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Beschluss

1 L 289/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0811.1L289.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den dem Landrat des Kreises E. als Kreispolizeibehörde zum 1. April 2006 zugewiesenen Beförderungsdienstposten mit der Wertigkeit A 13 g.D. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den dem Landrat des Kreises E. als Kreispolizeibehörde zum 1. April 2006 zugewiesenen Beförderungsdienstposten mit der Wertigkeit A 13 g.D. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 4 ist zulässig und begründet. 5 Der Antragsteller hat sowohl einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner ausweislich der an den Antragsteller ergangenen Mitteilungen des Landrates des Kreises E. (LR) vom 24. April 2006 aktuell beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen und diesen zu befördern. 7 Des Weiteren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte einen Anordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Dieser Anspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Ein Anordnungsanspruch ist schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint, 8 vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - m. w. N., juris MWRE 206012924. 9 Ausgehend von den im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Rügen ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die Bewerberauswahl des Antragsgegners ist auf einer fehlerhaften Auswahlgrundlage erfolgt. 10 Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, regelmäßig sind dies die aktuellsten Beurteilungen der Bewerber. Angesichts der im Gesamturteil (jeweils "übertrifft die Anforderungen" = 4 Punkte) gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist der Antragsgegner hier auf der Grundlage einer inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen gekommen, der in zwei von vier Hauptmerkmalen mit 5 Punkten beurteilt wurde, wohingegen der Antragsteller nur in einem von vier Hauptmerkmalen 5 Punkte, ansonsten 4 Punkte erreicht hat. 11 Die dieser Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind rechtswidrig. Sie leiden an dem vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung ausdrücklich geltend gemachten Mangel der fehlenden Nachvollziehbarkeit gerade in der hier ausschlaggebenden Bewertung der Hauptmerkmale. 12 Nach Nr. 9.1., Nr. 9.2. der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen (BRL - Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - geändert durch Runderlass vom 19. Januar 1999 (SMBl NRW 203034) ist das Beurteilungsverfahren zweistufig ausgestaltet. Nach Nr. 9.1. BRL verfasst zunächst ein Erstbeurteiler, der den betroffenen Beamten aus eigener Anschauung kennt, unabhängig und weisungsfrei eine Erstbeurteilung. Die abschließende Entscheidung über die Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils trifft nach Nr. 9.2. BRL der Endbeurteiler, hier Landrat Spelthahn, der eine Abweichung in der Bewertung von der Erstbeurteilung zu begründen hat. Hier fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Abweichung von der Bewertung des Ersturteils - beim Antragsteller beim Hauptmerkmal Sozialverhalten sowie beim Beigeladenen beim Hauptmerkmal Leistungsverhalten. 13 An diese Begründung sind nicht unbeachtliche Anforderungen gestellt. Nach den Beurteilungsrichtlinien darf der Endbeurteiler im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich nur dann abweichen, wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist. Dabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen, wobei er zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in einer anderslautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes wie hier aus einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, lediglich pauschal auf einen Quervergleich mit den Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt zu verweisen. Vielmehr muss z. B. durch die Angabe der maßstabsbildenden Kriterien im Einzelnen erkennbar sein, aus welchen Gründen der Endbeurteiler zu einer anderen Einschätzung von Leistung und Befähigung der zu Beurteilenden gekommen ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - zitiert nach juris, vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 - und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 - m.w.N., zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 18. Mai 2006 - 1 K 3699/04 -, - 1 K 3525, 3542 und 3481/04 -. 15 Hier fehlt es an einer Begründung, die diesen Anforderungen genügt. In der Beurteilung hat der Endbeurteiler zunächst lediglich pauschal auf den in der Vergleichsgruppe vorzunehmenden Quervergleich verwiesen. In einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller und in der Antragserwiderung hat er diesen Grund ausgetauscht und stattdessen individuelle Gründe als maßgebend für die Abwertung angeführt. So hat er insbesondere darauf verwiesen, dass er der Herabwertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten des Antragstellers auch Vorfälle und Konflikte aus der Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des Kriminalkommissariats Vorbeugung zugrunde gelegt habe. Diese neue Begründung ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil sie die Ansicht des Antragstellers zu den Ursachen für die Vorfälle und Konflikte nicht einbezieht. Nach den übereinstimmenden Ausführungen des Antragstellers und des Antragsgegners hat der Antragsteller zu diesen Vorfällen wiederholt die Gelegenheit zur Aufarbeitung sowie die Möglichkeit gesucht, sie aus seiner Sicht darstellen zu können, ohne mit diesem Begehren Erfolg zu haben. Ohne Mitberücksichtigung der Darstellung des Antragsstellers kann der Endbeurteiler diese Vorfälle aber nicht vollständig und abschließend bewerten. 16 Der strukturell gleiche Begründungsmangel haftet der Anhebung der Bewertung des Beigeladenen im Hauptmerkmal Leistungsverhalten an, zu dessen Begründung lediglich pauschal auf den Quervergleich in der Vergleichsgruppe verwiesen wird. Dies reicht nach dem oben Gesagten zur Begründung nicht aus. 17 Der gravierende Begründungsmangel führt dazu, dass der auf dieser Basis getroffenen Auswahlentscheidung eine hinreichende Orientierung am Maßstab der Bestenauslese fehlt. Dieser Mangel schlägt zugleich im Sinne einer möglichen Fehlerkausalität auf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch. Da sich der Mangel der Beurteilungsgrundlage gerade auch auf die im Beförderungsverfahren ausschlaggebende Bewertung der Hauptmerkmale bezieht, ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer fehlerfreien Neubeurteilung der Konkurrenten der Antragsteller ausgewählt wird. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden.