Beschluss
9 L 399/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0804.9L399.06.00
3mal zitiert
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es gegen den Antragsteller zu 1. gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 Soweit der Antragsteller den gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 4 Der Antrag, 5 den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2006/2007 in die Klasse 5 der Gesamtschule X. aufzunehmen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Das Recht eines Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LV NRW -, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 des Grundgesetzes - GG -) und das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Das Recht auf Schulformwahlfreiheit findet aber seine Grenze dort, wo die Kapazität der Schule, bei der das Kind angemeldet worden ist, erschöpft ist, 10 vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 3. September 2004 - 19 B 1915/04 - und 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -, beide juris. 11 Dies ist vorliegend der Fall. Die Kapazität der vom Antragsgegner zu 2. (im Folgenden: Antragsgegner) geleiteten Gesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts erschöpft. 12 Der Antragsgegner hat jeweils 30 Schüler für die fünf Eingangsklassen aufgenommen. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28 Schüler, wobei nach § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bei - wie hier - fünfzügigen Gesamtschulen eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern gilt, die um einen Schüler überschritten oder unterschritten werden kann. Diese Begrenzung der Klassenstärke hat den Zweck, eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu gewährleisten, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2002 - 19 B 1843/02 - und 15. August 2000 - 19 B 1177/00 -. 13 Ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten der Klassenfrequenzhöchstwerte rechtfertigen und gegebenenfalls auch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch begründen könnte, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Schulformwahlfreiheit zu unerträglichen Ergebnissen kommen würde, 14 vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2003 - 19 B 1923/03 -, DÖV 2004, 353, und 26. September 1996 - 19 B 2155/96 -. 15 Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 16 Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG eröffnete Ermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hätte. Gemäß § 114 VwGO unterliegt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob dieser den vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und bei seiner Ermessensentscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Ermessensfehler nicht feststellen. Die bei der Aufnahmeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien begegnen keinen Bedenken. 17 Dies gilt zunächst hinsichtlich des Differenzierungsmerkmals der Leistungsheterogenität (vgl. Ziff. 6.6.3 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Dieses soll vor dem Hintergrund der in § 17 Abs. 1 SchulG normierten schulformspezifischen Ausgestaltung der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Auf welche Weise dem Grundsatz der Leistungsheterogenität bei der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt, sondern obliegt der Ermessensentscheidung der Schulleitung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist insofern die Zuordnung der angemeldeten Schüler zu drei Leistungsgruppen anhand des Notendurchschnitts - wie vorliegend geschehen - nicht zu beanstanden, 18 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -. 19 Ebenso wenig zu beanstanden ist die vom Antragsgegner vorgenommene Differenzierung nach dem Geschlecht der angemeldeten Schüler mit dem Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen zu gewährleisten, 20 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 19 B 1594/05 -, NRWE. 21 Das Verhältnis der Zahl der aufgenommenen Jungen mit 73 und der Zahl der aufgenommenen Mädchen mit 77 ist ausgewogen; Ausgewogenheit - in diesem Zusammenhang in Ziff. 6.6.3 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG noch nicht einmal als Kriterium aufgeführt - verlangt nicht Parität. 22 Eine Verteilung nach der Zahl der angemeldeten Jungen und Mädchen zur Gesamtzahl der Anmeldungen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich, vgl.: OVG NRW, a.a.O. 23 Auch die Zugrundelegung von Härtefällen bei der Auswahlentscheidung führt nicht auf einen Anspruch des Antragstellers. 24 Insofern kann offen bleiben, ob der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens überhaupt verpflichtet ist, sich etwa aus gesundheitlichen Gründen ergebende Härtefälle vorab besonders zu berücksichtigen, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -, NRWE. 25 Der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, die vom Antragsgegner angeführten Hauptschulen in F. oder I. zu erreichen. Aus dem im Anmeldeverfahren vorgelegten Zeugnis der Grundschule für das 1. Halbjahr des 4. Schuljahrs vom 27. Januar 2006 ergibt sich, dass er in Sport die Note "gut" erhalten und mit gutem Erfolg an der AG "Ballspiele" teilgenommen hat. Gesundheitliche Einschränkungen sind daraus nicht ersichtlich, waren der Grundschule nach dem bislang unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners auch ansonsten nicht bekannt. 26 Nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Kinderarztes und Allergologen F1. -L. vom 8. Juni 2006 leidet der Antragsteller an Asthma bronchiale bei polyvalenter Allergie (Hausstaubmilben). Daraus ergibt sich nicht, dass er den Schulweg zu einer der vorgenannten Schulen unter Benutzung von Bus oder Bahn nicht meistern kann und nicht in der Lage ist, sich als Elfeinhalbjähriger im Bedarfsfall zum Beispiel mit einem Notfallspray zu helfen. 27 Auch mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren erstmals vorgetragenen körperlichen Beeinträchtigungen seines Vaters ergibt sich der geltend gemachte Anspruch für den Antragsteller nicht. Denn der Antragsgegner hat bei der Berücksichtigung von Härtefällen wesentlich auf die Erforderlichkeit einer Ganztagsbetreuung abgestellt, wie sich seiner Stellungnahme vom 3. August 2006 entnehmen lässt; ein derartiges Erfordernis stellt sich nach dem Vorbringen des Antragstellers für diesen nicht. 28 Aus den vorgenannten Gründen führt auch das vom Antragsgegner berücksichtigte Kriterium der Schulwegsituation und Schulwegzeit nicht auf den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch. 29 Die vom Antragsteller gerügte Berücksichtigung von Schülern aus F2. ist nach § 46 Abs. 3 SchulG nicht zu beanstanden. Danach darf Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. 30 Schließlich ist die Aufnahmeentscheidung auch im Hinblick auf das vom Antragsgegner nicht ausdrücklich berücksichtigte - und auch in Ziff. 6.6.3 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht als Aufnahmekriterium genannte - Verhältnis von ausländischen Schülern zu deutschen Schülern nicht zu beanstanden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sind im Verhältnis (8 : 150) mehr ausländische Schüler aufgenommen worden, als es dem Verhältnis von ausländischen zu deutschen Einwohnern in der Gemeinde X. (733 : 16.886) entspricht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.