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Urteil

5 K 705/04

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2004:0922.5K705.04.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 8. April 2004 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin beanstandet einen Widerspruchsbescheid des beklagten Landkreises, mit dem der Beklagte verpflichtet wird, der Beigeladenen zu 1) die Genehmigung zum Zwischenlagern und Verarbeiten von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch in der Gemarkung ... zu erteilen. 2 Die Beigeladene zu 1) ist Eigentümerin der Parzellen 17 und 18, Flur 13, Gemarkung .... Auf den Betriebsgrundstücken baut die Beigeladene zu 1) aufgrund einer im Jahre 1977 erteilten Abbaugenehmigung des Beklagten Kies ab. Ferner unterhält die Beigeladene zu 1) auf den Parzellen eine Brechanlage für Kies und unbelasteten Bauschutt. Die bestehende Brechanlage hat der Beklagte mit Genehmigungsurkunde vom 20. März 1995 genehmigt. Das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1) liegt innerhalb des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde .... 3 Am 8. April 2002 stellte die Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Bau einer Lagerhalle und einer weiteren Brechanlage zur Behandlung von belastetem Straßenaufbruch. Zur Begründung führte sie aus, beim Ausbau von alten Straßen, die meist vor 1962 gebaut worden seien, falle oft teer- und pechhaltiger Fahrbahnaufbruch an. Da es nicht immer möglich sei, dieses Material sofort zu verarbeiten, weil entweder die Menge zu gering sei oder die passende Baustelle fehle, müsse das Material zwischengelagert werden. Es sei vorgesehen, dieses Zwischenlager im Rahmen der bereits genehmigten Annahmestelle für unbelasteten Straßenaufbruch zu betreiben. Es solle eine Halle errichtet werden, um das Material entsprechend den geltenden Richtlinien ordnungsgemäß zwischen zu lagern. Die mobile Kaltmischanlage habe eine Stundenleistung von 100 bis 150 t und werde bei Bedarf mehrmals im Jahr für ein paar Tage angemietet. Der Auf- und Abbau dauere drei bis fünf Stunden. Beim Mischen des teerhaltigen Granulates werde Natursand aus der eigenen Grube beigegeben. 4 Mit Beschluss ihres Gemeinderates vom 16. Mai 2002 verweigerte die Beigeladene zu 2) ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1). 5 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) ab und führte zur Begründung aus, der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ... weise die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche aus. Es handele sich nicht um ein Vorhaben, welches nur im Außenbereich ausgeführt werden solle, es stelle keine besonderen Anforderungen an die Umgebung, die es erfordern würden, die Anlage aus beplanten oder faktischen Gewerbe- oder Industriegebieten fern zu halten. Die Anlage sei nicht ortsgebunden und als gewerblicher Betrieb nicht auf die Eigenart der fraglichen Stelle angewiesen. Die Anlage sei von ihrer Funktion her nicht vom Kiesabbau abhängig oder diesem unmittelbar zuzuordnen. Auch als sonstiges Vorhaben sei die Anlage am geplanten Standort nicht zulässig, da öffentliche Belange entgegen stünden. Der Beigeladenen zu 2) stünden u.a. im Industriepark ...-... noch ausreichende gewerbliche Flächen zur Verfügung. Auch von daher könne das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) planungsrechtlich nicht unterstützt werden. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene zu 1) Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die beantragten Anlagenteile dienten dem Betrieb der vorhandenen Anlage. Sie trügen erheblich zur Wirtschaftlichkeit des gesamten Betriebes bei. Sowohl die hinzukommende Brechanlage als auch die Lagerhalle seien Bestandteil der zu genehmigenden Anlage. Die in Rede stehenden neuen Anlagen seien also kein planungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Vorhaben, das auf ein „Mitgezogensein“ einer privilegierten Nutzungsart angewiesen wäre. Die neue Brechanlage nebst Lagerhalle sei im Übrigen bodenrechtlich als „Nebensache“ anzusehen, die gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund stehe und sich insofern unterordne. Das Vorhaben sei im Übrigen auch per se privilegiert und zwar vor allem wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung. Alternativstandorte stünden in ... nicht zur Verfügung. Öffentliche Belange könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da es sich um eine angemessene Betriebserweiterung handele. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 8.April 2004 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die ablehnende Entscheidung vom 7. Oktober 2002 auf und verpflichtete den Beklagten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Zwischenlagern und Verarbeiten von teer- und pechhaltigem Straßenaufbruch einschließlich der Errichtung einer Lagerhalle zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Ausschuss sehe eine Privilegierung deshalb als gegeben an, da das Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung bzw. seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Es sei ein unmittelbarer Zusammenhang und ein gegenseitiges Nutzungsverhältnis zum bestehenden Kieswerk festzustellen. Die mobile Recycling-Anlage diene dem bisherigen Betrieb. Für die Teilnahme an der Privilegierung sei entscheidend, dass es sich um eine Nebensache handele. Der neue Betriebsteil trage nur zu einem verhältnismäßig geringen Anteil zum Gesamtumsatz des Standortes bei. Von der Kiesverarbeitung gingen auch erhebliche Emissionen in Form von Staub und Lärm aus, die nicht ohne weiteres in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig seien. Von daher solle ein solches Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung im Außenbereich ausgeführt werden. Ein Alternativstandort in einem Gewerbe- oder Industriegebiet könne nicht vermittelt werden. 8 Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 27. April 2004 hat die Klägerin Beanstandungsklage erhoben. 9 Sie führt aus, eine Privilegierung der Anlage komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Anlage in einem Industriegebiet wie dem Industriepark ...-... errichtet und betrieben werden könne. Dass die fragliche Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufe, die selbst in einem Industriegebiet unzumutbar erschienen, sei nicht zu erwarten. Unabhängig davon, dass die Beigeladene zu 1) auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könne, führe auch die gebotene wertende Betrachtung nicht zur Annahme einer Privilegierung des Vorhabens. Vorliegend rechtfertige der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck vor dem Hintergrund, dass der Außenbereich nach seiner Zweckbestimmung für die Land- und Forstwirtschaft und die Erholung der Allgemeinheit vor dem Eindringen ihrem Typ und Charakter nach wesensfremde Nutzungen bewahrt bleiben solle, nicht eine bevorzugte Zulassung der Anlage im Außenbereich. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zum bestehenden Kieswerk. An dessen Privilegierung könne die fragliche Anlage daher nicht teilnehmen. Sie unterscheide sich nach Art und Wesen erheblich vom Betrieb eines Kieswerkes und stehe insoweit in keiner Beziehung zu diesem. Auch als sonstiges Vorhaben sei die Anlage unzulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Sie widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich landwirtschaftliche Nutzfläche ausweise. Weiterhin lasse sie auch die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Auch handele es sich bei dem Vorhaben um keine angemessene Betriebserweiterung. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... vom 8. April 2004 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 15 Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führt aus, die zur Genehmigung stehende mobile Kaltrecycling-Mischanlage sei Teil der am Standort vorhandenen Anlage und trage erheblich zur Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes bei. Überdies diene die Anlage der Weiterverarbeitung des am Standort gewonnenen und bearbeiteten Natursandes zur Herstellung des wieder marktfähigen teerhaltigen Granulats. Die Errichtung einer Halle zur Lagerung dieses Rohmaterials sei erforderlich, um den üblichen Betriebsabläufen gerecht zu werden. Das zur Genehmigung stehende Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) stünden keine Flächen zur Realisierung des beantragten Vorhabens zur Verfügung. Sie sei mit ihrem Vorhaben auch auf den Außenbereich angewiesen, da bekanntermaßen durch das Brechen und Mischen von Straßenaufbruch bzw. Sanden erhebliche Staubimmissionen entstünden. Es komme hinzu, dass mit dem Betrieb der Kaltrecycling-Mischanlage nicht unerheblicher LKW-Verkehr verbunden sei. Am Standort seien ideale Voraussetzungen dafür geschaffen, den Außenbereich nicht über das bisherige Maß hinaus in Anspruch zu nehmen. An jedem anderen Standort seien sowohl für die Belange des Außenbereichsschutzes aber auch für die im Innenbereich zu wahrenden privaten und öffentlichen Belange erheblich größere Beeinträchtigungen verbunden. 18 Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. 19 Sie führt aus, die Errichtung einer Halle sei aus ihrer Sicht problematisch, da die derzeitige Kiesgewinnung zeitlich befristet sei, die Halle und eine Recycling-Anlage für belasteten Bauschutt aber auf Dauer errichtet würden. Auch liege das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1) in der Hauptwindrichtung zum Ort. Außerdem habe es die Beigeladene zu 1) in der Hand gehabt, auf die Ausweisung eines Industriegeländes im Bereich ... zu drängen, nachdem dort auf ihr Betreiben hin eine Gewerbefläche ausgewiesen worden sei. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 Die Beanstandungsklage ist nach § 17 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO – AGVwGO – zulässig. Nach dieser Bestimmung kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des § 16 Abs. 4, Halbsatz 2 AGVwGO, die andere obere Aufsichtsbehörde, gegen einen Widerspruchsbescheid, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. 23 Die Klage ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. April 2004. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung ... ist rechtswidrig. Der Kreisrechtsausschuss hätte den Widerspruch der Beigeladenen zu 1) zurückweisen müssen. 24 Rechtsgrundlage für die von der Beigeladenen zu 1) beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind §§ 4 – 6 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall stehen dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: 25 Maßstab für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) ist § 35 Baugesetzbuch - BauGB -. Die neu hinzutretende Anlage nebst Lagerhalle kann nach Überzeugung der Kammer nicht als privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angesehen werden. Zunächst handelt es sich bei der neuen Anlage nicht um einen Teil des vorhandenen Sand- und Kiesabbaus. In der neuen mobilen Brechanlage soll nach der Betriebsbeschreibung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung nicht der aus der Kiesgrube stammende Naturkies, sondern belasteter Straßenaufbruch behandelt werden, der zuvor in einer Lagerhalle gesammelt wird. Der Betrieb der geplanten Anlage der Beigeladenen zu 1) ist damit aber nicht an das vorhandene Kies- und Sandvorkommen örtlich derart gebunden, dass ein Betrieb der Anlage anderenorts nicht möglich wäre. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass bei der Verarbeitung des Straßenaufbruchs Natursand beigegeben wird. 26 Eine Privilegierung der geplanten Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative BauGB scheidet ebenfalls aus. § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nrn. 1 – 3 und 5 – 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Unabhängig davon, ob das geplante Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll. Der immissionsträchtige Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (OVG Bautzen, Urteil vom 18. Juni 2003, 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, S. 1138 m.w.N.). Im vorliegenden Fall berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei der von der Beigeladenen zu 1) geplanten Bauschuttrecycling-Anlage um eine industrietypische Anlage handelt, die in einem Industriegebiet nach Maßgabe von § 9 BauNVO zulässig ist. Dass Bauschuttrecycling-Anlagen Umwelteinwirkungen in einem Maße hervorrufen, die selbst in einem Industriegebiet unzumutbar erscheinen, ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, geht davon aus, dass Bauschuttrecycling-Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000, 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, S. 679). Das Gericht berücksichtigt ferner, dass die Beigeladene zu 1) nach ihren Antragsunterlagen die hier allein störende Brechanlage als „Leihanlage“ nur an einigen Tagen im Jahr aufstellen möchte. Umwelteinwirkungen in einem Maße, die selbst die Zulassung in einem Industriegebiet verbieten würden, sind von daher nicht erkennbar. Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung gelangt das Gericht somit zu dem Ergebnis, dass es sich bei der mobilen Brechanlage nicht um ein Vorhaben handelt, dass im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden „soll“. Die Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich kann auch nicht deshalb als gegeben angesehen werden, weil im Innenbereich der Beigeladenen zu 2) kein Industriegebiet zur Verfügung steht. Ausgehend von Größe und Siedlungsstruktur einer Gemeinde kann allein der Umstand, dass in ihrem Innenbereich kein Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen ist, nicht zu einer Privilegierung des in Rede stehenden Vorhabens im Außenbereich führen. Mit einer solchen, bloß formalen Ausrichtung auf den Innenbereich der betroffenen Gemeinde ohne Berücksichtigung, ob sie nach Größe, Wirtschaftskraft und den raumplanerischen Vorgaben überhaupt in der Lage ist, ein Industriegebiet auszuweisen, würde das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich von einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, verfehlt werden (OVG Bautzen, a.a.O., S. 1139). Der Beigeladenen zu 1) ist es jedenfalls nicht unzumutbar, sich auf die nahe gelegene Kreisstadt Wittlich verweisen zu lassen, die nach Kenntnissen des Gerichts über entsprechende Industriegebiete verfügt. 