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Urteil

15 A 2777/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rein vorläufige Rahmenergänzung einer Förderbereitschaft begründet keine verbindliche Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG. • Nach Ziffer 1.3 VVG dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind; eine nachträgliche Antragstellung begründet keinen Anspruch. • Verwaltungspraxis kann eine Selbstbindung begründen; liegt aber eine ständige Praxis zur Ausnahme nicht vor, ist die Ablehnung wegen verspäteter Antragstellung nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Keine Förderbewilligung nachtragsweise bei bereits durchgeführtem Projekt • Eine rein vorläufige Rahmenergänzung einer Förderbereitschaft begründet keine verbindliche Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG. • Nach Ziffer 1.3 VVG dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind; eine nachträgliche Antragstellung begründet keinen Anspruch. • Verwaltungspraxis kann eine Selbstbindung begründen; liegt aber eine ständige Praxis zur Ausnahme nicht vor, ist die Ablehnung wegen verspäteter Antragstellung nicht willkürlich. Die Klägerin führte im Mai 1997 ein Musikfest durch und hatte zuvor (April 1996) beim zuständigen Ministerium angefragt, ob mit Landesmitteln in Höhe von 100.000 DM zu rechnen sei. Das Ministerium erklärte im Juli 1996 eine in Aussicht gestellte Förderung vorbehaltlich der Haushaltsbereitsstellung und verwies auf die erforderliche spätere Antragstellung. Nach Durchführung der Veranstaltung stellte die Klägerin im Juni/November 1997 den formellen Förderantrag bei der Beklagten; die Beklagte forderte wiederholt einen ausgeglichenen Kosten- und Finanzierungsplan an. Die Beklagte lehnte im Januar 1998 die Zuwendung ab, weil das Projekt bereits durchgeführt war und kein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt worden war. Die Klägerin machte Vertrauen auf die Vorabaussicht und Gleichbehandlungsgründe geltend; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtsnatur des Anspruchs: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Subvention; nur fehlerfreies Ermessen ist zu prüfen und eine Ausnahme kann sich ggf. aus einer verbindlichen Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder aus einer durch ständige Praxis begründeten Selbstbindung ergeben. • Keine Zusicherung: Der Erlass des Ministeriums vom 4.7.1996 stellt lediglich eine unverbindliche Rahmenaussicht dar; er enthält keinen hinreichenden Regelungswillen, der eine rechtsverbindliche Zusage i.S.d. § 38 VwVfG begründen würde. • Anwendung der VVG: Nach Ziffer 1.3 VVG dürfen Zuwendungen nur für noch nicht begonnene Projekte bewilligt werden; die Klägerin hatte das Musikfest bereits abgeschlossen, bevor der formelle Antrag vorlag. • Verwaltungspraxis und Willkürverbot: Die Beklagte und das Ministerium wendeten die VVG-Praxis bei ähnlichen Projekten konsequent an; mangels einer abweichenden ständigen Praxis ist die Ablehnung wegen verspäteter Antragstellung nicht willkürlich. • Keine Ausnahme nach Ziffer 1.36 VVG: Die Ausnahmevorschrift für jährlich wiederkehrende Vorhaben kommt nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen (jährliche Wiederholung beim selben Zuwendungsempfänger und gleichbleibende Voraussetzungen) nicht gegeben sind. • Ermessensfehlerfreiheit: Unter Abwägung der Haushaltszwecke (Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Einflussnahme vor Durchführung) ist die Ablehnung ermessensfehlerfrei; die Verwaltung war nicht verpflichtet, von der Praxis abzuweichen. • Weiteres Vorbringen: Es bedurfte keiner Entscheidung über die Auswirkungen der Haushaltssperre, weil bereits aus VVG-Gründen kein Anspruch besteht. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Beklagte hat die Gewährung des beantragten Zuschusses zu Recht abgelehnt, weil die Zuwendungsvoraussetzung des rechtzeitigen förmlichen Antrags nach Ziffer 1.3 VVG nicht erfüllt war und keine verbindliche Zusage oder einschlägige Verwaltungspraxis einen Anspruch begründet. Die Ablehnung stellt keine willkürliche Ermessensausübung dar, da die Verwaltung an berechtigten haushaltsrechtlichen und förderpraktischen Erwägungen festgehalten hat. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.