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Urteil

6 K 1259/03

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1128.6K1259.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin betreibt auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück in der Gemarkung T., G. , seit dem 19. Jahrhundert einen Kalksteinbruch. Der Kalkstein wird durch regelmäßige Sprengungen abgebaut und sodann in einer fest installierten und in einer semimobilen Brecheranlage mit Siebanlage zerkleinert. Wegen der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Karten auf Blatt 5 ff. der Beiakte II und auf die Lichtbilder auf Blatt 155 ff. der Beiakte III verwiesen. 3 Mit Anzeige vom 30. Dezember 1974 gemäß § 14 des Abgrabungsgesetzes und mit Anzeige vom 15. August 1984 gemäß § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes (BImSchG) an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt B. zeigte die Klägerin eine konkrete Abgrabungsfläche bzw. den Betrieb eines Steinbruchs/Kalkwerks zum Zwecke der "Gewinnung von Kalkstein+Herstellung von Kalk" an. Darüber hinaus wurden als ortsfeste Einrichtungen eine Lkw-Waage, Sozialräume, eine Werkstatt, eine Sprengstoffkammer, ein Ofen zum Brennen von Kalkstein, ein Trafo, ein Steinsilo und eine Brecheranlage zum Brechen des aus dem Steinbruch gewonnenen Materials zum Zwecke der Fraktionierung angezeigt. 4 In einem anlässlich eines Ortstermins gefertigten Vermerk des Beklagten vom 20. Oktober 1999 hieß es, die Klägerin betreibe auch einen Containerdienst. Über den Containerbetrieb gesammelter Bauschutt solle ebenfalls über die Brecheranlagen zerkleinert werden. Eine Zulassung dazu liege nicht vor und solle erwirkt werden. Auf dem Betriebsgelände lagerten ca. 500-1.000 m³ Bauschutt. Da sich sowohl die Brecheranlagen wie auch das Bauschuttlager auf unbefestigtem Gelände befänden, dürfe die Frage der Platzbefestigung und der geordneten Entwässerung von zentraler Bedeutung in dem Zulassungsverfahren sein. Hierauf sei der Anlagenbetreiber hingewiesen worden. Das Brechen von Bauschutt stelle einen Nebenbetrieb des Steinbruchs dar. 5 Unter dem 9. Dezember 1999 vermerkte der Beklagte, die Klägerin plane, die Brecheranlage in ihrem Steinbruch zur Bauschuttaufbereitung zu nutzen. Für dieses Vorhaben sei noch keine Genehmigung erteilt worden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Bauschuttaufbereitung die wesentliche Tätigkeit auf dem Betriebsgelände darstellen werde. 6 Am 13. Januar 2000 führte der Beklagte auf dem Betriebsgelände der Klägerin eine Ortsbesichtigung durch. Ausweislich des darüber gefertigten Vermerks könne der Steinbruch nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin noch 10 bis 15 Jahre ausgebeutet werden. Die Abbaumenge habe 1999 ca. 50.000 Jato betragen. Sie schwanke im Allgemeinen zwischen 26.000 und 52.000 Jato und liege im Durchschnitt bei 35.000-40.000 Jato. Das Brechen von Bauschutt erfolge seit ca. 20 Jahren in Ergänzung zur Kalksteinaufbereitung. Dabei würden 4.000 Jato Bauschutt (Beton, Ziegel) eingesetzt, der mit Natursteinen (z. B. Schiefer) zu insgesamt 10.000- 15.000 Jato Recycling-Material ("RCL-Qualität") verarbeitet werde. Es werde nur Bauschutt eingesetzt, der von der Klägerin selbst eingesammelt und hinsichtlich der Qualität selbst ausgewählt worden sei. Baustellenmischabfälle würden nicht verwendet. Weiterhin werde auch Gips gebrochen. Bei dem Gips handele es sich um Gipsformen aus der Keramikindustrie. Die Aufbereitung von Bauschutt und Gips erfolge aufgrund der Materialqualität nur durch Brechen. Eine weitergehende Aufbereitung (wie z. B. über Windsichter und Metallabscheider) sei nicht erforderlich. Das Recycling-Material werde für den Straßenbau oder ähnliche Zwecke eingesetzt. Dem Vermerk zufolge wies der Vertreter des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass es sich bei der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nicht um ein privilegiertes Vorhaben handele, das im Außenbereich durchgeführt werden dürfe. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass die Bauschuttaufbereitung in direktem Zusammen-hang mit dem Steinbruch stehe und zur Kostendeckung des Betriebs mitdiene. Eine Ausweitung der derzeitigen Aufbereitungsmenge sei nicht geplant. Auch solle die Bauschuttaufbereitung nach Stilllegung des Steinbruches nicht weiterbetrieben werden. Im Vermerk wurde sodann ausgeführt, dass der Beklagte der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nur im Rahmen eines (Änderungs- )Genehmigungsverfahrens zustimmen könne. In dem Genehmigungsantrag seien auch Angaben zum Mengenumfang der gehandhabten Stoffe und Angaben zu deren abgesicherter Lagerung zu machen. Sinnvollerweise sei auch der Einsatz des mobilen Brechers mit zu beantragen. 7 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 teilte die Bezirksregierung L. dem Beklagten auf eine entsprechende Anfrage mit, dass die Abgrabung ausweislich der abgrabungsrechtlichen Anzeigeunterlagen voraussichtlich im Jahre 1995 habe beendet sein sollen. Da der Steinbruch jedoch bereits weit über den genannten Zeitpunkt hinaus betrieben werde, sei von der Klägerin der Nachweis darüber zu erbringen, zu welchem Zeitpunkt die Abgrabung endgültig beendet sei. Sonstige Anlagen auf dem Betriebsgelände seien nur dann genehmigungsfähig, wenn diese als privilegierte Anlagen im Außenbereich betrachtet werden könnten. Hierzu sei die Anbindung an den Steinbruch zwingend vorgeschrieben, d. h. diese Anlage müsse eine dienende Funktion gegenüber der Hauptanlage aufweisen. Hierzu gehöre z. B. eine Brecheranlage oder auch andere Anlagen, die eine Weiterverarbeitungsfunktion hinsichtlich des gewonnenen Materials besäßen. Es müsse sich demnach um einen ortsgebundenen Betrieb handeln. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei die Nebenanlage entsprechend einer Steinbruchgenehmigung zu befristen und nach Beendigung der Abgrabung zu demontieren. Anlagen wie z. B. Bauschuttaufbereitungsanlagen seien nicht privilegiert und somit im Außenbereich nicht genehmigungsfähig, da eine besondere Zweckbestimmung nicht erkennbar sei und hierbei nicht das im Steinbruch gewonnene Material verarbeitet werde, sondern Material von außen in die Anlage eingebracht werde (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch - BauGB). Eine solche Anlage sei als selbständige Anlage nach Spalte 2, Nr. 2.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) zu betrachten und in einem Gewerbegebiet zu betreiben. 8 Unter dem 28. Mai 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass zur Zeit täglich ca. 400-500 t Kalkstein produziert würden. Bei gleichbleibender Nachfrage könne die Lagerstätte mindestens bis 2020 weiter betrieben werden. Die Brecheranlage sei bis jetzt überwiegend zum Brechen von Kalkstein genutzt worden. Im Rahmen der freien Kapazitäten seien seit Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage Bauschutt, Ziegelsteine und Gips gebrochen und RCL-Material hergestellt worden. Der eigene Containerbetrieb mit dem vorhandenen Umschlagplatz werde u. a. für die Auslieferung der Kalksteinprodukte und RCL-Materialien genutzt. Für die optimale Auslastung der Transporteinheiten würden auf dem Rückweg Bauschutt, Ziegelsteine bzw. Gipsabfälle von den Baustellen abgeholt. Anhand der vorliegenden Unterlagen, Anzeigen und Überwachungsberichte sei davon auszugehen, dass die vorhandenen Nebeneinrichtungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß angezeigt worden seien und als Nebenanlagen des Steinbruchbetriebs anzusehen seien. Bauschutt werde nur im Rahmen freier Kapazitäten und zur Ergänzung der Produktpalette für die Herstellung von RCL-Produkten genutzt. Eine weitere Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werde nicht gesehen. 