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Urteil

12 A 5322/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0220.12A5322.00.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2000 wirkungslos.

Im Hinblick darauf wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198.755,70 DM nebst 4 % Zinsen auf 73.247,60 DM ab dem 17. April 1999 sowie auf 125.508,10 DM ab dem 21. September 2000 zu zahlen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Verfahren, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2000 wirkungslos. Im Hinblick darauf wird das angefochtene Urteil wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198.755,70 DM nebst 4 % Zinsen auf 73.247,60 DM ab dem 17. April 1999 sowie auf 125.508,10 DM ab dem 21. September 2000 zu zahlen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Verfahren, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Leistungen, die er für die Betreuung des Kindes S. S. im heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum für Kinder und Jugendliche "die g. H. " in K. -B. in der Zeit vom 30. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 erbracht hat. Das am 10. März 1988 geborene Kind wurde am 17. September 1997 von der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster untersucht. Die im Bericht vom 22. September 1997 gestellte Diagnose der Diplom-Psychologin Dr. H. -K. lautete: 1. Elektiver Mutismus (ICD-10: F 94.0), 2. Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70), 3. Verdacht auf tief greifende Entwicklungsstörung (ICD-10: F 84.1). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde die Überzeugung geäußert, dass Sörens Mutismus ebenso schwer wiegende Auswirkungen auf sein weiteres Leben wie die angegebenen autistischen Züge haben werde, und empfohlen, das Kind vor allen Dingen auf Grund seiner krisenhaften Zuspitzung des Interaktionsproblems und seiner weit reichenden Ängste autismusspezifisch stationär behandeln zu lassen. Auf Grund der weiteren Untersuchung vom 19. Dezember 1997 in der DRK- Kinderklinik S. , Behandlungszentrum für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, Neuropädiatrische Abteilung, Ambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, stellte Dr. P. in seinem Bericht vom 30. Dezember 1997 die Diagnose: Atypischer Autismus mit elektivem Mutismus sowie Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F 70.0). S. wurde danach von Dr. P. in der Zeit vom 5. Januar bis 19. Mai 1998 stationär behandelt, um herauszufinden, wie die kognitive Leistungsfähigkeit Sörens einzuschätzen sei, welches Entwicklungspotenzial in ihm stecke, welche Fähigkeiten im Bereich der Selbstversorgung im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen möglich seien, sowie zu klären, wo und in welcher Form S. weitere Behandlung stattfinden könne. In seinem Abschlussbericht vom 19. Mai 1998 führte Dr. P. u.a. aus: Zwecks einer umfangreicheren Intelligenz- und Begabungsdiagnostik sei der Kaufmann-Assessment-Battery for Children (K-ABC) durchgeführt worden. Jeweils auf altersgleiche Kinder bezogen habe S. in der Skala einzelheitliches Denken einen durchschnittlichen Wert, in der Skala ganzheitliches Denken einen Wert deutlich unterhalb des Durchschnittsbereiches, in der Skala der intellektuellen Fähigkeiten einen Wert auf der Grenze zur Lernbehinderung erreicht. In der Fertigkeitenskala gebe es keinen erhebbaren Wert, weil S. im Bereich Lesen und Verstehen völlig versagt und im Bereich Rechnen sehr weit unterhalb des Altersdurchschnitts gelegen habe; in der sprachfreien Skala habe sich ein Wert deutlich unterhalb des Durchschnittsbereichs ergeben. Diese Ergebnisse seien bestätigt worden durch das Grundintelligenztestverfahren CFT, bei dem das Ergebnis ebenfalls am unteren Rand des Durchschnittsbereiches / Grenze zur Lernbehinderung gelegen habe. Vergleiche man seine Ergebnisse mit den Leistungen von lernbehinderten Sonderschülern der gleichen Altersstufe, so liege er mit seinen Ergebnissen im gut durchschnittlichen Bereich dieser Bezugsgruppe. Der Frostigs-Entwicklungstest habe ferner deutliche Hinweise auf Funktionsstörungen im Bereich der visuellen Wahrnehmungsverarbeitung enthalten. Beim Diagnostikum für Cerebralschädigung habe S. ein sehr auffälliges Ergebnis für das Vorliegen möglicher Hirnfunktionsstörungen erreicht. Auf Grund der über S. gewonnenen Erfahrungen im schulischen Bereich wie auch im alltäglichen Umgang mit ihm sei eine Einrichtung zu suchen, die in besonderer Weise seinen Schwierigkeiten und Defiziten gerecht werden könne. Er brauche dringend ein konstantes therapeutisches und pädagogisches Milieu, um seine kulturellen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu entwickeln (Selbstbesorgungen sowie auch schulische Fähigkeiten) und um seine Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen weiter ausbauen zu können. Hier sei bei ihm sicherlich noch ein größeres Entwicklungspotenzial zu vermuten. Es werde die Unterbringung Sörens in einer Intensivgruppe für autistisch gestörte Kinder der Stiftung "die g. H. " vorgeschlagen. Im Entwicklungsbericht dieser Einrichtung vom 19. November 1998 heißt es u.a.: "Die Befunde und Beobachtungen verweisen insgesamt auf einen entwicklungsretardierten Jungen mit verschiedenen Artikulationsproblemen, niedriger Intelligenz (CFT IQ 82, K-AB - gemeint wohl: K-ABC - IQ 81, einzelheitliches Denken 92, ganzheitliches Denken 73), Grundsymptom eines atypischen Autismus eher leichter als mittlerer Ausprägung". Bereits mit Schreiben vom 27. April 1998 beantragte die allein personensorgeberechtigte Mutter des Kindes S. beim Jugendamt der Beklagten Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung ihres Sohnes. Die Großmutter S. , die sich im Auftrag der Mutter S. ebenfalls um die Angelegenheit kümmerte, wurde am nächsten Tag vom Jugendamt darauf hingewiesen, dass der zuständige Kostenträger der Kläger sei. S. Mutter beantragte (daraufhin) unter dem 5. Mai 1998 beim Sozialamt der Beklagten Sozialhilfe. Diesen Antrag leitete die Beklagte an den Kläger weiter. Im Schreiben vom 13. Mai 1998 vertrat der Kläger die Auffassung, dass S. seelisch behindert sei und deshalb ein vorrangiger Anspruch gegen den Träger der Jugendhilfe bestehe. Eine Entscheidung über eine Leistung seinerseits könne daher erst erfolgen, wenn ihm eine schriftliche und begründete Ablehnung des Antrages durch das Jugendamt der Beklagten vorliege. Unter dem 20. Mai 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nach ihrer Rechtsauffassung den Antrag vom 27. April 1998 an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet habe, weshalb eine ablehnende Entscheidung ihrerseits nicht in Betracht komme. Mit Bescheid vom 28. Mai 1998 gewährte der Kläger unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und zwar als Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes für die Unterbringung des Kindes S. S. in dem heilpädagogisch-therapeutischen Zentrum "die g. H. ". Er erhob dafür von der Mutter des Kindes S. rückwirkend ab dem 30. Mai 1998 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 350,00 DM, den er mit Wirkung vom 1. Juli 1999 auf 356,00 DM erhöhte, sowie eine Bekleidungskostenpauschale von 35,00 DM monatlich. Ferner machte der Kläger gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X auf Zahlung der gesamten Maßnahmekosten ab 30. Mai 1998 geltend und bat um dessen Anerkennung. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 2. Juni 1998 ein. Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Der Kläger hat am 17. April 1999 Klage erhoben. Seine Forderung für die Zeit vom 30. Mai 1998 bis 31. Dezember 1998 hat er bei Klageerhebung mit 75.942,60 DM und mit bei Gericht am 21. September 2000 eingegangenem Schreiben mit 73.247,60 DM beziffert. Er hat seine Klage mit diesem Schreiben um die Forderung für das Jahr 1999 in Höhe von 125.532,10 DM auf eine Forderung von insgesamt 198.779,70 DM erweitert. Zur Begründung seiner Klage hat er geltend gemacht: Die Beklagte sei zur Erstattung der angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten für die stationäre Unterbringung des Kindes S. S. verpflichtet, weil dieses Kind seelisch behindert sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - die in dem Hilfefall S. S. in der Zeit vom 30. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 aufge- wandten Kosten in Höhe von 198.779,70 DM nebst 4 % Zinsen auf einen Betrag von 73.247,60 DM ab Rechtshängigkeit sowie auf einen Betrag von 125.532,10 DM ab dem 21. September 2000 zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: S. gehöre nicht dem Personenkreis der seelisch Behinderten an. Vielmehr sei bei ihm von einer Mehrfachbehinderung auszugehen, deren Schwerpunkt nicht im seelischen Bereich liege. Bei S. liege nicht nur eine leichte Intelligenzminderung vor. In dem ärztlichen Gutachten der DRK-Kinderklinik S. werde hierzu ausgeführt, dass die intellektuellen Fähigkeiten des Kindes in dem Bereich "Grenze zur Lernbehinderung" einzustufen gewesen seien. Ferner werde festgestellt, dass S. im Bereich Lesen und Verstehen völlig versagt und auf dem Gebiet des Rechnens weit unterhalb des Altersdurchschnitts gelegen habe. Bei der Einordnung des Krankheitsbildes Autismus könne nicht von einem Überwiegen einer Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch) gesprochen werden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes "Hilfe für das autistische Kind". Auch nach der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts sei die Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nicht aufgehoben worden, sondern bestehe, wenn auch nachrangig, fort. Es erscheine daher sachgerecht, an der Gesamtzuständigkeit der Träger der Sozialhilfe anzuknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäss zur Erstattung verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. In der mündlichen Verhandlung der vom Senat zugelassenen Berufung hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten seine Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich auf einen Betrag in Höhe von mehr als 198.755,70 DM und auf 4 % Zinsen von 24,00 DM ab dem 21. September 2000 bezogen hat. Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht hätte weiteren Beweis, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, erheben müssen. Die Feststellungen in den Berichten der DRK-Kinderklinik S. und dem kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht der Autismusambulanz der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster widersprächen sich hinsichtlich der bei S. festgestellten Symptome. Die DRK-Kinderklinik habe im Bericht vom 30. Dezember 1997 bei S. eine leichte Intelligenzminderung festgestellt. Dies sei im Gutachten vom 19. Mai 1997 dahingehend korrigiert worden, dass bei ihm eine intellektuelle Begabung an der Grenze zur Lernbehinderung bezogen auf altersgleiche Kinder festgestellt worden sei, er im Bereich Lesen und Verstehen völlig versagt und im Bereich Rechnen sehr weit unterhalb des Altersdurchschnitts gelegen habe. Auf Grund dieses Gutachtens könne nicht von einer Schwerpunktbehinderung bezogen auf die seelische Komponente ausgegangen werden. Aus den bei S. durchgeführten Intelligenztests ließen sich keine allgemein gültigen Aussagen zu einer geistigen Behinderung treffen, da sie bereits mehr als zwei Jahre alt seien und seinerzeit der CTF IQ 82 betragen habe, während S. laut Bericht des Instituts für Seelische Gesundheit aus dem Jahr 2000 nur noch einen Wert von 76 erreicht habe. Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens müsse daher geklärt werden, ob bei S. eine geistige Behinderung vorliege. Neben einer solchen leide S. auch an einer körperlichen Behinderung. Bei ihm seien eine Cerebralschädigung, die u.a. zu einer mittelgradigen Körperkoordinationsstörung führe, eine mittelgradige linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und ein ausgeprägter Senk-Knick-Fuß mit Hallux-valgus-Komponente links sowie eine schwer wiegende Störung der Sprache bis hin zur Sprachlosigkeit festgestellt worden. S. besuche derzeit eine Schule für Körperbehinderte. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. R. , Vorsitzender des Bundesverbandes "Hilfe für das autistische Kind - Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen e.V.", nicht berücksichtigt, in der dieser ausführe, dass autistische Kinder zur Gruppe der Mehrfachbehinderten zählten, sich bei diesen der Schwerpunkt der Behinderung im Laufe der Entwicklung mit dem Lebensalter verlagere und deshalb es nicht möglich sei, bei der Einschätzung des autistischen Syndroms von einem Überwiegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungsart zu sprechen. Die Praxis, nach der überwiegenden Behinderungsart zu suchen, sei weder wissenschaftlich haltbar noch praktikabel. Daraus folgere Prof. Dr. Dr. R. , dass eine klare Zuordnung autistischer Kinder und Jugendlicher zu dem Personenkreis vorzunehmen sei, für den der Gesetzgeber das Recht auf Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz formuliert habe. Auch nach Auffassung des Landesjugendamtes sei Autismus als ein komplexes, schwer wiegendes Störungsbild zu definieren, das bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Behinderung zu einer Einordnung in die Gruppe der Mehrfachbehinderungen führe. Für Mehrfachbehinderungen seien drei Lösungsansätze denkbar. Wegen der auch bei seelischen Behinderungen fortgeltenden Subsidiarität der Sozialhilfe im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe könnte an die Gesamtzuständigkeit der Träger der Sozialhilfe angeknüpft werden. Gleichermaßen könnte die Zuständigkeit des Leistungsträgers nach dem Schwerpunkt der Behinderung vorgenommen werden. Da in diesen Fällen körperliche und geistige Behinderungen in der Regel als Primärbehinderungen drohten bzw. vorlägen, bleibe in der Praxis der Träger der Sozialhilfe bei einer zusätzlich auftretenden seelischen Behinderung zuständig. Dieser Lösungsansatz berge allerdings die Schwierigkeit, eine vorrangige Behinderungsform zu bestimmen und bei gleichrangiger Beeinträchtigung Behinderungsanteile gutachterlich festzustellen. Schließlich bestehe die Möglichkeit, die komplementäre Zuständigkeit verschiedener Leistungsträger bei einer Mehrfachbehinderung anzunehmen. Im Hinblick auf die spezifischen Wechselwirkungen zwischen den Formen der Behinderung und dem Entwicklungs- und Reifeprozess von Kindern und Jugendlichen sollte dabei die fachliche Gesamtverantwortung bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegen. Wegen des sehr komplexen Behandlungsansatzes der Behandlungsmaßnahmen erscheine es aber vorliegend angezeigt, eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe anzunehmen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es nicht durch die erklärte Klagerücknahme unwirk- sam ist, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Hausbroschüre der Stiftung "die g. H. " Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - in der geltenden Fassung ). Die gegen das Urteil im Übrigen gerichtete, zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Dies folgt aus § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) sowie des Haushaltsbegleitgesetzes 1994 vom 22. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1532). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu gleichartigen Leistungen verpflichtet (I.). Die Leistungspflicht der Beklagten war gegenüber der Verpflichtung des Klägers vorrangig (II.). Der Erstattungsanspruch wird mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer Erstattungsansprüche nicht verdrängt (III.). Er besteht auch in der geltend gemachten Höhe (IV.). I. Die Leistungsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Kind S. S. ergibt sich aus § 39 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - (1.); diejenige der Beklagten folgt aus § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe, - SGB VIII - in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1088 - (2.). Die danach von ihnen zu erbringenden Leistungen sind gleich (3.). 1. Das Kind S. S. hatte Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG (a.). Zur Erfüllung desselben war der Kläger als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe verpflichtet (b.). a. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung des Art. 21 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) ist zu entnehmen, dass wesentlich behinderte Personen solche sind, bei denen in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit, einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte oder einer seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Nach § 4 Eingliederungshilfe-Verordnung ist als nicht nur vorübergehend im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten anzusehen. S. war nicht nur vorübergehend wesentlich behindert. Bei ihm zeigten sich im Mai 1998, dokumentiert durch die anamnestischen Feststellungen in den damals vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, tief greifende behinderungsrelevante Beeinträchtigungen seiner kulturellen Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der schulischen, sowie seiner Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen. So hatte S. Ängste vor Erwachsenen und Kindern