Beschluss
7 B 1192/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1108.7B1192.01.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. April 2001 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5. April 2001 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Die im Verfahren nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Ausführung des Bauvorhabens vor einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu verhindern, geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Mit der streitigen Baugenehmigung ist den Beigeladenen die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 3 Flurstück 1183 genehmigt worden, welches mit seiner nördlichen Gebäudeseite auf einer Länge von 12,99 m unmittelbar an der südlichen Gebäudeseite des bereits errichteten Zweifamilienwohnhauses des Antragstellers auf dem Flurstück 1182 (E. -B. -Straße 31 in B. ) errichtet werden soll. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die streitige Baugenehmigung gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Antragstellers dienen. Sein Widerspruch dürfte deshalb erfolgreich sein. Der Antragsteller hat daher ein überwiegendes Interesse daran, dass die Beigeladenen die ihnen erteilte Baugenehmigung vorerst nicht ausnutzen. Die Baugenehmigung verstößt allerdings nicht offensichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Als nachbarschützende Vorschrift kommt zugunsten des Antragstellers allein das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Das einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleistende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme kann dann verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = ZfBR 1981, 149; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128. Eine Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Antragstellers vermag der Senat durch die grenzständige Bebauung an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers nicht zu erkennen. Die nähere Umgebung der E. -B. -.Straße ist -. soweit dies nach dem in den Akten befindlichen Lageplan und dem Katasterauszug ersichtlich ist -. durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet. Auf den teils großzügig geschnittenen Nachbargrundstücken finden sich Einzelhäuser sowie Doppelhäuser, deren Hälften zum Teil auf selbständigen Grundstücken stehen. Sowohl die Einzelgebäude als auch die Doppelhäuser weisen zu den angrenzenden Grundstücken einen seitlichen Grenzabstand auf, so dass die Umgebungsbebauung nach summarischer Prüfung den Charakter eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes hat, welches durch eine sog. offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt sein dürfte. In diese Umgebungsbebauung fügt sich das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen ein. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der hier allein strittigen Bauweise eine nachbarliche Abstimmung einfordert, ergibt sich ein solches Abstimmungserfordernis nicht aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der Antragsgegner hat den Beigeladenen die Errichtung einer Doppelhaushälfte genehmigt. Für den in § 22 Abs. 2 BauNVO verwandten Begriff des "Doppelhauses" hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich hierbei um eine bauliche Anlage handelt, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, wobei nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 -. 4 C 12.98 -. BauR 2000, 1168 = NVwZ 2000, 1055. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt- .generell noch mathematisch-.prozentual festlegen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist jedoch, dass die beiden "Haushälften" eines Doppelhauses in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 -. 4 C 12.98 -., a.a.O. Dieser Voraussetzung genügt das Bauvorhaben der Beigeladenen. Die genehmigte Doppelhaushälfte soll auf einer Seitenlänge von 12,99 m an die bereits vorhandene Doppelhaushälfte des Antragstellers gebaut werden. Dabei grenzt das Bauvorhaben der Beigeladenen mit seiner nördlichen Seite vollständig und insoweit wesentlich an das Gebäude des Antragstellers. Es bleibt zwar im östlichen Bereich um 0,50 m gegenüber der Außenwand des Hauses des Antragstellers zurück und tritt in westlicher Richtung um 1,50 m vor die südliche Außenwand des Antragstellers. Diese Abweichungen sind jedoch im Verhältnis zueinander gesehen geringfügig. Dass die Trauf-. und Firsthöhen der Doppelhaushälfte der Beigeladenen nicht deckungsgleich mit den Trauf-. und Firsthöhen der Doppelhaushälfte des Antragstellers sind, ist unerheblich. Der auch in § 34 BauGB anwendbare bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses setzt nicht voraus, dass sich die Trauf-. und Firsthöhen von Doppelhäusern entsprechen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2000 -. 