9 Nach dem Erlass einer ähnlich lautenden, auf den Widerspruch der Klägerin aber wieder aufgehobenen Ordnungsverfügung vom 20. September 2002 ordnete der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2002 für das Betriebsgelände (Steinbruch) der Klägerin in T. , G. , gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG an, dass in diesem Steinbruch, nachdem die Ordnungsverfügung vollziehbar geworden sei, keinerlei Material (mit Ausnahme sterilen Bodenaushubs zum Verfüllen) zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung eingebracht werden dürfe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ausweislich der Anzeigen vom 30. Dezember 1974 und vom 15. August 1984 sei nur der Betrieb des Steinbruchs mit dem Zweck "Gewinnung von Gestein" angezeigt worden. Eine Aussage über eine Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Fremdmaterial sei nicht gemacht worden. Eine geplante Verfüllung des Steinbruchs sei ausschließlich mit sterilem Bodenaushub vorgesehen. Der Erlass der vorliegenden Ordnungsverfügung sei von § 20 Abs. 2 BImSchG gedeckt. Durch die Formulierung "soll" sei das Eingriffsermessen stark eingeschränkt. Im Falle der Klägerin seien keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme begründeten. Die Genehmigungsfähigkeit des Einbringens von Material zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung in den Steinbruch sei nicht auszuschließen. Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte ergehe die Ordnungsverfügung daher in der vorliegenden Form. 10 Die Klägerin erhob am 23. Dezember 2002 Widerspruch. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003, zugestellt am 24. Mai 2003, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anzeigen aus den Jahren 1974 und 1984 beinhalteten eine konkrete Abgrabungsfläche und abgrabungsspezifische privilegierte Nebeneinrichtungen. Hierzu gehöre auch eine Brecheranlage zum Brechen des aus dem Steinbruch gewonnenen Materials zum Zwecke der Fraktionierung. Demnach sei nur der Betrieb des Steinbruchs mit dem Zweck "Gewinnung von Gestein" angezeigt worden. Eine Aussage über eine Lagerung bzw. Zwischenlagerung von Fremdmaterial sei nicht gemacht worden. Eine geplante Verfüllung des Steinbruchs sei ausschließlich mit sterilem Bodenaushub vorgesehen. Sonstige Anlagen auf dem Betriebsgelände seien nur dann genehmigungsfähig, wenn sie als privilegierte Anlagen im Außenbereich betrachtet werden könnten. Hierzu sei die zweckdienliche Anbindung an den Steinbruch zwingend vorgeschrieben, d. h. diese Anlage müsse eine dienende Funktion gegenüber der Hauptanlage, in diesem Fall gegenüber dem Steinbruch, aufweisen und aufgrund der örtlichen Bindung zweckdienlich auch nur dort durchgeführt werden können. Eine Bauschuttaufbereitungsanlage falle nicht unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und sei somit im Außenbereich nicht genehmigungsfähig, da eine besondere Zweckbestimmung nicht erkennbar sei und hierbei nicht das im Steinbruch gewonnene Material verarbeitet, sondern Material von außen in die Anlage eingebracht werde. Eine solche Anlage sei als selbständige Anlage nach Spalte 2, Nr. 2.2 des Anhangs zur 4. BImSchV zu betrachten und in einem Gewerbegebiet zu betreiben. Der Lagerplatz für das Fertigmaterial einschließlich des Feinsiebmaterials der Brecheranlage sei zunächst als Nebeneinrichtung anzusehen. Jedoch stelle die Vermischung des Bauschutts, des Betons, der Ziegelsteine bzw. Gipsformen mit dem gewonnenen Kalkstein in der Brecheranlage letztlich keine dienende Funktion des Steinbruchs mehr dar. Der Standort der Brecheranlage und damit auch des Lagerplatzes liege aber im Außenbereich. Die Brecheranlage selbst sei für sich betrachtet ein nicht privilegiertes Vorhaben. Sie nehme aber an der Privilegierung eines ortsgebundenen gewerblichen Betriebes (Steinbruch) teil. Gleiches könne auch für den Lagerplatz gelten, sofern er nicht den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Belangen widerspreche. Mit der Aussiebung des Materials in der Brecheranlage und der Lagerung der einzelnen Fraktionen ende das Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein, mithin auch die Nebeneinrichtung. Die Nutzung der Kapazitäten durch Bauschutt, Ziegelsteine und Gips sei damit genehmigungsrechtlich unzulässig. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG lägen damit vor. Die Beschränkung des im Steinbruch lagerfähigen Materials auf sterilen Bodenaushub stelle auch ein angemessenes, insbesondere für die Klägerin milderes Mittel dar. 12 Die Klägerin hat am 23. Juni 2003 Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die zusätzliche Kapazitätsausschöpfung der Brecheranlage sei erforderlich, um den Steinbruch kostendeckend zu betreiben. Die Ordnungsverfügung sei von § 20 Abs. 2 BImSchG nicht gedeckt. Die Regelung umfasse das Verbot der Lagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung nicht. Sie stelle nur die Eingriffsalternativen "Stilllegung" oder "Beseitigung" zur Verfügung. Verbote wie im vorliegenden Fall müssten mit abgrabungs-, bau- oder abfallrechtlichen Instrumentarien, nicht jedoch mit immissionsschutzrechtlichen Instrumentarien ausgesprochen werden. Das Verbot des Lagerns bzw. des Zwischenlagerns stelle auch kein "minus" etwa zur Stilllegung dar, sondern eine völlig andere Maßnahme, mithin ein "aliud". Aber selbst wenn § 20 Abs. 2 BImSchG vorliegend eine taugliche Ermächtigungsgrundlage - wenn man die Ordnungsverfügung als Teilstilllegung einer Brecheranlage ansähe - wäre, seien gleichwohl die äußeren Ermessensgrenzen überschritten, da die Maßnahme unverhältnismäßig sei. Es fehle bereits an der Geeignetheit der Anordnung. Das Ziel, die angeblich zweckwidrige Nutzung der Brecheranlagen zu untersagen, könne mit einem Ausspruch des Verbots der Lagerung etc. nicht erreicht werden. Der fehlerhaft auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Regelungssatz könne aufgrund seines eindeutigen Wortlauts und aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen und Behördenzuständigkeit, die an Eingriffsermächtigungen im benachbarten Abfall- und Baurecht geknüpft würden, auch nicht gemäß § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in eine andere "passende" Ermächtigungsgrundlage umgedeutet werden. Davon unabhängig habe der Beklagte von seinem Eingriffsermessen Gebrauch machen müssen. Der schlichte Hinweis auf die Soll-Vorschrift genüge nicht. Hier sei - was sich aufdränge - ein atypischer Fall gegeben. Die Atypik folge insbesondere daraus, dass die Brecheranlage bereits genehmigt sei, wenn auch nicht im Hinblick auf ihre weitere Nutzung. Diese sei jedoch mit der genehmigten Nutzung vergleichbar. Überdies komme eine erhöhte immissionsschutzrechtliche Gefährdung offensichtlich nicht in Betracht, da das zu verarbeitende Material völlig ungefährlich sei. Außerdem bestehe begründeter Anlass für die Annahme, dass die Brecheranlage, soweit sie RCL-Material herstelle, insgesamt nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB genehmigungsfähig sei. Schließlich sei die Verarbeitung