Urteil
1 K 3089/03
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2006:1019.1K3089.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des LBV vom 14. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Witwenbezüge, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes, Prof. Dr. I. , am 28. Februar 1996 gewährt. 3 Mit Bescheid vom 18. April 1996 setzte das LBV die Witwenbezüge für die Klägerin fest und berücksichtigte hierbei Vordienstzeiten des verstorbenen Ehemannes. Unter anderem wurden gemäß einem Erlass des Kultusministeriums vom 8. Februar 1966, wonach die Zeit vom 01.04.1942 bis 31.07.1963 in voller Höhe als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) a.F. anzuerkennen sei, wegen Erwerbs besonderer Fachkenntnisse 21 Jahre und 122 Tage als Vordienstzeiten anerkannt. Zusammen mit weiteren Praktikums-, Studiums- und Prüfungszeiten ergaben sich insgesamt 44 Jahre und 172 Tage als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Dies führte zu einem Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert. 4 Wegen einer Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie einer englischen und einer amerikanischen Rente traf das LBV nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) mit Bescheid vom 13. Juni 2000 eine Ruhensregelung. 5 Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 nahm das LBV eine erneute Regelung der Versorgungsbezüge der Klägerin vor. Es führte aus, dass nach geltendem europäischen Recht die Anrechnung von gleichartigen mitgliedstaatlichen Leistungen auf die Beamtenversorgung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Finanzministerium NRW habe hierzu durch Runderlass vom 11. Oktober 2001 (B 3003-22-IV C 3) über die Einbeziehung der Beamten und der ihnen gleichgestellten Personen in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 und Nr. 574/72 vom 21.03.1972; hier: Einrichtung von Verbindungsstellen für Beamte mit Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedstaaten (künftig: Runderlass), bestimmt, dass nach § 55 BeamtVG vorgenommene Ruhensregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 aufzuheben seien. Seien in diesen Fällen Beschäftigungs- oder sonstige Zeiten im Ermessenswege als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten berücksichtigt worden, sei aufgrund der veränderten Rechtslage durch eine Vergleichsberechnung nach RL 3.2 zu § 123 des Landesbeamtengesetzes (LBG) alter Fassung (a.F.) unter Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Alterssicherungsleistung zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Zeiten weiterhin berücksichtigt werden könnten. Da bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unter anderem Vordienstzeiten nach §§ 123 und 124 LBG a.F. als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt worden seien, sei gemäß der anliegenden Vergleichsberechnung die erforderliche Überprüfung der Vordienstzeiten vorgenommen und festgestellt worden, dass die weitere Einbeziehung der Vordienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht mehr oder nur noch teilweise möglich sei. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei deshalb entsprechend der beigefügten Anlage auf lediglich 18 Jahre und 120 Tage neu festzusetzen gewesen. Hieraus ergab sich ein Ruhegehaltssatz von 51 vom Hundert. 6 Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, aufgrund eines ihr zustehenden Vertrauensschutzes sei die Neuberechnung der Witwenbezüge rechtswidrig. Durch den seinerzeitigen Erlass des Kultusministers sei im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Zeit vom 5. Juni 1946 bis zum 31. Juli 1963 in voller Höhe als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 LBG a. F. anerkannt worden. Ausschließlich wegen dieser verbrieften Ruhegehaltsregelung hätten sich ihr Ehemann und sie entschlossen, nachdem dies von deutscher universitärer Seite gewünscht worden sei, die beruflichen Karrieren - ihr Mann als äußerst gut dotierter Mitarbeiter in der US-Industrie und sie in gut bezahltem Beschäftigungsverhältnis - in den USA aufzugeben und nach Deutschland zurückzukehren. Nach ihrer Rückkehr sei der Ehemann im August 1963 einem Ruf als Hochschullehrer an die RWTH Aachen gefolgt. Dabei sei ihm die ausdrückliche Zusicherung erteilt worden, als Emeritus die vollen Bezüge bei gleichzeitiger Anerkennung seiner gesamten Vordienstzeiten zu erhalten. Entgegen der vorgenannten Zusicherung habe sich die Altersversorgung ihres Ehemannes jedoch sukzessive verschlechtert. Zunächst sei das Ruhegehalt von 100 % auf 75 % der aktiven Dienstbezüge reduziert worden. Sämtliche vor seiner Hochschullehrertätigkeit erworbenen Rentenansprüche seien auf 40 vom Hundert reduziert worden. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass aus seiner achtjährigen Tätigkeit in Indien keinerlei Rentenansprüche erwachsen seien. Nunmehr solle im Zuge der Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit das Ruhegehalt von 75 % auf nur noch 51 % der aktiven Dienstbezüge herabgesetzt werden. Durch die schriftlichen Feststellungen der Landesregierung NRW und der RWTH Aachen sei ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Dauerhaftigkeit behördlicher Entscheidungen aufgebaut worden, aufgrund dessen sie und ihr Ehemann außerordentlich bedeutsame Entscheidungen für ihre weitere Lebens-, Karriere- sowie Ruhestandsplanung getroffen hätten. Die Kürzung stelle einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz des Bürgers in das staatliche und behördliche Entscheidungsverhalten dar. Verwaltungsentscheidungen könnten nicht ohne weiteres und schon gar nicht rückwirkend zurückgenommen werden, was hier indes geschehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, die von der Klägerin genannten Entscheidungen des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1966 sowie die von der RWTH Aachen ausgesprochene Anerkennung der Vordienstzeiten vom 28. Juni 1967 seien im Ermessenswege nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes alter Fassung getroffen worden. Insbesondere im Bescheid der RWTH Aachen vom 28. Juni 1967 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt der Gleichbleibens der Rechtslage erfolge. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom 29. Juni 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 209 vom 25.07.1998) seien Beamte in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 und Nr. 574/72 vom 21.03.1972 einbezogen worden. Die Auswirkungen der vorgenannten EG-Vorschriften auf die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei mit dem Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 11. Oktober 2001 umgesetzt worden. Hiernach hätten die Versorgungsbezüge der Klägerin neu festgesetzt werden müssen. Im Bescheid der RWTH Aachen vom 28. Juni 1967 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Rentengewährung zur Minderung oder zum Fortfall der anerkannten Vordienstzeiten führe, sodass der Bescheid unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass die Gesamtversorgung (Ruhegehalt sowie Renten) nicht höher als die Versorgung sein dürfe, die ihr Ehemann erhalten könne, wenn er die für die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung maßgebenden Zeiten bereits im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte. Im Übrigen erfolge die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge mit Wirkung für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. 7 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und meint, die vom Beklagten herangezogene Verordnung (EG) Nr. 1606/98 vom 29.06.1998 beziehe sich nicht auf die von ihrem verstorbenen Ehemann in den USA und in Indien verbrachten Tätigkeiten, sodass diese Zeiten voll als Vordienstzeiten zu berücksichtigen und hieraus resultierende Rentenansprüche namentlich aus dem USA-Aufenthalt nicht der Kürzung unterlägen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des LBV vom 14. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Auf Anregung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005 hat das LBV die "Vergleichsberechnung nach Richtlinie 3.2 zu § 123 Landesbeamtengesetz a.F.", die zu der streitgegenständlichen Kürzung der Versorgungsbezüge der Klägerin geführt hat, näher erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15. Mai 2006 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegen- stand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der Bescheid vom 14. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die Neuregelung der Versorgungsbezüge ist § 55 BeamtVG. Danach werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze bezahlt. Als Renten gelten - soweit hier von Bedeutung - Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG stehen den in Abs. 1 bezeichneten Renten entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Danach wurden die nach dem Tod ihres Ehemannes gewährten Versorgungsbezüge der Klägerin durch Bescheid vom 13. Juni 2000 wegen einer Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und einer Rente, die ihr Ehemann aus einer Tätigkeit in England erworben hatte, zu Recht gekürzt. 17 Die nach In-Kraft-Treten der VO(EG) Nr. 1606/98 ab dem 25. Oktober 1998 gemäß Art. 46 b der VO(EWG) Nr. 1408/71 notwendige Neuregelung der Versorgungsbezüge der Klägerin durch die angefochtenen Bescheide erfolgte jedoch rechtsfehlerhaft. Nach den europarechtlichen Vorschriften durften gleichartige ausländische (mitgliedstaatliche) Leistungen grundsätzlich nicht mehr auf die Beamtenversorgung "angerechnet" werden. Zum Zweck einer gleichmäßigen Anwendung der dadurch erforderlichen Anpassungen der Versorgungsbezüge betroffener Beamter hat das Finanzministerium des beklagten Landes durch den Runderlass vom 11. Oktober 2001 bestimmt, dass der in dieser Anrechnung liegende, die betroffenen Beamten belastende Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden sollte. 