27 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) kann die Aufarbeitung von belastetem Straßenaufbruch auch nicht als bodenrechtliche „Nebensache“ zur Ausbeutung von Sand und Kies angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, können Anlagen einem privilegierten Betrieb dienen, wenn sie durch ihre betriebliche Zuordnung zu der privilegierten Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden. Hierzu reicht die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Betriebserweiterung nicht aus; die nicht privilegierte Betätigung muss gegenüber dem privilegierten Betrieb eine „bodenrechtliche Nebensache“ darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2002, 8 A 10348/02.OVG -). Die zusätzliche Bauschuttrecycling-Anlage der Beigeladenen zu 1) kann nicht als eine derartige bodenrechtliche Nebensache angesehen werden. Sie unterscheidet sich nach Art und Wesen von Sand- und Kiesgruben (OVG Bautzen, a.a.O., S. 1139). Die Aufarbeitung von Bauschutt stellt bereits nach dem derzeitigen Betriebsablauf keine bodenrechtliche Nebentätigkeit dar. Wie der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, werden bereits heute 30 - 40.000 t unbelasteter Bauschutt aufbereitet. Die Kiesgewinnung liege dagegen jährlich unter 10.000 t. Die Verarbeitung von belastetem Bauschutt soll jährlich 3 - 7.000 t umfassen. Nach Überzeugung der Kammer belegen die Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1), dass die Verarbeitung von Bauschutt keine bodenrechtliche Nebensache mehr darstellt. Es kommt hinzu, dass durch die Errichtung einer Annahmestelle für belasteten Straßenaufbruch erstmals ein Gebäude auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1) errichtet werden soll. Von einer „Nebensache“ kann dann aber nicht mehr gesprochen werden. 28 Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) ist auch nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Nach dieser Bestimmung können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dem Vorhaben steht bereits der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ... in der Fassung der 2. Änderung vom 17. Oktober 1987 entgegen, der die Parzellen der Beigeladenen zu 1) als „Flächen für die Landwirtschaft“ darstellt. Ferner ist zu sehen, dass von der Brechanlage nach den eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1) in ihren Schriftsätzen erhebliche Immissionen ausgehen, die nicht einmal in einem Industriegebiet zulässig seien. Es stehen dem Vorhaben damit auch Belange nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen. Schließlich ist auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Dabei ist zunächst zu sehen, dass es sich vorliegend bereits um die zweite Brechanlage handelt, die ohne vorhergehende Planung der Beigeladenen zu 2) errichtet wird. Es kann nach Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene zu 1) oder andere Grundstückseigentümer weitere Gewerbe- oder Industriebetriebe, wie etwa Abfallentsorgungsanlagen oder Recyclinghöfe, in der Nähe errichten würden. Dies würde letztlich zu einer faktischen Ausdehnung des nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in unmittelbarer Nähe gelegenen Industrieparks ...-... führen. 29 Die Kammer hat weiterhin erwogen, ob es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1) um eine bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes handelt, die im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB). In diesem Falle könnte dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Eine Genehmigungsfähigkeit nach der zuletzt genannten Bestimmung scheitert jedoch vorliegend daran, dass die Erweiterung durch die beantragte Bauschuttrecycling-Anlage nebst Lagerhalle im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb nicht angemessen ist. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob der beantragten neuen Annahmestelle für belasteten Straßenaufbruch eine erhebliche betriebliche Bedeutung zukommt. Jedenfalls ist die Erweiterung im Hinblick auf bestehende G e b ä u d e nicht angemessen. Nach Angaben des Vertreters der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung gehören heute zum Betriebsgelände keine Gebäude, sondern lediglich Container und fest installierte Maschinen. Das Gebäude, welches auf dem in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbild am Rande des Betriebsgeländes zu sehen ist, gehört nach den Mitteilungen des Vertreters der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zum Betriebsgelände, sondern wird von einem Dritten genutzt. Es handelt sich nach alledem um die erstmalige Errichtung eines Lagergebäudes mit einem Grundriss von 30 x 25 m und einer Firsthöhe von 8,50 m. Von der Erweiterung eines vorhandenen Bestandes kann daher nicht mehr gesprochen werden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 31 Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen. Sonstiger Langtext 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). 36 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.