des RCL-Materials seit etlichen Jahren von den Behörden ohne Beanstandung hingenommen worden. Der Beklagte habe seit mindestens 1995 von der Verarbeitung der streitigen Materialien Kenntnis, diesen Zustand also geduldet und zunächst - wie auch ein Schreiben des Umweltamtes des Oberkreisdirektors des Kreises B. an die Klägerin vom 27. November 1995 belege - nicht auf ein Genehmigungserfordernis hingewiesen. Da die Klägerin den Bauschutt nun seit mehr als 20 Jahren in ihrem Steinbruch verarbeite, habe sie aufgrund des genannten Schreibens davon ausgehen müssen, dass sie ihrer ordnungsbehördlichen Pflicht durch den Nachweis des Bauschutts als RCL-Material nachkomme. Es sei fraglich, ob eine allein auf die formelle Illegalität gestützte Ordnungsverfügung ermessensgerecht ausgesprochen werden könne, wenn die Behörde die betreffende Anlage jahrelang geduldet habe, ohne auf ein Genehmigungserfordernis hinzuweisen. Im Rahmen einer Soll-Vorschrift müsse ein solcher Umstand aber zumindest zu einer Öffnung des eingeschränkten Ermessens führen. Darüber hinaus gehe der Beklagte von sachfremden Erwägungen aus. Er stelle nämlich auf unzutreffende tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen ab. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass eine Lagerung betriebsfremder Materialien im Außenbereich nicht als Nebeneinrichtung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB anzusehen sei und die Nutzung der Kapazitäten durch Bauschutt, Ziegelsteine und Gips damit genehmigungsrechtlich unzulässig sei, seien sachfremd, da in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weder eine Lagerung oder eine Zwischenlagerung, noch eine Verfüllung oder Einbringung betriebsfremder Materialien stattfinde, die etwa eine Überprüfung nach §§ 29, 35 BauGB zuließe. Zunächst sei festzustellen, dass es sich bei dem aus betriebsfremden Stoffen verarbeiteten und abzutransportierenden Material nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handele, da das angehäufte Material nicht auf befestigtem Untergrund liege, es auch nicht auf Dauer mit dem Erdboden verbunden sei und schließlich auch keine bodenrechtliche Relevanz zu erkennen sei, da es sich bei dem Material nicht um gefährlichen Bauschutt, sondern um ungefährliches, einer ständigen Kontrolle und Bepro-bung unterliegendes RCL-Material handele, und auch keine großen Mengen zwischen Verarbeitung und Abtransport auf dem Gelände verweilten. Auch ein Lager-, Ablagerungs- bzw. Zwischenlagerplatz erfordere typischerweise eine über einen bestimmten längeren Zeitraum vorgesehene Aufbewahrung eines bestimmten Materials. Eine solche Art der Aufbewahrung sei jedoch im Hinblick auf die im Betrieb verarbeiteten Materialien gerade nicht vorgesehen. In Bezug auf die betriebsfremden Stoffe liege der Betriebszweck allein in deren zeitnaher Verarbeitung für den anschließenden Einsatz etwa im Straßenbau. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung dieses Materials sei indes nicht vorgesehen. Allenfalls könne es sich daher um eine "Aufschüttung" im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handeln, was jedoch aufgrund der Umweltverträglichkeit und des geringen Umfangs des verarbeiteten Materials zu verneinen sei. Wenn eine Überprüfung anhand von § 35 BauGB doch habe stattfinden müssen, so habe der Beklagte die Regelung des § 35 Abs. 2 BauGB in den Blick nehmen müssen. Der Regelungssatz gehe weiterhin hinsichtlich eines angeblichen "Verfüllens" oder "Einbringens" von betriebsfremden Materialien fehl. Im Hinblick auf Materialien, die in einem Betrieb nur verarbeitet würden, der Betrieb also nur eine "Durchgangsstation" darstelle, könne von einem "Einbringen" nicht die Rede sein. Die mit der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Verbote könnten - jedenfalls im Hinblick auf die zur Zeit verarbeiteten betriebsfremden Stoffe - auch rein tatsächlich von der Klägerin nicht durchgeführt werden. Letztlich sei die Ordnungsverfügung auch zu unbestimmt. Entsprechend der in der Begründung der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck kommenden angeblichen Zweckentfremdung der Brecheranlagen sei zu erwarten gewesen, dass der Entscheidungssatz dergestalt gefasst werde, einen solchen angeblich zweckwidrigen Einsatz der Brecheranlagen zu verbieten. Der Entscheidungssatz verbiete aber gerade nicht den (bestimmten) Betrieb der Brecheranlagen, sondern das Lagern bzw. Zwischenlagern und Verfüllen eingebrachter Stoffe. Damit liege eine offensichtliche Diskrepanz zwischen Entscheidungssatz und Begründung vor. Diese Diskrepanz führe zu Unklarheiten, da die Klägerin etwa auch bei Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung weiterhin betriebsfremde Stoffe in ihren Brecheranlagen verarbeiten könne, da eine solche Verarbeitung gerade nicht verboten zu sein scheine. Folglich werde sie nicht in die Lage versetzt zu erkennen, was genau von ihr gefordert werde, da der Entscheidungssatz die Verarbeitung betriebsfremder Stoffe selbst offensichtlich nicht berühre. Die Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung zeige sich auch im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckung. Selbst unter Einbeziehung der Begründung neben dem Entscheidungssatz könne aufgrund der Ordnungsverfügung keine Stilllegung im Hinblick auf die Verarbeitung betriebsfremder Stoffe erwirkt werden, da der Entscheidungssatz zu eindeutig auf das Verbot des Lagerns ziele und somit selbst einer großzügigen Auslegung zugunsten des Beklagten keinen Raum lasse. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 20. Mai 2003 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Tatbestand des § 20 Abs. 2 BImSchG sei erfüllt. Mit dem Betrieb eines Containerdienstes, der Lagerung bzw. Umschlagung von Abfällen, dem Brechen von Bauschutt, Ziegelsteinen und Gips auf der Brecheranlage neben dem Kalkstein aus dem Steinbruch und Herstellung von Recyclingmaterial sei rechtlich der Umfang einer wesentlichen Änderung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage überschritten. Die Genehmigungsfrage für den Steinbruch und die Nebeneinrichtung "Brecheranlage" stelle sich im Sinne der Rechtsprechung zu § 16 BImSchG neu. Dabei werde es der Klägerin nicht gelingen, eine Genehmigung wegen der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG oder deren Ersetzung durch eine behauptete Duldung zu konstruieren. Zu dem angezeigten Betriebszweck gehörten die Lagerung und Zwischenlagerung von Bauschutt und die Herstellung von Recyclingmaterial nicht, ebenso wenig wie der angegebene Containerbetrieb. Auch habe weder das beklagte Amt noch eine andere Behörde die Verarbeitung von Bauschutt und die notwendig zugehörige Lagerung bzw. Zwischenlagerung geduldet. Bereits mit Schreiben vom 9. Mai 1983 an den Oberkreisdirektor des Kreises B. sei die illegale Ablagerung von Müll vom Regierungspräsidenten L. beanstandet worden, wie der wasserrechtlichen Akte beim Beklagten zu entnehmen sei. Auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises B. vom 27. November 1995 werde keine Duldung ausgesprochen, sondern es handele sich um ein Anhörungsschreiben zur Vorbereitung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der unteren Abfallbehörde. Im Übrigen würde auch eine Duldung einer anderen Behörde den Beklagten nicht binden oder eine erforderliche Genehmigung ersetzen. Wegen des Schriftformerfordernisses des § 10 Abs. 7 BImSchG könne