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Beschluss

2 L 449/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:0921.2L449.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 5. Mai 2006 gegen die Einstellung der Übernahme der Kosten für einen sog. Schulbegleiter (Integrationshelfer) mit Bescheid vom 3. Mai 2006 aufschiebende Wirkung hat. 2. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner. 1 Gründe: 2 Der im Rahmen des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 5. Mai 2006 gegen den Einstellungsbescheid des Antragsgegners vom 3. Mai 2006 aufschiebende Wirkung hat, 3 hat Erfolg. 4 Zunächst ist ein derartiges Feststellungsbegehren zulässig. In Fällen, in denen eine Behörde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ignoriert und die Vollziehung des Verwaltungsaktes betreibt (sog. faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, 5 vgl. Puttler in Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflg. 2006, § 80 Rz. 164 ff; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2006, § 80 Rz. 238 ff, jeweils m.w.Nw. und Finkelnburg/Jank; Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1998, Rz. 903 ff. 6 Der Antrag ist statthaft und auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig, da sich der Antragsteller ausweislich seines Antrages in der Hauptsache mit seinem Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt - hier: die Einstellung der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer mit Bescheid vom 3. Mai 2006 - wendet und sich auf die Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches, nämlich eine - vorläufige - "Weitergewährung" auf Grund des Leistungsbescheides des Antragsgegners vom 31. August 2004, beruft. 7 Der Antrag ist auch begründet. Der Widerspruch des Antragstellers vom 5. Mai 2006 gegen die Einstellung der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer mit Bescheid vom 3. Mai 2006 hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da die aufschiebende Wirkung nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt, insbesondere keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 80 Abs. 3 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden ist. Der Antragsgegner bestreitet zwar nicht, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, verkennt jedoch den Umfang der aufschiebenden Wirkung. Diese bewirkt - unabhängig von dem Streit, ob die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder dessen Vollziehbarkeit hemmt, vgl. dazu eingehend Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2006, § 80 Rz. 72 ff -; für eine Hemmung der Vollziehbarkeit: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 B 957/03 - , m.w. Nw., im Falle der Einstellung einer Leistung bzw. Aufhebung eines Leistungsbescheides, dass der Leistungsbescheid einstweilen in Kraft bleibt und die eingestellte Leistung vorläufig weiter zu gewähren ist, soweit damit in eine bestehende Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird, vgl. Puttler, in Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflg. 2006, § 80 Rz. 22; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: April 2006, § 80 Rz.47; Finkelnburg/Jank; Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 1998, Rz. 644. 8 Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei der Bewilligung der Eingliederungshilfe nach § 35 a des Sozialgesetzbuches/Achtes Buch (SGB VIII) in Form der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter/Integrationshelfer mit Bescheid vom 31. August 2004 um einen sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und die Einstellung dieser Leistung mit Bescheid vom 3. Mai 2006 eine Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung i.S. von § 48 SGB X darstellt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 48 SGB X, der die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung regelt, handelt sich dabei um Verwaltungsakte, die sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung einer Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dann zu bejahen, wenn der Bescheid über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus rechtliche Wirkung entfaltet. Dies ist der Fall, wenn durch den Bescheid eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt wird, vgl. dazu auch Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2006, § 48 Rz. 9; Giese/Krahmer, SGB I und X, Stand: Juli 2003, § 48 Rz. 5 ff. 9 Bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2004 handelt es sich um einen derartigen Dauerverwaltungsakt, da er die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter/Integrationshelfer für die Zukunft regelt. Der Bescheid ist zudem zeitlich nicht auf ein Schuljahr begrenzt, sondern gewährt eine Leistung "längstens für die Dauer der Schulpflicht". Im Übrigen ist die Leistung auch nicht ihrem Umfang nach begrenzt und nicht örtlich an eine bestimmte Schule gebunden. 