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Urteil

11 K 2354/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dürfen durch Satzung Mindestbehältergrößen für Restmüll nach der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen vorgeben (§ 9 Abs.1 LAbfG NRW). • Eine Satzungsregelung, die bei Überschreitung bestimmter Personenzahlen zusätzliche Behälter vorschreibt, ist im Rahmen des Organisationsermessens zulässig; die Gemeinde muss nicht den individuellen Müllanfall jedes Haushalts ermitteln. • Die Bemessung des Mindestbehältervolumens darf Durchschnittswerte zugrunde legen; sie darf nicht zugunsten eines unrealistisch niedrigen Idealmaßstabs eingeschränkt werden, der die Mehrzahl der Einwohner außer Betracht ließe.
Entscheidungsgründe
Satzungsgemäße Zuweisung von Mindestrestmüllgefäßen nach Personenzahl zulässig • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dürfen durch Satzung Mindestbehältergrößen für Restmüll nach der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen vorgeben (§ 9 Abs.1 LAbfG NRW). • Eine Satzungsregelung, die bei Überschreitung bestimmter Personenzahlen zusätzliche Behälter vorschreibt, ist im Rahmen des Organisationsermessens zulässig; die Gemeinde muss nicht den individuellen Müllanfall jedes Haushalts ermitteln. • Die Bemessung des Mindestbehältervolumens darf Durchschnittswerte zugrunde legen; sie darf nicht zugunsten eines unrealistisch niedrigen Idealmaßstabs eingeschränkt werden, der die Mehrzahl der Einwohner außer Betracht ließe. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks mit zehn mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen. Die Gemeinde forderte ihn mit Bescheid auf, neben dem vorhandenen 240‑L‑Restmüllbehälter ein zusätzliches 80‑L‑Gefäß bereitzustellen; bei Weigerung drohte ein Zwangsgeld. Der Kläger widersprach und machte geltend, sein Haushaltsmüll sei wegen geringer Verbrauchsquote deutlich unterdurchschnittlich. Der Bescheid wurde im Widerspruchsverfahren bestätigt. Die Gemeinde stützte die Satzung auf Durchschnittswerte des Restmüllaufkommens und rechnete die jährliche Restmüllmenge pro Einwohner in Liter um. Der Kläger erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben. • Rechtsgrundlage sind §§5 Abs.6, 9 LAbfG NRW in Verbindung mit den einschlägigen Satzungsnormen (§§6, 10, 11, 15 AES). Die Gemeinde ist zuständiger Entsorgungsträger und kann in der Satzung Anschluss- und Benutzungspflichten sowie Mindestbehältervolumina regeln. • Die Satzung bestimmt die erforderliche Behältergröße nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen (§11 Abs.2 AES). Dieser Anknüpfungspunkt ist sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden; die Gemeinde kann im Rahmen ihres Organisationsermessens Durchschnittswerte zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, für jeden Haushalt das individuelle Müllaufkommen zu ermitteln. • Die Berufung des Klägers auf individuellen geringen Müllanfall greift nicht durch. Die einschlägige bundes- und landesrechtliche Zielsetzung (Umweltverträglichkeit, Getrennthaltung) spricht gegen ein Mindestvolumen, das sich am absoluten Minimalbedarf des vorbildlichsten Verhaltens orientiert, weil dies illegale oder nicht vorgesehene Entsorgungsweisen fördern würde. • Die vom Beklagten verwendeten Zahlen zum Restmüllaufkommen sind hinreichend aktuell und plausibel. Selbst bei unterschiedlichen Annahmen zur Schüttdichte (160 g/L oder 250 g/L) ergibt die Hochrechnung einen Restmüllbedarf des Haushalts, der die Bereithaltung eines weiteren 80‑L‑Behälters neben dem 240‑L‑Gefäß rechtfertigt. • Die Klage ist deshalb unbegründet; der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid wird bestätigt. Die Gemeinde durfte nach ihrer Satzung und den einschlägigen Vorschriften ein weiteres 80‑L‑Restmüllgefäß für das zehnköpfige Wohnhaus anordnen, weil die satzungsmäßige Bemessung des Mindestbehältervolumens auf sachlichen Durchschnittsgrundlagen beruht und die Gemeinde nicht verpflichtet ist, den individuellen Müllanfall jedes Haushalts zu ermitteln. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.