eine Genehmigung auch nicht durch Duldung einer Behörde erlangt werden. In der Gesamtschau betreibe die Klägerin somit eine ungenehmigte sog. Bauschuttrecyclinganlage als betriebsfremde Anlage. Die dafür erforderliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG sei nicht beantragt worden. In der Rechtsfolge ermögliche § 20 Abs. 2 BImSchG es, die beanstandete (nicht genehmigte) Tätigkeit der Klägerin (Fremdmaterial anzufahren, auf dem Steinbruchgelände zu lagern oder zwischenzulagern, ganz oder teilweise auf der Brecheranlage zu bearbeiten und schließlich abzufahren) zu unterbinden. Werde die Kette der beanstandeten Tätigkeit an einer entscheidenden Stelle unterbrochen, habe eine solche Anordnung im Ergebnis die Wirkung, dass die Tätigkeit insgesamt nicht mehr vorgenommen werden dürfe, so dass eine Stilllegung erfolge. Zur Erreichung des Zwecks des § 20 Abs. 2 BImSchG komme eine Zielverfügung (Teilstilllegung der Anlage, soweit sie nicht dem Betriebszweck diene) oder eine Mittelverfügung (Verbot der Anfuhr, Lagerung, Zwischenlagerung, Behandlung und/oder Abfuhr der Materialien, mit denen in der Anlage nicht umgegangen werden dürfe) in Frage. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 BImSchG (Rückführung auf den genehmigten Zustand) könne im Einzelfall durch eine Vielzahl inhaltlich sehr unterschiedlicher Anordnungen herbeigeführt werden. Dass mit dem hier ausgesprochenen Verbot der Lagerung von Materialien, die den Steinbruch durch die vorherige oder spätere Behandlung auf der Brecheranlage zu einer illegalen Bauschuttrecyclinganlage machten, eine Stilllegung ausgesprochen werde, die im Ergebnis die illegale Nutzung des Steinbruchs selbst und der in ihm befindlichen Nebenanlage unterbinde, könne von der Klägerin nicht beanstandet werden. Insbesondere könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Anordnung des Beklagten nicht alle Tätigkeiten ausdrücklich benenne, die die Betriebsweise ihrer Anlagen zu einer illegalen machten, denn das käme ihr allenfalls zugute, belastete sie aber in keiner Weise. Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Die Klägerin könne der Anordnung eindeutig entnehmen, welche Tätigkeiten sie zu unterlassen habe. Dass sie theoretisch nach dem Wortlaut der Verfügung die Brecheranlage weiterhin wie bisher zum Brechen betriebsfremder Materialien verwenden könnte, wie sie behaupte, sei aber praktisch schon deshalb nicht möglich, weil diese Materialien nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung gar nicht mehr in den Steinbruch gebracht und dort vorrätig gehalten werden dürften. Auch seien keine sachfremden Erwägungen angestellt worden. Insbesondere handele es sich bei der Lagerung des Materials, das mit dem Steinbruch nichts zu tun habe, auf einem Teil des Steinbruchgeländes um eine Anlage gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Für die wesentliche Änderung des Betriebs des Steinbruchs gebe es keine Genehmigung, obwohl eine solche erforderlich sei. Eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage, die im Rahmen eines denkbaren atypischen Sachverhaltes beim Ermessen eine Rolle spielen könne, scheitere hier schon daran, dass der Standort der Anlage sich im Außenbereich befinde, diese als Bauschuttrecyclinganlage aber im Außenbereich planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei, weil sie ebenso gut in einem Industriegebiet errichtet werden könne. Die Entscheidung sei schließlich nicht ermessensfehlerhaft getroffen worden. Für die denkbare Annahme eines atypischen Sach-verhalts hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr spreche der von der Klägerin selbst nahegelegte Gesichtspunkt, dass in einer Phase der verringerten Betriebstätigkeit im Kalksteinbruch die Brecheranlage aus rein finanziellen Gründen habe ausgelastet werden sollen und sie sich zunehmend diesem lukrativeren Gewerbe zugewandt habe, für den typischen Fall eines nicht genehmigten geänderten Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, wie er im Rahmen des § 20 Abs. 2 BImSchG immer wieder vorkomme. Überdies müssten an die Annahme eines atypischen Falles strenge Maßstäbe angelegt werden, damit der Zweck des § 20 Abs. 2 BImSchG nicht ausgehebelt werde. Anlass für eine intensive Prüfung habe insoweit nicht bestanden. Vielmehr habe der Standort der Anlage im Außenbereich, soweit er nicht dem Steinbruch diene, sondern eine betriebszweckfremde Verarbeitung von Fremdmaterial zum Gegenstand habe, nicht nur für eine formale, sondern auch für eine materielle Rechtswidrigkeit gesprochen. Eine wesentliche Änderung sei voraussichtlich nicht genehmigungsfähig, weil einer solchen Genehmigung das Bauplanungsrecht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen stehe. Eine Bauschuttrecyclinganlage dürfe nicht im Außenbereich stehen, sondern gehöre typischer Weise in ein Industriegebiet. Auch mit Rücksicht auf die klägerischen Darlegungen im Klageverfahren liege kein atypischer Fall vor. Die Aussage der Klägerin, dass alles Material, das im Steinbruch gebrochen werde, völlig ungefährlich sei und mit dem von der Genehmigung erfassten Gestein, dem Kalkstein, auch vergleichbar, sei nichts als ihre persönliche Ansicht. In dem vom Gesetzgeber im Hinblick auf die potentielle Gefährlichkeit der Anlage hin angeordneten Genehmigungsverfahren sei das noch nie überprüft worden. Auch die Genehmigungsfähigkeit der ungenehmigt geänderten Anlage werde von der Klägerin nur behauptet. Offensichtlich sei die Genehmigungsfähigkeit jedenfalls nicht, insbesondere könne das Bauplanungsrecht eine mögliche Genehmigung verhindern. Der generelle Schutz des Außenbereichs könne einer zunehmenden, jetzt wohl schon überwiegenden Nutzung der Brecheranlage zum Brechen betriebsfremden Gesteins ebenso entgegen stehen wie der Errichtung und dem Betrieb von entsprechenden Lagern und Umschlagstellen. Ob das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß überschritten werde, sei bisher ebenfalls nicht geprüft worden. Dies müsse in dem gesetzlich geregelten Zulassungsverfahren geschehen. Dabei reiche eine formelle Gesetzeswidrigkeit angesichts der Bedeutung der dem Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Anlagen aus; auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit komme es insoweit im Rahmen des § 20 Abs. 2 BImSchG regelmäßig nicht an. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung L. (1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 23 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 20. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Sie ist zunächst entgegen der klägerischen Ansicht hinreichend bestimmt. 25 Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist die Bestimmtheit des Verwaltungsakts gewahrt. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert. Die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Hierzu kann auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden. 26 Vgl. z. B. Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 K 1124/03 -, juris, in einem die Stilllegung einer Bauschuttrecyclinganlage betreffenden Fall; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris. 27 Die umstrittene Ordnungsverfügung genügt diesen Anforderungen. Die Klägerin kann anhand ihres Tenors und ihrer Begründung, unter Heranziehung des Inhalts der mit dem Beklagten im Vorfeld des Verfügungserlasses geführten Gespräche und des Schriftverkehrs sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Klageverfahren hinreichend deutlich erkennen, was von ihr verlangt wird. Für die Klägerin dürfte an sich schon in Anbetracht des Wortlauts des Entscheidungssatzes der streitigen Ordnungsverfügung klar sein, dass ihr die Lagerung, die Zwischenlagerung oder Verfüllung von von außen auf das Betriebsgelände eingebrachtem Fremdmaterial (mit Ausnahme von sterilem Bodenaushub zum Verfüllen) untersagt werden soll. Ihr ist auch bewusst, dass der Beklagte auf diesem Wege gegen den von ihm angenommenen formell illegalen Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage einschreiten will. 28 An diesem Befund ändert das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 25. September 2003 nichts. Welcher Inhalt einer Ordnungsverfügung von der Klägerin erwartet worden ist oder wie die Ordnungsverfügung auch noch hätte gefasst werden können, berührt die hinreichende Bestimmtheit ihrer konkreten Gestalt nicht. Der Beklagte weist - in seinen Schriftsätzen vom 17. November 2003 und vom 19. März 2004 - zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die Brecheranlage - bei Befolgung der Ordnungsverfügung - tatsächlich nicht mehr zum Brechen betriebsfremder Materialien verwenden kann, weil diese Materialien danach gar nicht mehr in den Steinbruch gebracht und dort vorrätig gehalten werden dürfen. 29 Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. 30 Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. 31 Die Bestimmung soll verhindern, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung dadurch unterlaufen wird, dass vorab vollendete Tatsachen geschaffen werden. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1985, 305, vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, NVwZ-RR 1994, und vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 -, NVwZ 1992, 192; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 33. 33 § 20 Abs. 2 BImSchG betrifft nur Verstöße gegen (materielle oder instrumentelle) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Er findet auf alle Anlagen Anwendung, die in der 4. BImSchV aufgeführt sind und für die das Genehmigungserfordernis weder erfüllt noch aufgehoben ist. In diesem Bereich verdrängt die Norm Ermächtigungen etwa des Bauordnungsrechts oder anderer vergleichbarer Ermächtigungen in anderen Gesetzen. 34 Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 33 und 4; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand März 1999, § 20 Rn. 5. 35 Danach kann § 20 Abs. 2 BImSchG im vorliegenden Fall in Ansatz gebracht werden und wird nicht etwa von abgrabungs-, bau- oder abfallrechtlichen Instrumentarien, mit deren Hilfe ein Verbot der in Rede stehenden Art der Klägerin zufolge allein ausgesprochen werden könne, verdrängt. 36 Denn der Beklagte hat die Anordnung wegen eines Verstoßes gegen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und namentlich zur Beachtung eines Genehmigungserfordernisses nach §§ 4, 16 BImSchG getroffen. Der Beklagte - und mit ihm die Bezirksregierung L. in der Begründung des Widerspruchsbescheids - argumentiert nämlich letztlich, die Klägerin habe den ursprünglich anzeigten Betrieb eines Steinbruchs/Kalkwerks zur Gewinnung von Kalkstein und zur Herstellung von Kalk mit der gleichfalls angezeigten ortsfesten (Neben-)Einrichtung "Brecheranlage" wesentlich geändert, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Indem die Klägerin von außen auf das Steinbruchgelände Fremdmaterial (z. B. Bauschutt) anfahre, dort lagere bzw. zwischenlagere, ganz oder teilweise auf der Brecheranlage zu Recyclingmaterial verarbeite, anschließend erneut lagere bzw. zwischenlagere und schließlich zur anderweitigen Verwendung abfahre, betreibe sie aus Sicht des Beklagten (siehe insbesondere dessen Schriftsatz vom 17. November 2003) nunmehr in der Gesamtschau mit der Brecheranlage und Lagerung von Bauschutt auf dem Betriebsgrundstück (auch) eine (betriebsfremde) sog. Bauschuttrecyclinganlage, die nach Spalte 2, Nr. 2.2 des Anhangs zur 4. BImSchV ("Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies") ihrerseits immissionsschutzrechtlich (Änderungs-)genehmigungsbedürftig sei. Augenscheinlich zur Durchsetzung der daraus folgenden Genehmigungspflicht hat der Beklagte die in Streit stehende Ordnungsverfügung erlassen. Dies zeigt auch der in der Begründung der Verfügung enthaltene Passus, die Genehmigungsfähigkeit des Einbringens von Material zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verfüllung sei nicht ausgeschlossen. Ging es dem Beklagten aber um die Einhaltung der Vorgaben des Bundes- Immissionsschutzgesetzes durfte er dazu auch auf die von diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Instrumente zurückgreifen. 37 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, NVwZ-RR 1994, zu Fällen, in denen die Behörde ihr Einschreiten in erster Linie auf bauplanungsrechtliche und naturschutzrechtliche Gründe stützt. 38 § 20 Abs. 2 BImSchG ist ferner nicht aus anderen Gründen unanwendbar. 39 Zwar findet § 20 BImSchG auf nur anzeigepflichtige Anlagen des § 67 Abs. 2 BImSchG - wie den von der Klägerin betriebenen Steinbruch mit den angezeigten ortsfesten Einrichtungen - an sich keine Anwendung, weil bei diesen ein Genehmigungserfordernis gerade nicht besteht. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1985, 305, das in solchen Fällen auf die Regelung des § 25 Abs. 2 BImSchG verweist; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 34; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand März 1999, § 20 Rn. 6. 41 Eine Stilllegung von anzeigepflichtigen Anlagen gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG ist vielmehr etwa nur dann zulässig, wenn diese wesentlich geändert werden, ohne dass die hierzu erforderliche Genehmigung vorliegt. 42 Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1985, 305 und vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, NVwZ-RR 1994, 340; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 34; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand März 1999, § 20 Rn. 6. 43 Eine solche Fallgestaltung ist hier indes gegeben. Der Beklagte stützt die streitige Ordnungsverfügung gerade auf § 20 Abs. 2 BImSchG, um der aus seiner Sicht (ohne Änderungsgenehmigung) erfolgten wesentlichen Änderung des Steinbruchbetriebs in Richtung auf eine Bauschuttrecyclinganlage entgegenzuwirken. 44 Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen braucht der Ansatz, ob die Anwendung des § 20 Abs. 2 BImSchG im Ausgangspunkt nicht ohnehin deshalb unproblematisch ist, weil in dem Betrieb der Brecheranlage zur Bauschuttaufbereitung nebst Schaffung eines diesbezüglichen Lagerplatzes nicht (ausschließlich) die wesentliche Änderung der Anlage "Steinbruch" (Haupteinrichtung) mit Brecheranlage (Nebeneinrichtung) liegen könnte, sondern (zugleich) die Neuinbetriebnahme einer Bauschuttrecyclinganlage (als Haupteinrichtung) mit der Nebeneinrichtung "Lagerstätte" ohne erforderliche Genehmigung, nicht weiter verfolgt werden. In diesem Fall müsste womöglich nicht auf die Tatbestandsvariante "Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung... wesentlich geändert wird" abgestellt, sondern könnte auf die Variante "Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung... betrieben wird" rekurriert werden. 