10 Die mit Bescheid vom 31. August 2004 bewilligte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen sogenannten Schulbegleiter (Integrationshelfer) für den Antragsteller ist mithin - vorläufig für die Zeit Dauer der aufschiebenden Wirkung - weiter zu gewähren. 11 Zur materiellen Rechtslage weist das Gericht vorsorglich auf Folgendes hin: 12 Die Einstellung der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter/Integrationshelfer dürfte bei summarischer Prüfung rechtswidrig sein. 13 Als Rechtsgrundlage kommt hier nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine Tatsachenänderung liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblich waren, geändert haben. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen, d.h. wenn der Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen könnte. Ob eine Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach dem - zugrundeliegenden - materiellen Recht. vgl. Feischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2006, § 48 Rz. 11, m.w.Nw. 14 Zwar sind vorliegend mit dem Umzug des Antragstellers in eine vollstationäre Einrichtung (Haus I. in I1. ) am 20. Februar 2006 und dem dadurch erforderlichen Wechsel der Schule - nunmehr Besuch einer öffentlichen Förderschule in X. (G. -G1. -Schule/Schule für praktisch Bildbare) - Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheides betr. Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters/Integrationshelfers vom 31. August 2004 zugrunde lagen, eingetreten. Diese tatsächlichen Änderungen sind jedoch nicht wesentlich i.S. des § 48 Abs. 1 SGB X, da dem Antragsteller nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch nach der geänderten Sachlage weiterhin ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zustehen dürfte und der Bescheid des Antragsgegners - wie bereits ausgeführt - weder auf ein Schuljahr noch auf den Besuch einer bestimmten Schule oder eine bestimmte Stundenzahl für den Einsatz des Integrationshelfers begrenzt ist. 15 Der Antragsteller, bei dem nach der ärztlichen Stellungnahme des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. A. von T. vom 14. April 2004 ein frühkindlicher Autismus nach ICD-10: F 84.O, G besteht, gehört zum Kreis der Kinder und Jugendlichen, denen nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII Eingliederungshilfe zu leisten ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII sind auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, vgl. zur Qualifizierung des Autismus als seelische Behinderung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, FEVS 54, 182. 16 Eingliederungshilfe kann ferner nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) grundsätzlich auch durch die Übernahme der Kosten eines sog. Integrationshelfers für den Schulbesuch als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gewährt werden. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und zum Besuch der weiterführenden Schule, einschließlich der Vorbereitung hierzu. Diese Hilfe umfasst nach § 12 Abs. 1 Nr.1 EinglHV auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Beschränkung auf körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche in dieser Bestimmung führt auch unter Berücksichtigung der Einschränkung des § 35 a Abs. 3 SGB VIII nicht zum Ausschluss der seelisch behinderten Kinder, da die Bestimmung des § 12 EinglHV nur beispielhaft Hilfen aufführt, ohne dass die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung abschließend umschrieben sind, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15. September 2005 -12 ME 354/05 - und vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, juris web; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Januar 2006, § 35 a Rz. 89; im Ergebnis auch: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflg. 2006, § 35 a Rz. 111. 