gezeigt, sich aggressiv gewehrt, zur Schule zu gehen, sein Sprechen in der Schule völlig eingestellt, sich bei Frustrationen selbst ins Handgelenk gebissen und nach fest gefügten Ritualen sowie starren Mustern gelebt, bei deren Änderung er mit Verweigerungshaltung reagierte. Seine schulischen Leistungen lagen weit hinter denen altersgleicher Kinder zurück. Er konnte nicht lesen und allenfalls im Zahlenraum von 1 - 20 rechnen. Diese Störungen hielten bei Gewährung der Eingliederungshilfe durch den Kläger bereits länger als ein halbes Jahr an. b. Der Kläger ist für die dem Kind S. S. in der Einrichtung "die g. H. " gewährte Hilfe sowohl sachlich als auch örtlich zuständig gewesen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass das Kind S. S. im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der zum Zuständigkeitsbereich des Klägers gehörenden Stadt S. hatte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB - Allgemeiner Teil - I - in der jeweils geltenden Fassung). Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ihrer personensorgeberechtigten Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils. Personensorgeberechtigt war seinerzeit die Mutter S. . Beide zusammen lebten seit Jahren im Stadtgebiet der Beklagten. Der Kläger war nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG - AG BSHG NRW - in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1984 (GV. NRW. 1985 S. 14) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 96 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 2 AG BSHG NRW) auch sachlich zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, da sie in Form der stationären Betreuung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wurde. 2. Das Kind S. S. hatte aus § 35 a SGB VIII auch gegen die Beklagte als sachlich und örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe (a.) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (b.). a. Für die Erbringung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist nach § 85 SGB VIII mangels ausdrücklicher Zuweisung dieser Aufgabe an den überörtlichen Träger der örtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 86 Abs. 1 u. 2 SGB VIII. Danach ist der Träger zuständig, in dessen Bereich der Personensorgeberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Personensorgeberechtigt war die Mutter von S. , die seit Jahren im Stadtgebiet der Beklagten wohnte, für das die Beklagte durch Verordnung vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 553) zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt wurde. b. Das Kind S. S. hatte wegen seines als seelische Behinderung zu qualifizierenden atypischen Autismus einen Anspruch auf die Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist Kindern und Jugendlichen Eingliederungshilfe zu gewähren, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 der Eingliederungshilfe- Verordnung sind seelisch behindert Personen, bei denen in Folge seelischer Störung (aa.) die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist (bb.). aa. Der bei S. S. diagnostizierte atypische Autismus ist eine seelische Störung im Sinne der genannten Vorschriften. Seelische Störungen, die eine seelische Behinderung zur Folge haben können, sind körperlich nicht begründbare Psychosen (§ 3 Satz 2 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung), seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (Nr. 2), Suchtkrankheiten (Nr. 3), Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Nr. 4). Diese normativ aufgeführten Begriffe entstammen psychiatrischen Klassifikationen der 50er- und 60er-Jahre, Wiesner, in Wiesner / Mörsberger / Oberloskamp / Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 35 a Rdnr. 34, Specht, Beeinträchtigungen der Eingliederungsmöglichkeiten durch psychische Störungen, aus: Cierpka u.a., Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie, Verlag Vandenhoeck &Ruprecht, Göttingen 44. Jahrgang 1995, Seite 343 ff., 346, sind indes als Rechtsbegriffe weiterhin auf die einzelnen Phänomene seelischer Störung sinnentsprechend anzuwenden. Seinerzeit wurden der atypische Autismus ebenso wie alle anderen autistischen Störungen, für deren Auftreten bis heute keine primäre Ursache benannt werden kann, Vgl. R. , Autismus - Erscheinungsformen, Ursachen, Hilfen, Verlag C.H. Beck, München 2000, S. 24; Lelord / Rothenberger, Dem Autismus auf der Spur, Verlag: Vandenhoeck &Ruprecht, Göttingen 2000, Seite 16; unter den Begriff "Psychose" oder unter die - zu den Psychosen zählende - "Schizophrenie in der Kindheit" subsumiert. Vgl. R. , a.a.O., S. 15, unter Bezugnahme auf die Deutsche Ausgabe des Klassifikationssystems der amerikanischen Psychiatriegesellschaft, dem Diagnostischen und Statistischen Manual psychischer Störungen (DSM-IV); Lelord / Rothenberger, a.a.O., Seite 35; Stähr, in Hauck / Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfekommentar, Stand: August 2001, K § 35 a Rdnr. 15. Allein der Umstand, dass diese Einordnung aus fachlicher Sicht überholt ist, vgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 34; Stähr, a.a.O., K § 35 a Rdnr. 15.; Specht, a.a.O., Seite 346. lässt die Zuordnung des Autismus zum sozialrechtlichen Begriff der seelischen Störung in § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung nicht entfallen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn seither gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse die Einordnung der Störung nunmehr als körperliche Regelwidrigkeit oder Schwäche der geistigen Kräfte im Sinne der §§ 1, 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung forderten. Das ist nicht der Fall. Autismus zählt zu den tief greifenden Entwicklungsstörungen. Diese sind in der 10. Fassung (ICD - 