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Urteil

2 K 469/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:0719.2K469.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. April 2003, 14. Juni 2003 und 6. Januar 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 verpflichtet, die der Klägerin zustehenden Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) ohne Anrechnung des dem Vater bewilligten Kindergeldes für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 in Höhe von monatlich 154 EUR. 3 Die am 4. Dezember 1980 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Nach den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Unterlagen hat das Versorgungsamt B. einen GdB von 100 v.H. festgestellt und das Merkzeichen G zuerkannt. Es ist ferner die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen. In den Akten gibt es weiter Hinweise, dass die Klägerin an einer an Blindheit grenzenden Sehschwäche leidet. Sie ist Mitarbeiterin der von der Lebenshilfe B. betriebenen Werkstatt für Behinderte und erzielt dort ein monatliches Einkommen von 110 EUR. Die zuständige Pflegekasse hat im Jahre 1994 die Klägerin in die Pflegestufe II eingestuft; diese Einstufung gilt bis heute fort. Der Vater wurde am 3. Dezember 1998 vom Amtsgericht B. zum Betreuer der Klägerin bestellt; ihm wird monatlich das Kindergeld in Höhe von 154.- EUR gezahlt. 4 Mit Antrag vom 13. Januar 2003 beantragte die Klägerin erstmals Leistungen der Grundsicherung, die der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2003 für den Zeitraum von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 in Höhe von 341,15 EUR bewilligte. Das Kindergeld wurde in diesem Bescheid nicht berücksichtigt. 5 Mit Bescheid vom 15. April 2003 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2003 wegen Änderung der rechtlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin nach § 48 SGB X für die Zukunft auf und bewilligte die Grundsicherungsleistungen für Mai und Juni 2003 unter Anrechung des dem Vater gezahlten Kindergeldes in Höhe von mtl. 154 EUR. Die monatlichen Leistungen betrugen nur noch 187,15 EUR. 6 Mit Bescheid vom 16. Juni 2003 setzte der Beklagte für den Zeitraum ab 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 die Grundsicherungsleistungen neu fest. Unter Berücksichtigung von Regelsatzerhöhungen erhöhte sich der mtl. Zahlbetrag für diesen Zeitraum auf 191,10 EUR. Es blieb bei der Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherungsleistungen. 7 Alle bislang genannten Bewilligungsbescheide vom 21. Januar 2003, 15. April 2003 und 16. Juni 2003 waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 8 Am 6. Januar 2004 sprach der Betreuer der Klägerin im Fachamt vor und wies darauf hin, dass nach der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Anrechnung des Kindergeldes in vergleichbaren Fällen unzulässig sei. Mit Bescheid vom 6. Januar 2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom 16. Juni 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 und bewilligte die Grundsicherungsleistungen nunmehr ohne Anrechnung des Kindergeldes. 9 Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 6. Januar 2004 Widerspruch, mit dem sie die Nachzahlung auch für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 erstrebte. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 half der Beklagte dem Widerspruch für die Monate November und Dezember 2004 ab. Er habe im November 2003 seine Rechtsauffassung zur Frage der Anrechnung des Kindergeldes geändert, was Ausdruck in einer entsprechen Rundverfügung vom 7. November 2003 gefunden habe. Im Übrigen seien die in der Vergangenheit erlassenen Bescheide bestandskräftig. § 44 SGB X finde im Grundsicherungsrecht ebenso wenig Anwendung wie im Sozialhilferecht. Auch das GSiG erstrebe lediglich die Beseitigung einer aktuellen Notlage. 10 Die Klägerin hat am 4. März 2004 Klage erhoben, mit der sie Nachzahlung der GSiG-Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 in Höhe des angerechneten Kindergeldes erstrebt. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass das Kindergeld nur Einkommen dessen sei, an den es gezahlt werde. Dies sei hier der Vater und Betreuer, nicht aber die Klägerin. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. April 2003, 14. Juni 2003 und 6. Januar 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 zu verpflichten, die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Er tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 entgegen. Soweit in der Rechtsprechung nunmehr die Anwendung des § 44 SGB X auf die Leistungen des GSiG zugelassen werde, verkenne diese Auffassung, dass die Regelungen über die Grundsicherung im Wesentlichen als 4. Kapitel in das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII und somit in das Sozialhilferecht eingefügt worden seien. Er verwies ferner auf die Judikatur zu § 188 Satz 2 VwGO, die die Gerichtskostenfreiheit mit der Nähe zur Sozialhilfe begründet habe. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Rubrum war von Amts dahin zu ändern, dass Klägerin Frau T. -L. E. ist, denn allein ihre Ansprüche auf Leistungen nach dem GSiG stehen hier im Streit. 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die Bescheide des Beklagten vom 15. April 2003, 14. Juni 2003 und 6. Januar 2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 sind rechtswidrig, soweit sie das dem Vater bewilligte Kindergeld bei den der Klägerin bewilligten Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubewilligung von Leistungen der Grundsicherung ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2003. 20 Der Beklagte kann dem Erfolg der Klage nicht die Bestandskraft seiner Bescheide vom 15. April 2003, 14. Juni 2003 und 6. Januar 2004 sowie des Widerspruchsbe-scheides vom 5. Februar 2004 entgegenhalten. Zwar ist richtig, dass alle diese behördlichen Entscheidungen mit Rechtsmittelbelehrungen versehen waren, die den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügen und nicht innerhalb der vorgegebenen Rechtsbehelfsfrist mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel angegriffen worden waren. Es ist hier aber ohne Bedeutung, dass die Klägerin erstmals am 6. Januar 2004 durch ihren Betreuer Widerspruch bezüglich der Grundsicherungsleistungen für den hier streitbefangenen Zeitraum erhoben hat. 21 Nach Auffassung der Kammer sind bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbe-scheide über Grundsicherungsleistungen nach § 44 Abs. 1 und 4 SGB X zurückzunehmen. 