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Urteil

3 K 54/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0606.3K54.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Unter dem 10. Februar 2004 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 11 Wohnungen und 3 Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 36, Flurstücke 355 und 379 (jetzt vereinigt als Flurstück 1187). 3 Auf Antrag der Klägerin erteilte die Beklagte den Beigeladenen unter dem 1. September 2005 eine Nachtragsbaugenehmigung. Mit dieser wird u. a. eine Feuertreppe genehmigt, die im rückwärtigen Bereich des Gebäudes - parallel zum Grundstück der Beigeladenen (Flurstück 577) mit einem Abstand von etwa 2,8 m - von der Terrasse im 1. Obergeschoss des Hauses zur ebenerdigen Freifläche im hinteren Grundstücksbereich verlaufen soll. Die Treppe war im Wesentlichen bereits im August 2005 installiert worden. 4 Hiergegen legte die Klägerin am 8. September 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in den Abstandsflächen liegende Feuertreppe nicht unter § 6 Abs. 7 BauO NRW falle, weil es sich hierbei nicht um ein untergeordnetes Bauteil handele. Sie reiche von der Geländeoberfläche bis zum Fußboden des 2. Obergeschosses, erstrecke sich also praktisch über die gesamte Gebäudehöhe. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2005 wies der Landrat des Kreises I. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Feuertreppe handele es sich mit Blick auf das Gesamtvorhaben um ein untergeordnetes Bauteil, welches von § 6 Abs. 7 BauO NRW erfasst werde. Nachbarschützende Belange würden durch eine offene Fluchttreppe ohne Überdachung - wenn überhaupt - weniger beeinträchtigt als z. B. durch eine Hauseingangstreppe mit einer Überdachung. Dies beziehe sich auf die massive Bauweise, die Transparenz des Baukörpers, möglichen Schattenwurf und insbesondere die Nutzungsfrequenz. Die Beklagte habe somit die Ausnahmeregelung korrekt angewandt. Auch könne eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht festgestellt werden. 6 Am 9. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach § 6 Abs. 7 BauO NRW lediglich solche Bauteile begünstigt sein könnten, die entweder der in der gesetzlichen Vorschrift enthaltenen Definition präzise entsprechen würden oder aber vergleichbar seien. An dieser Vergleichbarkeit fehle es. Die hier fragliche Treppe verbinde die Geländeoberfläche mit dem 1. Obergeschoss und sei daher nicht mehr nur geringfügig. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 1. September 2005 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises I. vom 7. Dezember 2005 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Ergänzend wird ausgeführt, dass von einer offenen, transparenten Fluchttreppe, die ja nur im Notfall benutzt werde, eine vergleichbare, wenn nicht sogar eine geringere Auswirkung ausgehe, wie beispielsweise von einer Hauseingangstreppe mit Überdachung, die von § 6 Abs. 7 BauO NRW erfasst werde. 12 Die Beigeladenen beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Im Ortstermin am 2. Juni 2006 ist die streitgegenständliche Feuertreppe in Augenschein genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Die Klage ist nicht begründet. 19 Die von der Beklagten den Beigeladenen mit Bescheid vom 1. September 2005 erteilte Nachtragsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid des Landrates der Kreis I. vom 7. Dezember 2005 verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben - insbesondere die hier alleine streitgegenständliche Feuer- (oder Flucht-) Treppe - verstößt nicht gegen die bauordnungsrechtlichen, auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts (§ 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Zwar hält die Treppe nach den genehmigten Plänen zur Grenze des klägerischen Grundstücks nur eine Tiefe von etwa 2,80 m ein. Dies hat jedoch keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 BauO NRW zur Folge. Die Treppe ist nämlich innerhalb der Abstandsflächen zulässig. 20 Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW bleiben vor die Außenwand tretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bei der Bemessung (der Abstandsflächen) außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten. Letztere Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt, weil die Treppe nach den Plänen eine Breite von lediglich 1,00 m hat und daher - weil sie unmittelbar entlang der Außenwand des Erdgeschosses verläuft - nur insoweit vortritt. 21 Bei der streitgegenständlichen Treppe handelt es sich auch um ein Bauteil bzw. einen Vorbau im Sinne der vorgenannten Norm. Die Aufzählung der in § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW vor die Außenwand tretenden Bauteile sowie Vorbauten ist eine beispielhafte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es auch andere Bauteile oder Vorbauten gibt, als die aufgezählten, von denen vergleichbare Wirkungen ausgehen können. 22 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Kommentar zur BauO NRW, 10. Aufl. 2003, Rn. 255 zu § 6. 23 Es muss sich jedoch um im Verhältnis zum Gesamtbauwerk untergeordnete Bauteile bzw. Vorbauten handeln, die - wie die beispielhaft genannten - die durch die Abstandsflächenregelungen geschützten Belange allenfalls geringfügig beeinträchtigen. 24 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. November 2001 - 7 B 1192/01 - . 25 Da der Gesetzgeber nur solche unselbständigen Bauteile bzw. Vorbauten erleichtert zulassen wollte, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen, entfällt die Privilegierung dann, wenn hierdurch Abstandsflächen in Anspruch genommen werden, um dadurch erst einen seiner Zweckbestimmung nach noch nutzbaren Raum zu schaffen. 26 Vgl. OVG NRW, a.a.O., und Beschluss vom 3. Dezember 1996 - 7 B 2771/96 -. 27 Vorliegend handelt es sich bei der Treppe um einen Bauteil bzw. Vorbau, der aus funktionalen Gründen - nämlich zur Schaffung eines Fluchtweges für die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss - vor die Außenwand tritt und durch die jedenfalls nicht unmittelbar zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Zudem ist die Treppe von ihren Ausmaßen und Auswirkungen her mit den in § 6 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW beispielhaft aufgeführten Bauteilen bzw. Vorbauten vergleichbar. Insbesondere ist es ohne weiteres denkbar, dass etwa Hauseingangstreppen mit Überdachung oder Erker bzw. Balkone in vergleichbaren - wenn nicht sogar größeren - Ausmaßen vortreten. In ihrer konkreten Ausführungen fällt die - über ein Geschoss führende - Treppe im Verhältnis zu dem Gesamtbauvorhaben auch offensichtlich, sowohl was die Baumasse als auch was die Funktion betrifft, nicht nennenswert ins Gewicht. Eine solche Flucht- bzw. Feuertreppe beeinträchtigt schließlich ebenfalls - wie in dem Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgeführt wird - nachbarliche Belange allenfalls geringfügig. Insgesamt ist die Treppe nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin so wenig störend, dass es unbedenklich erscheint, sie unter die Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW fallen zu lassen. 28 Die Anforderungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW sind ebenfalls erfüllt, weil die Treppe einen Abstand von etwa 2,80 m zum Grundstück der Klägerin einhält. 29 Da eine Verletzung weiterer nachbarschützender Normen weder geltend gemacht noch sonst erkennbar ist, war die Klage abzuweisen. 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten von der Klägerin erstattet werden.