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Beschluss

19 B 1843/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.19B1843.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sich aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, nicht ergibt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der C.-Gesamtschule S. hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auch aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen geht nicht hervor, dass das dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers obliegende Ermessen (§ 5 Abs. 2 ASchO NRW) dahin reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als die Aufnahme des Antragstellers ermessensfehlerhaft wäre. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist vielmehr bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat die Zahl der aufzunehmenden Schüler fehlerfrei auf 30 Schüler pro Klasse der vierzügig geführten Jahrgangsstufe 5 festgesetzt. Eine darüber hinausgehende Aufnahme von Schülern wäre mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Nach § 5 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 12. Juni 2002 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV NRW S. 88, 226, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2001, GV NRW S. 187, (im Folgenden: VO zu § 5 SchFG a. F.), der inhaltlich dem § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV NRW S. 148, ( im Folgenden: VO zu § 5 SchFG n. F.) entspricht, beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule 28 Schüler (§ 5 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG a. F., § 6 Abs. 5 Satz 1 VO zu § 5 SchFG n. F.). Bei vier- und mehrzügigen Jahrgangsstufen der Gesamtschule gilt eine Bandbreite von 27 bis 29 Schülern, die um einen Schüler über- oder unterschritten werden kann. Nur bei den Jahrgangsstufen der Realschule und des Gymnasiums ist eine weiter gehende Über- bzw. Unterschreitung der Bandbreite um einen weiteren Schüler zulässig (§ 5 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b VO zu § 5 SchFG a. F., § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 5 SchFG n. F.). Die Regelungen in § 5 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG a. F., § 6 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG n. F. sind verfassungsgemäß. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, ob der Antragsteller überhaupt im Falle der von ihm geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelungen einen Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der vom Antragsgegner geleiteten Schule geltend machen kann. Die genannten Regelungen verstoßen nicht gegen den Parlamentsvorbehalt, der den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Vgl. nur VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 ‑ VerfGH 13/92 -, DVBl 1993, 1209 (1210 f.); OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 19 B 1730/99 -, m. w. N. Hierzu gehört die Festsetzung der Klassenbildungswerte nicht, weil sie keine für die Grundrechtsausübung von Eltern und Schülern wesentliche Entscheidung darstellt. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 ‑ VerfGH 13/92 -, DVBl 1993, 1209 (1210 f.). Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Er hat seine Auffassung, bei der Festsetzung der Bandbreite der Schüler pro Klasse bzw. Jahrgangsstufe handele es sich um "einen wesentlichen Sachverhalt, der in die grundrechtlichen Spähren der Schüler und Lehrer" eingreife, nicht näher begründet. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die "einseitige Bevorzugung der Gesamtschule in Bezug auf die Bandbreitenfestlegung der Klassenfrequenz" verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es bestehe kein sachlich rechtfertigender Grund dafür, den Klassenfrequenzhöchstwert bei Realschulen und Gymnasien auf 31 Schüler und bei Gesamtschulen auf "nur" 30 Schüler je Klasse festzusetzen. Der "einzige Unterschied" bei der Beschulung in einer Gesamtschule im Vergleich zu der Beschulung in einer Realschule oder einem Gymnasium bestehe darin, dass die Gesamtschulen bei der Zuteilung der Lehrerstellen, insbesondere bei der Zuteilung von Klassenlehrerstellen, "kaum nachvollziehbar" begünstigt würden. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts eingeht. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er setzt sich auch nicht ansatzweise mit dem - zutreffenden - Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die unterschiedlichen Klassenfrequenzhöchstwerte bei den Realschulen und Gymnasien einerseits und den Gesamtschulen andererseits durch das besondere pädagogische Unterrichtskonzept der Gesamtschulen gerechtfertigt seien. Angesichts dieses besonderen Unterrichtskonzeptes, das das Verwaltungsgericht auf S. 4 f. des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, kann im Übrigen auch von einer "kaum nachvollziehbaren" Bevorzugung der Gesamtschulen bei der Zuteilung von Lehrerstellen nicht die Rede sein. Ob, wie der Antragsteller meint, die "räumlichen und sachlichen Kapazitäten" der vom Antragsgegner geleiteten Schule geeignet sind, 31 Schüler pro Klasse der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule aufzunehmen, bedarf keiner näheren Prüfung. Sowohl der Antragsgegner als auch die Verwaltungsgerichte sind an die Festsetzung der