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Urteil

7 K 3821/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0519.7K3821.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen den Abzug einer 120 l Blauen Tonne (Papiertonne) und einer 60 l Biotonne und für das G 1 in B. . 3 Das vom Kläger und seiner Familie mit insgesamt fünf Personen bewohnte Grundstück verfügt über eine 35 l Restmülltonne bei 14-täglicher Leerung sowie zwei 60 l Biotonnen bei wöchentlicher Leerung und zwei 120 l Blauen Tonnen bei vierwöchentlicher Leerung. 4 Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt B. (Abfallwirtschaftssatzung, nachfolgend: AWS) vom 10. Dezember 1992 sah seit der Fassung des 8. Nachtrages vom 15. Dezember 1999 in § 12 Abs. 3 folgende Regelung vor: 5 "In der Stadt B. werden Papier, Kartonagen und Bioabfä!le regelmäßig abgeholt. Auf Antrag des Grundstückseigentümers werden hierzu Samme!gefäße (Blaue Tonnen und Biotonnen) auf den Grundstücken nach Maßgabe nachstehenden Schlüssels aufgestellt: - 35 l, 50 l und 110 l Restabfalltonne bei 14-täglicher Leerung je eine 120 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne, - 35 l, 50 l und 110 l Restabfalltonne bei wöchentlicher Leerung je eine 240 l Blaue Tonne und je eine 60 l Biotonne, - 770 l Restabfallbehälter bei l4-täglicher Leerung bis zu drei 240 l Blaue Tonnen und eine 240 l Biotonne, - 770 l Restabfallbehälter bei wöchentlicher Leerung ein 1.100 l Blauer Großbehälter und eine 240 l Biotonne, - 1.100 l Restabfallgroßbehälter bei l4-täglicher Leerung ein 1.100 l Blauer Großbehälter und eine 240 l Biotonne, - 1.100 l Restabfallgroßbehälter bei wöchentlicher Leerung zwei 1.100 l Blaue Großbehälter und eine 240 l Biotonne. 6 Bei einem objektiv nachweisbaren Mehrbedarf kann im Einzelfall ein diesem Mehrbedarf entsprechendes zusätzliches oder größeres Sammelgefäß bereitgestellt werden. Die Stadt B. - B1. Stadtbetrieb - behält sich eine überprüfung dieses Mehrbedarfs vor. Bei sporadisch auftretenden übermengen an Altpapier ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Depotcontainer oder der Verbringung zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen." 7 Durch den 12. Nachtrag vom 11. Dezember 2002 wurde § 12 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Abfallwirtschaftssatzung mit Wirkung vom 01. Januar 2003 wie folgt neugefasst: 8 "Bei auftretendem überhang an Altpapier und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Depotcontainer für Altpapier, der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen." 9 Mit Bescheid vom 22. Juni 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er werde eine 60 l Biotonne und eine 120 l Blaue Tonne abziehen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den in § 12 AWS geregelten Schlüssel zur Aufstellung von Sammelgefäßen. Danach bestehe bei einer 35 l Restmülltonne bei 14-täglicher Leerung ein Anspruch auf eine 120 l Blaue Tonne und eine 60 l Biotonne. Zugleich wies er darauf hin, dass bei auftretendem überhang an Altpapier und Gartenabfällen von der Möglichkeit der Entsorgung über Depotcontainer für Altpapier, der Entsorgung über Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen sei. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Abfallwirtschaftssatzung lege in § 12 Abs. 3 einen Schlüssel zur Aufstellung von Sammelgefäßen verbindlich fest. Maßgeblich für die Größe der Blauen Tonne seien danach die Größe der Restmülltonne und deren Leerungsrhythmus. Die vorgesehene Anpassung des Papier- und Biomüllvolumens habe nicht zur Folge, dass der Bürger Papier und Kartonagen sowie Biomüll nicht mehr kostenlos entsorgen könne. Es entfalle vielmehr eine Leistung, die dem Kläger nicht aufgrund der Satzung zustehe, nämlich die bislang nicht gesondert in Rechnung gestellte Abholung des überhangs an Papierabfällen und Biomüll durch die städtische Müllabfuhr direkt an dem Grundstück. 