonnen worden und dass die Leistung im Juli 2002 fertiggestellt worden sei. Die Klägerin bat darum, die beantragte Zuwendung in Höhe von 1.500,- EUR nunmehr an sie zu überweisen. 6 Mit an die Klägerin gerichtetem Teilrücknahmebescheid vom 11. November 2002 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 insoweit auf, als für die Maßnahme G. & I. eine Zuwendung in Höhe von 1.500,- EUR gewährt worden sei. Die bisherige Gesamtzuwendung werde dementsprechend auf 4.500,- EUR gekürzt. Im Übrigen gelte der Zuwendungsbescheid fort. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Letztempfänger hätten vor der Bewilligung mit der Errichtung der Maßnahme begonnen, ohne dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn bewilligt worden wäre. Damit hätten sie den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig gewesen seien. Nach der vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Zuwendungsempfängers und des Landes komme die Beklagte zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anspruch auf Förderung nicht bestehe, überwiege. Eine Rückforderung der Zuwendung erfolge nicht, da die Beklagte für die in Rede stehende Maßnahme bislang keine Mittel ausgezahlt habe. 7 Die Klägerin erhob am 6. Dezember 2002 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die für den Erlass des Rücknahmebescheides angegebenen Gründe träfen auf den Fall der Letztempfänger nicht zu. Diese hätten am 3. September 2001 den vorzeitigen Baubeginn der Regenwassernutzungsanlage beantragt und es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, dass der Antrag nicht abgelehnt worden sei. Nach einer längeren Wartefrist sei dann am 12. Dezember 2001 mit der Baumaßnahme begonnen worden. 8 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2002 nahm die Klägerin ihren gegenüber den Letztempfängern ergangenen Zuwendungsbescheid vom 7. März 2002 zurück und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Teilrücknahmebescheids der Beklagten. Dagegen erhoben die Letztempfänger am 18. Dezember 2002 Widerspruch. Sie machten geltend, bei der Abgabe des Antrags bei der Klägerin habe man ihnen den Hinweis gegeben, dass eine Bearbeitung dieses Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen könne. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihnen gesagt, sie sollten bei der Beklagten einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn stellen, dann könnten sie mit der Baumaßnahme beginnen. Leider habe er ihnen nicht gesagt, dass sie auch dann auf einen Bescheid der Beklagten warten müssten oder dass ein solcher Antrag auch abgelehnt werden könne. Am 3. September 2001 hätten sie dann den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn gestellt. Ihnen sei nicht mitgeteilt worden, dass der Antrag abgelehnt worden sei. Aufgrund der Aussage des Mitarbeiters der Klägerin sei am 12. Dezember 2001 lediglich die Betonzisterne eingebaut worden. Mit allen anderen Arbeiten sei bis nach der Zustellung des Zuwendungsbescheids vom 7. März 2002 gewartet worden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003, der Klägerin zugestellt am 10. Juni 2003, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. 10 Die Klägerin hat am 9. Juli 2003 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Dieses hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. 11 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie sei als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts klagebefugt und durch diesen auch in eigenen Rechten betroffen. In der Sache richte sich der Rücknahmebescheid gegen den falschen Adressaten. Nicht die Klägerin sei Zahlungsempfängerin, sondern vielmehr die privaten Grundstückseigentümer. Diesen müsse gegen sämtliche Entscheidungen der Bewilligungs-behörde ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stehen. Ein solcher Rechts-schutz sei jedoch nicht gegeben, wenn die Grundstückseigentümer nicht Adressaten etwaiger Bewilligungs- bzw. Rückforderungsbescheide seien. Das bisherige Verfahren habe die Konsequenz, dass die Klägerin ohne eigenes Interesse Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führen müsse, ohne dass insoweit für die Grundstücks-eigentümer eine Möglichkeit zur Einflussnahme bestünde. Andererseits sehe sich die Klägerin Rechtsbehelfen der Grundstückseigentümer ausgesetzt, ohne Bewilligungs-behörde zu sein. Die Beklagte habe zudem ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Teilrücknahmebescheid der Beklagten vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2003 aufzuheben, 14 hilfsweise 15 festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.500,- EUR hätte, wenn die Eheleute G. in einem Rechtsbehelfsverfahren bezüglich des Rücknahmebescheids der Klägerin vom 10. Dezember 2002 obsiegen würden. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Sie habe keinen Anspruch auf die gewährte Zuwendung, sondern müsse diese an die Letztempfänger weitergeben und werde durch den angefochtenen Bescheid auch ansonsten nicht in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid sei im Übrigen aber auch rechtmäßig. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Klägerin und von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. 22 Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt. 23 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Klagebefugnis ist danach gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Unterlassung oder Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. 24 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 42 Rn. 65 ff. mit weiteren Nachweisen. 25 Daran gemessen ist die Klägerin nicht klagebefugt. Es ist nach jeder Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass sie durch den angefochtenen Teilrücknahmebescheid in ihren Rechten verletzt wird. 26 Eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin durch den streitgegenständlichen Bescheid ist allein nicht schon deswegen möglich, weil er wie auch zuvor der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002 an die Klägerin adressiert ist. Da der Zuwendungsbescheid für die Klägerin keine subjektive Rechtsposition begründete, stellt auf der Kehrseite auch der Teilrücknahmebescheid vom 11. November 2002 keine Entziehung einer solchen dar. Zwar heißt es in dem Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002, dass die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 6.000,- EUR bewillige. Der Zuwendungsbescheid erging allerdings nicht auf der Grundlage solcher Vorschriften, aus denen ein subjektives Recht der Klägerin, oder anders gewendet: ein Anspruch der Klägerin auf die Zuwendung, folgt. Einen Anspruch auf die Zuwendung aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in NRW" (im Folgenden: Förderrichtlinie) und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung hatten nämlich - abgesehen davon, dass die Klägerin sich als Hoheitsträgerin grundsätzlich ohnehin nicht unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 3 GG berufen kann - , 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 - , juris, 28 nur die in Teil II, Ziffer 2. der Förderrichtlinie genannten Zuwendungsempfänger. Dies sind indessen - wie vorliegend - vor allem Privatpersonen sowie sonstige juristische Personen privaten Rechts als Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken. Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes) können nach Teil II, Ziffer 2. der Förderrichtlinie Zuwendungsempfänger nur sein, soweit sie Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke und Träger der Maßnahme sind. Um eine solche Fallkonstellation geht es hier jedoch ersichtlich nicht. 29 Ein Klagebefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht aus ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt ihrer Finanzhoheit herleiten. Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird. 30 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - , juris mit weiteren Nachweisen. 31 Diese Garantie wird durch den in Rede stehenden Teilrücknahmebescheid offensichtlich nicht berührt. Ohnehin betrifft dieser keine eigenen Haushaltsmittel der Klägerin, sondern solche Mittel, die die Beklagte der Klägerin mit der Maßgabe zuleitet, sie an die Einzelantragsteller weiterzugeben (vgl. Teil II, Ziffer 5.3.1 der Förderrichtlinie). 32 Vgl. im Übrigen zur Frage der Klagebefugnis wegen einer (mittelbaren) Betroffenheit der kommunalen Finanzhoheit: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juli 2004, - 5 B 68.04 - , juris. 33 Ein durch den Teilrücknahmebescheid der Beklagten vom 11. November 2002 möglicherweise verletztes subjektives Recht der Klägerin besteht schließlich auch nicht deshalb, weil der Klägerin ausweislich Teil II, Ziffern 5.2.1 und 5.3.1 der Förderrichtlinie im Antrags- und im Bewilligungsverfahren eine Position zugewiesen wird, die sich - wie vom Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin vom 8. Juli 2005 geschehen - durchaus treffend mit der eines "Verrichtungsgehilfen" im Sinne von § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergleichen lässt. Teil II, Ziffern 5.2.1 und 5.3.1 der Förderrichtlinie statuiert verschiedene Pflichten der Gemeinde im Antrags- und Bewilligungsverfahren: So hat die Gemeinde die Anträge nach Vorgabe der Bezirks-regierung zu sammeln und sie als Sammelantrag über die Untere Wasserbehörde der Bezirksregierung vorzulegen. Ferner ist sie u. a. verpflichtet, den Einzelempfänger unverzüglich schriftlich von der Bewilligung zu unterrichten, vom Einzelempfänger einen Nachweis über die geleisteten Ausgaben und eine Erklärung über eventuelle Leistungen Dritter innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu verlangen und die fertiggestellte Maßnahme vor Ort auf die ordnungsgemäße Herstellung und die beantragte Flächengröße zu prüfen sowie der Bewilli-gungsbehörde einen einfachen Summenverwendungsnachweis mit kurzem Sachbericht vorzulegen. Ein subjektives Recht der Klägerin, zumal mittels dessen sie den Erlass des streitbefangenen Teilrücknahmebescheides abwehren könnte, folgt daraus nicht. 34 Der Hauptantrag ist aber auch unbegründet. 