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Urteil

20 K 4444/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1129.20K4444.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wurde mit Bescheiden vom 15.01.2001 für seinen Grundbesitz S. Straße 00 und T.------straße 00 u.a. zu Grundsteuer B herangezogen. Als Behörde ist angegeben „Stadtwerke Hürth, Anstalt des öffentlichen Rechts". In der Rechtsmittelbelehrung heißt es u.a., dass der Widerspruch beim vorseitig bezeichneten Bürgermeister schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären sei. Widerspruch gegen die beiden Bescheide wurde nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 28.12.2005 beantragte der Kläger die Erstattung der Grundsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von insgesamt 630,30 DM = 322,27 EUR. Die beiden Abgabenbescheide für das Jahr 2001 seien gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 125 AO nichtig, da sie nicht von der hebeberechtigten Gemeinde, sondern von den Stadtwerken erlassen worden seien. 3 Mit Bescheid vom 20.04.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Bescheide seien nicht nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Ein insoweit erforderlicher schwerer, evidenter Mangel sei z.B. bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit der tätig gewordenen Behörde gegeben. Ein derartiger Fall liege hier nicht vor. Die Stadtwerke Hürth seien bis Ende 2000 Teil der Stadtverwaltung gewesen. Durch die Gründung der Anstalt öffentlichen Rechts seien die Stadtwerke zwar eine eigenständige Behörde und ein eigenständiger Rechtsträger geworden. Dies ändere aber nichts daran, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts Aufgaben wahrnehme, die zum gemeindlichen Wirkungskreis zu rechnen seien; mithin habe nicht eine Behörde eines absolut unzuständigen Verwaltungszweiges gehandelt. Zudem sei § 2 Abs. 1 Ziffer 8 der Unternehmenssatzung der Stadtwerke durch Ratsbeschluss vom 28.06.2001 dahingehend präzisiert worden, dass als eine Aufgabe der Anstalt öffentlichen Rechts auch vorbereitende und begleitende Arbeiten zur Einziehung von Grundsteuern genannt werde. Die Stadtwerke Hürth handelten insoweit als eine Art „Erfüllungsgehilfe" für die Stadt. Eine eventuell bis dahin zweifelhafte sachliche Zuständigkeit sei durch die Ergänzung der Unternehmenssatzung jedenfalls geheilt worden. Eine Aufhebung der Grundsteuerbescheide gemäß § 130 AO sei nicht beabsichtigt. Die Ablehnung einer derartigen Entscheidung sei immer dann ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene die Gründe für die Rücknahme schon in einem Rechtsbehelfsverfahren habe vorbringen können. Diese Möglichkeit habe hier bestanden, sei vom Kläger aber nicht wahrgenommen worden. 4 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Aufgabenübertragung auf die Anstalt öffentlichen Rechts sei mangels Bestimmtheit nicht wirksam. Denn die Aufgabenübertragung habe zumindest mit den in der Abgabenordnung verwendeten Begriffen bezeichnet werden müssen. Eine spätere Heilung durch die Ergänzung der Satzung komme damit nicht in Betracht. Die Tätigkeit der Stadtwerke Hürth als eine Art „Erfüllungsgehilfe" lasse diese jedenfalls nicht zum Steuergläubiger werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. 5 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Stadt Hürth als erlassende Behörde aus den fraglichen Bescheiden nicht erkennbar gewesen sei. Die Zuständigkeit für die Grundsteuererhebung sei nicht wirksam übertragen worden. Außerdem seien die Bescheide in Bezug auf die erlassende Behörde und die Rechtsmittelbelehrung widersprüchlich. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2001 i. H. v. insgesamt 322,27 EUR zu erstatten. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, es dränge sich der Gedanke auf, dass der Kläger bewusst vier Jahre gewartet habe, um die insoweit bestehende Frist für die Festsetzung der Steuern bis zum Ende auszunutzen. Dafür spreche auch, dass er bzgl. des Steuerjahres 2002 ebenso verfahren sei, indem er mit Schreiben vom 27.12.2006 einen Antrag auf Erstattung der Grundsteuer für das Jahr 2002 gestellt habe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006 sind rechtmäßig, weil dem Kläger kein Erstattungsanspruch zusteht. 