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Beschluss

7 L 444/06

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2006:1103.7L444.06.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.962,63 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.962,63 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 1237/06 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 anzuordnen, soweit dieser Bescheid ein über 3.538,94 EUR hinausgehendes Wasserentnahmeentgelt festsetzt, wird abgelehnt. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004, GV.NRW 2004, S.30 keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Unabhängig davon, ob es sich bei den aufgrund des Wasserentgeltgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Geldleistungen nicht auch um Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt, vgl. zur Funktion dieser Leistungen: Begründung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005), LT-Drs. 13/4528 - Neudruck - S. 1 und S. 29; sowie zum Rechtscharakter vergleichbarer Leistungen anderer Länder: BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/98 -, BVerfGE 93, 319, findet der vorgenannte Prüfungsmaßstab auch in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Anforderung der hier interessierenden und von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erfassten Geldleistungen begehrt wird. Auch für die Anforderung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die ohnehin nicht schon unter den weiten Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen, hängt die gerichtliche Entscheidung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO davon ab, ob ernstliche Zweifel im Sinne der vorgenannten Norm an der Erhebung der streitigen Geldleistung bestehen. Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 56 III 2., Rn. 16; Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Loseblattausgabe, Stand: April 2006, § 80 Rn. 266 mit weiteren Nachweisen. noch weiter gehend: Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 146. In dem durchzuführenden summarischen Verfahren können vordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - . Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Vorauszahlungsbescheid vom 27. Mai 2005 für auf ihrem Betriebsgrundstück mittels einer Brunnenanlage gewonnenes und als Kühlwasser genutztes Wasser zu einer Vorauszahlung in Höhe von 35.389,47 EUR herangezogen (1.179.649 m³ x 0,03 EUR/m³). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und im Wesentlichen durch das Vorbringen der Beteiligten bestimmten summarischen Prüfung begegnet diese Heranziehung keinen rechtlichen Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten. Der Vorauszahlungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2, 6 WasEG. Die Berechnung der Vorauszahlungssumme erfolgte gemäß der Regelung des § 6 Abs. 3 WasEG aufgrund der Wasserentnahmemenge des Vorjahres. Der vom Antragsgegner verwendete Entgeltsatz in Höhe von 0,03 EUR/m³ gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG für Wasserentnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung, es sei denn es liegt eine sogenannte Durchlaufkühlung vor, für die in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG ein deutlich günstigerer Entgeltsatz (0,003 EUR/m³) vorgesehen ist. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser - von der Antragstellerin reklamierten - Ausnahmeregelung vorliegen. Schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der zuvor genannten Vorschrift wird nur die Entnahme von ausschließlich als Kühlwasser genutztem Wasser durch einen Entgeltsatz von 0,003/m³ privilegiert und zwar nur dann, wenn das entnommene Wasser nach seiner Verwendung als Kühlwasser ohne weitere Nutzung in das Gewässer, dem es entnommen wurde, wieder eingeleitet wird. Nur diese Auslegung wird der gesetzlichen Formulierung "... Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung)" gerecht. Für diese Auslegung der Ausnahmevorschrift spricht auch, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle zwischen Einleitungen in ein Gewässer und dem (gleichen) Gewässer differenziert hat. So wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG eine Entnahme für die Wasserkraftnutzung oder zum Betrieb von Wärmepumpen nur begünstigt, soweit das Wasser "dem" Gewässer wieder zugeführt wird. Demgegenüber ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG eine unentgeltliche Wasserentnahme bei der Gewinnung von Bodenschätzen schon dann vorgesehen, wenn da Wasser unmittelbar in "ein" Gewässer eingeleitet wird. Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2006 - 8 K 5376/05 -, in: NRWE-Rechtsprechung. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner weiteren Klärung der Frage, ob sich die zuvor dargelegte Auslegung nicht auch aufgrund der Entstehungsgeschichte der §§ 1 und 2 WasEG ergibt. Vgl. insoweit: Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005), LT-Drs. 13/4528, S. 16 f. und die Begründung hierzu (S. 30) sowie den in die spätere als Gesetzfassung übernommenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Faktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, S. 8 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG), und S. 9 (zu § 2 Abs. 2 WasEG) als Anhang 1 zu der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushalts- und Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 13/4528 - Neudruck -, LT-Drs. 13, 4890. Die Wasserentnahmen der Antragstellerin erfüllen den zuvor erläuterten Privilegierungstatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nicht. Sie leitet das mittels einer Brunnenanlage gewonnene Wasser nicht in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, sondern in ein anderes Gewässer im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift ein. Schon im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WasEG aufgeführten Entgelttatbestände des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens und des Ableitens von Grundwasser sowie des Entnehmens und Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist davon auszugehen, dass der in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG enthaltene Begriff Gewässer sich sowohl auf Grundwasser als auch auf oberirdische Gewässer bezieht. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG einen anderen Gewässerbegriff als den des Landeswassergesetzes verwenden wollte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LWG gilt dieses Gesetz für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG aufgeführten Gewässer. Dies sind zum einen nach Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer) und zum anderen nach Nr. 2 das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, dass in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser). Nach den oben aufgeführten und für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Prüfungsgrundsätzen ist davon auszugehen, das die Antragstellerin mittels ihrer Brunnenanlage entgeltpflichtig Grundwasser und kein Uferfiltrat entnimmt. Vgl. zur fehlenden Grundwassereigenschaft von Uferfiltrat infolge der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes durch das 7.WHG-Änderungsgesetz vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1914: Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, § 1 WHG, Rn. 12, EL 25 September 2002; zu diesem Fragenkomplex auch: Meyer, in: Wasser und Abfall 2004, S. 22 ff. Die Antragstellerin stützt ihren Vortrag, dass es sich bei dem von ihr entnommenen Wasser nicht um Grundwasser, sondern vielmehr um Uferfiltrat (5,72 Mio. m³ jährlich) aus der Rur und dem Merzbach handele, auf einen Erläuterungsbericht der Firma H. X. F.------ring GmbH (H1. ) aus L. vom 27. September 1977, welcher im Zusammenhang mit der Beantragung des Rechts zur Grundwasserentnahme vorgelegt worden war. Diesem Bericht lassen sich die von der Antragstellerin reklamierten Voraussetzungen hingegen nicht entnehmen. Auf Seite 7 des Berichts wird angegeben, dass im Entnahmebereich der Antragstellerin zahlreiche Brunnenbohrungen vorliegen, welche "grundwassererfüllt" sind. Auf Seite 11 des Berichts wird ausgeführt, dass die Uferfiltratmenge nicht direkt zur Grundwasserneubildung beitrage und daher zu vernachlässigen sei. Rur und Merzbach seien zudem in ihrem Abgabevermögen an Uferfiltrat stark eingeschränkt. Auch wird auf Seite 11 f. des Berichts angegeben, dass auf einer Flussstrecke von ca. 8,8 km im Einzugsgebiet 1 unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Einschränkungsfaktoren und bei vorsichtigem Ansatz der Uferfiltratmengen mit ca. 650.000 m³/km/Jahr allenfalls 5,72 Mio. m³ pro Jahr infiltriert werden. Diese Ausführungen belegen gleichwohl nicht, dass auch das von der Antragstellerin gewonnene Brunnenwasser aus Uferfiltrat gespeist wird. Aufgrund einer Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. an den Antragsgegner vom 27. Juni 2006, welche auf ein Schreiben des Staatlichen Umweltamtes B. vom 18. Juni 1984 Bezug nimmt, spricht derzeit wenig dafür, dass das es sich bei dem von der Antragstellerin genutzten Brunnenwasser um Uferfiltrat handelt. In dem Schreiben vom 18. Juni 1984 wird nämlich ausgeführt, dass der natürliche Grundwasserstrom von dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin in Richtung Rur gerichtet sei und der Abstand der Entnahmebrunnen (von der Rur) mindestens 1.000 m betrage. Aufgrund der Brunnenreichweite von ca. 500 m könne daher keine Uferfiltratsentnahme stattfinden. Das von der Antragstellerin genutzte Brunnenwasser wird auch nicht - wie es für die privilegierte Durchlaufkühlung gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG erforderlich wäre - unmittelbar dem Grundwasser wieder zugeführt, sondern dem "Altdorf-Kirchberg- Koslarer Mühlenteich", welcher erst einige Kilometer flussabwärts (bei Jülich Floßdorf) in die Rur fließt, also einem oberirdischen und mithin anderem Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens einem Viertel des streitigen Wassern