45 Voraussetzung für den Erlass der Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist, dass die Klägerin den Betrieb des Steinbruchs nebst Brecheranlage ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert hat, indem sie die letztere (auch) mit Bauschutt beschickt, das zu Recyclingmaterial weiterverarbeitet wird und dieses Fremdmaterial zu diesem Zweck auf ihrem Betriebsgelände lagert. 46 Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehlt nicht nur dann, wenn die Genehmigung noch nicht wirksam erteilt worden ist, sondern auch, wenn die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung betrieben wird. Vor allem im Hinblick auf die Alternative der "wesentlichen Änderung" liegt diese Voraussetzung vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs nicht durch eine wirksame Genehmigung gedeckt ist, wobei unwesentliche Abweichungen unberücksichtigt bleiben. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 11 C 1.00 -, NVwZ 2001, 569; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 35. 48 Bei den anzeigepflichtigen Anlagen bilden vor allem die mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen den Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung des angezeigten Anlagenbetriebs vorliegt oder nicht. 49 Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 15 Rn. 6. 50 Eine "wesentliche Änderung" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit §§ 5 und 7 BImSchG erheblich sein können. Nachteilig sind dabei Auswirkungen, bei denen eine Verschlechterung der vorhandenen Situation vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, sei es beim Normalbetrieb, sei es bei Störfällen. Für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 BImSchG kommt es darauf an, dass sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-recht- liche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dabei sind nach § 5 Abs. 1 BImSchG Anlagen - bei Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes ist dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmer möglichst vermieden wird. 51 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 S 1915/01 -, juris. 52 Eine Änderung des Anlagenbetriebs im Vergleich zu dem angezeigten Steinbruchbetrieb ist ohne Weiteres anzunehmen, weil die Lagerung und Verarbeitung von Bauschutt nicht mehr dem ursprünglichen Steinbruchbetrieb dient. Die Brecheranlage und die Lagerstätte des Bauschutts können mangels betriebstechnischen Zusammenhangs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV nicht mehr als Nebeneinrichtungen des Steinbruchs eingeordnet werden. Eine für den Steinbruchbetrieb geltende Genehmigung könnte damit auch die zur Bauschuttaufbereitung genutzte Brecheranlage und die zu diesem Zweck erfolgende Lagerung des Materials nicht mehr gemäß § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV umfassen. Dies folgt auch aus der Regelung des § 6 Abs. 2 BImSchG. 53 Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 1993 - 2 M 13/93 -, juris. 54 Die Änderung ist gemessen an den genannten Maßstäben auch wesentlich, weil die Lagerung von Bauschutt auf dem Betriebsgelände und dessen Verarbeitung zu Recyclingmaterial nachteilige Auswirkungen für die Umwelt haben und diese Auswirkungen für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 BImSchG von Bedeutung sein könnten. 55 Eine Verschlechterung der Situation gegenüber dem reinen Betrieb des Steinbruchs im angezeigten Umfang kann nicht ausgeschlossen werden. Ausweislich des Vermerks des Beklagten vom 18. Januar 2000 würden nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin 4.000 Jato Bauschutt (Beton, Ziegel) eingesetzt, der mit Natursteinen (z. B. Schiefer) zu insgesamt 10.000-15.000 Jato Recyclingmaterial verarbeitet werde. Darüber hinaus werde auch Gips gebrochen, wozu bislang keine Mengenangaben gemacht worden seien. Im Vergleich zur (angabengemäß) durchschnittlichen jährlichen Abbaumenge des Steinbruchs von 35.000-40.000 Jato kann die Produktion von Recyclingmaterial damit nicht als unwesentlich bezeichnet werden. Da bislang nicht im Einzelnen geprüft worden ist, ob mit der Verarbeitung des Bauschutts etwa eine erhöhte Lärm- und Staubentwicklung einhergeht und ob der dem Betriebsgelände zuzurechnende An- und Abfahrtverkehr, 56 vgl. dazu Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 4 Rn. 59; sowie auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2004 - 7 B 879/04 -, zur Belästigung durch Lichtimmissionen der vom Parkplatz eines Bauvorhabens abfahrenden Kraftfahrzeuge, 57 gerade wegen des Bauschuttrecyclingbetriebs zugenommen haben könnte, ist die Annahme, dass gerade dadurch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, nicht von der Hand zu weisen. 58 Schädliche Umwelteinwirkungen könnten darüber hinaus eventuell auch durch den verarbeiteten Bauschutt selbst verursacht werden. Bislang ist - wie auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14. November 2005 eingehend darlegt - klägerseits nicht nachgewiesen worden, dass dieser kein besonderes Gefährdungspotential aufweist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat dazu im Januar 2000 gegenüber dem Beklagten lediglich angegeben, dass nur Bauschutt eingesetzt werde, den die Klägerin selbst eingesammelt und hinsichtlich der Qualität selbst ausgewählt habe. Auch im klägerischen Schriftsatz vom 3. November 2005 wird die Ungefährlichkeit der betriebsfremden Stoffe bereits nicht so substantiiert dargelegt, dass erkennbar sichergestellt wäre, dass bei der Bauschuttaufbereitung und - lagerung die Grundpflichten des § 5 BImSchG Beachtung fänden. Es wird - ebenso wie dann auch im Erörterungstermin vom 16. November 2005 - lediglich vorgetragen, dass es sich bei den eingesetzten Materialien (im Wesentlichen) um unbelastete, störungsfreie Baurestmassen handele, die keine gefährlichen Eigenschaften aufwiesen. Der Umstand, dass die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2005 zur Feststellung der Ungefährlichkeit der genannten Materialien die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, zeigt indes, dass insofern noch ein Ermittlungsbedarf besteht. 59 Für das Bestehen eines Gefährdungspotentials spricht im Übrigen das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises B. vom 27. November 1995, das offenbar im Nachgang zu einer Prüfung des Betriebs der Klägerin vom 16. November 1995 erstellt worden ist. In diesem Schreiben heißt es, dass im Steinbruchbetrieb der Klägerin - neben Altfahrzeugen, Schrottteilen und Altreifen - ca. 350 m³ Bauschutt vorgefunden worden seien. Aufgrund des "vorgefundenen Gefährdungspotentials" sei von der Klägerin zu veranlassen, dass der Bauschutt als Recyclingmaterial wiederverwertet werden solle. Auf die Anforderungen an die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen werde verwiesen. Der Bauschutt sei auf die in einem gemeinsamen Runderlass u. a. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen angegebenen Parameter zu untersuchen. 60 Im Anschluss an das Vorstehende lässt sich schließlich nicht sagen, dass eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht erforderlich sei, weil die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei. 61 Da das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung mithin im Hinblick auf den Betrieb des Bauschuttrecyclings und der Lagerung der dazu verwendeten Materialien gegeben ist, sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erfüllt. Diese liegen nämlich auch dann vor, wenn lediglich die notwendige Genehmigung fehlt, also bei formeller Illegalität. 