10 Der Kläger hat am 08. April 2005 Klage erhoben, mit der er die Beibehaltung von zwei 120 l Blauen Tonnen für das gesamte Jahr und von zwei 60 l Biotonnen für die Monate März bis Oktober erstrebt. Er trägt vor, die Koppelung der Größe der Papiertonnen an Größe und Leerungsrhythmus der Restmülltonne verstoße gegen die Absicht des Gesetzgebers, durch die an die Größe der Tonnen gekoppelten Abfallbeseitigungsgebühren eine intensivere Wertstofftrennung zu erreichen. Je intensiver die Wertstofftrennung vorgenommen werde, desto größer müsse entsprechend die Menge der getrennten Papier- und Bioabfälle sein. Haushalte mit kleinen Restmülltonnen müssten daher kostenlos größere Papier- und Biotonnen erhalten. Die änderung der Satzung verstoße zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Abkommen mit der Duales System Deutschland GmbH. Die Stadt B. sei verpflichtet, Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen. Schließlich zahle der Bürger schon durch den Kauf der verpackten Ware einen Beitrag für die Entsorgung an die Duales System Deutschland GmbH. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass für einen normalen Haushalt eine 60 l Biotonne und eine 120 l Blaue Tonne ausreichend seien. Bei richtiger Sortierung sei dies eben nicht der Fall. Die neue Regelung benachteilige in einer mit Art. 6 GG nicht zu vereinbarenden Art und Weise Familien, da bei ihnen mehr Altpapier und Biomüll anfalle, zumal letzterer in Wachstumsperioden nicht ordnungsgemäß entsorgt werden könne. In diesen Zeiten stehe Familienhaushalten insoweit keine ausreichende Entsorgungskapazität zur Verfügung. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 hinsichtlich des darin bestimmten Abzugs einer 60 l Blauen Tonne vollumfänglich und hinsichtlich des darin bestimmten Abzugs einer 60 l Biotonne insoweit aufzuheben, als die Monate März bis Oktober betroffen sind. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2004 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 20 Unmittelbare Rechtsgrundlage des streitigen Bescheides ist § 10 Abs. 1 Satz 3 AWS. Nach der genannten Vorschrift bestimmt der Beklagte Zahl und Größe der auf einem Grundstück aufzustellenden Abfallbehälter. Sofern man diese Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung dahingehend auslegt, dass sie nur für die Aufstellung von Restabfallgefäßen von Bedeutung ist, da § 10 Abs. 1 AWS ansonsten Regelungen für das Aufstellen derartiger Gefäße enthält, findet der streitige Bescheid seine Rechtsgrundlage in der Befugnis der Stadt B. , die öffentliche Einrichtung Abfallbeseitigung zu betreiben. Diese Befugnis umfasst die Ermächtigung das Benutzungsverhältnis generell nicht nur durch Satzung, sondern im Einzelfall auch durch Verwaltungsakt zu regeln, 21 vgl. z.B. zur öffentlichen Einrichtung "Abwasserbeseitigungsanlage" OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 = NVwZ-RR 2003, 297. 22 Auch im übrigen sind die tatbestandlichen bzw. satzungsmäßigen Voraussetzungen für den vom Beklagten verlangten Müllgefäßabzug gegeben. Das Vorhalten von zwei 60 l Biotonnen bei wöchentlicher Leerung und zwei 120 l Blauen Tonnen bei vierwöchentlicher Leerung durch den Kläger entspricht nicht der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AWS. Nach Satz 2 werden in der Stadt B. Papier, Kartonagen und Bioabfälle regelmäßig abgeholt. Gemäß Satz 3 werden auf Antrag des Grundstückseigentümers hierzu Sammelgefäße (Blaue Tonnen und Biotonnen) auf den Grundstücken nach Maßgabe eines konkreten Schlüssels aufgestellt. Ist dem Grundstück - wie hier - ein 35 l Restmülltonne bei 14- täglicher Leerung zugewiesen, so werden eine 120 l Blaue Tonne und eine 60 l Biotonne aufgestellt. Die entgegen diesem Schlüssel auf dem Grundstück des Klägers vorgehaltenen Tonnen will danach der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abziehen. 23 Die hier streitige Neuregelung des § 12 Abs. 3 AWS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage der Zuteilung von Behältervolumen für Altpapier und Biomüll unterfällt dem weiten Organisationsermessen des Satzungsgebers. Es eröffnet die Möglichkeit, bei der Zuteilung des Behältervolumens im Grundsatz auf allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zurückzugreifen. Das Organisationsermessen findet seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, 24 vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, <NRWE>, mit weiteren Nachweisen, und vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308; VG Minden, Urteil vom 21. März 2005 - 11 K 2354/04 -, <jurisweb>; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 K 3089/03 -, <jurisweb>. 