Urteil
5 K 1210/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2006:0905.5K1210.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2005 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in ungekürzter Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2005 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin studierte in der Zeit von Oktober 2002 bis September 2003 an der RWTH in Aachen die Fächer Kunstgeschichte, Romanistik und Baugeschichte. Das Studentenwerk Aachen leistete ihr für ihr Studium Ausbildungsförderung in ungekürzter Höhe. Nach Abbruch ihres Studiums nahm sie ab dem 11. Oktober 2004 die Ausbildung zur Logopädin an der staatlich anerkannten Lehranstalt am Klinikum Aachen auf. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte ihr durch Bescheid vom 29. November 2004 unter Anrechnung eines Einkommens ihres Vaters in Höhe von 96,91 EUR Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 95 EUR für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005. Die Klägerin erhob am 21. Dezember 2004 Widerspruch und machte geltend, dass bei der Berechnung des Einkommens ihres Vaters ein negatives Einkommen in Höhe von 7.670 EUR nicht berücksichtigt worden sei. Der Vater der Klägerin führte in einem Schreiben an den Beklagten ergänzend aus, dass es sich bei dem im Steuerbescheid als negatives Einkommen ausgewiesenen Betrag von 7.670 EUR um die Rückzahlung von Ausbildungsgeld an einen früheren Arbeitgeber handele. Er sei Zeitsoldat bei der Bundeswehr gewesen und habe nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst das Ausbildungsgeld an die Bundeswehr zurückzahlen müssen. Die durch Leistungsbescheid festgesetzte monatliche Teilzahlungsrate betrage derzeit 1.250 DM. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2005 zurück. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 14. April 2005 mit eingeschriebenem Brief an die Klägerin abgesandt. Die Klägerin hat am 17. Mai 2005 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, sie habe mit Schreiben vom 9. September 2005 vorsorglich beim Beklagten ausdrücklich beantragt, die Rückzahlung des Ausbildungsgeldes durch ihren Vater als außergewöhnliche Belastung bei der Berechnung des Einkommens anzuerkennen. Der Beklagte hätte bei der Einkommensberechnung die negativen Einkünfte ihres Vaters jedenfalls im Rahmen der Härtefallklausel des § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigen müssen. Denn als reales Einkommen habe der Familie lediglich der um die negativen Einkünfte gekürzte Betrag zur Verfügung gestanden. Diese Kürzung sei auch außergewöhnlich, weil sie mit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen im Zusammenhang gestanden habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2005 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die negativen Einkünfte des Vaters könnten bei der Bedarfsberechnung nicht in Ansatz gebracht werden. Es seien auch nicht die Voraussetzungen der Härtevorschrift gemäß § 25 Abs. 6 BAföG erfüllt. Hätte der Vater seine Ausbildung durch ein Studium an einer Hochschule erworben, für die er Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln erhalten hätte, wäre ebenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung entstanden. Der Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Bundeswehr wegen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen entstanden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der die Gewährung weiterer Ausbildungsförderung für den im Tenor genannten Bewilligungszeitraum ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 11. April 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung, weil bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern ein Freibetrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte anzusetzen ist, § 25 Abs. 6 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -). Die Klägerin kann allerdings nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte bei der Berechnung des elterlichen Einkommens gemäß § 21 BAföG die negativen Einkünfte des Vaters in Höhe von 7.670 EUR hätte berücksichtigen müssen. Ausweislich des Steuerbescheides des Vaters für das Jahr 2002 erzielte der Vater im maßgeblichen Jahr 2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 67.654 EUR sowie negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von - 7.670 EUR. Beide Einkünfte stammten damit aus verschiedenen Einkunftsarten, hinsichtlich derer ein Verlustausgleich ausbildungsförderungsrechtlich gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zulässig ist. Die steuerrechtliche Zuordnung der Rückzahlungsverpflichtung zu den Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist rechtlich nicht zu beanstanden; nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Kosten für die Berufsausbildung dann als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar, wenn die Berufsausbildung in der Weise Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, dass die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung, für die der Arbeitgeber ihn bezahlt, in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme besteht, vgl. BFH, Urteile vom 22. Juli 2003 - VI R 15/03 -, juris, und vom 15. April 1996 - VI R 99/95 -,juris, zum sog. Ausbildungsdienstverhältnis bei Soldaten. Die weitere Ermittlung des anzurechnenden Einkommens und des Bedarfs der Klägerin durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht jedoch ein Härtefreibetrag im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG zu. Nach dieser Bestimmung kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Die Klägerin hatte vor Ablauf des Bewilligungszeitraums den Antrag auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG gestellt. Der Antrag war ausweislich des auf dem Originalschreiben der Klägerin vom 9. September 2005 befindlichen behördlichen Stempels und auch entsprechend den Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im September 2005 bei dem Beklagten eingegangen und damit noch im laufenden Bewilligungszeitraum, der mit Ablauf des Monats September 2005 endete. Zu Gunsten der Klägerin ist ein Härtefreibetrag im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG anzuerkennen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG schließt die eigenständige Regelung des Gesetzes über die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden an das bürgerliche Unterhaltsrecht an (BT-Drucksache VI/1975 S. 33). Während nach bürgerlichem Unterhaltsrecht die Leistungsfähigkeit der Eltern zur Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. §§ 1610 Abs. 2, 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), hat der Gesetzgeber des BAföG hierfür das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet, indem er u.a. in den Absätzen 1 bis 3 des § 25 BAföG pauschal die Einkommensbeträge bestimmt, die für den angemessenen Lebensunterhalt der Eltern, ihrer Kinder und weiterer nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten erforderlich erscheinen. Mit dem danach insgesamt nicht anzurechnenden Teil des Einkommens ist regelmäßig der gesamte typische Aufwand für den Lebensunterhalt des Einkommensbeziehers, seines Ehegatten, seiner Kinder und der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten abgegolten. Die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG dient demgegenüber der Berücksichtigung atypischer Umstände. Die Bestimmung des § 25 Abs. 6 BAföG stellt damit eine Ausnahmevorschrift dar. Als Ausnahmevorschrift ist sie eng auszulegen. Die in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG aufgeführten Beispielsfälle liefern einen Maßstab für die Prüfung, ob eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG einträte, wenn nicht ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern der Klägerin freigestellt würde. Hiernach dient § 25 Abs. 6 BAföG der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen. Es müssen solche besonderen Belastungen vorliegen, welche die Mehrzahl der Eltern von Auszubildenden nicht treffen, so dass keine Notwendigkeit besteht, sie im Rahmen der typisierenden Freibetragsregelungen des § 25 Abs. 1-4 BAföG zu berücksichtigen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist schließlich maßgeblich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung zu beurteilen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 17.82 -, FamRZ 1985, 218; Urteil vom 7. Mai 1987 - 5 C 66/84 -, Juris. Darüber hinaus darf die Heranziehung der Härtevorschrift nicht generell dazu dienen, die in den übrigen ausbildungsförderungsrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Wertungen, hier: in Gestalt des Verbots eines Verlustausgleichs aus anderen Einkunftsarten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG, zu korrigieren. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Urteil vom 20. März 1990 - 9 UE 2187/86 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist im Falle der Klägerin eine atypische, die Gewährung eines Härtefreibetrages rechtfertigende Situation anzuerkennen. Der Vater der Klägerin hat seit vielen Jahren und auch fortlaufend im Bewilligungszeitraum finanzielle Verpflichtungen in beträchtlichem Umfang zu erfüllen. Diese mindern sein der Familie tatsächlich zur Verfügung stehendes monatliches Einkommen erheblich, nach seinen glaubhaften Angaben zur Zeit im Umfang von 639,11 EUR monatlich. Bei dem der Zahlungsverpflichtung zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich auch um außergewöhnliche Umstände: Sie sind in der rechtskräftig anerkannnten Kriegsdienstverweigerung des Klägers im Jahre 1984 und dem sich hieraus ergebenden Ausscheiden aus dem Soldatendienstverhältnis begründet. Dieser Sachverhalt ist außergewöhnlich. Die hieraus folgenden finanziellen Belastungen treffen die Mehrzahl der Eltern von Auszubildenden nicht. Der Beklagte kann nicht hiergegen einwenden, dass der Kläger auch in dem Fall Rückzahlungsverpflichtungen ausgesetzt wäre, wenn er sein Studium durch Mittel der Ausbildungsförderung finanziert hätte. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil eine eventuelle finanzielle Belastung aufgrund einer Verpflichtung, Mittel der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, im Umfang nur einen Bruchteil der den Kläger treffenden Belastung ausgemacht hätte: Bis Mitte 1983, zu welchem Zeitpunkt das Studium des Vaters zumindest weit fortgeschritten gewesen sein dürfte, wurde Ausbildungsförderung überwiegend als Zuschuss und nur für einen geringen Teilbetrag als sog. Grunddarlehen geleistet. Vgl. Reifers in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand: März 1998, § 18 Rn. 1. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich eine solche ausbildungsförderungsrechtliche Rückzahlungsverpflichtung noch nach mehr als 20 Jahren nach Abschluss des Studiums des Vaters spürbar auf die Versorgungssituation der Familie und damit dem hier gegebenen Fall vergleichbar ausgewirkt hätte. Der Anerkennung eines Härtefreibetrages steht auch nicht entgegen, dass hierdurch vermeidbare Einkommensdispositionen honoriert würden, welche ein Unterhaltsverpflichteter in Kenntnis der auf ihn zukommenden Unterhaltslasten vorgenommen hat, ohne hierzu aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 17.82 -, FamRZ 1985, 218. Eltern, deren Kinder in Ausbildung stehen, sind bereits nach dem Zivilrecht gehalten, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, dass sie die im Zusammenhang mit der Ausbildung ihrer Kinder anfallenden Unterhaltslasten aus ihren positiven Einkünften tragen können. Sie müssen bei ihren finanziellen und wirtschaftlichen Planungen auf die Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Kinder Rücksicht nehmen. Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 20. März 1990, a.a.O. Es begegnet bereits Bedenken, ob dieser Einwand überhaupt im Falle des Vaters der Klägerin greift, der in der ersten Hälfte der 80er Jahre nicht in erster Linie finanzielle Dispositionen, sondern vielmehr eine sittlich begründete Entscheidung über den Verbleib im Soldatendienstverhältnis getroffen hat. Jedenfalls aber liegt diese Entscheidung heute soweit zurück, dass dem Vater nicht entgegengehalten werden kann, er habe hierbei seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner in der Ausbildung befindlichen Tochter nicht hinreichend berücksichtigt. Seine Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis war zum 31. Mai 1984 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt waren die Klägerin ein Jahr alt und drei ihrer vier Geschwister noch nicht geboren. Zu diesem Zeitpunkt war die vor allem ausbildungsbedingte Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren fünf Kindern noch nicht in solchem Maße absehbar, dass der Vater diese bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Zwar führt die Anerkennung eines Härtefreibetrages vorliegend dazu, dass die in § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung korrigiert würde. Dies ist aber mit Blick darauf hinzunehmen, dass es gerade Zweck der Härtevorschrift ist, in einem Ausnahmefall bei Anwendung der allgemeinen Regelungen über die Einkommensanrechnung entstehende Härten abzumildern. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 -, juris. Es ist davon auszugehen, dass der Vater aufgrund der monatlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bundeswehr außerstande ist, sein ausbildungsförderungsrechtlich anzurechnendes Einkommen tatsächlich u.a. für die Ausbildung der Klägerin einzusetzen. Die Ausbildung der Klägerin ist in entsprechendem Umfang gefährdet. Zwar steht die Entscheidung über die Anerkennung eines Härtefreibetrages gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG im Ermessen der Behörde. Da es aber Sinn und Zweck der Vorschrift ist, unbillige Härten zu vermeiden, prägt der Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung entscheidend. So lassen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 -, FamRZ 1998, 1630. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nur die eine dem Gesetzeszweck entsprechende Ermessensentscheidung treffen, nämlich unter Berücksichtigung der in Rede stehenden außergewöhnlichen Aufwendungen des Vaters einen Härtefreibetrag zu gewähren. Zieht man die um den gemäß Ziffer 25.6.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz anzusetzenden Selbstbehalt gekürzten monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Vaters in Höhe von 608,43 EUR von dem vom Beklagten errechneten elterlichen Einkommen in Höhe von 553,82 EUR -vor Abzug der Freibeträge nach § 25 Abs. 4 BAföG- ab, so verbleibt ein Minuseinkommen mit der Folge, dass kein elterliches Einkommen angerechnet werden kann. Die Klägerin hat damit Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe des monatlichen Gesamtbedarfs von 192 EUR, § 12 Abs 1 Nr. 1 BAföG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.