10) der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikation psychischer Störungen wie folgt definiert: "Eine Gruppe von Störungen, die durch qualitative Beeinträchtigungen in gegenseitigen Interaktionen und Kommunikationsmustern sowie durch ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten charakterisiert sind. Diese qualitativen Abweichungen sind in allen Situationen ein grundlegendes Funktionsmerkmal der betroffenen Person, variieren jedoch im Ausprägungsgrad. In den meisten Fällen besteht von frühester Kindheit an eine auffällige Entwicklung. Mit nur wenigen Ausnahmen sind die Störungen seit den ersten fünf Lebensjahren manifest. Meist besteht eine gewisse allgemeine kognitive Beeinträchtigung, die Störungen sind jedoch durch das Verhalten definiert, sei dieses nun altersentsprechend oder nicht." zitiert nach R. , a.a.O., Seite 14. Damit ist ein Bezug der autistischen Symptome zu einer körperlichen oder geistigen Störung bis heute gerade kein Wesensmerkmal des Autismus. Er wird unter Ausschluss bestimmter körperlicher oder geistiger Regelwidrigkeiten anhand des festgestellten dauerhaften abnormen Verhaltens diagnostiziert. Der Autismus ist daher nach wie vor rechtlich als seelische Störung einzuordnen. Für den bei S. diagnostizierten atypischen Autismus gilt nichts Anderes. In Abweichung vom frühkindlichen Autismus (ICD - 10: F 84.0), bei dem vor dem dritten Lebensjahr die Störung einsetzt und die drei grundlegenden Merkmale des Autismus (qualitative Beeinträchtigungen wechselseitiger sozialer Aktionen, qualitative Beeinträchtigungen der Kommunikation und eingeschränkte Interessen bzw. stereotype Verhaltensmuster) manifest werden, wird beim atypischen Autismus (ICD - 10: F 84.1) die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem 3. Lebensjahr erstmalig festgestellt und/oder es bestehen nur bei einem oder zwei der drei für die Diagnose des frühkindlichen Autismus zu fordernden grundlegenden Merkmale deutlich nachweisbare Auffälligkeiten. vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie u.a. (Hrsg.): Leitlinien zur Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter, Deutscher Ärzte Verlag, Köln 2000, zu "Tiefgehende Entwicklungsstörungen (F84)", Nr. 1.4; R. , a.a.O., Seite 62. Die bei S. S. festgestellten Verhaltensweisen wiesen alle Symptome des Autismus auf und hatten - insoweit nicht abweichend vom "Normalbild" des Autismus - keinen nachweisbaren Bezug zu einer körperlichen oder geistigen Störung. Atypisch waren seine autistischen Symptome insoweit, als sie erst nach dem 3. Lebensjahr bemerkt und erst im Alter von 9 Jahren manifest wurden. Der atypische Autismus wurde bei S. in nachvollziehbarer Weise diagnostiziert. Die Neuropädiatrische Abteilung der DRK-Kinderklinik S. ging in einer umfangreichen Diagnostik diesem Verdacht nach und kam in ihrem Gutachten vom 19. Mai 1998 daraufhin zu der Diagnose "atypischer Autismus". Dieses beruhte auf einer während eines mehrmonatigen stationären Aufenthalts in der Klinik durchgeführten Abklärung der bei S. festgestellten autistischen Symptome, die eine Blutuntersuchung, eine Chromosomenanalyse, einen DNA-Test auf fragiles X- Syndrom, eine Abdomensonographie, eine Schädel-Magnetresonanz-tomographie, ein Elektroenzephalogramm, einen Intelligenz- und Begabungstest (Kaufmann- Assessment-Batery for Children - K-ABC), einen Grundintelligenztest (CFT 1), den Frostigs-Entwicklungstest der visuellen Wahrnehmung und ein Diagnostikum für Cerebralschädigung umfasste. Die auf Grund dieser Untersuchungen getroffene Diagnose steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität im Bericht vom 22. September 1997, nach dem bei S. S. nur der Verdacht auf eine tief greifende Entwicklungsstörung bestand. Denn dieser allein auf eine Vorstellung des Kindes S. in der Autismusambulanz am 17. September 1997 geäußerte Verdacht wurde nach in dem Bericht empfohlener stationärer Behandlung und dabei erfolgter umfangreicher Abklärung durch die DRK-Kinderklinik gerade bestätigt. bb. Die seelische Störung führte nach den im Mai 1998 vorliegenden Gutachten beim Kind S. S. auch zu einer seelischen Behinderung. Grundsätzlich können seelische Störungen eine seelische Behinderung zur Folge haben, müssen es aber nicht. Hinzu kommen muss noch, dass ihre Intensität nach Breite, Tiefe und Dauer die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, NDV-RD 1999, 71, 72 Beim atypischen Autismus ist dies regelmäßig der Fall. Denn der überwiegende Anteil der betroffenen Personen ist nicht zu einem selbstständigen Leben in der Lage und bedarf ständig einer Betreuung. Dem entsprechend zeigten sich bei S. S. im Mai 1998 die - unter I.1.a. bereits benannten - behinderungsrelevanten, tief greifenden Beeinträchtigungen, die - zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil - ihre Ursache in der bei ihm diagnostizierten seelischen Störung hatten und eine Eingliederung S. in die Gesellschaft erheblich beeinträchtigten. 