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Urteil

9 UE 2187/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0320.9UE2187.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin gestellte und mit der Berufung weiterverfolgte Antrag ist auslegungsbedürftig. In der Sache erstrebt die Klägerin vom Beginn ihres Medizinstudiums an (November 1984) die Gewährung von Ausbildungsförderung, wobei das beklagte Land Einkommen ihrer Eltern auf den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzuerkennenden Bedarf nicht anrechnen soll. Da über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden wird (§ 50 Abs. 3 BAföG), ist der von der Klägerin gestellte Antrag dahin auszulegen, daß sie Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. November 1984 bis zum 31. Oktober 1985 begehrt. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung steht der Klägerin jedoch für den vorgenannten Zeitraum nicht zu. Maßgeblich für den Förderungsanspruch der Klägerin ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I Seite 645). § 11 Abs. 2 BAföG bestimmt, daß auf den nach § 13 BAföG anzuerkennenden Bedarf eines Hochschulabsolventen das Einkommen und Vermögen seiner Eltern anzurechnen ist. Dabei sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG). Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Die Klägerin hat bezüglich ihres Vaters einen Antrag auf Anrechnung des aktuellen Einkommens im Bewilligungszeitraum gestellt. Unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für das Jahr 1982 ausgewiesenen Einkünfte der Mutter und des aktualisierten Einkommens des Vaters der Klägerin sowie der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BAföG von dem anrechenbaren Einkommen abzuziehenden Sozialversicherungsabgaben hat der Beklagte das anrechenbare Elterneinkommen mit insgesamt 4.396,36 DM ermittelt. Dieses Einkommen, von dem nach § 25 Absätze 1 -- 4 BAföG insgesamt 2.727,84 DM für den Lebensbedarf der Eltern und Geschwister der Klägerin anrechnungsfrei bleiben mußten, schließt auch unter Berücksichtigung des erhöhten Ausbildungsbedarfs der Klägerin (§ 13 Abs. 4 BAföG) einen Anspruch auf Förderung ihres Medizinstudiums aus. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, daß von den positiven Einkünften ihrer Eltern die laufenden Lasten, die mit dem Bau eines Zweifamilienhauses im Jahre 1982 verbunden waren, ganz oder teilweise in Abzug gebracht werden müßten. Während in dem Zeitraum, für den die Klägerin Förderungsleistungen beansprucht, erhöhte steuerliche Absetzungen nach § 7b Einkommenssteuergesetz für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen in Betracht kamen, ist die Berücksichtigung dieser Absetzungen im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG (1983) nur für selbstgenutzte Einfamilienhäuser oder selbstgenutzte Eigentumswohnungen zulässig. Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG getroffene Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative "Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung" stellen zu wollen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1986 -- Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 § 21 BAföG Nr. 8). Mit dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG läßt sich jedoch die Absetzung für Abnutzung nach § 7b Einkommenssteuergesetz beim Bau eines Zweifamilienhauses nicht vereinbaren, auch wenn die zweite vorhandene Wohnung im Vergleich zur Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 15). Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß die mit dem Hausbau in Zusammenhang stehenden laufenden Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG von dem Einkommen ihrer Eltern im Abzug gebracht werden. Eine "unbillige Härte" im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG ist nur dann gegeben, wenn dem Einkommensbezieher zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Es ist mit dem Sinn des § 25 Abs. 6 BAföG unvereinbar, vermeidbare Einkommensdispositionen durch die Anerkennung eines Härtefreibetrages zu honorieren, die ein Unterhaltsverpflichteter in Kenntnis der auf ihn zukommenden Unterhaltslasten vorgenommen hat, ohne hierzu aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet zu sein (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1984 -- Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 § 25 BAföG Nr. 7). Eltern, deren Kinder in der Ausbildung stehen, sind bereits nach dem Zivilrecht gehalten, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, daß sie die Zusammenhang mit der Ausbildung ihrer Kinder anfallenden Unterhaltslasten aus ihren positiven Einkünften tragen können (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1986 -- Buchholz, a.a.O., § 21 BAföG Nr. 8). Sie müssen bei ihren finanziellen und wirtschaftlichen Planungen auf die Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Kinder Rücksicht nehmen und können den Nachrang staatlicher Ausbildungsförderung nicht dadurch umgehen, daß sie durch den Bau von Zwei- oder Mehrfamilienhäusern ihr laufendes Einkommen in der Weise binden, daß für den Ausbildungsbedarf ihrer Kinder keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Geschieht dies dennoch, so kann ein Fall besonderer Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG nicht anerkannt werden. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, daß die Eltern der Klägerin beabsichtigten, in das 1982 von ihnen errichtete Zweifamilienhaus die Großeltern der Klägerin aufzunehmen, um diesen im Bedarfsfall Pflegeleistungen zukommen zu lassen. Während § 7b Einkommenssteuergesetz eine steuerliche Subventionierung auch für den Bau von Zweifamilienhäusern vorsah, um es den Bauherren zu ermöglichen, eine Einliegerwohnung zu schaffen und beide Eltern oder ein Elternteil darin aufzunehmen, hat der Gesetzgeber für den Bereich der Ausbildungsförderung Absetzungen für Abnutzung nach § 7b Einkommenssteuergesetz bewußt nur für diejenigen vorgesehen, die ihr Einkommen durch ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung gebunden haben. Diese Einschränkung des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BAföG im Vergleich zu der in § 7b Einkommenssteuergesetz getroffenen Regelung wäre praktisch sinnlos, wollte man unterhaltspflichtigen Eltern, die ein nach § 7b Einkommenssteuergesetz gefördertes Zweifamilienhaus gebaut haben, die Möglichkeit einräumen, die nach § 7b Einkommenssteuergesetz absetzungsfähigen Beträge über § 25 Abs. 6 BAföG auch im Rahmen der Ausbildungsförderung als Härtefreibetrag geltend zu machen. Eine "unbillige Härte" im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG ist hier auch nicht deshalb gegeben, weil die Eltern der Klägerin beim Bau ihres Zweifamilienhauses die förderungsrechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme nicht übersehen haben. Wie bereits dargelegt, sind Eltern, die mit der Ausbildung ihrer Kinder und hierdurch entstehenden Kosten rechnen müssen, verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten so einzurichten, daß der Ausbildungsbedarf ihrer Kinder angemessen berücksichtigt werden kann. Die Klägerin befand sich im 17. Lebensjahr, als ihre Eltern im Jahre 1982 ein Zweifamilienhaus errichteten. Angesichts des Nachrangs staatlicher Ausbildungsförderung konnten die Eltern der Klägerin nicht damit rechnen, das Auslandsstudium ihrer Tochter aus öffentlichen Mitteln gefördert zu erhalten, sobald sie ihr laufendes Einkommen durch den Hausbau gebunden hatten. Wenn die Eltern der Klägerin es bei der gegebenen Sachlage unterlassen haben, sich vor dem Bau des Zweifamilienhauses nach den Förderungsmöglichkeiten für ihre Tochter zu erkundigen und darauf vertraut haben, daß deren Ausbildung aus staatlichen Mitteln finanziert werde, so kann darin eine unbillige Härte, die den Einsatz öffentlicher Förderungsmittel rechtfertigte, nicht gesehen werden. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht nach allem nicht. Ihre Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Die im Jahre 1965 geborene Klägerin lebte mit ihren Eltern bis 1978 in Rumänien. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland besuchte sie Gymnasien in He und Hi. An letzterem legte sie im Juni 1984 das Abitur ab. Im November 1984 nahm die Klägerin in Rumänien ein Studium der Humanmedizin auf und beantragte zugleich bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Kreisverwaltung M ihr für ihr Medizinstudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren. Nachdem die Klägerin die Einkommensnachweise ihrer Eltern vorgelegt hatte, lehnte das Amt für Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 28. Februar 1985 die Gewährung von Ausbildungsförderung ab: Das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin betrage insgesamt 4.396,36 DM monatlich. Hiervon seien 1.668,52 DM auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Dieser Betrag übersteige den anzuerkennenden Ausbildungsbedarf. Hiergegen erhob die Klägerin am 12. März 1985 Widerspruch. Mit diesem machte sie geltend, sie studiere in Rumänien, weil sie in der Bundesrepublik keinen Studienplatz für Humanmedizin bekommen habe. Das Einkommen ihrer Eltern sei durch den Bau eines Zweifamilienhauses so stark belastet, daß für ihren -- der Klägerin -- Unterhalt keine Mittel zur Verfügung ständen. Die im Zusammenhang mit dem Hausbau entstandenen monatlichen Belastungen setzten sich wie folgt zusammen: 2.490,00 DM ... Hypothekenbank ... 217,30 DM B. werk 398,70 DM Versicherung D. 100,00 DM Erschließungskosten 100,00 DM Wasser und Kanalgebühren Hinzu kämen besondere Aufwendungen ihrer Eltern für die Wiederbeschaffung des Hausrates, für Strom, Heizung und Versicherungen sowie Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Sie bitte um die Anwendung der "Härteklausel". Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1985 -- der Klägerin zugestellt am 19. Juli 1985 -- wies der Kreisrechtsausschuß des Landkreises M den Widerspruch zurück: § 21 Abs. 1 BAföG sehe zwar vor, daß von der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Einkommenssteuergesetz die Abnutzung nach § 7b Einkommenssteuergesetz für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung abgezogen werden könne. Diese Absetzung gelte jedoch nicht für ein Zweifamilienhaus. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthalte auch keine Härteregelung, die im Fall der Klägerin zur Anwendung kommen könne. Mit ihrer am 2. August 1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- anhängig gemachten Klage hat die Klägerin den von ihr erhobenen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr Studium der Humanmedizin weiterverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Landkreises Mainz-Bingen vom 28. Februar 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1985 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Juli 1986 abgewiesen und sich in der Begründung dieser Entscheidung den Darlegungen im Widerspruchsbescheid angeschlossen. Mit ihrer am 5. August 1986 eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, im Jahre 1982, als ihre Eltern das Zweifamilienhaus gebaut hätten, sei für sie nicht voraussehbar gewesen, daß dadurch förderungsrechtliche Nachteile für ihre Tochter entständen. Der Hausbau habe dazu gedient, ein Zusammenleben von Großeltern, Eltern und Kindern zu ermöglichen. Wenngleich ihre Großeltern jetzt noch in der Lage seien, einen eigenen Haushalt zu führen, deute alles darauf hin, daß sie in Kürze in den Haushalt ihrer Eltern integriert werden müßten. Dadurch werde vermieden, daß ihre Großeltern in ein Altersheim gehen müßten und dann erhebliche Kosten für die Allgemeinheit verursachten. Ihre Eltern hätten keine Möglichkeit ausgelassen, von anderen Stellen (Konrad-Adenauer-Stiftung, Hans-Böckler-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Otto-Benecke-Stiftung, Hartmannbundstiftung, Marianne-Strauß-Stiftung, Ludwig-Frank-Stiftung, Hessischer Minister für Wissenschaft und Kunst, Bundespräsident, Deutscher Akademischer Austauschdienst) finanzielle Unterstützung für ihr Studium zu erhalten. Alle diese Bemühungen seien jedoch vergebens gewesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- Kammern Gießen -- vom 29. Juli 1986 -- VI/2 E 499/85 -- sowie den Bescheid des Landkreises M vom 28. Februar 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1985 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr -- der Klägerin -- Ausbildungsförderung für ihr Studium der Humanmedizin in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffenden Behördenakten (Zwei Hefter) sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.