17 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch weiterhin einer begleitenden Einzelbetreuung in Form eines Integrationshelfers/Stützers im Rahmen des Schulbesuches bedarf, um ihm so eine angemessene Schulbildung, den Besuch einer weiterführenden Schule bzw. einen erfolgreichen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Zwar haben sich die tatsächlichen Umstände hinsichtlich der besuchten Schule geändert und sind zudem auch positive Veränderungen im Leistungsvermögen des Antragstellers festgestellt worden. So besuchte der Antragsteller seit dem 22. Februar 2006 zunächst die Klasse G 4 der G. -G1. -Schule, in der sich nach Angaben des Antragsgegners im Eilverfahren insgesamt acht Schüler befanden, die vormittags und nachmittags durch zwei Lehrkräfte unterrichtet wurden, die wohl zum Ende des Schuljahres noch durch eine Praktikantin unterstützt wurden. Auf Nachfrage des Gerichtes teilte die G. - G1. -Schule unter dem 12. September 2006 mit, dass der Antragsteller im Schuljahr 2006/2007 einer Klasse der Mittelstufe 5 (ehemals G4) angehört, die insgesamt sieben Schüler (fünf Schüler mit autistischen Symptomen und zwei praktisch bildbare Schüler) umfasst und im Ganztagsunterricht - 34 Stunden pro Woche - von zwei Lehrkräften (einer Förderschulkraft und eine Erzieherin/Jahrespraktikantin) unterrichtet wird. Ausweislich der Stellungnahmen des Klassenlehrers vom 8. und 19. Juni 2006 habe sich im letzten Schulhalbjahr 2005/2006 ergeben, dass der Antragsteller positiv auf die sog. Methode der gestützten Kommunikation anspreche und er altersgemäße kognitive Fähigkeiten besitze, die es ihm ermöglichten, Inhalte der Regelschule des 3. und 4. Schuljahres zu bearbeiten. Auch habe auf Grund des klar strukturierten Alltags und des anderen Unterrichtskonzeptes das Störpotential des Antragstellers abgenommen und ihm geholfen, unabhängiger von Einzelbetreuung zu werden. Allerdings hat die Schule auch überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller nicht völlig unabhängig von einer Einzelbetreuung im Unterricht geworden ist. So sei der Antragsteller nach der vorliegenden Stellungnahme des Klassenlehrers vom Juni 2006 im Unterricht weiterhin in starkem Maße auf körperliche und emotionale Zuwendung angewiesen, um aus dem autistischen Kreis auszubrechen und sich neuen Inhalten zuzuwenden. Die Anwesenheit eines Einzelbetreuers sei erforderlich, weil jemand bei dem Antragsteller sein müsse, der ihm körperliche und psychische Stabilität vermittele und ihm helfe, störende Reize auszublenden. Alleine, sich selbst überlassen, verharre der Antragsteller in stereotypen autistischen Aktivitäten, aus denen er sich allein nicht lösen könne. Schrille Geräusche, körperliche Veränderungen könne er nur schwer ertragen. Er halte sich dann die Ohren zu, laufe weg oder fange ebenfalls zu schreien an oder entkleide sich. Er suche keinen Kontakt zu anderen Schülern in den Pausen. Auch in der Stellungnahme vom 12. September 2006 wird ausgeführt, dass der Antragsteller, der sein Wissen sprachlich oder schriftlich nicht mitteilen kann, zwar alleine eine Tastatur oder ein Computerprogramm bedienen könne, jedoch nur in sehr stereotyper Weise. Er benötige Einzelzuwendung, um diesen einförmigen Kreis zu überschreiten und angemessene Inhalte zu bearbeiten. Viele Lebenssituationen könne er alleine nicht bewältigen und ließen ihn hilflos werden. Auch in den Pausen benötige er noch Hilfe zur Bewältigung von Frustrationssituationen, um etwa das Ausziehen der Kleidung zu verhindern. 18 Für die Kammer ist auch unter Berücksichtigung der früheren Stellungnahmen und Berichte der S. Schule für Körperbehinderte über das Verhalten und die Entwicklung des Antragstellers in der Schule, der Aufgabenübersicht für den Einsatz der damals tätigen Integrationshelfer, die den Antragsteller i.d.R. ab 8.10 Uhr (Abholung von dem Bus) über den gesamten Schultag bis 15.35 Uhr (freitags bis 12.50 Uhr - Begleitung zum Bus) begleiteten und betreuten, sowie des Umstandes, dass auch dort der Schwerpunkt der Förderung etwa im Winter 2004/2005 von einer umfassenden Integration in möglichst viele Gruppensituationen hin zu einer Stabilisierung des Lernverhaltens in Einzelsituationen verändert wurde, nachvollziehbar, dass die von dem jetzigen Klassenlehrer aufgeführten Defizite auch weiterhin den Einsatz eines allein für den Antragsteller zuständigen Integrationshelfers erfordern, der diese ausgleichen und mindern könnte. Allerdings reduziert sich das Erfordernis nach den nachvollziehbaren Angaben der Schule und auf Grund der besseren personellen Ausstattung über den gesamten Schultag auf nunmehr 20 Schulstunden (à 40 Minuten), da in der übrigen Zeit eine Betreuung/Zuwendung durch die Lehrkräfte gewährleistet ist 19 Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Integrationshelfers verändert hat. So hat der Antragsgegner dargelegt, dass bei der damaligen Bewilligung der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer die Herstellung der Beschulbarkeit des Antragstellers im Vordergrund gestanden habe (z.B. Hinführen und Bleiben in der Schule, Verhindern des Weglaufens). Ziel sei im Wesentlichen gewesen, die Integration des Antragstellers in einen Klassenverband zu erreichen und den Antragsteller an das Lernen in Gruppen heranzuführen. Nunmehr stünden aber die Förderung des Antragstellers und nicht mehr die