Klassenfrequenzhöchstwerte in § 5 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG a. F., § 6 Abs. VO zu § 5 SchFG n. F. gebunden. Eine Abweichung hiervon würde grundsätzlich gegen höherrangiges Recht verstoßen und der Wertung des Verordnungsgebers widersprechen, dass zur Gewährleistung einer erfolgreichen Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klassenfrequenzhöchstwert in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule auf 30 Schüler pro Klasse zu beschränken ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -. Der Antragsgegner ist entgegen der Auffassung des Antragstellers damit auch nicht berechtigt, eine "Überbelegung von einem Schüler" je Klasse der Jahrgangsstufe vorzunehmen, um dadurch etwaigen "Schulabgängen" Rechnung zu tragen. Im Übrigen gibt es entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen "allgemeinen Erfahrungssatz", dass durch "Umzüge, Lebensschwerpunkt Änderungen, schulische Fehlleistungen etc. gerade in den ersten Monaten eines neuen Schuljahres in einer neuen Schule häufig Schulabgänge zu verzeichnen" seien. "Schulabgänge" aus den genannten Gründen mag es zwar im Einzelfall geben. Sie stellen aber jedenfalls bezogen auf die "ersten Monate eines neuen Schuljahres in einer neuen Schule" keinen "allgemeinen Erfahrungssatz" dar. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass der Antragsgegner sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen der für die Aufnahme nach § 5 Abs. 2 ASchO NRW zuständige Schulleiter an die von ihm vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens öffentlich, etwa in Informationsveranstaltungen für Eltern, bekannt gegebenen Aufnahmekriterien und Verfahrensabläufe gebunden ist und diese deshalb nicht nachträglich ändern darf. Ebenfalls offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2002 - 19 B 1493/02 -. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass bei summarischer Prüfung die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters dann ermessensfehlerhaft sein dürfte, wenn er ohne sachlich rechtfertigenden Grund bei der Aufnahmeentscheidung wesentlich andere Aufnahmekriterien anwendet als die, die er zuvor öffentlich kundgegeben hat. Denn bei öffentlicher Kundgabe von Aufnahmekriterien werden, wie der Antragsgegner selbst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2002 vorträgt, "Vorstellungen und Erwartungen" bei den Eltern geweckt, die die Entscheidung darüber, bei welcher Schule sie ihr Kind anmelden, maßgeblich beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es willkürlich, wenn der Schulleiter entgegen den von ihm hervorgerufenen "Vorstellungen und Erwartungen" seiner Entscheidung ohne sachlich rechtfertigenden Grund wesentlich andere Aufnahmekriterien zu Grunde legt, die Eltern veranlassen könnten, ihre Entscheidung für die Anmeldung ihres Kindes an einer bestimmten Schule anders zu treffen. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung Aufnahmekriterien zu Grunde gelegt hat, die nicht mit den bei Informationsveranstaltungen bekannt gegebenen Aufnahmekriterien übereinstimmen. Der Antragsteller trägt hierzu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 1. Juli 2002 vor, dass der Antragsgegner auf der Informationsveranstaltung am 5. Dezember 2001 erklärt habe, die Kriterien "allein erziehend" und "Geschwisterkind" könnten als Aufnahmekriterien nicht herangezogen werden, weil sie "zahlreich und massenhaft" vorkämen. Unbeschadet der Frage, ob die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 1. Juli 2002 möglicherweise nicht verwertbar ist, weil sie keine eigene Sachdarstellung, sondern im Kern allein eine Bezugnahme auf den Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Juli 2002 enthält, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 ‑ Iva ZB 13/87 -, MDR 1988,479, ist der Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers jedenfalls deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil sich aus den inhaltlich übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen des Antragsgegners und der Beratungslehrerin Frau P. vom 10. Oktober 2002 ein anderer Sachverhalt ergibt und keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen vom 10. Oktober 2002 bestehen. Zur Klärung des tatsächlichen Sachverhalts bedarf es deshalb einer Beweisaufnahme, für die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum und die deshalb nötigenfalls im bereits anhängigen Klageverfahren durchzuführen ist. Der Antragsgegner trägt in seiner schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2002 vor, er habe auf der Informationsveranstaltung am 5. Dezember 2001 auf Nachfrage mehrerer Eltern mitgeteilt, dass Geschwisterkinder oder Kinder allein erziehender Eltern nicht bevorzugt aufgenommen würden. Diese Kriterien würden von einer so großen Anzahl von Schülern erfüllt, dass allein mit diesen Schülern eine oder sogar zwei Klassen gebildet werden könnten. Die Berücksichtigung der Kriterien "Geschwisterkind" und "allein erziehend" hätte deshalb eine unverhältnismäßige Benachteiligung der übrigen angemeldeten Schüler zur Folge. Außerdem wäre eine ausgewogene Mischung aus Jungen und Mädchen sowie der Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht mehr gewährleistet. Frau P. hat diesen Vortrag des Antragsgegners mit "eidesstattlicher Erklärung" vom 10. Oktober 2002 bestätigt. Es kann dahinstehen, ob die schriftliche Erklärung des Antragsgegners, die er als "Schulleiter" abgegeben und unterzeichnet hat, im beamtenrechtlichen Sinne eine (formell ordnungsgemäße) "dienstliche Erklärung" darstellt und die "eidesstattliche Erklärung" von Frau P. die Anforderungen einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO erfüllt. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, ergeben sich daraus allein entgegen der Auffassung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der schriftlichen Erklärungen. Es ist nämlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner und Frau P. bewusst von der Abgabe einer dienstlichen Erklärung bzw. einer den Anforderungen des § 294 Abs. 1 ZPO genügenden eidesstattlichen Versicherung abgesehen haben, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dienstrechtliche Konsequenzen tragen zu müssen oder in einem Strafverfahren bestraft zu werden. Allein der Umstand, dass es sich bei den schriftlichen Erklärungen möglicherweise nicht um "dienstliche Erklärungen" bzw. eidesstattliche Versicherungen im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO handelt, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers schon aus diesem Grund größeres Gewicht hat als die schriftlichen Erklärungen vom 10. Oktober 2002. Der Antragsgegner hat dadurch, dass er seine Erklärung vom 10. Oktober 2002 als Schulleiter abgegeben und unterzeichnet hat, hinreichend deutlich gemacht, dass er die Erklärung nicht nur als Privatperson abgeben wollte. Das gilt auch in Bezug auf die Erklärung von Frau P., die ihre Erklärung nicht nur als "eidesstattliche Erklärung" bezeichnet, sondern die Erklärung zudem in ihrer Eigenschaft als Beratungslehrerin der Schule unterzeichnet hat. Die schriftlichen Erklärungen haben deshalb kein geringeres Gewicht als die von der Mutter des Antragstellers vorgelegte eidesstattliche Versicherung. Für die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Erklärungen vom 10. Oktober 2002 spricht zudem, dass der Antragsgegner für die Richtigkeit seiner Angaben vier Zeuginnen benannt hat, die bereit seien, seine Angaben durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen zu bestätigen. Entsprechende eidesstattliche Versicherungen sind zwar nicht vorgelegt worden. Die Benennung der vier Zeuginnen hat aber schon deshalb Gewicht, weil nicht anzunehmen und auch nicht substantiiert dargelegt ist, dass der Antragsgegner Zeugen benennt, die bei einer Vernehmung im Hauptsacheverfahren seine Angaben nicht bestätigen können. Der Antragsteller macht im Übrigen keine substantiierten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Antragsgegner benannten Zeuginnen geltend. Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit des Inhalts der schriftlichen Erklärungen vom 10. Oktober 2002, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen sowie durch schriftliche Erklärungen des stellvertretenden Schulleiters Herrn Schiffer und der didaktischen Leiterin Frau V. bestätigten Vortrag des Antragsgegners und der Beratungslehrerin Frau P. zwischen den "Schulleitungsmitgliedern" eine "langjährige strikte Absprache und Vereinbarung" bestehe, alle Eltern ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kriterien "Geschwisterkind" und "allein erziehend" "für sich alleine" keinen Aufnahmeanspruch begründen würden. Diese "Absprache" bzw. "Vereinbarung" sei "während aller bisherigen Informationsveranstaltungen zum Aufnahmeverfahren" eingehalten worden und durch eine "langjährige Aufnahmepraxis verinnerlicht", weil "immer wieder" Geschwisterkinder und Kinder von Alleinerziehenden abgelehnt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner auf der Informationsveranstaltung am 5. Dezember 2001 entgegen der "langjährigen strikten Absprache und Vereinbarung" und der "langjährigen Aufnahmepraxis" ohne vorherige Rücksprache mit den Mitgliedern der Schulleitung erklärt haben sollte, dass Geschwisterkinder und Kinder von Alleinerziehenden bevorzugt aufgenommen würden. Gegen die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Erklärung des Antragsgegners spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht, dass der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren zunächst angab, er habe an der Veranstaltung am 5. Dezember 2001 nicht teilgenommen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner für diese irrtümliche Angabe mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2002 eine plausible Erklärung gegeben hat, begründet die irrtümliche Angabe des Antragsgegners schon deshalb keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2002, weil sie inhaltlich mit der schriftlichen Erklärung von Frau P. übereinstimmt und Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Frau P. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang ausschließlich geltend, dass der Antragsgegner und Frau P. den Text ihrer schriftlichen Erklärungen "abgestimmt" hätten. Für eine solche "Abstimmung" zum Nachteil des Antragstellers gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der teilweise wortgleiche Inhalt der schriftlichen Erklärungen vom 10. Oktober 2002 erklärt sich daraus, dass es sich bei der Erklärung von Frau P. um eine Bestätigung der Angaben des Antragsgegners handelt, die dieser aus ihrer Sicht so gemacht hat, wie er dies in seiner Erklärung dargelegt hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragsgegners ergeben sich weiter nicht daraus, dass, wie der Antragsteller geltend macht, die in der schriftlichen Erklärung des Antragsgegners in Anführungszeichen gesetzten Äußerungen so am 5. Dezember 2001 nicht gemacht worden seien. Hiervon geht auch der Senat aus. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner in seiner schriftlichen Erklärung seine Äußerungen vom 5. Dezember 2001 sinngemäß dargestellt hat. Es kann insbesondere von einem Schulleiter, der - wie der Antragsgegner - zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt hat, auf denen er eine Vielzahl von Fragen zu beantworten hatte, nicht erwartet werden, dass er noch nach 10 Monaten exakt darstellen kann, welche Worte in welchem Satzgefüge er bei einer bestimmten Veranstaltung gewählt hat. Der Antragsteller beruft sich weiter ohne Erfolg darauf, dass es in dem "offiziellen" Teil der Informationsveranstaltung am 5. Dezember 2001 keine Nachfragen von Eltern hinsichtlich der Kriterien "Geschwisterkind" und "allein erziehend" gegeben habe. Der Antragsgegner und Frau P. tragen in ihren schriftlichen Erklärungen zwar vor, dass die Äußerungen des Schulleiters zu den Kriterien "Geschwisterkind" und "allein erziehend" auf "Nachfrage mehrerer Eltern" gemacht worden seien. Sie behaupten aber nicht, dass die "Nachfragen" im "offiziellen" Teil der Informationsveranstaltung erfolgt seien. Der Antragsteller hat weiter nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner bei seiner Aufnahmeentscheidung die in dem "Protokoll bzgl. des Aufnahmeverfahrens zum Schuljahr 2002/2003" mit Nr. 65, 113 und 163 bezeichneten Kinder allein deshalb bevorzugt aufgenommen habe, weil es sich bei dem Kind Nr. 65 um ein Kind einer allein erziehenden Mutter und bei den Kindern Nr. 113 und 163 um Geschwisterkinder handele. In dem Protokoll wird die bevorzugte Aufnahme des Kindes Nr. 65 mit "Vater verstorben" begründet. Der Antragsgegner hat damit das Kind wegen der besonderen sich durch den Tod des Vaters ergebenden Situation des Kindes vorrangig aufgenommen. Zur Begründung der bevorzugten Aufnahme der Kinder Nr. 113 und 163 heißt es zwar in dem Protokoll "zwei Geschwisterkinder". Der Antragsgegner hat in seiner Erklärung vom 11. November 2002 jedoch glaubhaft dargelegt, dass für die vorrangige Aufnahme dieser Kinder weitere Härtegesichtspunkte ausschlaggebend gewesen seien, die in dem "stark verkürzten" Protokoll nicht erwähnt worden seien. Bei dem Kind Nr. 113 sei die besondere schwierige finanzielle Situation und die Berufstätigkeit der Mutter berücksichtigt worden. Bei dem Kind Nr. 163 habe für eine vorrangige Aufnahme gesprochen, dass es in einer kinderreichen Familie lebe, der Vater im Schichtdienst tätig sei, in der Familie ein Pflegefall zu versorgen sei und für das Kind Nr. 163 ein besonderer Förderbedarf in Mathematik bestehe. Diesen Erläuterungen des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht widersprochen. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass er einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme habe, weil er an Legasthenie leide. Der Vortrag genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 12 des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses - zutreffend - ausgeführt, dass der Antragsgegner Gesichtspunkte wie Lese- und Rechtschreibschwäche ermessensfehlerfrei für sich allein nicht als ausreichend erachte, einen sozialen Härtefall zu begründen; denn derartige Gesichtspunkte kämen in einer Mehrzahl von Fällen vor. Hiergegen hat der Antragsteller entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kein schlüssiges Gegenargument vorgetragen. Er setzt sich im Beschwerdeverfahren nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern macht lediglich seine Legasthenieerkrankung geltend. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zweifelhaft erscheint, ob der Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens überhaupt verpflichtet ist, sich etwa aus gesundheitlichen Gründen ergebende Härtefälle bevorzugt zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 ‑ 19 B 1829/02 -, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat weiter auf S. 10 f. des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2002 ‑ 19 B 1493/02 -, und 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, im Einzelnen - zutreffend - dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Antragsgegner ermessensfehlerfrei ausländische Kinder bevorzugt berücksichtigt hat. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Antragsteller ebenfalls entgegen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend auseinander. Er vertritt lediglich die Auffassung, dass eine bevorzugte Aufnahme ausländischer Kinder dann nicht in Betracht komme, wenn der Anteil der angemeldeten ausländischen Kinder dem Bevölkerungsanteil der ausländischen Mitbürger in S. entspreche. Eine Begründung dieser Auffassung ist nicht erfolgt. Für die Auffassung des Antragstellers ist im Übrigen auch sonst unter Ermessensgesichtspunkten kein rechtfertigender Grund ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).