10 B 727/00 -.. Die Doppelhausbebauung dürfte auch im Sinne der Baulasterklärung als aufeinander abgestimmt anzusehen sein. Zwar lässt sich einer Baulast im Regelfall kein unmittelbares subjektiv-.öffentliches Recht für den Begünstigten entnehmen, da Baulasten regelmäßig im öffentlichen Interesse abgegeben werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1986 -. 7 A 2169/85 -. BRS 47 Nr. 149, doch wird damit nicht ausgeschlossen, dass Baulasterklärungen im Einzelfall aufgrund ihres Regelungsgehaltes ausnahmsweise auch nachbarschützende Wirkungen entfalten können. Die Frage, ob die auf dem Flurstück 1183 der Beigeladenen liegende Baulast dem Antragsteller ausnahmsweise ein solches drittschützendes subjektives Recht auf Abstimmung der Doppelhausbebauung in Bezug auf die Geschosszahl sowie die Traufen-. und Firsthöhe gibt, kann der Senat mit dem Verwaltungsgericht offen lassen, da die in der Baulast geregelte Abstimmungsverpflichtung nach summarischer Prüfung eingehalten ist. Das Abstimmungserfordernis zwischen den Nachbarn ist nicht so zu verstehen, dass der Zweitbauende seine Doppelhaushälfte in Kubatur, Geschosszahl, Trauf-. und Firsthöhe baugleich zur bereits vorhandenen Doppelhaushälfte des Erstbauenden errichten muss. Die auf den Grundstücken der Beigeladenen und des Antragstellers liegende Baulast ist Ausdruck des zwischen ihnen bestehenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses. Dieses Austauschverhältnis wird gerade durch die gegenseitige Rücksichtnahme geprägt. Einerseits genießt jeder Bauherr die aus Art. 14 Abs. 1 GG resultierende Baufreiheit, andererseits werden Inhalt und Schranken dieses Eigentumsrechts durch das in den einfachen Gesetzen zum Ausdruck kommende nachbarschaftliche Austauschverhältnis bestimmt. Um die bauliche Einheit des Gesamtbaukörpers des Doppelhauses zu wahren, kann es im Einzelfall angezeigt sein, die äußere Gestaltung der Doppelhaushälften hinsichtlich der Kubatur, Geschosszahl, Traufen-. und Firsthöhe zwischen den Nachbarn abzustimmen und dies durch eine Baulasterklärung zu sichern. Diese Abstimmung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn beide Bauherren ihre Doppelhaushälften nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt errichten, da der Erstbauende dann mit seiner Doppelhaushälfte den Abstimmungsbedarf vorgibt. Um den Zweitbauenden durch die Vorgabe der vorhandenen Doppelhaushälfte aber nicht in seiner Baufreiheit unverhältnismäßig einzuschränken, wird sich das Abstimmungserfordernis regelmäßig nur darauf beziehen, dass sich die Hälften des Doppelhauses in ihren bauordnungsrechtlichen Merkmalen im Wesentlichen entsprechen müssen. Für gewisse baugestalterische Abweichungen verbleibt insoweit noch genügend Raum. Dieser Gestaltungsspielraum wird erst dann verlassen, wenn sich die Doppelhaushälften bei einer Gesamtbetrachtung nicht als Teile eines einheitlichen Gesamtbaukörpers, sondern als zwei unterschiedliche selbständige Häuser, die lediglich grenzständig errichtet sind, darstellen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Für die Annahme, mit der hier maßgebenden Baulast habe der Gestaltungsspielraum des Bauherrn weiter gehend beschränkt werden sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Baulast kein hinreichender Anhalt. Das Erfordernis, die Doppelhausbebauung abzustimmen, ist -. wie der Bezug des Abstimmungserfordernisses auf Geschosszahl, Traufen-. und Firsthöhe verdeutlicht -. entgegen der Annahme des Antragstellers nicht auf die Beteiligung des Nachbarn im Sinne eines personalisierten und verbalisierten Abstimmungsverfahrens, sondern auf die objektiven Anforderungen an die Baugestaltung der Doppelhaushälfte im Hinblick auf ihre Geschosszahl, die Traufen-. und die Firsthöhe gerichtet. Die Baugestaltung der von den Beigeladenen geplanten Doppelhaushälfte ist bei wertender Betrachtung diesbezüglich als abgestimmt anzusehen. Die Abweichungen zwischen den Doppelhaushälften sind nämlich bei summarischer Betrachtung nicht der Gestalt, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in Höhe und Breite, Kubatur und Gestaltung von der vorhandenen Doppelhaushälfte des Antragstellers wesentlich unterscheidet und als nicht aufeinander abgestimmt anzusehen ist. Die genehmigte Doppelhaushälfte nimmt die Kubatur und die Gestaltung des Gebäudes des Antragstellers im Wesentlichen auf und orientiert sich auch in Höhe und Breite im Wesentlichen an dessen Vorgaben. Zwar weichen die Traufhöhen zwischen beiden Gebäuden nach den Bauvorlagen zum vorhandenen Gebäude des Antragstellers um mehrere Dezimeter ab, und zwar um 0,74 cm im rückwärtigen und um 1,27 m im vorderen Bereich. Auch die Firsthöhen des Bauvorhabens weichen von denen der Doppelhaushälfte des Antragstellers um 0,59 m im vorderen und um 0,85 m im rückwärtigen Bereich ab. Ein Verstoß gegen die aus der Baulast resultierende bauordnungsrechtliche Abstimmungsverpflichtung ist trotz dieser Abweichungen bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht festzustellen. Im Verhältnis zur Silhouette des Nachbargebäudes ist die Doppelhaushälfte der Beigeladenen lediglich um 0,42 m erhöht. Beide Gebäude sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sowohl straßen-. als auch gartenseitig ohne weiteres als Hälften eines Gesamtbaukörpers erkennbar. Das Bauvorhaben der Beigeladenen nimmt die Vorgaben des Hauses des Antragstellers in Dach-. und Fassadenform weitgehend auf. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt jedoch gegen die bauordnungsrechtlichen, auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Abstandflächenbestimmungen. Allerdings betrifft dies nicht die an der östlichen Außenwand angebrachten Schornsteinrohre. Von ihnen werden keine Abstandflächen zum Nachbargrundstück des Antragstellers ausgelöst. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass ein Schornstein, der an eine Außenwand angebaut ist, nach § 6 Abs. 7 BauO NRW und hinsichtlich seines oberhalb der Dachkante freiliegenden Teils nach § 6 Abs. 10 BauO NRW beurteilt werden kann. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1994 -. 7 A 1445/93 -.. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffende Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. Ebenso wenig werden die Abstandflächenvorschriften durch die Anlegung der Terrasse verletzt. Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 10 BauO NRW gelten die Abstandflächenvorschriften des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß für bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Eine Wirkung wie von Gebäuden geht von der genehmigten Terrasse nicht aus. Solche Wirkungen gehen von einer Terrasse regelmäßig erst dann aus, wenn sie höher als 1 m über der (natürlichen) Geländeoberfläche liegt. Vgl. 6.10 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung -. VVBauO NRW -., MBl. Nr. 71 vom 23. November 2000, S. 1432. Im summarischen Verfahren lässt sich nicht feststellen, dass die Terrasse über 1 m über dem natürlichen Geländenniveau liegt und damit Abstandflächen auslöst. Da in dieser Hinsicht auch von der Antragstellerseite nichts vorgetragen ist, sieht der Senat von weiter gehenden Ausführungen ab. Jedoch löst die auf der östlichen Gebäudeseite genehmigte Dachkonstruktion Abstandflächen aus, die zur nördlichen Nachbargrenze des Antragstellers nicht eingehalten werden. Die an der Ostseite genehmigte Dachkonstruktion bleibt entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Antragsgegners nicht deshalb außer Betracht, weil es sich um eine sog. Dachgaupe handelt. Dies ist nämlich nicht der Fall. Dachgaupen sind Dachaufbauten für stehende Fenster, die wie alle Dachaufbauten im Sinne dieser Vorschrift dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise an oder auf einer Außenwand des Hauses errichtet sind. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1991 -. 7 B 2660/91 -.; Beschluss vom 20. Juni 1996 -. 7 B 1001/96 -.; Beschluss vom 22. August 1996 -. 10 A 1811/96 -.. Diese Voraussetzungen erfüllt die streitige Dachkonstruktion nicht. Denn sie ist mit ihrer südlichen Seite auf der Außenwand des Gebäudes errichtet und steht mithin nicht in allen ihren Teilen auf dem Dach auf. Die Dachkonstruktion bleibt auch nicht nach § 6 Abs. 7 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht. § 6 Abs. 7 BauO NRW bevorzugt u.a. Dachvorsprünge und Vorbauten, weil sie wie die übrigen dort beispielhaft genannten Bauteile -. im Verhältnis zum übrigen Baukörper -. die durch die Abstandflächenregelung geschützten Belange allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Die Privilegierung solcher im Verhältnis zum Gesamtbauwerk untergeordneten Bauteile wird durch die Maßangaben des § 6 Abs. 7 BauO NRW begrenzt. Bei der vorliegend genehmigten Dachkonstruktion handelt es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht vor eine Außenwand vortritt, was nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 7 BauO NRW Voraussetzung für seine Anwendbarkeit ist, nicht um einen untergeordneten Bauteil im vorbeschriebenen Sinn. Bautechnisch setzt die Dachkonstruktion südlich auf der Außenwand des Gebäudes auf und verläuft über eine Breite von 5,88 m und einer Tiefe von 3,50 m über die östliche Dachfläche. Nach 5,88 m steigt die Dachkonstruktion hinter der östlichen Außenmauer aus dem nördlichen Dachbereich auf und verläuft parallel zu der 1,25 m entfernten Grenze des Nachbargebäudes des Antragstellers. Von der östlichen Dachfläche nimmt die Dachkonstruktion damit 82 % der Breite ein. Bei der Dachkonstruktion handelt es sich weder um einen Vorbau, noch um einen Dachvorsprung oder um einen Dachaufbau. Es handelt sich insoweit um einen selbständigen Bauteil, der nicht vor, sondern mit der südlichen Seite auf der Außenwand errichtet ist und mit seinen anderen Seiten hinter die Außenwand tritt. Die Konstruktion kommt einer Flachdachausbildung gleich. Im Verhältnis zur Traufenwand können die Seitenwände des Dachaufbaus bautechnisch und funktional nicht anders bewertet werden als bei einem Flachdach die Außenwände eines darauf aufgesetzten Staffelgeschosses. Jedenfalls in funktionaler Hinsicht unterfällt die nicht als Teil des Daches bewertbare Dachkonstruktion nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 7 BauO NRW. Wie die Beispiele in dieser Vorschrift verdeutlichen, will der Gesetzgeber unselbständige Bauteile, die aus funktionalen oder gestalterischen Gründen aus Wänden vorspringen erleichtert zulassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 1985 -. 7 B 2402/85 -., BRS 44 Nr. 101, Beschluss vom 3. Dezember 1996 -. 7 B 2771/96 -.; Urteil vom 21. Januar 1999 -. 10 A 4072/97 -.. Von der Bevorzugung ausgenommen sind die grundsätzlich privilegierten Bauteile schon dann, wenn durch sie die Abstandflächen funktional in Anspruch genommen werden, um dadurch erst einen seiner Zweckbestimmung nach noch nutzbaren Raum zu schaffen. In einem derartigen Fall dient das Bauteil ausschließlich dem Zweck, weiteren Wohnraum zu gewinnen, nicht aber dem -. vom Gesetzgeber gebilligten -. Zweck, Ausblick und Belichtung eines bestehenden Wohnraums zu verbessern oder die Fassade zu gestalten, vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Dezember 1992 -. 10 A 2055/89 -. BRS 54 Nr. 85; Beschlüsse vom 30. September 1996 - . 10 B 2178/96 -.; vom 3. Dezember 1996 -. 7 B 2771/96 -.. Funktional dient die Dachkonstruktion dazu, den im Dachgeschoss liegenden Aufenthaltsraum -. zumindest -. hinsichtlich der begehbaren lichten Höhe deutlich zu vergrößern. Ohne den Dachausbau hätte der Aufenthaltsraum unterhalb der Dachschräge -. wie sich aus der Schnittzeichnung A-.A ergibt -. keine ausreichende lichte Höhe über die Hälfte seiner Grundfläche (vgl. § 48 Abs. 1 BauO NRW). Mit dem Ausbau des Daches über 82 % der Gesamtbreite des Daches erreichen die Beigeladenen eine erhebliche Vergrößerung der voll nutzbaren Aufenthaltsräume. Die Dachkonstruktion hat damit den funktionalen Zweck, im Dachbereich zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Bleibt die Dachkonstruktion damit bei der Bemessung der Abstandflächen nicht außer Betracht, löst sie mit ihren Außenwänden Abstandflächen aus. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1999 -. 10 A 4072/97 -. zu den Abstandsflächen auslösenden Seitenwänden eines Zwerchhauses; Beschlüsse vom 30. September 1996 -. 10 B 2178/96 -. und vom 21. August 1995 -. 10 A 3139/91 -. zu den Abstandflächen auslösenden Seitenwänden von Dachaufbauten. Dies gilt nicht nur für die östliche Frontseite und die südliche Seitenwand als Verlängerung der südlichen Außenwand, sondern insbesondere auch für die nördliche zur Grenze des Antragstellers hin ausgerichtete Seitenwand. Danach muss die nördliche Seitenwand des Dachaufbaus eine Abstandfläche zum Grundstück des Antragstellers einhalten. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NW beträgt die Tiefe der Abstandfläche in allen Fällen mindestens 3 m. Die danach notwendig einzuhaltende Abstandfläche wird entgegen der Auffassung der Beigeladenenseite auch nicht durch den in § 35 Abs. 6 BauO NRW normierten Mindestabstand von 1,25 m als spezialgesetzlicher Bestimmung verdrängt. Diese Vorschrift ist eine Brandschutzbestimmung und verhält sich nicht zu Abstandflächen. Zwar hat die Vorschrift ebenso wie die Abstandflächenbestimmungen den Schutz vor Bränden im Blick, doch geht die Zweckrichtung des § 6 BauO NRW zum Schutz der Bewohner eines Gebäudes und deren Nachbarn noch weiter. Die Einhaltung der Mindestabstandfläche gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW umfasst deshalb auch die Einhaltung des Brandabstandes für Dachaufbauten, während umgekehrt dieser Abstand gemäß § 35 Abs. 6 BauO NRW nicht gleichzeitig die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange gewährleistet. Diese werden erst durch den von der Höhe einer Außenwand vorgegebenen Abstand erreicht, zu der § 35 Abs. 6 BauO NRW keine Aussage trifft. Der aus Gründen des Brandschutzes geforderte Abstand erfolgt vielmehr unabhängig von der Höhe der Dachbauten. Angesichts dieser unterschiedlicher Regelungsbereiche und Zweckbestimmungen liegt ein spezialgesetzliches Verhältnis zwischen den Bestimmungen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.