3. Die von dem Kläger und der Beklagten auf Grund ihrer jeweiligen Pflicht zur Gewährung von Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen waren gleich. Sowohl nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG als auch nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hatte das Kind S. S. Anspruch auf Eingliederungshilfe gleicher Art, wie sie ihm in der Einrichtung "die g. H. " zuteil geworden ist. Gemäss § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen geleistet. Aufgabe und Ziel der Hilfe, der Personenkreis und die Art der Maßnahme bestimmen sich nach § 35 a Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 Abs. 3, 40 BSHG sowie der Eingliederungshilfe-Verordnung. Nach diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften bestimmt sich auch die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG nennt als Maßnahme der Eingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung heilpädagogische Maßnahmen zu Gunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Solche Hilfen erhielt S. S. in dem heilpädagogischen-therapeutischen Zentrum "die g. H. ". Mit der Aufnahme am 30. Mai 1998 wurde er in einer Intensivklasse der dortigen Schule für Erziehungshilfe unterrichtet. Diese Schule ist eine staatlich anerkannte private Ersatzschule, deren Unterricht in der Regel den Lehrplänen der Grund- und Hauptschulen folgt. Auf Grund dieser Eingliederungshilfe ist S. S. heute wieder in der Lage, außerhalb einer Einrichtung, nämlich bei seinem Vater zu leben und die 6. Klasse einer Schule zu besuchen. II. Der Anspruch des Kindes S. S. auf Eingliederungshilfe gegen den Kläger aus § 39 BSHG ging demjenigen gegen die Beklagte aus § 35 a SGB VIII im Range nach. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das Verhältnis der Ansprüche auf gleiche Leistungen nach § 35 a SGB VIII und § 39 BSHG ergibt sich aus § 10 Abs. 2 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG vor. Konkurrieren hingegen Jugendhilfemaßnahmen mit Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, hat nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfeleistung Vorrang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325. Mit diesen rechtlichen Vorgaben ist die von der Beklagten vorgetragene Auffassung des wissenschaftlichen Beirats des Bundesverbandes "Hilfe für das autistische Kind" zum Konkurrenzverhältnis, abgedruckt bei R. , a.a.O., S. 96 ff., nicht vereinbar. Danach soll stets der Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe gewähren, weil autistische Kinder und Jugendliche in der Regel mehrfach behindert seien und es nicht möglich sei, von einem Überwiegen einer Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch) zu sprechen. Nach geltendem Recht ist vielmehr auf den Einzelfall abzustellen. Die dem Kind S. S. hier gewährte Eingliederungshilfe war keine Maßnahme für einen körperlich oder geistig behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten jungen Menschen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Bei S. S. lag weder eine bestehende oder drohende wesentliche körperliche Behinderung (a.) noch eine bestehende oder drohende wesentliche geistige Behinderung (b.) im Sinne der §§ 1 und 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung vor. Selbst wenn eine Behinderung dieser Art vorgelegen hätte, wäre jedenfalls nicht die Förderung geeignet und erforderlich gewesen, die S. S. in der Stiftung "die g. H. " erfahren hat (c.). a. Nach § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung ist derjenige körperlich wesentlich behindert, bei dem in Folge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, bei Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen, bei Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, bei Blinden und anderen Sehbehinderten, bei Gehörlosen, bei Personen, die Hörhilfen benötigen oder die nicht sprechen können, bei Seelentauben und Hörstummen, bei Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie bei Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. An einer solchen schwer wiegenden körperlichen Behinderung litt das Kind S. S. seinerzeit nicht. Die bei S. festgestellte schwer wiegende Störung der Sprache bis hin zur Sprachlosigkeit wurde in den seinerzeit erstellten ärztlichen Stellungnahmen nicht auf eine körperliche Ursache zurückgeführt. In ihnen findet sich nur die Feststellung, dass ein Näseln im Vorschulalter durch logopädische Behandlung therapiert wurde. Aus allen ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass S. sprechen konnte, er scheinbar in bestimmten Situationen nur nicht reden konnte/ wollte (elektiver Mutismus). Soweit die Beklagte davon ausgeht, bei S. sei eine Cerebralschädigung festgestellt worden, die u.a. zu einer mittelgradigen Körperkoordinationsstörung führe, ist dazu in der ärztlichen Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ausgeführt, dass bei S. nach der Geburt die Diagnose einer zentralen Bewegungsstörung gestellt wurde, die man über drei Jahre durch Krankengymnastik nach Vojta behandelte, was schließlich dazu führte, dass S. S. mit 20 Monaten frei laufen konnte. Behinderungen beim Laufen wurden nicht erwähnt. In dem Bericht der DRK- Kinderklinik S. vom 19. Mai 1998 wurde lediglich festgestellt, dass S. bei einem Diagnostikum für Cerebralschädigung ein sehr auffälliges Ergebnis erreicht habe. Eine auf eine solche Schädigung zurückzuführende körperliche Behinderung wesentlicher Art wurde daraus hingegen seinerzeit nicht abgeleitet. Die mittelgradige linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule und der ausgeprägte Senk-Knick-Fuß mit Hallux-valgus-Komponente links wurden erstmals im Bericht der Einrichtung "die g. H. " vom 2. November 1999 und damit nach Beginn der Maßnahme diagnostiziert. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelwidrigkeiten im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens einer körperlichen Behinderung im Mai 1998 bereits vorlagen - eine Beeinträchtigung des Stütz - und Bewegungssystems fand in den bis Mai 1998 vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen keine Erwähnung -, erforderten sie lediglich eine (weitere) krankengymnastische Behandlung, sodass keinesfalls von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. Auch die im Attest des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit vom 12. Juli 2000 getroffenen Feststellungen zum körperlichen Status bei S. S. und sein derzeitiger Besuch einer Schule für Körperbehinderte lassen nicht den Schluss zu, dass er im Mai 1998 körperlich wesentlich behindert war oder eine solche Behinderung drohte. Einer dahingehenden Aufklärung durch eine weitere ärztliche Begutachtung des Kindes bedurfte es mangels neuer Hinweise für eine solche wesentliche Behinderung nicht. Nach dem Attest liegt bei S. S. eine mittelgradige Körperkoordinationsstörung als Restzustand einer cerebralen Bewegungsstörung mit minimalem athetotischem Einschlag sowie eine durch eine Kieferfehlstellung mitbedingte Artikulationsstörung vor. Hinzu kommen eine im Elektroencephalogramm nachweisbare fokale Hirnfunktonsstörung mit fokal erhöhter Anfallsbereitschaft, orthopädische Auffälligkeiten in Form einer mittelgradigen linkskonvexen Skoliose der Lendenwirbelsäule und eines ausgeprägten Senk-Knick- Fußes mit Hallux-valgus-Komponente links sowie eine beidseitige Myopie und ein linksseitig betonter Mikroschielwinkel. Diese körperlichen Regelwidrigkeiten erreichen den Grad einer wesentlichen körperlichen Behinderung nicht, weil sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft nicht in erheblichem Umfange beeinträchtigen (§ 1 Eingliederungshilfe-Verordnung). Soweit sie in den anderen Gutachten bereits Erwähnung gefunden haben, kann auf das zuvor dazu Gesagte verwiesen werden. Ergänzend sei bemerkt, dass die Hirnfunktionsstörung bis zur Erstellung des Gutachtens zu keinem Anfallsereignis führte, die Körperkoordinationsstörung eine Bewegungsstörung mit nur minimalem athetotischem Einschlag aufwies und die orthopädischen Auffälligkeiten weiterhin ausschließlich krankengymnastische Behandlung erforderten. Die hinzugekommenen Regelwidrigkeiten wurden durch Brillenkorrektur kompensiert oder ließen sich trotz Sehschule nicht beheben. Eine Kieferfehlstellung soll Artikulationsstörungen - nicht jedoch Sprachstörungen (Mutismus) - mitbedingt haben. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die bei S. S. im Laufe der Zeit festgestellten körperlichen Regelwidrigkeiten zusammen betrachtet im entscheidungserheblichen Zeitraum die Fähigkeit dieses Kindes zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt haben. b. Bei S. bestand und drohte auch keine wesentliche geistige Behinderung im Sinne des § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung. Danach ist derjenige geistig wesentlich behindert, dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in Folge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in erheblichen Umfange beeinträchtigt ist. Demnach kommt es bei der geistigen Behinderung auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen, Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 1999, § 39 Rdnr. 20, Mergler / Zink, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37, was in der Regel bei Intelligenztestwerten unterhalb der dritten negativen Standardabweichung (IQ unter 55) angenommen wird, Brühl, in: Bundessozialhilfegesetz - Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Auflage 1998, § 39 Rdnr. 13. Oberhalb dieser Standardabweichung befindet sich die Stufe der leichten geistigen Retardierung. Sie wird im Allgemeinen Lernbehinderung genannt. Mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass ein Kind mit einem IQ zwischen 55 und 69 zwar im Lernen behindert ist, aber doch in nicht zu großen Schulklassen von Sonderschullehrern in den Stand gebracht werden kann, ein einigermaßen selbstständiges Leben zu führen. Bei den oberhalb dieser Stufe, mit einem IQ zwischen 70 und 84 anzusiedelnden Personen kann von geistiger Behinderung nicht mehr gesprochen werden. So ausdrücklich Kehrer, Geistige Behinderung und Autismus, Verlag Trias 1995, S. 16. Im Gutachten der DRK-Kinderklinik S. vom 19. Mai 1998 ist ausführlich dargestellt, dass bei S. anhand des K-ABC und des CFT 1 eine Intelligenz und Begabung diagnostiziert werden konnte, die (nur) an der Grenze zur Lernbehinderung lag. Bei einem Vergleich der Ergebnisse mit denen von Lernbehinderten gleicher Altersstufe in Sonderschulen wurden seine Leistungen im gut durchschnittlichen Bereich eingeordnet. Dem widerspricht nicht die Feststellung, dass S. im Test K-ABC im Rahmen der Fertigkeitenskala im Bereich Lesen und Verstehen völlig versagte und im Bereich Rechnen sehr weit unterhalb des Altersdurchschnitts lag. Denn dieser Test erfasst im Wesentlichen die kulturell erworbenen Fähigkeiten, die bei S. damals nur sehr eingeschränkt vorhanden waren, weil er seit mehr als einem Jahr nicht mehr aktiv am Schulunterricht teilgenommen hatte. Die Feststellungen der DRK-Kinderklinik S. im Gutachten vom 19. Mai 1998 stehen auch im Einklang mit dem im Bericht der Einrichtung "die g. H. " vom 19. November 1998 angegebenen IQ von 81 (K-ABC) bzw. 82 (CFT) oder mit dem im Bericht des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit vom 12. Juli 2000 festgestellten IQ von 76 im CFT 20. Damit liegen alle gemessenen IQ-Werte oberhalb des Grenzwertes zur Lernbehinderung. Ihre Abweichungen zueinander können sowohl testverfahrens- als auch - bezogen auf den Probanden - entwicklungsbedingt begründet sein. Jedenfalls sind sie nicht gravierend, da kein Wert jenseits der Grenze zur Lernbehinderung liegt. Soweit die Beklagte einwendet, aus den bei S. durchgeführten Intelligenztests ließen sich keine allgemein gültigen Aussagen zu einer geistigen Behinderung treffen, da sie bereits mehr als zwei Jahre alt seien, sei darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der dem Kind S. ab dem 30. Mai 1998 gewährten Eingliederungshilfe entscheidend auf die damalige Sach- und Rechtslage ankommt. Es muss daher nicht durch Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens geklärt werden, ob bei S. heute eine geistige Behinderung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten widersprechen sich die Berichte der DRK-Kinderklinik S. und die kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Autismusambulanz der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nicht. Die DRK-Kinderklinik S. hatte im Bericht vom 30. Dezember 1997, ebenso wie die Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 22. September 1997, bei S. gerade keine leichte Intelligenzminderung festgestellt, sondern insoweit nur einen entsprechenden Verdacht geäußert, der sich dann nach Durchführung der Testverfahren nicht bestätigte. c. Alle von der Beklagten aufgeführten, bei S. vorhandenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen erforderten, selbst wenn sie sich - entgegen den getroffenen Feststellungen - als Behinderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung erwiesen, keine Förderung, wie sie S. S. in der Zeit ab dem 30. Mai 1998 in der Einrichtung "die g. H. " erfahren hat. Seine Unterbringung in eine Intensivgruppe für autistisch gestörte Kinder der Einrichtung "die g. H. " wurde seitens der DRK-Kinderklinik S. empfohlen. Mit ihr sollte dem Kind S. innerhalb eines konstanten therapeutischen und pädagogischen Milieus nicht nur die Weiterentwicklung seiner kulturellen Fähigkeiten und Fertigkeiten, sondern gerade auch der weitere Ausbau seiner Kontaktfähigkeiten zu Gleichaltrigen und Erwachsenen ermöglicht werden. Die Empfehlung der behandelnden Klinik hatte daher ersichtlich eine vorrangige Behandlung der bei S. vorliegenden autistischen Symptome zum Ziel. Die Behandlung S. in der Stiftung "die g. H. " war auch hierauf ausgerichtet. Die Stiftung beschreibt sich selbst als heilpädagogisches- therapeutisches Zentrum der Jugendhilfe und weist in ihrer beigezogenen Hausbroschüre darauf hin, dass sämtliche Maßnahmen der Betreuung und Behandlung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von der Behinderung bedrohte Kinder erbracht werden (S. 1). Auf geistig oder schwer körperlich behinderte, sowie auf sinnesbehinderte Kinder ist ihre Arbeit nicht eingestellt. Auch Kinder, die in Schulen für Lernbehinderte gefördert werden können, gehören nach ihrem Selbstverständnis nicht zu ihrem Aufgabengebiet, soweit ihre Lernbehinderung nicht primär durch psychische Störungen bedingt ist (S. 2). Damit hat nicht, wie von der Beklagten als Fehlentwicklung für möglich gehalten, die Auswahl der Einrichtung die vorrangige Zuständigkeit herbeigeführt. Entscheidend für die Zuständigkeit ist nicht, welche Förderungsmaßnahme seitens einer Einrichtung dem Behinderten angeboten wird, mit der Folge, dass der Jugendhilfeträger bei auf seelische Behinderungen zugeschnittene Maßnahmen und der Sozialhilfeträger bei speziell auf geistig oder körperlich behinderte Personen zugeschnittene Förderungseinrichtungen zuständig wäre, so aber Lempp, Seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe, Verlag Boorberg, 4. Auflage 1999, Seite 43. Es kommt vielmehr - so auch im vorliegenden Fall - auf den aus fachlicher Sicht zuvörderst notwendigen Therapiebedarf des Kindes oder Jugendlichen an. Auf die Erbringung einer darauf gerichteten Leistung geht der Anspruch des Berechtigten und zur Tragung der dadurch entstehenden Kosten ist nach § 10 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 104 SGB X der vorrangig zuständige Leistungsträger verpflichtet. III. Der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Klägers aus § 104 SGB X wird durch die übrigen drei Erstattungstatbestände, den §§ 102, 103 und 105 SGB X, nicht verdrängt. Zwar verlangt § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur eine Abgrenzung zum Erstattungstatbestand nach § 103 SGB X. Jedoch sind die vier, sich im Einzelfall gegenseitig ausschließenden Erstattungstatbestände des Dritten Kapitels des SGB X stets gegeneinander abzugrenzen, um die zutreffende Fallkonstellation zu ermitteln. Ein Erstattungsfall des § 102 SGB X ist nicht gegeben. Die Leistung des Beklagten wurde von diesem nicht als vorläufige Leistung sondern als Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG erbracht. Ein Fall des § 103 SGB X liegt ebenfalls nicht vor. Der Anspruch auf die vom Kläger in dem streitigen Zeitraum erbrachten Sozialhilfeleistungen ist nicht nachträglich entfallen. Schließlich ist auch die Konstellation des § 105 SGB X im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger hat in dem betreffenden Zeitraum die Sozialhilfeleistungen nicht als unzuständiger sondern - wie dargelegt - als nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht. IV. Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Der nachrangig verpflichtete Kläger hat in der Zeit vom 30. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 1999 Sozialleistungen in Höhe von 198.755,70 DM erbracht. In dieser Höhe hat die Beklagte Kostenerstattung zu leisten. Der Kläger kann die Verzinsung seines Erstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Forderung verlangen. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, ZfSH/SGB 2001, 563. Der Betrag in Höhe von 73.247,60 DM wurde mit Klageerhebung am 17. April 1999 rechtshängig. Mit Schreiben vom 19. September 2000 kam die Forderung in Höhe von 125.508,10 DM hinzu, deren Rechtshängigkeit mit Eingang dieses Schreibens bei Gericht am 21. September 2000 eintrat. Nach §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 2 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung betrug der Zinssatz 4 %. Seither liegt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und damit jedenfalls nicht unter 4 %. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klagerücknahme wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, weil sie nur einen geringfügigen Teil der Gesamtforderung betraf. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge- bietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.