Herstellung der Beschulbarkeit im Vordergrund. Zum einen lässt sich bereits den damaligen Aufgabenübersichten für die Integrationshelfer an der S. Schule für Körperbehinderte entnehmen, dass auch dort die Unterstützung und Förderung des Antragstellers sowie Hilfestellung während des Unterrichtes und im Rahmen der Freiarbeit bzw. die Wiederholung und Festigung des Unterrichts z.B. im sprachlichen Bereich etc. zum Aufgabenbereich der Integrationshelfer gehörten. Zum andern ergibt sich aus den Stellungnahmen der G. -G1. -Schule, dass der Antragsteller z.B. auch gerade noch in den Pausen einer Einzelbetreuung bedarf, da er zur Zeit Frustrationssituationen noch nicht alleine bewältigen kann. Schließlich wird aber auch der von der G. -G1. -Schule überzeugend und nachvollziehbar aufgezeigte Bedarf einer Einzelbetreuung/-zuwendung durch einen Integrationshelfer/Stützer während des Unterrichtes, der auch eine Unterstützung des Antragstellers einschließt, von den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) erfasst. Diese Einzelzuwendung ist nach den schulischen Stellungnahmen - noch - erforderlich, damit dem Antragsteller seinem Alter und seiner Intelligenz nach angemessene Lehrinhalte zugänglich werden, er diese bearbeiten kann, nicht in autistischen Verhaltensweisen verharrt und um ihm zu helfen, störende Reize auszublenden. Letztlich ist die Einzelbetreuung erforderlich, um den Antragsteller in die Lage zu versetzen, das angemessene Lehrangebot überhaupt wahrzunehmen und zu bearbeiten. Gleichzeitig ist ihr Ziel, dass der Antragsteller lernt, selbständig zu arbeiten. Die Einzelzuwendung ist erforderlich, um dem Antragsteller den - sinnvollen - Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Integration des Antragstellers in eine Regelschule (hier: Wetzlarer Gesamtschule) zunächst für einige Stunden angestrebt wird und auch dazu eine Einzelzuwendung durch einen Integrationshelfer erforderlich ist, denn gemäß § 54 Abs. 1 Nr.1 SGB XII umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch insbesondere die Hilfen zum Besuch einer weiterführenden Schule. Die danach möglichen Hilfen sind nicht auf solche untergeordneter oder flankierender Art beschränkt, sondern umfassen auch solche Hilfen, die dem Betroffenen Zugang zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem durch Erfüllung seiner Schulpflicht, durch den nach dem Schulrecht eröffneten oder vorgeschriebenen Besuch einer Regelschule statt einer Sonderschule erst ermöglichen, vgl. etwa noch zur Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20/04 -,FEVS 57 S. 169. 20 Schließlich ist der zeitliche Umfang vom 20 Schulstunden für den Einsatz des Integrationshelfers auch im Hinblick auf die derzeitige personelle Ausstattung der Klasse und den ursprünglich an der S. Schule für Körperbehinderte bestandenen Bedarf über den gesamten Schultag für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Auch ergibt sich aus den Stellungnahmen der Schule, dass die für den Antragsteller erforderliche Einzelbetreuung nicht durch die vorhandenen personellen Ressourcen abgedeckt weden kann. Insbesondere geht auch die Schule davon aus, dass der Betreuungsbedarf in dem Umfang abnehmen wird, in dem der Antragsteller lernt, selbständiger zu arbeiten und sein Leben besser zu bewältigen. 21 Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen durch das Sozialgesetzbuch/Achtes Buch - nicht berührt werden, darauf berufen, dass es sich bei der begehrten Leistung um eine Leistung der Schulverwaltung handele, die vorrangig gegenüber den Leistungen der Jugendhilfe ist. Ein für den Antragsteller gegen den hessischen Schulträger bestehender und auch durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung der beantragten Hilfe ist nicht gegeben. Nach dem hessischen Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen das Land Hessen bzw. den zuständigen Schulträger auf Gestellung eines sog. Integrationshelfers bzw. auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten, vgl. zum Fall eines Antragstellers mit autistischen Verhaltensstörungen: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2004 - 7 TG 1413/04 -, NVwZ-RR 2005 S. 189, 22 da diese Leistung nicht von der sonderpädagogischen Förderung nach dem hessischen Schulrecht umfasst werde. Die von dem Integrationshelfer vorliegend zu erbringenden Leistungen werden unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch nicht von einem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach dem hessischen Schulrecht umfasst, da auch hier die begehrte Einzelbetreuung dem Antragsteller helfen soll, das Lehrangebot wahrzunehmen und den Schulalltag zu bewältigen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.