18 Die Umsetzung des Erlasses durch das LBV NRW in dem angefochtenen Bescheid und seinen zugehörigen Anlagen erweist sich indes als rechtswidrig, soweit gleichzeitig mit der Aufhebung der Anrechnung der englischen Rente die Vordienstzeiten des Beamten neu festgesetzt worden sind. Zu einer solchen Neufestsetzung bedurfte es nämlich zunächst einer Aufhebung der bisher anerkannten Vordienstzeiten. Diese Anerkennung von Vordienstzeiten von Beamten gemäß § 11 BeamtVG erfolgt durch begünstigenden Verwaltungsakt. Ein solcher kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nur zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist oder rechtwidrig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nur zu einem geringen Teil, nämlich bezüglich der Vordienstzeiten vor, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der englischen Rente stehen, nicht hingegen hinsichtlich solcher, die zu dieser Rente keinerlei Bezug aufweisen. Dies erschließt sich aus folgenden Überlegungen: 19 Um zu vermeiden, dass Versorgungsempfänger einerseits eine Rente aus einem mitgliedstaatlichen Land anrechnungsfrei erhalten, andererseits die für diese ausländischen Renten verbrachten Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten gemäß § 11 BeamtVG anerkannt werden und so zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen, enthält der Erlass eine weitere Anordnung. Soweit in diesen Fällen ausländische (mitgliedstaatliche) und/oder inländische Beschäftigungs- oder sonstige Zeiten bisher im Ermessenswege als ruhegehaltfähige Dienstzeiten (Vordienstzeiten) anerkannt worden sind, ist aufgrund der veränderten Rechtslage durch eine Vergleichsberechnung (Tz 11.0.5 ff., 12.0.2, 67.2.3 Satz 2 und 67.2.4 Satz 3 BeamtVGVwV) unter Einbeziehung der mitgliedstaatlichen Alterssicherungsleistung zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese Zeiten weiterhin als solche berücksichtigt werden konnten. Damit war das LBV verpflichtet, die bisher anerkannten Vordienstzeiten des Ehemanns der Klägerin zu überprüfen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Erlasses sollten dieser Prüfung aber ersichtlich nur die Zeiten unterliegen, die zur Begründung der mitgliedstaatlichen Renten geführt hatten. Das LBV durfte mithin nur prüfen, ob die hierfür aufgewandten Zeiten weiterhin als ruhegehaltfähig anerkannt werden konnten. Allein eine solche Deutung entspricht Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Diese verhält sich nämlich ausdrücklich nicht zu Renten aus Nichtmitgliedsstaaten sondern betrifft ausschließlich die Einbeziehung mitgliedstaatlicher - hier der deutschen - Beamtenversorgungsleistungen in das europäische System der gegenseitigen Anerkennung von Versorgungsleistungen. Nur solche Fälle, in denen ein Beamter neben der Versorgungsanwartschaft nach deutschem Recht auch Beschäftigungszeiten in noch mindestens einem Mitgliedstaat vorweisen kann, konnten und wollten der Europäische Gerichtshof und die Europäische Union einer einheitlichen Regelung für alle Mitgliedstaaten unterwerfen. Damit war im Fall des Ehemanns der Klägerin lediglich die englische Rente in den Blick zu nehmen. Nur die Festsetzung von Vordienstzeiten, die auf einer Tätigkeit beruhten, die zeitgleich zur Begründung der englischen Rente führten, ist durch die geänderte (europarechtliche) Rechtslage rechtswidrig geworden. 20 Dies gilt indes nicht für die Festsetzung derjenigen Vordienstzeiten, die auf der Berücksichtigung anderer Beschäftigungsverhältnisse des Ehemannes der Klägerin beruhen. Insoweit haben weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs noch die vorgenannte europarechtlichen Vorschriften eine Änderung der Rechtslage bewirkt, welche die festsetzenden Bescheide rechtswidrig gemacht hätten. Zu einem großen Teil, nämlich im Umfang von 21 Jahren und 122 Tagen, beruhen die Vordienstzeiten aber auf dem Erlass des Kultusministeriums vom 8. Februar 1966 (I B 4 43-44/4). Dieser Erlass, der - den Angaben der Klägerin zufolge und insoweit nachvollziehbar - die Entscheidung ihres Ehemannes für einen Eintritt in den Landesdienst als Hochschulprofessor erleichtern sollte, erkennt die Zeit vom 1. April 1942 bis 31. Juli 1963 in voller Höhe als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 123 Abs. 1 LBG a. F. an. Dieser lange Zeitraum erfasste aber ersichtlich nur zu einem geringen Teil die Zeit, die auf die Begründung der englischen Rente entfiel. Dies verdeutlicht bereits die relativ geringe Rentenhöhe von 118,98 DM im Zeitpunkt der Neuregelung. Der weitaus größere Zeitraum umfasste vielmehr Zeiten, die ihr Ehemann insbesondere in den Vereinigten Staaten beschäftigt gewesen war. Die Anerkennung dieser Beschäftigungszeiten als Vordienstzeiten gemäß § 11 BeamtVG war rechtmäßig und ist durch die europarechtlichen Regelungen nicht rechtswidrig geworden. Eine Rücknahme dieser Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW kommt deshalb ebensowenig in Betracht wie - mangels Voraussetzungen - ein Widerruf nach § 49 VwVfG NRW. 21 Da weder das LBV noch die Kammer erkennen kann, welche der von dem Erlass vom 8. Februar 1966 erfassten Zeiten auf den zur Begründung der englischen Rente entfallenden Zeitraum entfallen, ist der angefochtene Bescheid insgesamt rechtswidrig und aufzuheben. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.