62 Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 37. 63 Dass eine solche letzten Endes zu bejahen ist, scheint im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht zu bestreiten (vgl. ihren Schriftsatz vom 11. Februar 2004, dort S. 3 unten). 64 Eine fehlende Genehmigung kann nicht durch eine behördliche Duldung eines illegalen Zustands ersetzt werden. 65 Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 37. 66 Deshalb lässt sich der streitigen Ordnungsverfügung auf Tatbestandsseite schon im Ausgangspunkt nicht mit Erfolg entgegen halten, der Beklagte habe die Lagerung von Bauschutt und dessen Weiterverarbeitung zu Recyclingmaterial im Rahmen des Steinbuchbetriebs geduldet. Eine rechtsverbindliche Genehmigungszusage hat der Beklagte jedenfalls nicht gegeben. 67 Vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 37. 68 Richtiger Adressat einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Verfügung kann allein der Anlagenbetreiber sein, also derjenige, der den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb hat. 69 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1998 - 7 B 37.98 -, juris; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 34 und 8. 70 Dies ist hier die Klägerin. 71 Die Entscheidung des Beklagten ist weiterhin auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. 72 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Anlage stilllegen. Mit diesem "Soll-Befehl" wird die Behörde verpflichtet, regelmäßig bereits bei formeller Illegalität einzugreifen und nur in atypischen Fällen - ausnahmsweise - nach Ermessen zu entscheiden, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Stilllegung abzusehen oder ein milderes Mittel anzuwenden ist. Ein atypischer Fall liegt etwa vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dies erfordert allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen der Behörde über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Bestehen Zweifel an der materiellen Genehmigungs-fähigkeit, gehen diese zu Lasten des Anlagenbetreibers. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, NVwZ 1990, 963, Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, juris, und Urteil vom 28. Januar 1992 - 7 C 22.91 -, NVwZ 1992, 192; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 4 B 215/04 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 25. September 2003 - 22 ZB 03.2110, 22 ZB 03.2111, 22 ZB 03.2112 -, NVwZ-RR 2004, 94, vom 22. August 2002 - 22 ZB 02.1561 -, NVwZ 2003, 496 und vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. November 1991 - 14 TH 2350/91 -, juris, demzufolge sich die Atypik aber nicht in der offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit einer formell illegal betriebenen oder wesentlich geänderten Anlage erschöpfe. 74 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass kein atypischer Fall vorliegt. Deswegen war das Anstellen von (weitergehenden) Ermessenserwägungen entbehrlich. 75 Ein atypischer Fall besteht im zu entscheidenden Fall nicht deswegen, weil begründeter Anlass für die Annahme vorhanden wäre, die Verarbeitung des Bauschutts und die Unterhaltung eines diesbezüglichen Lagerplatzes seien materiell immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig. 76 Die Änderung der Anlage bzw. des Anlagenbetriebs muss den Voraussetzungen des § 6 BImSchG entsprechen, in prinzipiell gleicher Weise wie eine Erstgenehmigung. Daher sind zunächst die materiellen Voraussetzungen des Immissionsschutzrechts einzuhalten, insbesondere die Grundpflichten des § 5 BImSchG sowie die Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG. Darüber hinaus müssen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften beachtet werden, insbesondere das Bauplanungsrecht. 77 Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 16 Rn. 22. 78 Danach ist aus der Sicht des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts der Widerspruchsentscheidung kein begründeter Anlass für die Annahme zu erkennen, dass der Betrieb der Bauschuttaufbereitung materiell genehmigungsfähig wäre. 79 Wie bereits ausgeführt wurde, ist bereits das Gegebensein der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fraglich. Das Gleiche gilt jedoch im Weiteren für die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Es spricht nämlich einiges dafür, dass die Bauschuttaufbereitung im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Auf diesen Standpunkt hat sich die Bezirksregierung L. bereits in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 11. Dezember 2000 gestellt. In diesem führte sie aus, dass Bauschuttaufbereitungsanlagen nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und somit im Außenbereich nicht genehmigungsfähig seien, da eine besondere Zweckbestimmung nicht erkennbar sei und hierbei nicht das im Steinbruch gewonnene Material verarbeitet werde, sondern Material von außen in die Anlage eingebracht werde. Diese Sichtweise hat die Bezirksregierung L. ferner im Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 aufgegriffen und nähere Ausführungen dazu gemacht. Der Beklagte hat sich dem angeschlossen, was nicht zu beanstanden ist. 80 Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2002 - 21 A 4523/99 -, NRWE-Datenbank; VG Trier, Urteil vom 22. September 2004 - 5 K 705/04 -, juris. 81 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass das Vorhaben auch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden könnte. Diese können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand jedoch kein begründeter Anlass für die Annahme, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nämlich z. B. gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Wie schon dargelegt ließ (und lässt) sich das aber - entgegen der im Schriftsatz vom 11. Februar 2004 von der Klägerin vertretenen Auffassung - nicht abschließend beurteilen. 82 Letztlich gibt es somit jedenfalls Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Bauschuttaufbereitung nebst Lagerung des zu verarbeitenden Materials. Diese gehen - wie oben gesagt - zu Lasten der Klägerin. 83 Das Vorliegen eines atypischen Falles lässt sich darüber hinaus auch nicht aus womöglich zugunsten der Klägerin sich ergebenden Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. 84 Vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 13. Februar 1997 - 22 CS 96.919 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 1993 - 2 M 13/93 -, juris; offen insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. November 1992 - 7 B 160.92 -, juris. 85 Was den Aspekt einer Duldung anbelangt, ließe sich insoweit bereits vertreten, dass eine solche auch im Falle ihres Vorliegens regelmäßig zu keiner Einschränkung des Ermessens führt. 86 Vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 20 Rn. 39. 87 Jedenfalls aber hat der Beklagte den in Rede stehenden geänderten Anlagenbetrieb nicht geduldet. Er hat es auch nicht unterlassen, die Klägerin auf dessen Genehmigungsbedürftigkeit hinzuweisen und dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des geänderten Anlagenbetriebs hervorgerufen. 