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Urteil

6 K 3888/04

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:0529.6K3888.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist seit August 1999 Halter des am 1. Dezember 1998 geborenen American Staffordshire Terrier - Rüden "Ike". Die Hundehaltung zeigte der Kläger am 12. Juli 2000 beim Ordnungsamt des Beklagten an. Am 14. Juli 2000 kam es ausweislich des hierüber gefertigten Einsatzberichtes der Polizeiinspektion E. zu einem Polizeieinsatz mit Beteiligung des Klägers. Dem Bericht zufolge habe der Kläger am Nachmittag des 14. Juli 2000 die in E. gelegene Wohnung der Großmutter seiner früheren Lebensgefährtin und späteren Ehefrau aufgesucht. Zuvor habe sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt und die gemeinsame Tochter mitgenommen. Er habe vermutet, dass sich beide bei der Großmutter der Lebensgefährtin aufhalten würden. Er sei jedoch in die Wohnung nicht hereingelassen worden. Den Polizeibeamten gegenüber habe er dann angegeben, dass er die Blumenkästen der Großmutter der Lebensgefährtin aus einer Aggression heraus von der Fensterbank heruntergeworfen und zerstört habe. Dem Kläger wurde durch die Polizeibeamten daraufhin ein Platzverweis erteilt, dem er nachkam. Am Abend des gleichen Tages kam es in E1. zu zwei weiteren Polizeieinsätzen mit Beteiligung des Klägers. Ausweislich der hierüber angefertigten polizeilichen Einsatzberichte habe der Kläger die in E1. gelegene Wohnung der Tante seiner früheren Lebensgefährtin und späteren Ehefrau aufgesucht, weil er diese gemeinsam mit seiner Tochter dort vermutet habe. Die von der verängstigten Wohnungsinhaberin hinzugerufenen Polizeibeamten hätten ihm daraufhin einen Platzverweis erteilt, dem er zunächst nachgekommen sei. Später sei der Kläger zu dieser Wohnung jedoch zurückgekehrt und habe erneut Einlass begehrt. Weil ihm dies jedoch verwehrt worden sei, sei der Kläger ein Regenfallrohr hochgeklettert und habe einen Motorradaußenspiegel in die Fensterscheibe des Schlafzimmers der Wohnung geworfen und diese damit eingeschlagen. Dann habe er seine Lebensgefährtin, deren Mutter und die Tante beschimpft und bedroht. Nachdem man angekündigt habe, die Polizei zu rufen, sei er in unbekannte Richtung verschwunden. Die hinzugerufenen Polizeibeamten hätten ihn jedoch anschließend auf der Straße angetroffen und angehalten. Hierbei habe er seinen angeleinten und mit einem Maulkorb versehenen Hund mitgeführt. Da der Kläger dem ersten Platzverweis nicht nachgekommen sei, sei er zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam genommen worden. Ihm sei zudem mitgeteilt worden, dass der Hund so lange dem Tierheim zugeführt werde. Daraufhin habe der Kläger aggressiv gegenüber den Beamten reagiert. Der Hund habe ihm nur durch Anwendung körperlicher Gewalt weggenommen werden können. Am 18. Juli 2000 sei der Hund dem Kläger wieder ausgehändigt worden. Ausweislich einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 16. Dezember 2000 wurde der Kläger am 16. Dezember 2000 in E. -C. mit seinem angeleinten, jedoch nicht mit einem Maulkorb versehenen Hund angetroffen. Ein Maulkorb sei durch den Kläger in der Hand mitgeführt worden. Auf Nachfrage habe der Kläger angegeben, sein Hund könne den Maulkorb nicht vertragen, da er zurzeit eine wunde Stelle auf der Nase habe. Der Aufforderung, dem Hund umgehend den Maulkorb anzulegen, sei der Kläger dann nachgekommen. Wegen dieses Vorfalls erließ der Beklagte am 12. Februar 2001 einen Bußgeldbescheid über 100,-- DM. In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger mehrfach auf, zur Ermöglichung einer Entscheidung über die Erteilung der nach der Landeshundeverordnung erforderlichen ordnungsbehördlichen Erlaubnis verschiedene Unterlagen, unter anderem ein Führungszeugnis, den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung und die Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip sowie einen Sachkundenachweis, vorzulegen. Am 5. Dezember 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis für das Halten seines Hundes. Dem Antrag legte er verschiedene Unterlagen bei. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 wies der Beklagte darauf hin, dass nach wie vor das geforderte Führungszeugnis und der Sachkundenachweis nicht vorgelegt worden seien. Überdies fehle ein Nachweis darüber, dass der Hund bereits am 6. Juli 2000 vom Kläger gehalten worden sei. Für die Beibringung dieser Unterlagen setzte er eine Frist bis zum 31. Dezember 2001. Weil der Kläger das geforderte Führungszeugnis nicht vorlegte, forderte der Beklagte ein Führungszeugnis von Amts wegen an. Das daraufhin zur Akte gelangte Führungszeugnis vom 12. Juli 2002 wies 2 Eintragungen auf: 1. Verurteilung vom 9. Januar 2002 durch das Amtsgericht K. wegen Körperverletzung sowie Bedrohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- DM, rechtskräftig seit 29. Januar 2002, (- -), 2. Verurteilung vom 22. Januar 2002 durch das Amtsgericht E. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,-- EUR, rechtskräftig seit 26. Februar 2002, (- - ). Daraufhin kündigte der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2003 an, ihm die Haltung des Hundes "Ike" zu untersagen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines derartigen Hundes aufweise. Er sei rechtskräftig verurteilt wegen Körperverletzung und Bedrohung. Der Verurteilung habe dabei nach dem Inhalt der Strafakte zugrunde gelegen, dass er am 19. Mai 2001 an der Haustüre des Geschädigten geklingelt habe, den er verdächtigt habe, mit seiner Ehefrau ein Verhältnis zu unterhalten. Nachdem er sich vergewissert habe, dass es sich um die von ihm gesuchte Person gehandelt habe, habe er dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodass er mit dem Hinterkopf gegen den Türrahmen gestürzt sei. Die dazugeeilten Eltern des Geschädigten habe er mit den Worten "Ich habe eine Knarre und mache euch kalt" bedroht. Beim Herausgehen habe er dann noch mehrmals kräftig gegen die Haustüre getreten. Überdies sei er am 16. Dezember 2000 dadurch aufgefallen, dass er seinen Hund ohne den erforderlichen Maulkorb ausgeführt habe. Ebenfalls aktenkundig seien die Vorgänge am 14. Juli 2000. Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse sei er als unzuverlässig einzustufen. Insbesondere durch die im Führungszeugnis eingetragenen Verurteilungen, die beide rechtskräftig seien und noch keine 5 Jahre zurücklägen, sei der Tatbestand des § 7 Abs. 1 des Landeshundegesetzes erfüllt. Die Hundehaltung solle ihm daher untersagt werden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 nahm der Kläger zu dem Anhörungsschreiben des Beklagten Stellung. Er wies darauf hin, dass lediglich die Verurteilung wegen Körperverletzung und Bedrohung grundsätzlich geeignet sei, den Tatbestand des § 7 Abs. 1 des Landeshundegesetzes zu erfüllen. Der Vorfall vom 14. Juli 2000 sei strafrechtlich folgenlos geblieben. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass es sich um einen Vorfall im familiären Umfeld des Klägers gehandelt habe. Mit seiner damaligen Lebensgefährtin sei er seit dem 2. November 2001 verheiratet. Aus der Verbindung sei ein am 3. Juni 1999 geborenes Kind hervorgegangen. Auch der Vorfall vom 19. Mai 2001, der Grundlage des Strafbefehls des Amtsgerichts K. vom 9. Januar 2002 gewesen sei, habe sich im familiären Umfeld des Klägers ereignet. Das Strafmaß von 60 Tagessätzen lasse erkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Schuld des Klägers im unteren Bereich angesiedelt hätten. Ausweislich der Dokumentation der Strafanzeige vom 23. Mai 2001 sei auch die Polizei von einem "leichten Fall" ausgegangen. Seit seiner letzten Verurteilung habe der Kläger sich auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er biete die Gewähr für eine verantwortungsbewusste und sichere Haltung seines Hundes. Die Regelvermutung des § 7 des Landeshundegesetzes sei unter Berücksichtigung dieser Umstände entkräftet. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Oktober 2003 untersagte der Beklagte dem Kläger die Haltung seines Hundes "Ike". Er forderte den Kläger zudem auf, den Hund innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung im Tierheim E. abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, drohte der Beklagte ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR an. Zur Begründung wiederholte er inhaltlich die im Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2003 ausgeführten Gründe. Gegen die am 27. Oktober 2003 zugestellte Ordnungsverfügung legte der Kläger am 27. November 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus seinem Schreiben vom 10. Oktober 2003. Zudem legte er ein Schreiben des Verbandes deutscher Rassehundefreunde e. V., Gruppe E. , vor, in dem sein Hund als lebhafter, ausgeglichener Hund mit einer sehr guten Bindung zur Familie charakterisiert werde, der überdies keinerlei Aggressionen gegenüber Menschen und seinen Artgenossen zeige. Überdies gehe aus dem Schreiben hervor, dass er seit dem 1. Januar 2004 Verbandsmitglied sei und den Verein schon seit Anfang Dezember 2003 besuche. In der Zwischenzeit habe er schon an verschiedenen Veranstaltungen des Vereins mit und ohne Hund teilgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 wies der Landrat des Kreises E. den Widerspruch mit der Maßgabe, dass die Zwangsgeldfestsetzung erst erfolge, wenn der Kläger der Ordnungsverfügung nicht innerhalb von 5 Tagen nach Eintritt ihrer Bestandskraft nachkomme, als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte die Widerspruchsbehörde im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger hat am 29. September 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend weist er darauf hin, dass er inzwischen erfolgreich die Sachkundeprüfung abgelegt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 1. September 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Strafakte der Staatsanwaltschaft B. ( ) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 1. September 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 2 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Hundegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 656) gestützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist (§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW). Die Voraussetzungen für die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte streitgegenständliche Maßnahme sind vorliegend gegeben. Die ausgesprochene Untersagung der Haltung des Hundes des Klägers, verbunden mit der Aufforderung, den Hund unverzüglich in die Obhut des Tierheimes E. zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hält einen American Staffordshire Terrier und damit einen Hund, der nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes gilt. Wer einen gefährlichen Hund hält, bedarf gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Der Kläger ist nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis. Er erfüllt auch im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten, zu denen die Untersagung der Hundehaltung zählt, maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht die gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisvoraussetzungen. Zu diesen zählt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW insbesondere die Zuverlässigkeit des Hundehalters. Der Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger nicht zuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Kläger zu. Ausweislich des Akteninhalts ist der Kläger unter anderem wegen Körperverletzung und Bedrohung vorbestraft. Der zugrundeliegende Strafbefehl ist seit dem 29. Januar 2002 rechtskräftig. Damit ist der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW erfüllt. Vor diesem Hintergrund kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Es kommt vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Haltung gefährlicher Hunde erforderlichen Zuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Danach ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Regelvermutung nicht schon dann entkräftet ist, wenn der Betroffene sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die abgeurteilte Tat des Klägers nicht in einem derart milden Licht dar, dass die Regelvermutung entkräftet und von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen wäre. Nach dem Inhalt der beigezogenen Strafakte schlug der Kläger am 19. Mai 2001 in J. einem Dritten, den er verdächtigt hatte, mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau ein Verhältnis unterhalten zu haben, nachdem er sich zuvor über dessen Identität vergewissert hatte unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser mit dem Hinterkopf gegen den Türrahmen stieß und sich hierbei eine Schädelprellung zuzog. Die hinzugeeilten Eltern