Urteil
6 K 1444/06
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Behörde passiv beteiligungsfähig, wenn sie die angefochtenen Bescheide in eigenem Namen erlassen hat.
• Für die Aufhebung eines Rückforderungs- und Zinsbescheids über eine Zuwendung ist sachlich zuständig, wer auch für die Gewährung der Zuwendung zuständig war; nach den Förderrichtlinien sind dies die Bezirksregierungen.
• Die bloße Außendarstellung eines Schreibens als "Bescheid" begründet noch nicht dessen objektiven Erklärungswert als Verwaltungsakt; maßgeblich ist der Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Form, Inhalt und Rechtsbehelfsbelehrung.
• Die sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde führt zur Rechtswidrigkeit der Bescheide und ist nicht nach § 46 VwVfG (Ausnahme für Verfahrens-, Form- oder örtliche Zuständigkeitsfehler) unbeachtlich, da § 46 nicht für sachliche Zuständigkeit gilt.
Entscheidungsgründe
Unzuständige Betriebsleitung: Rückforderung und Zinsbescheid wegen fehlender Sachzuständigkeit aufgehoben • Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Behörde passiv beteiligungsfähig, wenn sie die angefochtenen Bescheide in eigenem Namen erlassen hat. • Für die Aufhebung eines Rückforderungs- und Zinsbescheids über eine Zuwendung ist sachlich zuständig, wer auch für die Gewährung der Zuwendung zuständig war; nach den Förderrichtlinien sind dies die Bezirksregierungen. • Die bloße Außendarstellung eines Schreibens als "Bescheid" begründet noch nicht dessen objektiven Erklärungswert als Verwaltungsakt; maßgeblich ist der Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Form, Inhalt und Rechtsbehelfsbelehrung. • Die sachliche Unzuständigkeit der erlassenden Behörde führt zur Rechtswidrigkeit der Bescheide und ist nicht nach § 46 VwVfG (Ausnahme für Verfahrens-, Form- oder örtliche Zuständigkeitsfehler) unbeachtlich, da § 46 nicht für sachliche Zuständigkeit gilt. Der Kläger beantragte 2000 eine Zuwendung zur Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage; die Bezirksregierung bewilligte im Sammelbescheid einen Zuschuss, der dem Kläger über die Stadt B1./Eigenbetrieb Abwasser als Einzelzuschuss zugeordnet wurde. Der Kläger begann die Maßnahme und erhielt im Dezember 2000 Auszahlungshinweise; später stellte das Rechnungsprüfungsamt fest, der Baubeginn sei vor Bewilligung erfolgt. Die Bezirksregierung nahm die Zuwendung zurück; die Stadt bzw. deren Eigenbetrieb forderte den ausgezahlten Betrag und Zinsen vom Kläger zurück. Der Kläger widersprach und erhob Klage. Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste die Rückforderungs- und Zinsbescheide erlassen hatte, obwohl nach Förderrichtlinien und Kompetenzordnung die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde zuständig gewesen wäre. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; richtige Beklagte ist die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste, da diese die angefochtenen Bescheide in eigenem Namen erlassen hat (§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO). • Begründetheit: Die Bescheide sind rechtswidrig, weil die Beklagte sachlich unzuständig war. Rückforderung und Zinsfestsetzung sind Einzelfallentscheidungen nach VwVfG und Förderrichtlinien und gehören nicht zur laufenden Betriebsführung der Betriebsleitung. • Zuständigkeitsrechtliche Würdigung: Nach der Betriebssatzung und der Eigenbetriebsverordnung obliegen der Betriebsleitung nur laufende Betriebsführungsmaßnahmen; Rücknahme und Rückforderung einer Zuwendung sowie Zinsbescheide sind nicht hiervon erfasst und stellen keine typischen, wiederkehrenden Betriebsmaßnahmen dar. • Fachrechtlicher Bezug: Teil II Nr. 5.1 der Förderrichtlinien weist die Bewilligungsbefugnis den Bezirksregierungen zu; damit wäre für Rücknahme und Rückforderung die Bezirksregierung zuständig. Die Beklagte war weder Bewilligungsbehörde noch wurde ihr eine entsprechende Vertretungsbefugnis eingeräumt. • Objektiver Erklärungswert: Das Schreiben des Werkleiters vom 4. September 2000 war keine eigenständige Bewilligung, da es ohne Rechtsbehelfsbelehrung und nur als Mitteilung gestaltet war; damit besteht kein Anlass, die Beklagte aufgrund eines vermeintlichen ursprünglichen Bewilligungsakts als zuständig anzusehen. • Rechtsfolge der Unzuständigkeit: Die sachliche Unzuständigkeit führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide; § 46 VwVfG (Unbeachtlichkeit bei Verfahrens-, Form- oder örtlichen Zuständigkeitsfehlern) greift nicht zugunsten der Beklagten, weil sie nicht für sachliche Zuständigkeit bestimmt ist. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet: Die Bescheide der Beklagten vom 2. Juni 2006 (Rückforderung) und vom 17. Juli 2006 (Zinsbescheid) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats vom 24. April 2007 werden aufgehoben, weil die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische Dienste sachlich nicht zuständig war. Maßgeblich ist, dass die Förderrichtlinien die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden vorsehen und Rückforderung sowie Zinsfestsetzung keine der laufenden Betriebsführung zuzurechnenden Maßnahmen sind. Das Schreiben des Werkleiters von 2000 begründet keinen eigenständigen Bewilligungsakt, sodass auch kein eigenes Zuwendungsverhältnis der Beklagten bestand. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, sofern der Kläger nicht gleichfalls Sicherheit leistet.