Urteil
9 K 2082/02
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Skate-Anlage ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan liegt.
• Die nähere Umgebung ist anhand wechselseitiger Prägung abzugrenzen; überwiegt gewerbliche Nutzung, kann dennoch Wohnbebauung die Eigenart der Umgebung prägen.
• Bei Freizeitlärm ist in Ermangelung direkter Anwendung der 18. BImSchV auf Kleinanlagen auf die dortigen Mess- und Bewertungsverfahren und auf einschlägige Richtwerte für Mischgebiete zurückzugreifen.
• Übersteigt die durch die Anlage zu erwartende Lärmbelastung maßgebliche Immissionsrichtwerte in den Ruhezeiten in nicht unerheblichem Umfang, liegt eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte vor und die Baugenehmigung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Skate-Anlage bei Wohnnähe wegen Überschreitung von Immissionsrichtwerten • Eine Skate-Anlage ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne Bebauungsplan liegt. • Die nähere Umgebung ist anhand wechselseitiger Prägung abzugrenzen; überwiegt gewerbliche Nutzung, kann dennoch Wohnbebauung die Eigenart der Umgebung prägen. • Bei Freizeitlärm ist in Ermangelung direkter Anwendung der 18. BImSchV auf Kleinanlagen auf die dortigen Mess- und Bewertungsverfahren und auf einschlägige Richtwerte für Mischgebiete zurückzugreifen. • Übersteigt die durch die Anlage zu erwartende Lärmbelastung maßgebliche Immissionsrichtwerte in den Ruhezeiten in nicht unerheblichem Umfang, liegt eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte vor und die Baugenehmigung ist aufzuheben. Die Stadt beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine ca. 230 m² große Skate-Anlage innerhalb eines zusammenhängend bebauten Gebiets ohne Bebauungsplan. In unmittelbarer Nähe (ca. 40 m) befindet sich das Wohnhaus der Klägerin zu 2., die ein Erbbaurecht innehat. Das Gebiet weist überwiegend gewerbliche Nutzung auf, enthält aber mehrere dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. Das Staatliche Umweltamt beurteilte das Gebiet überwiegend als Gewerbegebiet, schätzte jedoch Beurteilungspegel in Ruhezeiten auf etwa 63 dB(A). Der Landkreis bestätigte die Baugenehmigung mit Auflagen zur Nutzungszeit (bis 22:00 Uhr). Die Klägerin zu 2. focht die Genehmigung an und machte insbesondere unzumutbare Lärmbelästigung, fehlende Schutzmaßnahmen und die Unvereinbarkeit mit der Eigenart der näheren Umgebung geltend. • Verfahrensfragen: Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig; ihre Einbeziehung als Klageänderung war sachdienlich und ein Versäumungseinwand gegen ihr Vorverfahren greift nicht ein. • Rechtsrahmen: Für die Zulässigkeit ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und kein eindeutiger Gebietstyp der Baunutzungsverordnung vorliegt. • Abgrenzung der näheren Umgebung: Maßgeblich ist die wechselseitige Prägung zwischen Vorhaben und Umgebung; hier umfasst der Bereich mehrere Straßen und Flurstücke und weist trotz Gewerbeübergewicht eine nicht zu vernachlässigende quantitative und qualitative Wohnbebauung auf. • Bewertung des Gebietstyps: Das Gebiet ist kein reines Gewerbegebiet, weil mehrere Gebäude ausdrücklich zu Wohnzwecken genehmigt und genutzt werden; zugleich ist es kein Mischgebiet im Sinne fehlender Dominanz, da Gewerbe überwiegt. • Rücksichtnahme und Immissionsschutz: Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB lässt sich bei Lärm am Maßstab des BImSchG ausrichten; die 18. BImSchV ist auf kleinteilige Kinder- und Jugend-Skate-Anlagen nicht unmittelbar anwendbar, ihre Mess- und Bewertungsverfahren und die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete sind aber grundsätzlich heranzuziehen. • Anwendung der Immissionsrichtwerte: Unter Zugrundelegung der für Mischgebiete maßgeblichen Richtwerte (tags 60 dB(A), tags in Ruhezeiten 55 dB(A), nachts 45 dB(A)) und der vom Umweltamt ermittelten Erfahrungswerte ist bei 40 m Abstand ein Beurteilungspegel von etwa 63 dB(A) in den Ruhezeiten zu erwarten. • Rechtsfolge: Die zu erwartende Überschreitung der Immissionsrichtwerte in den Ruhezeiten ist nicht zumutbar und begründet eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte; die Beschränkung der Nutzungszeit bis 22:00 Uhr reicht nicht aus, um die Überschreitungen in den Ruhezeiten zu verhindern. Die Klage der Klägerin zu 2. ist begründet; die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2002 ist aufzuheben, weil die geplante Skate-Anlage die gebotene Rücksichtnahme gegenüber der nahegelegenen Wohnnutzung nicht gewährleistet und während der Ruhezeiten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschreiten wird. Das Verfahren des Klägers zu 1. wurde eingestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 155 VwGO; der Beklagte trägt den überwiegenden Teil der Gerichtskosten und bestimmte außergerichtliche Kosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.