des Geschädigten bedrohte er mit den Worten: "Ich habe eine Knarre und mache euch kalt". Bereits die Beschreibung der Straftat macht deutlich, dass es sich bei ihr keineswegs um eine Tat mit Bagatellcharakter gehandelt hat. Der Kläger ist vielmehr unvermittelt und rücksichtslos gegen einen arglosen Dritten tätlich vorgegangen und hat weitere Personen mit einem Verbrechen bedroht. Dass es sich bei dieser Tat um eine aus Eifersucht begangene Tat im familiären Umfeld des Klägers gehandelt hat, bagatellisiert den Unrechtsgehalt der Tat nicht. Dieser Umstand erlaubt im Gegenteil eher den Rückschluss, dass der Kläger in entsprechenden Situationen dazu neigt, seinen Gefühlen mit Hilfe von Drohungen oder Gewalt Ausdruck zu verleihen. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in den Vorfällen vom 14. Juli 2000, als der Kläger mehrfach seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau sowie weitere unbeteiligte Dritte, namentlich deren Mutter und Tante, unter Anwendung von Gewalt gegen Sachen bedrängte und bedrohte und sich hiervon auch durch einen polizeilichen Platzverweis nicht abbringen ließ. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung überwiegen danach vorliegend die Momente, die gegen ein Abweichen von der Regelvermutung sprechen. Insoweit gereicht es dem Kläger nach der Konzeption des Landeshundegesetzes nicht zum Vorteil, dass er sich seitdem - abgesehen von einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus dem gleichen Jahr - straffrei geführt hat. Erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber normierten Fünf-Jahres-Frist wird dieser Umstand Eingang in die dann gegebenenfalls vom Beklagten erneut vorzunehmende Gesamtwürdigung der Zuverlässigkeit des Klägers finden können, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2003 -5 B 417/03- <juris>. Dass der Hund bislang nicht auffällig geworden ist, führt schließlich ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Beklagte hat die angefochtene Ordnungsverfügung gerade nicht begründet mit der Gefährlichkeit des Hundes, sondern allein mit der persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützte Untersagung der Hundehaltung verbunden mit der Aufforderung, den Hund an das Tierheim E. abzugeben, ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist hinreichend bestimmt und rechtlich und tatsächlich durchführbar. Auch ist die Ermessensausübung des Beklagten frei von Fehlern. Dabei steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise sie gegen eine ordnungsrechtswidrige Hundehaltung einschreitet. Das vorliegend ausgesprochene und streitgegenständliche Hundehaltungsverbot lässt Ermessensfehler indessen nicht erkennen. Denn vorliegend liegen - wie dargelegt - hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW besitzt. Dann aber ist die Untersagung der Hundehaltung im Regelfall nicht zu beanstanden. Die angefochtene Maßnahme verstößt schließlich auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagung der Hundehaltung ist geeignet, die von ihr ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Das Hundehaltungsverbot ist auch angemessen. Es hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Dem erheblichen öffentlichen Interesse daran, die bei einer ordnungsrechtswidrigen Hundehaltung zu befürchtenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren abzuwenden, steht lediglich das nachrangige Interesse des Klägers an einer privaten Hundehaltung gegenüber. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass es dem Kläger freisteht, nach § 21 Satz 2 des hier ergänzend anzuwendenden Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen innerhalb einer ihm vom Beklagten zu setzenden Frist die Anwendung eines anderen ebenso wirksamen (Austausch-)Mittels zu beantragen. Als Austauschmittel käme vorliegend insbesondere die Abgabe des Hundes an einen Dritten, der die Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung eines derartigen Hundes erfüllt, in Frage. Auf die Möglichkeit dieser Antragstellung und seine Bereitschaft, über einen derartigen Antrag zeitnah zu entscheiden, hat auch der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 1. September 2004 ist nach alledem insgesamt rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.