25 Zunächst kann die Koppelung von Anzahl und Größe der Blauen Tonnen und der Biotonnen an Größe und Leerungsrhythmus der Restmülltonnen nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Der Regelung liegt erkennbar die Annahme des Satzungsgebers zugrunde, dass mit zunehmender Größe der bereitgestellten Restmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes Restmüllaufkommen, sondern auch eine gesteigerte Inanspruchnahme der sonstigen Entsorgungsleistungen, hier der Papier- und der Biotonnen, einhergeht. Diese Prämisse ist nicht zu beanstanden. So wird etwa die pauschale Mitabgeltung von anderen Leistungen der Abfallbeseitigung mit der Gebühr für die Restmülltonne als gerechtfertigt angesehen, weil nach der Lebenserfahrung in allen Haushalten, in denen Restmüll anfällt, auch wiederverwertbare Altstoffe und sonstige Müllfraktionen in etwa im gleichen Verhältnis anfallen, 26 vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - 4 B 97.3598 -, NVwZ-RR 2002, 221 mit weiteren Nachweisen; zur Zulässigkeit des Einheitsmaßstabs ferner OVG NRW, Urteil vom 05. April 2001 - 9 A 1795/99 -, NVwZ-RR 2002, 223; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 327b, 29. Erg.-Lfg. (Sept. 2003), mit weiteren Nachweisen. 27 Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Koppelung in ihrer konkreten Ausgestaltung wenden. Ausgangspunkt ist, dass dem einzelnen Bürger kein Anspruch darauf zusteht, ein seinem individuellen Bedarf entsprechendes Volumen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Eine solche individuelle Zuteilung kann eine Kommune nicht leisten, sondern ist im Interesse einer reibungslosen Abfuhr auf wenige genormte Behältergrößen angewiesen, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308. 29 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Abrechnung von Entsorgungsleistungen für Altpapier und Biomüll mittels besonderer Tonnen zusammen mit den für Restabfall (im Rahmen einer so genannten Einheitsgebühr), wie dies in B. der Fall ist, keine bzw. nur begrenzt Anreize zur Vermeidung und Verwertung von diesen Abfällen schafft, sondern sich kontraproduktiv zu dem landesrechtlichen Gebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW und zur bundesrechtlichen Zielsetzung gemäß den §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 Satz 2 Kr W-/AbfG verhält. Wenn die Entsorgungsleistungen für die zuerst genannten Abfallfraktionen infolge einer fehlenden oder sehr großzügigen Mengenbeschränkung "quasi kostenlos" sind, fehlt jede Motivation zur Vermeidung oder Verwertung derartiger Abfälle. In Anbetracht dessen muss sich die einheitliche Abrechnung mit der Gebühr für das Restmüllgefäß auf die Entsorgung sonstiger Abfälle in ganz geringfügigen Mengen beschränken, die erfahrungsgemäß weder vermeidbar noch verwertbar sind, 30 vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O. 31 Auch auf der Grundlage der für die Stadt B. ermittelten Zahlen zum Müllaufkommen ist der in § 12 Abs. 3 Satz 3 AWS festgelegte Schlüssel für das Aufstellen von Blauen Tonnen und Biotonnen rechtlich nicht zu beanstanden. 32 1. Das Aufkommen an Papierabfällen betrug in dem - hier exemplarisch zu betrachtenden - Jahre 2004 nach der Abfallbilanz für Siedlungsabfälle Nordrhein- Westfalen 2004, 33 abrufbar im Internet über die Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ("munlv.nrw.de"), Schaltflächen "Arbeitsbereiche", "Boden- und Gewässerschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft", "Abfallwirtschaft", "Siedlungsabfallwirtschaft", 34 in der Stadt B. 18.020 Mg (Nr. 12). Bei einer Einwohnerzahl von 257.821 bedeutet das ein Pro-Kopf-Aufkommen von 0,06989 Mg = 69,89 kg. Bei Papiermüll ist nach Angaben von Herrn Prof. Dr.-Ing. Peter Doetsch von der RWTH B. , Fakultät für Bauwesen - Lehr- und Forschungsgebiet Abfallwirtschaft -, von einer Schüttdichte von 80 - 160 kg/m³ auszugehen. Unterstellt man zugunsten des Klägers auch bei einer Familie ein lineares Ansteigen des Papiermüllaufkommens und legt demgemäß ein Papiermüll von 349,45 kg (69,89 kg x 5) zugrunde und geht man ferner bei den weiteren Berechnungen (ungeachtet der erheblichen Spannweite) von einer Schüttdichte von nur 80 kg/m³ aus, so ergibt sich zwar, dass das zur Verfügung gestellte Papiermüllvolumen im Jahr von 1.560 l (120 l x 13) nicht ausreicht, um den anfallenden Papiermüll von 4.368,125 l (1.000 l x 349,45 kg : 80 kg) aufnehmen zu können. 35 Allerdings relativiert sich das Ergebnis, wenn man berücksichtigt, dass 1. das Papiermüllaufkommen bei einer Familie gerade nicht linear steigen dürfte und 2. bei der Schüttdichte der niedrigste Wert von 80 kg/m³ bei einem denkbaren Höchstwert von 160 kg/m³ gewählt worden ist. Legt man demgemäß eine Schüttdichte 120 kg/m³ als Mittelwert und ein geringeres Papiermüllaufkommen zugrunde, so ergibt sich ein ausreichend (bei Annahme einer Müllmenge von 139,78 kg = 1.164,83 l) bzw. nahezu ausreichend bemessenes Papiermüllvolumen (bei Annahme einer Müllmenge von 209,67 kg = 1.747,25 l). Ausgehend von dem zur Verfügung gestellten Volumen ist zu konstatieren, dass dieses ausreicht, um bei einer Schüttdichte von 120/kg/m³ im Jahr 187,20 kg Papiermüll zu entsorgen. 36 Aber selbst wenn man die Auffassung vertritt, das satzungsmäßig für die Altpapierentsorgung zur Verfügung gestellte und keine weiteren Gebühren verursachende Volumen reiche z. B. für einen Fünf-Personen-Haushalt rechnerisch nicht aus, folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Regelung des § 12 Abs. 3 AWS. Der Kläger hat - wie bereits oben dargelegt - keinen Anspruch darauf, dass das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Altpapier dort abgeholt wird. Vielmehr muss er sich auf die - für ihn keine weiteren Gebühren verursachende - Nutzung der im Stadtbezirk B. aufgestellten Depotcontainer und der Recyclinghöfe (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 AWS) verweisen lassen. Die (teilweise) Ausgestaltung der Abfallbeseitigung im Bringsystem ist auf der Grundlage des § 9 LAbfG NRW, wonach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallentsorgung durch Satzung regeln, von dem Organisationsermessen des Beklagten gedeckt, 37 vgl. zur Zulässigkeit des Bringsystems bei der Abfallbeseitigung VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 1997 mit weiteren Nachweisen. 38 In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in seinem Wohnviertel und auf dem Schulweg seiner Tochter gelegenen Depotcontainer, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, mindestens an drei Tagen in der Woche überfüllt seien. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, weshalb es ihm im Gegensatz zu anderen Bürgern nicht zumutbar ist, entweder andere Containerstandorte aufzusuchen oder gegebenenfalls Altpapier zu einem der Recyclinghöfe der Stadt B. zu bringen. 39 Entgegen der vom Kläger insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht erschließt sich der Kammer auch nicht, weshalb der in § 12 Abs. 3 Satz 3 AWS enthaltene Schlüssel für das begrenzte Aufstellen von Blauen Tonnen, deren Abfuhr keine weiteren Gebühren auslöst, zu der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Grundentscheidung der Verfassung, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, in Widerspruch steht, zumal, wie zuvor bereits dargelegt, das durchschnittlich anfallende Altpapiervolumen im Rahmen der vom Beklagten für den Bereich der Abfallentsorgung jährlich erhobenen (Einheits-) Gebühr abgeholt wird und zusätzliche Altpapiermengen ohne weitere Kosten entweder mittels zentral aufgestellter Depotcontainer oder bei den Recyclinghöfen der Stadt entsorgt werden können. Schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und ohne die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter zu diskriminieren, darf ein Ortsgesetzgeber bei der in seinem weiten Ermessen stehenden Gestaltung des Satzungsrechtes auf Erfahrungswerte für den Anfall bestimmter Abfallmengen zurückgreifen, den jeweils nach seiner Satzung verpflichteten Personen aufgeben, zusätzliche Mengen zu zentralen Sammelstellen zu bringen und ist keineswegs gehalten, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass bei von Familien mit Kindern bewohnten Grundstücken jegliches Altpapier abgefahren wird. 40 2. Das dem Kläger zur Verfügung gestellte Volumen zur Beseitigung von Biomüll ist ebenfalls als ausreichend bemessen anzusehen. 