15 Ein Erstattungsanspruch kommt im vorliegenden Fall nur in Betracht - wovon auch die Parteien ausgehen - wenn die Abgabenbescheide vom 15.01.2001 (betr. Erhebung der Grundsteuer B) gemäß § 125 AO nichtig sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. 16 Ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 125 Abs. 2 AO liegt nicht vor, insbesondere ist hier kein Fall der dortigen Ziffer 1 gegeben. Denn in beiden Bescheiden wird eine Ausstellungsbehörde genannt. Die Frage, ob diese Behörde zuständig ist, spielt dagegen im Rahmen der genannten Vorschrift keine Rolle. Sonstige Nichtigkeitsgründe gemäß § 125 Abs. 2 AO kommen hier nicht in Betracht. 17 Die Abgabenbescheide sind auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Insoweit ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Besonders schwerwiegend i. S. d. genannten Vorschrift ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten we- sentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. Der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsaktes muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1/96 -, NVwZ 1998, 1061 = KStZ 1998, 135. 19 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei bedarf keiner näheren Prüfung, inwieweit § 114 a GO NRW die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Grundsteuer B rechtfertigt, ob ggfls. zumindest nachträglich durch die Ergänzung der Unternehmenssatzung für die Stadtwerke Hürth vom Juni 2001 eine derartige Aufgabenübertragung vorgenommen worden ist und ob dadurch ggfls. nachträglich der entsprechende Rechtsmangel geheilt werden konnte. Denn selbst wenn man diese Fragen verneint, liegt jedenfalls der Art nach ein Fehler der sachlichen Zuständigkeit vor, der jedoch nicht bereits zur Nichtigkeit eines entsprechenden Verwaltungsaktes führt, sofern nicht ein Fall der sog. absoluten sachlichen Unzuständigkeit vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist. 20 Diesbezüglich ist hier zu berücksichtigen, dass gemäß § 114 a GO Stadtwerke in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umgewandelt und ihnen kommunale Aufgaben einschließlich der Erhebung der entsprechenden Gebühren übertragen werden können. Es handelt sich dementsprechend um eine Behörde, die durchaus über Zuständigkeiten im Bereich der Erhebung von Grundbesitzabgaben verfügt. Fehlt daher (nur) die Zuständigkeit für die Erhebung einer bestimmten Grundbesitzabgabe, liegt lediglich der Fall einer sachlichen Unzuständigkeit vor, nicht aber der Fall einer fehlenden Ressortzuständigkeit bzw. der sog. absoluten sachlichen Unzuständigkeit. Ein derartiger Rechtsmangel begründet jedoch nicht bereits die Nichtigkeit eines entsprechenden Abgabenbescheides, 21 vgl. etwa VGH Bad. Württ., Urteil vom 25.03.2004 - 2 S 1422/03 -, NVwZ - RR 2005, 273 m.w.N. in Bezug auf Zuständigkeit eines Gemeindeverbandes im Verhältnis zu den Mitgliedsgemeinden; VG Aachen, Urteil vom 08.08.2007 - 6 K 1444/06 (Juris); Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage, § 125 AO, Rn 3 m.w.N. 22 Dieser Bewertung entspricht es, dass dem Kläger selbst nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zunächst kein schwerwiegender und offenkundiger Mangel der fraglichen Bescheide aufgefallen ist und er deshalb die Grundsteuer auch bezahlt hat. 23 Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Abgabenbescheide vom 15.01.2001 gemäß § 130 AO zurück zu nehmen. 24 Im Hinblick auf diese rechtlichen Gegebenheit bedarf keiner weiteren Prüfung, inwieweit ansonsten § 814 BGB einer Rückforderung der geleisteten Grundsteuerzahlungen entgegen stehen könnte oder ob die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstoßen würde, weil der Kläger diesen erst praktisch mit Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist geltend gemacht hat. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.