Beschluss
3 L 799/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2005:1206.3L799.05.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 4. November 2005 für die Eisbahn eines Hotelbetriebs auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 1, Flurstück 549, anzuordnen, ist nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Im Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes Interesse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, die angefochtene Verfügung aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist. Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach Auffassung der Kammer wird der von den Antragstellern gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eingelegte Widerspruch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese Baugenehmigung die Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Soweit das Ausmaß einzelner Beeinträchtigungen auf der Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts derzeit nicht abschließend erfasst werden kann, sind Beeinträchtigungen allenfalls in einem solchen Ausmaß wahrscheinlich, dass sie den Antragstellern für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können. Die Zulässigkeit der hier fraglichen Eisbahn richtet sich - unstreitig - nach § 34 Abs. 1 BauGB, da sie innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von N. liegt. Der Antragsgegner hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Anlage der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Gebietscharakters als Mischgebiet nicht gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB, hier nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schützwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N.. Im Hinblick auf Immissionen kann insoweit auf die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß überschreiten, sind nicht zumutbar und begründen unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehrrecht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 83, vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BRS 62 Nr. 86 und vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = Baurecht (BauR) 2003, 1361 = NWVBl. 2003, 343. Für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Eisanlage des Hotelbetriebs und dem Wohnhaus der Antragsteller enthält die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - konkrete normative Vorgaben, die jedenfalls grundsätzlich geeignet sind, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Allerdings ist fraglich, ob die 18. BImSchV unmittelbar anwendbar ist. Gemäß § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind gemäß § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Der Vorschrift ist aber nicht zu entnehmen, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfassen will. Kleinräumige Anlagen, wie hier eine Eisbahn mit den Ausmaßen von nur 5,70 m x 25 m, die für die körperliche Freizeitbetätigung eines kleinen Personenkreises, überwiegend von Kindern, bestimmt sein dürfte, können möglicherweise bei wörtlicher, systematischer und historischer Auslegung nicht als Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung angesehen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, BRS 66 Nr. 171 = BauR 2004, 471 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 751; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, BRS 65 Nr. 185 = NVwZ-RR 2004, 20 zu Bolzplätzen. Der Ausschluss einer ummittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kleinräumige Sportfreizeitanlagen - wie hier einer kleinflächigen Eisbahn - steht einer Heranziehung im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Es bietet sich nämlich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärm-schutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, a.a.O.; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 12. Juni 2003 - 9 K 2082/02 - in: juris. Die Antragsteller werden im vorliegenden Fall durch die für ein Mischgebiet vorgesehenen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, die als Auflage Gegenstand der streitigen Baugenehmigung geworden sind, ausreichend gegen die Eisbahn der Beigeladenen in ihren Rechten geschützt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Sportanlagenlärmschutzverordnung besondere Ruhezeiten mit niedrigeren Immissionsrichtwerten, nämlich werktags von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit Höchstwerten von 55 dB(A) gegenüber von 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht eingehalten werden könnten, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Zum Vorteil der Beigeladenen fällt ins Gewicht, dass das mittig in einem Reihenhauskomplex gelegene Wohnhaus der Antragsteller auf der anderen Straßenseite der Laufenstraße in einer Entfernung von ca. 37 m bis 50 m zu der streitigen Eisbahn liegt und zur Straße hin und somit auch zur Eisbahn hin nur eine Gebäudefront von ca. 5 m aufweist, so dass das Wohnhaus der Antragsteller nur zu einem geringen Teil den von der Eisbahn ausgehenden Geräuschen ausgesetzt ist. Sollte sich herausstellen, dass die Richtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht eingehalten werden, kann dies durch Auflagen oder durch Aufhebung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren korrigiert werden. Unzumutbare Belästigungen, die bis zum Ablauf der Baugenehmigung am 4. März 2006 oder bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht hingenommen werden könnten, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller befürchten, durch die Installation einer Musik- oder Lautsprecheranlage in ihrer Ruhe unzumutbar beeinträchtigt zu werden, muss ihnen entgegengehalten werden, dass solche Anlagen nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung sind und sie hiergegen ordnungsrechtliche Maßnahmen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz verlangen können. Es kann im hier vorliegenden summarischen Verfahren dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen nach den maßgeblichen, aber nicht nachbarschützenden Vorschriften über eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen verfügt. Zwar kann ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens unter besonderen Umständen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation für Nachbargrundstücke, die durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet sind, verbunden ist und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Abwägung aller Belange unzumutbar trifft. Eine solche unzumutbare Belastung ist hier angesichts des geringen Umfanges der Eisbahn jedoch nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Anlage an der Stelle eines Biergartens betrieben wird, der in der Winterzeit keinen Kraftfahrzeugverkehr durch Besucher verursacht. Da die streitige Eisbahn nur im Winter bis zum 4. März 2006 betrieben werden kann, ist fraglich, ob durch ihren Betrieb überhaupt ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3, § 159 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen, da sich die Beigeladene nicht durch die Stellung eines Sachantrages einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichts- kostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der sich für die Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache.