Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für den Landgerichtsbezirk C. im Justizministerialblatt Nr. vom 00.00.0000 ausgeschriebenen drei Justizhauptsekretärstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers um eine dieser Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte, aus dem Beschlussausspruch ersichtliche Rechtsschutzbegehren ist hinsichtlich aller Beigeladenen zulässig und begründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das insofern die maßgebliche Entscheidungsgrundlage bietet (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), glaubhaft gemacht, dass die angefochtene Auswahlentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Das rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in Bezug auf alle drei Beigeladenen und alle ausgeschriebenen Justizhauptsekretärstellen. Denn anders könnte nicht sichergestellt werden, dass der Antragsteller - wie es das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG fordert - in einem neuen Auswahlverfahren gerade dem Mitbewerber vorgezogen wird, der sich - gemessen an einwandfreien Kriterien - ihm gegenüber als nachrangig erweist. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2005 - 1 B 1402/05 - betreffend die Freihaltung von 10 Stellen im Wege der Zwischenregelung. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Besetzung einer Beförderungsstelle hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte - wie hier der Antragsteller - einen Anordnungsanspruch, wenn dies - namentlich um den Eintritt "vollendeter Tatsachen" durch Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern - zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende, übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolgedessen genügt es in diesen Fällen nicht - sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen -, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. insbesondere zu Letzterem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Vorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - ausgehend von den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen und unter Beachtung der erwähnten für die Prüfungsdichte anzulegenden Maßstäbe - verletzt. Im Falle des Antragstellers spricht alles dafür, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientiert ist. Denn der Antragsgegner ist zu Unrecht von einem Qualifikations- und Eignungsgleichstand des Antragstellers mit den Beigeladenen ausgegangen und hat seine Auswahl daher in rechtswidriger Weise anhand von Hilfskriterien getroffen; er hat übersehen, dass der Antragsteller bereits nach seiner aktuellen Beurteilung leistungsstärker erscheint als seine Konkurrenten (1.) und hat es abgesehen davon zu Unrecht abgelehnt, die früheren Beurteilungen der Bewerber in den Quervergleich der Bewerber einzubeziehen (2.). Beide Aspekte lassen die Auswahl des Antragstellers nicht nur "offen", sondern durchaus möglich erscheinen: 1. Dem Bestenauslesegrundsatz entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Bewerber. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, IÖD 2003, 147, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170, 171. Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Antragsteller besser qualifiziert und geeigneter ist als die Beigeladenen. Dabei bedarf es nicht einmal eines Rückgriffs auf den - unten zu behandelnden - Umstand, dass das Leistungsgesamturteil des Erstbeurteilers voraussichtlich fehlerhaft von "gut" auf "gut - untere Grenze" herabgesetzt worden ist. Bei dem Leistungsvergleich fällt vielmehr zunächst zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass der Präsident des Landgerichts C. die Gegenäußerung des Antragstellers mit Schreiben vom 12. Mai 2005 dahin beschieden hat, das Leistungsbild des Antragstellers liege nach strengen Beurteilungsmaßstäben "deutlich im oberen Bereich des Notenspektrums". Dieser Aussage kann Gewicht für die Einordnung des Antragstellers im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern nicht von vornherein abgesprochen werden, wenngleich es sich bei ihr auch nicht um die Zuerkennung einer Zwischenstufe des Gesamturteils "gut" mit eigenständigem Aussagewert handeln dürfte, die in der Beurteilungspraxis des Antragsgegners auf der Grundlage von Abschnitt III Nr. 4 der hier noch angewendeten AV des