88 Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat der Beklagte in Bezug auf die Bauschuttaufbereitung nicht gesetzt. Nach dem Akteninhalt wies der Beklagte die Klägerin vielmehr bereits im Jahre 1999 (Vermerk vom 20. Oktober 1999) darauf hin, dass die Verarbeitung des Bauschutts über die Brecheranlagen zulassungsbedürftig sei, wobei noch abzuklären sei, über welches Verfahren - Anzeige oder Änderungsgenehmigung - dies zu erfolgen habe. Anlässlich des Ortstermins vom 13. Januar 2000 wurde die Klägerin vom Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nicht um ein privilegiertes Vorhaben handele, das im Außenbereich durchgeführt werden dürfe. Von Seiten des Beklagten könne der Bauschutt- und Gipsaufbereitung nur im Rahmen eines (Änderungs- )Genehmigungs-verfahrens zugestimmt werden. In einem Genehmigungsantrag seien auch Angaben zum Mengenumfang der gehandhabten Stoffe und zu deren abgesicherter Lagerung zu machen. Sinnvollerweise sei auch der Einsatz des - bisher nicht angezeigten oder genehmigten - semimobilen Brechers mit zu beantragen. Mit Schreiben an die Klägerin vom 6. Dezember 2001 führte der Beklagte schließlich ausdrücklich aus, dass das Lagern bzw. Zwischenlagern von Bauschutt und geleerten Gipsformen auf dem Betriebsgelände, der Containerbetrieb und der Betrieb einer zweiten semimobilen Brecheranlage einen ungenehmigten Betrieb im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes darstellten, gegen den einzuschreiten beabsichtigt sei. 89 In Anbetracht dessen kann von der Setzung eines Vertrauenstatbestandes durch den Beklagten nicht die Rede sein. 90 Ein solcher ist auch nicht damit verknüpft, dass der Beklagte die Klägerin unter dem 28. Februar 2002 bzw. erneut mit Schreiben vom 20. September 2002 aufforderte, die zweite semimobile Brecheranlage gemäß § 15 BImSchG anzuzeigen, die Klägerin dieser Aufforderung unter dem 15. Oktober 2002 nachkam und dabei auch auf die Verarbeitung von Bauschutt hinwies. Da der Beklagte seine Aufforderungen vom 28. Februar 2002 bzw. vom 20. September 2002 jeweils mit einer Ordnungsverfügung verband, die im Wesentlichen den Inhalt der streitbefangenen hatte, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, der Beklagte halte nunmehr auch die Bauschuttaufbereitung für genehmigungsfrei oder gar materiell genehmigungsfähig. 91 Auch aus dem - bereits auszugsweise zitierten - Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises B. vom 27. November 1995 ergibt sich nichts anderes. Dieses beinhaltet keine Duldung des Bauschuttrecyclings oder anderweitige Vertrauensschutz erweckende Wirkung. 92 Dass Behörden womöglich jahrelang Kenntnis von der Verarbeitung des Bauschutts durch die Klägerin hatten, begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die dem materiellen öffentlichen Recht in ihrer konkreten Betriebsweise widersprechende Anlage dauerhaft betrieben werden könnte und von den Behörden zu dulden wäre. 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 13.93 -, NVwZ-RR 1994, 340. 94 An diesem Befund ändert auch die von der Klägerin insbesondere ins Feld geführte Rechtsprechung nichts. 95 Zwar heißt es in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1986 - 20 CS 86.02260 -, DVBl. 1987, 1015, in der Tat, dass eine allein auf formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung in der Regel nicht mehr in ermessensgerechter Weise ausgesprochen werden könne, wenn die Behörde die betreffende Anlage jahrelang geduldet habe, ohne auf das Genehmigungserfordernis hinzuweisen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Zudem lag der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall insofern besonders, als das Landratsamt dort offenbar eine fehlerhafte Auffassung zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit vertreten hatte: Soweit es sich bei der dort im Streit stehenden Anlage um eine Abfallbeseitigungsanlage handelte, hätten nur abfallrechtliche Zulassungen, aber keine Baugenehmigungen erteilt werden dürfen; dennoch habe das Landratsamt bis in die neueste Zeit verschiedene Baugenehmigungen für das Betriebsgelände erteilt. 96 Etwas anderes ergibt sich weiterhin nicht aus dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1985 - 2 S 90/85 - , NVwZ 1985, 756. Das Oberverwaltungsgericht Berlin formulierte dort, dass ein atypischer Fall im vorliegenden Zusammenhang, außer bei offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit, auch dann vorliegen könne, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne. 97 Vorliegend lässt sich jedoch - wie schon bemerkt - gerade nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, dass der Beklagte die von der Bauschuttaufbereitung ausgehenden Umwelteinwirkungen aufgrund seiner bisherigen Überwachungstätigkeit soweit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebs bis zum Abschluss eines Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könnte. Letzteres ist hinsichtlich der Bauschuttaufbereitung noch gar nicht eingeleitet worden. 98 Auch der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 15. August 1986 - 7 B 43/86 -, juris, behandelte Fall ist mit dem der Klägerin nicht vergleichbar. Dies lässt sich anhand des vom Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz dazu aufgestellten Leitsatzes erkennen, der wie folgt lautet: Wird eine genehmigungsbedürftige Anlage, die aufgrund der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG Bestandsschutz genießt, nachträglich wesentlich geändert, die hierfür unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte Genehmigung jedoch auf Klage eines Nachbarn hin später aufgehoben, so darf die Behörde von einer sofortigen Stilllegung der geänderten Anlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG absehen, wenn weder sie noch der Betreiber der Anlage ein Verschulden an der dadurch verursachten Verzögerung des Genehmigungsverfahrens trifft und der Schutz der Nachbarschaft ein solches Einschreiten nicht gebietet. 99 Letztlich argumentiert die Klägerin noch, der vorliegende Fall sei atypisch, weil die Nutzung der Brecheranlage zur Bauschuttaufbereitung mit der Nutzung im Rahmen des Steinbruchbetriebs weitgehend vergleichbar sei. Vor allem sei die immissionsschutzrechtliche Gefährlichkeit des Anlagenbetriebs unverändert. 100 Vgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 1993 - 2 M 13/93 -, juris. 101 Insofern gilt aber wiederum: Welches Gefährdungspotential die Bauschuttaufbereitung und die Lagerung des zu verarbeitenden Bauschutts auf dem Steinbruchgelände letztlich in sich trägt, ist ungeklärt und wäre im Rahmen eines Änderungs-genehmigungsverfahrens zu ermitteln. 102 Soweit die Klägerin geltend macht, der Verfügungsausspruch sei von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht gedeckt, weil die Vorschrift nur von "Stilllegung" und "Beseitigung", nicht aber von dem "Verbot der Lagerung, Zwischenlagerung und Verfüllung" spreche, ergeben sich daraus letztendlich ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Denn diese lässt sich durchaus als Stilllegung der ungenehmigten Bauschuttaufbereitung nebst Lagerung des zugehörigen Fremdmaterials begreifen. Dass das Gesetz nicht alle denkbaren konkreten Formen der Stilllegung aufführt, versteht sich von selbst. Das Gericht schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. November 2003 (dort S. 4 f.) an. Im Rahmen des auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Verfügungsausspruches kommt es maßgeblich darauf an, dass die Behörde die illegale Anlagennutzung unterbinden will. Dieses Ziel erreicht der Beklagte - wie von ihm ausgeführt - auch mittels der angegriffenen Ordnungsverfügung. 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.