41 Nach der Abfallbilanz für Siedlungsabfälle Nordrhein-Westfalen 2004 betrug das Aufkommen an organischen, kompostierbaren Küchenabfällen (Bioabfällen) 17.588 Mg (Nr. 10). Das entspricht bei einer Einwohnerzahl von 257.821 einem Pro-Kopf- Aufkommen von 0,0682 Mg = 68,2 kg. Bei Biomüll ist nach Angaben von Herrn Prof. Dr.-Ing. Peter Doetsch von einer Schüttdichte von 160 - 360 kg/m³ auszugehen. Unterstellt man zugunsten des Klägers auch bei einer Familie ein lineares Ansteigen des Biomüllaufkommens und geht man ferner bei den weiteren Berechnungen (ungeachtet der erheblichen Spannweite) von einer Schüttdichte von nur 160 kg/m³ zugrunde, so ergibt sich folgendes Bild: Das Biomüllaufkommen beläuft sich im Jahr auf 341,00 kg (68,2 kg x 5). Zu dessen Entsorgung wird ein Biomüllvolumen von 2.131,25 l benötigt (1.000 l x 341,00 kg : 160 kg). Bei einer wöchentlich abzufahrenden 60 l Biotonne steht dem Kläger demgegenüber ein Jahresvolumen von 3.120 l zur Verfügung. 42 Als ausreichend erweist sich das zur Verfügung stehende Biomüllvolumen auch dann, wenn man - wiederum zugunsten des Klägers - dem Biomüll ferner die kompostierbaren Abfälle (Grünabfälle und Garten-, Park- und Friedhofsabfälle) von 13.318 Mg in der Stadt B. nach der Abfallbilanz für Siedlungsabfälle Nordrhein- Westfalen 2004 hinzurechnet (Nr. 11), wobei anzumerken ist, dass auf dem Grundstück des Klägers weder Park- noch Friedhofsabfälle anfallen. Lässt man letzteres gleichwohl - zunächst - unberücksichtigt, ergibt sich ein jährliches Biomüllaufkommen von 119,87 kg pro Person, d.h. 599,36 kg bei fünf Personen. Zu dessen Entsorgung wird ein Biomüllvolumen von 3.736,00 l benötigt (1.000 l x 599,36 kg : 160 kg). Das benötigte Biomüllvolumen liegt nach dieser Berechnung zwar - geringfügig - über dem zur Verfügung gestellten Volumen (3.120 l). Die danach zu konstatierende Diskrepanz ist allerdings aus der Sicht der Kammer zu vernachlässigen, wenn man in Rechnung stellt, dass bei der Schüttdichte der niedrigste Wert von 160 kg/m³ bei einem denkbaren Höchstwert von 360 kg/m³ gewählt worden ist und sich bereits bei Annahme einer Schüttdichte von 195 kg/m³ ein ausreichend bemessenes Behältervolumen ergibt (3.073,64 l). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass bei einer fünfköpfigen Familie das Biomüllaufkommen, insbesondere was Gartenabfälle anbelangt, nicht linear steigen dürfte und schließlich bei dem Kläger keine Park- und Friedhofsabfälle anfallen, die aber gleichwohl in die obige Berechnung einbezogen worden sind. 43 Reicht danach bereits das dem Kläger in Gestalt der Biotonne zur Verfügung gestellte Volumen zur Beseitigung des durchschnittlich anfallenden Biomülls aus, so kommt hinzu, dass die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt B. weitere Möglichkeiten zur Entsorgung des Biomülls vorsieht, nämlich einmal außerhalb der Vogelbrutzeit Einsammlung von Ast- und Strauchschnitt von Oktober bis März zu jeweils rechtzeitig bekanntzugebenden Abfuhren (§ 14 Abs. 4 AWS) sowie die Inanspruchnahme der Kompostcontainer für Garten- und Grünabfälle (§ 15 AWS), die entgegen der Behauptung des Klägers auch in seiner Nähe - nämlich am Parkplatz I. -M. -Allee oder am Parkplatz G. Weg/C. Weg - aufgestellt sind, 44 vgl. hierzu die im Internet über die Internetseite der Stadt B. ("www.B. .de") abrufbare übersicht über mobile Kompostcontainer 2006. 45 Mit Erfolg kann der Kläger sich schließlich nicht darauf berufen, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Beklagte in vielen Fällen anders verfahre und es bei der überkapazität von aufgestellten Blauen Tonnen und Biotonnen belasse. Selbst wenn dies so wäre - was nicht zuletzt schon deshalb fraglich erscheint, weil der Kläger nicht in der Lage sein dürfte, über seine unmittelbare Nachbarschaft hinaus die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Zuteilung von Sammelgefäßen zu überprüfen, und bei der Kammer weitere Verfahren mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig waren - könnte sich er darauf nach dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" nicht berufen. 46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.