22 Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist u.a. in den Fällen, in denen sich ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt wurde und insoweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, der Verwaltungsakt auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Regelung wird durch § 44 Abs. 4 SGB X dahin ergänzt, dass nach der Aufhebung der fehlerhaften Bewilligungsbescheide die in Rede stehende Sozialleistung längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahmeentscheidung nachbewilligt und nachgezahlt wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, beginnt der Lauf dieser 4-Jahresfrist mit dem Antrag. 23 Dass die streitbefangenen Bescheide vom 15. April 2003, 14. Juni 2003 und 6. Januar 2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 hinsichtlich der Anrechnung des dem Vater gezahlten Kindergeldes auf die Leistungen der Grundsicherung für dauerhaft nicht erwerbsfähige Kinder rechtswidrig sind, steht heute außer Frage. 24 Nach § 2 Abs. 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung die Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. In § 3 Abs. 1 ist der Umfang der Grundsicherungsleistungen beschrieben. Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen verweist § 3 Abs. 2 GSiG auf die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. 25 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist an die Eltern gezahltes Kindergeld, kein einzusetzendes Einkommen des (hier volljährigen) Kindes im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG, 26 vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 -, soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 -, RdLH 2005, 29 f. 27 Denn Kindergeld ist Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28 vgl. hierzu: Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, FEVS 56,62 f = NDV-RD 2005,14 f 29 die gegenteilige Auffassung vertritt, weil zumindest der Grundsicherungsbedarf der Klägerin im Umfang von 154 EUR durch tatsächliche Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil vom 28. April 2005 dieser Auffassung zur Bedarfsdeckung bei behinderten Kindern ausdrücklich widersprochen. 30 Dass der hier streitige Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2003 innerhalb des Vierjahreszeitraumes des § 44 Abs. 4 SGB X liegt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Somit sind alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Neubewilligung der GSiG-Leistungen ohne Anrechung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 154 EUR gegeben. 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten findet § 44 SGB X bei der Bewilligung von GSiG-Leistungen Anwendung. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs, 32 vgl. hierzu: Beschluss vom 13. April 2005 - 12 ZB 05.262 -, juris Nr. MWRE 108110500, 33 an, wonach die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung zu § 44 SGB X im Sozialhilferecht, 34 vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 - BVerwGE 68, 265 ff.: Wegen Unvereinbarkeit mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" ist § 44 SGB X im Rahmen der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG nicht anwendbar; diese Auffassung wurde bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, NVwZ 2004, 1002 f = NDV-RD 2004,75 f = FEVS 55,320 ff.. In einer weiteren Entscheidung, in der der dortige Kläger die Beseitigung einer auf § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG gestützten bestandskräftigen Entscheidung zum Kostenersatz erstrebte, hat das BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346 ff., die Anwendbarkeit des § 44 SGB X für den Bereich des BSHG bejaht, da hier keine Kollision mit dem oben angeführten sozialhilferechtlichen Grundsatz ersichtlich sei, 35 auf das Recht der Grundsicherungsleistungen keine Anwendung findet. Die Kammer folgt insbesondere den Erwägungen des Bayr. VGH zu den Unterschieden zwischen dem Sozialhilferecht und dem Recht der Grundsicherung. 36 Auch die vom Beklagten vorgetragenen Erwägungen in der mündlichen Verhandlung geben zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Soweit er sich zur Stützung seiner Auffassung auf die Erstreckung der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 auf Verfahren nach dem GSiG beruft, kann er aus der Begründung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 37 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 5 B 47.04 -, juris WBRE 410011488; dieser Teil der Entscheidung ist in RdLH 2005, 29 nicht wiedergegeben, 38 nichts für eine Gleichsetzung von Sozialhilfe und Grundsicherung herleiten. Vielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Grundsicherung eine gegenüber der Sozialhilfe eigenständige und vorrangige Leistung ist. Da aber die Grundsicherung sowohl bedarfsorientiert als auch abhängig von nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen ist, unterfällt sie unter dem für die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe in einem weiten Sinne. Das bedeutet aber gerade nicht eine Gleichsetzung der Grundsicherung mit der Hilfe zum Lebensunterhalt. 39 Schließlich lässt sich die Nichtanwendung des § 44 SGB X auf GSiG-Leistungen nicht damit begründen, dass die Regelungen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Wesentlichen als 4. Kapitel in das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII - Sozialhilfe - eingefügt worden sind. Denn in den §§ 43 und 44 SGB XII sind die von der Hilfe zum Lebensunterhalt (heute §§ 27 ff. SGB XII) abweichenden Regelungen, die der Bayrische VGH zur Begründung seiner Auffassung herangezogen hat, unverändert erhalten geblieben. Schon dies gibt keine Veranlassung, an den Erwägungen des Bayrischen VGH nicht festzuhalten. Darüber hinaus kann aus der Aufnahme der Regelungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII nicht der Schluss gezogen werden, dass damit jeglicher Anwendung des § 44 SGB X innerhalb des SGB XII die Grundlage entzogen sei. Schon die bisherige Rechtsprechung des BVerwG hat die Anwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht nicht generell ausschlossen, sondern - wie bereits oben dargelegt - genau differenziert, wo die Anwendung dieser Vorschrift mit sozialhilferechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht vereinbar und wo sie möglich ist. Dies lässt auch eine Differenzierung bei den Regelungen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt zu. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 41