Justizministers vom 20. Januar 1972 (2000 - I C.155), JMBl. NRW S. 40, Anerkennung gefunden hat. Gerade in einem so großen Bewerberfeld wie dem vorliegenden, mit insgesamt 44 Beamten, von denen 26 (das sind 60 %) die Note "gut - untere Grenze" (die übrigen 18 "vollbefriedigend") erhalten haben, können schon kleine Unterschiede trotz wesentlich gleicher Gesamturteile im Quervergleich den Ausschlag geben. Mag also die Einstufung der Note des Antragstellers im oberen Bereich des Notenspektrums aus Sicht des Überbeurteilers nicht schon aus sich heraus eine wesentlich bessere Qualifikation des Antragstellers dokumentieren (wie der Bemerkung des Landgerichtspräsidenten in seinem Vorlagebericht vom 00.00.0000 zu entnehmen, die Gegenäußerung des Antragstellers habe ihm keine Veranlassung gegeben, die Überbeurteilung abzuändern), so musste sich der Auswahlbehörde im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der Bewerber aufdrängen, diesen Umstand zu würdigen und namentlich zu prüfen, ob in der Zuerkennung des oberen Bereichs doch bereits ein beachtlicher Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen zum Ausdruck kommt, deren Note nach den derzeitigen Erkenntnissen durchweg die Stufe "gut - untere Grenze" lediglich ausfüllen. Insofern ergibt sich jedenfalls eine ähnliche Lage, wie sie die Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen mit Blick auf deren Einzelfeststellungen ergeben kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -, amtlicher Umdruck S. 3 m.w.N. Diesen Aspekt völlig vernachlässigt zu haben ist für sich betrachtet ein Mangel, der die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen (rechtmäßigen) Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, bereits als "offen" erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach seinen vorangehenden Beurteilungen eine günstigere Leistungsentwicklung aufweist als die Beigeladenen, was die Absenkung des Eignungsurteils der Erstbeurteilung von "besonders geeignet" auf "besonders geeignet - untere Grenze" erheblich infrage stellt. Neben den aktuellen dienstlichen Beurteilungen sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auch frühere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Sie stellen keine Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar, sondern Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, dass sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen können. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen; sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird. Derartige Äußerungen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Unter diesem Gesichtspunkt unterliegen auch die anlassbezogenen Beurteilungen der Mitbewerber in einem Konkurrentenstreitverfahren der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O. (Juris Rn. 15); Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O. (Juris Rn. 15). Hiernach ist mit maßgeblichem Gewicht einzustellen, dass dem Antragsteller bereits in seinen Anlassbeurteilungen vom 14. Oktober 2002 und 2. Juli 2003 das Gesamturteil "gut - untere Grenze" zuerkannt worden ist, und zwar jeweils mit Billigung des Überbeurteilers. Demgegenüber ist die Beigeladene zu 1. zuletzt im März 1986 beurteilt worden (Gesamturteil "vollbefriedigend"); der Beigeladene zu 2. hat im Jahre 2002 das Gesamturteil "vollbefriedigend - obere Grenze" und erstmals im Juli 2003 das Gesamturteil "gut - untere Grenze" erlangt; die Beigeladenen zu 3. ist letztmals im Januar 2002 beurteilt worden und hat das Gesamturteil "vollbefriedigend - obere Grenze" erhalten. Insgesamt weist damit der Antragsteller - zumal in Würdigung seines geringeren Dienst- und Lebensalters - eine deutlich günstigere Leistungsentwicklung auf als die Beigeladenen. Das stützt, vor allem in Verbindung mit der ihm (auch) vom höheren Dienstvorgesetzten zuerkannten weiteren aktuellen Leistungssteigerung, die Prognose, der Antragsteller werde sich in dem Beförderungsamt besser bewähren als die Beigeladenen. Auch auf dieser Grundlage dürfte dem Antragsteller bei dem nach Lage der Dinge erforderlichen Stichentscheid der Vorzug zu geben sein. Jedenfalls aber ist es ein im vorliegenden Verfahren nicht ausräumbarer Fehler des Auswahlverfahrens, eine solche vergleichende Verwertung von Erkenntnissen aus den früheren Beurteilungen nicht vorgenommen zu haben. Ihr steht hier nichts entgegen. Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner an, die früheren Beurteilungen wegen der Unterschiedlichkeit der Beurteilungszeiträume nicht heranziehen zu können. Schon im Tatsächlichen trifft dieser Ansatz allenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. zu, die nach einem Zeitraum von 19 Jahren erstmals wieder eine Beurteilung erhalten hat; dieser Umstand kann jedoch - wie unten auszuführen - nicht zulasten des Antragstellers gehen. Die Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2. und 3. - allesamt aus demselben statusrechtlichen Amt und vergleichbaren funktionellen Zusammenhängen - fallen im Verhältnis zum Antragsteller hingegen in ihrer zeitlichen Dimension nicht so weit auseinander, dass aus ihnen keine Rückschlüsse gezogen werden dürften. Das Gebot, aufgrund einheitlicher Maßstäbe und größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten dienstlicher Beurteilungen einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen, gilt grundsätzlich nur für die Regelbeurteilungen als Grundlage für Aussagen über die aktuellen Leistungen von Beamten. Dabei wird die angestrebte höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 (Juris Rn. 14 ff.); Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621 (Juris Rn. 18 f. Demgegenüber geht es bei der Betrachtung früherer Beurteilungen um einen völlig anderen Ansatz, nämlich um die Schaffung einer Grundlage für die Prognose der künftigen Eignung und Bewährung. Das insofern im Vordergrund stehende Kriterium der Leistungsentwicklung betrachtet die Bewerber hinsichtlich ihrer individuellen dienstlichen Biographie, die im Regelfall stark variieren wird, gerade was die Abfolge von Regel- und Anlassbeurteilungen angeht. Es würde somit letztlich auf ein Verbot der - verfassungsrechtlich geforderten - Berücksichtigung von Vorbeurteilungen hinauslaufen, wollte man ihre strikte zeitliche Vergleichbarkeit fordern. Die Aussagekraft von Vorbeurteilungen ist vom Zweck der Einbeziehung für die Absicherung einer Auswahlentscheidung her durch andere Kriterien als gleiche Stichtage und gleiche Beurteilungszeiträume sicherzustellen. Dies erscheint vorliegend aber unproblematisch - ist vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen -, weil sich die Vorbeurteilungen auf dieselbe Laufbahn und funktionell gleichliegende Tätigkeitsbereiche (Dienstposten) beziehen. Davon abgesehen könnte der Gedanke mangelnder Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht nicht zum Nachteil desjenigen ausschlagen, dessen Leistungsentwicklung in zurückliegenden Zeiträumen - wie beim Antragsteller - dokumentiert ist. Die Folgen der Nichterkennbarkeit bzw. mangelnden Dokumentierung der Leistungsentwicklung hat vielmehr derjenige zu tragen, bei dem sie vorliegt, hier namentlich die Beigeladene zu 1. Es mag angehen und kann ggf. sogar erforderlich sein, dass der Dienstherr die Leistungsentwicklung anlässlich einer konkreten Bewerbung rückblickend nachzeichnet. Einem Bewerber darf indes kein Nachteil daraus entstehen, dass dies - von ihm unbeeinflusst - für Mitbewerber nicht geschehen ist. Abschließend ist - ohne dass es für die gegenwärtige Entscheidung allerdings noch darauf ankäme - darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller schon allein deswegen zwingend auszuwählen gewesen sein könnte, weil er aufgrund seines Gesamturteils besser qualifiziert ist als alle Mitbewerber. Es spricht schon im vorliegenden Verfahren viel dafür, dass das nicht eingeschränkte Gesamturteil "gut" (nicht aber die Einzelfeststellungen) in der Erstbeurteilung des Direktors des Amtsgerichts C1. P. vom 00.00.0000in der Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts C. zu Unrecht auf "gut - untere Grenze" herabgesetzt worden ist, das hiergegen angestrengte Klageverfahren VG Minden 4 K 1518/05 also Erfolg haben könnte. Diese Bewertung dürfte auf der Grundlage der zugänglichen Erkenntnisse, namentlich der Einlassungen des Antragsgegners, berechtigt sein. Dabei sind freilich keine Gründe dargelegt oder ersichtlich, die es dem Präsidenten des Landgerichts C. als höherem Dienstvorgesetzten verwehren würden, die Erstbeurteilung abzuändern. Dies ist von der oben zitierten AV des Justizministers (Abschnitt II Nr. 1) gedeckt. Es ist aber jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Herabsetzung durch zureichende und bedenkenfreie Sachgründe getragen wird. Hat der höhere Dienstvorgesetzte wie hier eine rechtlich verselbstständigte Überbeurteilung zu erstellen, so darf er von der Beurteilung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nur abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage (Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m.w.N. Dabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Insoweit hat der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68 (Juris Rn. 43 ff.), ausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines Werturteils in einer Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den abschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie bei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen - wie es hier geschehen ist - so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, 338, und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 ff., 129. Die vorliegende Begründung der Herabsetzung der Gesamtnote genügt, auch mit den zulässigen nachträglichen Ergänzungen - diesen Anforderungen nicht. Der abschließende Beurteiler hat in seiner Überbeurteilung vom 6. April 2005 insofern zunächst lediglich ausgeführt, die Herabsetzung erfolge in "Anlegung eines bezirkseinheitlich strengen Beurteilungsmaßstabs". Eine weitere Begründung ist dem nicht beigegeben. Auch im Vorlagebericht des Landgerichtspräsidenten vom 00.00.0000 und im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 00.00.0000 ist weder der "strenge Maßstab" benannt noch die Kriterien, die insofern angelegt worden sind (der maßstabbildende "Eckmann"), vgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O., auch nur ansatzweise umschrieben. Was das Verwaltungsgericht - in rechtlich bedenklicher Weise - am 12. Dezember 2005 telefonisch beim Überbeurteiler erfragt hat, geht insoweit über Gemeinplätze nicht wesentlich hinaus und macht die Herabsetzung nicht schlüssig. Sie ist auch mit den Abläufen kaum in Übereinstimmung zu bringen; denn dem Antragsteller war wie dargelegt das Gesamturteil "gut - untere Grenze" bereits in den Jahren 2002 und 2003 zweimal unter Billigung des Überbeurteilers zuerkannt worden; von einer Verkennung des anzulegenden Beurteilungsmaßstabes war damals keine Rede. Die Anhebung auf "gut" geht ausweislich des Textes der Erstbeurteilung auf eine weitere individuelle Leistungssteigerung des Antragstellers zurück. Dem hat der Überbeurteiler nichts von Gewicht entgegengesetzt; insbesondere hat er nicht nachvollziehbar gemacht, dass die Leistungssteigerung beim Antragsteller nach dem anzulegenden Maßstab im Verhältnis zu anderen Bewerbern aussagelos wäre. Dann aber könnte die Bewertung des Erstbeurteilers grundsätzlich nur durch entgegengesetzte individuelle Erkenntnisse des Überbeurteilers entkräftet werden, die der Überbeurteiler aber nicht für sich reklamiert. Es ist auch nicht stimmig, wenn der Überbeurteiler die Herabsetzung des Leistungsgesamturteils in der Bescheidung der Gegenäußerung des Antragstellers vom 12. Mai 2005 vor dem Hintergrund der "bisherigen Leistungsentwicklung" des Antragstellers rechtfertigt. Die Zuerkennung des Gesamturteils "gut - untere Grenze" in zwei Vorbeurteilungen legt vielmehr nahe, dass die vom Erstbeurteiler gesehene weitere Leistungssteigerung den Tatsachen entspricht, und zwar auch in Anlegung einwandfreier, vom Landgerichtspräsidenten grundsätzlich geteilter Maßstäbe. Es spricht nicht für die Tragfähigkeit der angeblich angelegten Beurteilungsmaßstäbe, wenn sie dazu führen, dass ein großes Bewerberfeld in Leistung und Eignung völlig gleich beurteilt wird (werden muss). Es liegt von daher nicht fern, dass die Herabsetzung ausschließlich und allein des Antragstellers nicht in Anwendung und zur Durchsetzung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erfolgte, sondern zu dem einzigen Zweck, die in Betracht kommenden Bewerber um die fraglichen Stellen auf ein einheitliches Leistungs- und Eignungsniveau zu bringen, um die Beförderung unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese nach dem (Hilfs-)Kriterium des Dienst- und Lebensalters vornehmen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich dadurch ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.