35 Der Teilrücknahmebescheid der Beklagten vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Teilrücknahmebescheids ist § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 37 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei dem Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 handelt es sich - soweit er Gegenstand der Rücknahme ist - um einen (anfänglich) rechtswidrigen Verwaltungsakt. Bereits im Zeitpunkt seines Erlasses lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an die Letztempfänger für die Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage nicht vor. Der Zuwendungsbescheid ist damit durch eine unrichtige Anwendung von Rechtssätzen zustande gekommen. 38 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - , juris. 39 Wie bereits angesprochen, richtet sich die Vergabe der Zuwendung nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Förderrichtlinie, bei der es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, und der darauf fußenden ständigen Praxis der Beklagten. Die Verwaltungsvorschriften vermögen über die ihnen zunächst nur inne wohnende interne Bindung hinaus sowohl vermittels des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzips verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen. Das Gleichbehandlungsgebot kann auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv- rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 - , juris, und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - , juris; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 2777/00 - , juris, und Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 - , juris. 41 So liegt es hier. Gemäß Teil I, Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie werden Zuwendungen nach Teil I, Ziffer 3.2 (Zuschuss) nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. In den "Zusätzlichen Hinweisen und Erläuterungen zur Förderrichtlinie" wird dazu noch ausgeführt, dass mit der Maßnahme vor der Erteilung des Bewilligungsbescheids nicht begonnen werden dürfe. Als Maßnahmenbeginn sei grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (Auftragsvergabe oder Auftragsbestätigung) zu werten. 42 Gegen diese Vorgabe, die mangels entgegenstehender Anhaltspunkte die allgemein geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bildet, haben die Letztempfänger verstoßen, indem sie bereits am 12. Dezember 2001, also vor der Bewilligung der Zuwendung durch den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002, die Betonzisterne einbauten, die Teil der Regenwassernutzungsanlage ist (vgl. dazu die im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Anlagen 1 und 2 zum Zuwendungsantrag) und deren Einbau damit den Beginn der Ausführung der Maßnahme markiert. 43 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Ziffer 1.33 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, die in Teil I, Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie in Bezug genommen wird und die die Beklagte im Widerspruchbescheid vom 15. Mai 2003 zitiert hat, ist nicht genehmigt worden. Die Beklagte hat einen vorzeitigen Baubeginn nicht zugelassen. Vielmehr hatten die Letztempfänger unter dem 3. September 2001 lediglich bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt, der indes unbeschieden geblieben ist. Allein die Untätigkeit der Beklagten, über den Antrag der Letztempfänger auf vorzeitigen Baubeginn zu entscheiden, kann die Zulassung nicht ersetzen. Gleiches gilt für eine etwaige (irrige) Vorstellung der Letztempfänger, die bloße Antragstellung dispensiere von der Regelung in Teil I, Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie. 44 Die Teilrücknahme des Zuwendungsbescheids vom 5. Februar 2002 musste im Verhältnis zur Klägerin nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW erfolgen. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. 45 Der Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002 ist jedoch kein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt, weil er für sie weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet. Wie im Rahmen der Prüfung der (fehlenden) Klagebefugnis der Klägerin dargelegt, begründet der Zuwendungsbescheid für die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht. Aus ihm folgt für die Klägerin auch kein rechtlich erheblicher Vorteil. Der Begriff des rechtlich erheblichen Vorteils umfasst Rechte im engeren Sinne und rechtlich geschützte Interessen, d. h. jeden von der Rechtsordnung durch Sätze des öffentlichen Rechts als schutzwürdig anerkannten und rechtlich geschützten Vorteil. 46 Vgl. Kopp/Ramsauer, 8. Auflage 2003, § 48 Rn. 63. 47 Aus dem Zuwendungsbescheid ergibt sich für die Klägerin jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse in dem vorgenannten Sinne. Nach dem schon erwähnten Teil II, Ziffer 5.3.1 der Förderrichtlinie ist sie allein zur Weitergabe der Zuwendung verpflichtet. Dies unterstreicht ferner die Nebenbestimmung unter Ziffer II.1 zum Zuwendungsbescheid vom 5. Februar 2002, in der es heißt, dass der Letztempfänger unverzüglich durch einen Bescheid von der Bewilligung zu unterrichten ist. Dadurch wird noch einmal deutlich, dass sich die Stellung der Klägerin im Bewilligungsverfahren darauf beschränkt, die Zuwendungsentscheidung der Beklagten umzusetzen, indem sie diese gegenüber dem materiell berechtigten Zuwendungsempfänger im Wege des Bescheiderlasses verlautbart. So ist die Klägerin auch mit Bescheid vom 7. März 2002 im Verhältnis zu den Letztempfängern verfahren. 48 Der Teilrücknahmebescheid ist nicht im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft. 49 Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Rücknahme von Zuwendungsbescheiden ist zu beachten, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Rücknahmegründen im Regelfall zur Rücknahme zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - , juris, für den Widerruf; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 - , juris, für die Rücknahme. 51 Gemessen an diesem Maßstab ist die Ermessensausübung durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Sie hat im angefochtenen Teilrücknahmebescheid zutreffend darauf abgestellt, dass nach einer Abwägung der Interessen des Zuwendungsempfängers und des Landes das öffentliche Interesse an einer sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der Mittel überwiege. Außergewöhnliche Umstände, die das Anstellen darüber hinaus gehender, besonderer Ermessenserwägungen gebieten würden, enthält der zu entscheidende Fall nicht. Diese ergeben sich namentlich nicht aus den von der Klägerin - gleichsam für die Letztempfänger - ins Feld geführten Gesichtspunkten. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung nicht mit Erfolg aus solchen Gründen heraus geltend machen kann, die allein aus der subjektiv-rechtlichen Sphäre der Letztempfänger stammen. Dazu gehören aber die von der Klägerin etwa in ihren Schriftsätzen vom 18. Oktober 2004 und vom 18. Mai 2005 genannten Hauptaspekte, aus denen sich ergeben soll, dass die Beklagte die Interessen der Letztempfänger nicht ausreichend berücksichtigt habe: Die Letztempfänger seien aufgrund der unklaren Fassung der Förderrichtlinie mit Recht davon ausgegangen, dass allein der Antrag auf vorzeitigen Baubeginn einen Baubeginn ohne Förderschädlichkeit ermögliche und es sei ihnen unzumutbar gewesen, die Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn abzuwarten. Diese Argumente stehen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einer eigenen Rechtsposition der Klägerin. Im Übrigen gilt aber auch hier, dass eine fehlerhafte Vorstellung der Letztempfänger hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Baubeginn keine Interessenslage schafft, die von der Beklagten im Zuge ihrer Ermessensausübung bei der Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin in beson-derer Weise zu würdigen wäre. Dies gilt um so mehr, als etwaige auch in Rede stehende missverständliche Auskünfte bezüglich der Rechtsfolgen der Stellung des Antrags auf vorzeitigen Baubeginn augenscheinlich nicht von Bediensteten der Beklagten gegeben worden sind. 52 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist mangels Bestehens eines Feststellungsinteresses unzulässig. 53 Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Für vorbeugende Feststellungsklagen - und um eine solche handelt es sich der Sache nach bei dem Hilfsantrag - ist ein Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht und mit dem Abwarten für den Kläger Nachteile verbunden sind, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zumutbar sind, insbesondere, wenn Rechtsnachteile drohen, die mit einer späteren Klage nicht mehr ausräumbar sind. 54 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 43 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen. 55 Ein solches (qualifiziertes) Interesse an der begehrten Feststellung hat die Klägerin nicht. Ihr ist es zumutbar, den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens der Letztempfänger gegen ihren Rücknahmebescheid vom 10. Dezember 2002 abzuwarten, weil dadurch keine irreversiblen Nachteile für sie entstehen. Selbst wenn die Letztempfänger insofern obsiegen sollten und die Klägerin danach aufgrund ihres Zuwendungsbescheids vom 7. März 2002 dazu verpflichtet sein sollte, den Letzt-empfängern 1.500,- EUR auszuzahlen, wäre es ihr unbenommen, einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,- EUR gegen die Beklagte - unter Umständen im Wege der allgemeinen Leistungsklage - geltend zu machen. Gegen das Vorliegen eines aktuellen qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin spricht überdies, dass die Erhebung eines derartigen Zahlungsanspruchs mit mehreren Unwägbarkeiten behaftet ist und die Klägerin selbst den Eintritt einer Situation, wie sie im Hilfsantrag als Bedingung für einen eventuellen Zahlungsanspruch beschrieben wird, für unwahrscheinlich hält. Dies erklärte der Vertreter der Klägerin im Erörterungstermin vom 8. Juli 2005 unter Hinweis darauf, dass ein Urteil in der vorliegenden Sache wohl auch zur Beendigung des gegen den Rücknahmebescheid vom 10. Dezember 2002 anhängigen Widerspruchsverfahrens führen würde. Letzteres entspräche auch der Vorgehensweise, welche die Klägerin den Letztempfängern mit Schreiben vom 15. August 2003 vorgeschlagen hat. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.