Urteil
8 K 5376/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der ermäßigten Entgeltsatzregelung für Durchlaufkühlung (§ 2 Abs.2 Satz3 WasEG) ist maßgeblich, daß das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird, dem es zuvor entnommen wurde.
• Der Begriff der Durchlaufkühlung in § 2 Abs.2 Satz3 WasEG ist legaldefiniert; nur diese gesetzliche Definition entscheidet über die Privilegierung, nicht eine weitergehende technische Auslegung.
• Bei Grundwasserentnahme und anschließender Einleitung in ein oberirdisches Gewässer liegt keine im Sinne des Gesetzes privilegierte Durchlaufkühlung vor; deshalb ist der höhere Entgeltsatz anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung bei Grundwasserentnahme mit Einleitung in Oberflächengewässer • Bei der ermäßigten Entgeltsatzregelung für Durchlaufkühlung (§ 2 Abs.2 Satz3 WasEG) ist maßgeblich, daß das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird, dem es zuvor entnommen wurde. • Der Begriff der Durchlaufkühlung in § 2 Abs.2 Satz3 WasEG ist legaldefiniert; nur diese gesetzliche Definition entscheidet über die Privilegierung, nicht eine weitergehende technische Auslegung. • Bei Grundwasserentnahme und anschließender Einleitung in ein oberirdisches Gewässer liegt keine im Sinne des Gesetzes privilegierte Durchlaufkühlung vor; deshalb ist der höhere Entgeltsatz anzuwenden. Die Klägerin betreibt eine Schmiede und entnimmt seit 1957 Grundwasser aus zwei Brunnen auf ihrem Werksgelände zur Kühl- und Prozessnutzung. Für 2004 meldete sie eine Entnahme von insgesamt 1.385.610 m3, davon rund 970.546 m3 als Kühlwassernutzung. Das beklagte Amt setzte für 2005 eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt fest und wendete für 970.546 m3 den Regelentgeltsatz von 0,03 Euro/m3 an. Die Klägerin verlangte dagegen die Anwendung des ermäßigten Satzes von 0,003 Euro/m3 für Durchlaufkühlung, da das entnommene Wasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde. Die Brunnen entnehmen Grundwasser; ein Teil des geförderten Wassers stellt Uferfiltrat dar; das verwendete Kühlwasser wird in den Rhein eingeleitet. Die Klägerin focht die Vorauszahlung an und begehrt deren Aufhebung über einen bestimmten Betrag. • Rechtsgrundlage der Vorauszahlung ist § 6 WasEG; Bemessung erfolgt nach der im Vorjahr erklärten Wassermenge. • § 1 WasEG unterscheidet zwischen Grundwasser und oberirdischen Gewässern; die Systematik des Gesetzes übernimmt den Sprachgebrauch des WHG. • § 2 Abs.2 Satz3 WasEG enthält eine Legaldefinition der Durchlaufkühlung: nur wenn das entnommene Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird, gilt die Privilegierung mit dem ermäßigten Satz. • Auslegung des Begriffs ‚Gewässer‘ im Gesetz ergibt, daß eine Wiedereinleitung nur dem Gewässer desselben Typs zuzurechnen ist, dem zuvor die Entnahme entstammt; Grundwasser kann daher nicht dadurch privilegiert werden, daß das Wasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. • Zweck der Abgabe (Ressourcenschonung und Gewässerschutz) spricht dafür, Grundwasser besonders zu schützen; eine Privilegierung für Durchlaufkühlung ist folglich nur gerechtfertigt, wenn die Rückführung in dasselbe Gewässer erfolgt. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die Voraussetzungen der Legaldefinition erfüllt sind; daher war der höhere Entgeltsatz zu Recht angewandt. • Die Klage ist damit unbegründet; das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Auslegung der Norm grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen; die Vorauszahlung in der bestrittenen Höhe ist rechtmäßig. Das beklagte Amt durfte für die streitige Menge den Entgeltsatz von 0,03 Euro/m3 anwenden, weil nach § 2 Abs.2 Satz3 WasEG nur dann der ermäßigte Satz von 0,003 Euro/m3 gilt, wenn das entnommene Wasser dem Gewässer zurückgeführt wird, dem es entnommen wurde. Bei hier vorliegender Grundwasserentnahme mit Einleitung in ein oberirdisches Gewässer liegt keine solche Durchlaufkühlung vor. Die Klägerin ist daher in ihren Rechten nicht verletzt; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.