1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, a) binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an ihn eine Rangfolge unter den Antragstellern/Antragstellerinnen auszulosen und den Antragstellern/Antragstellerinnen das Ergebnis binnen einer Woche nach Auslosung formlos bekannt zu geben, b) den Antragsteller/die Antragstellerin für den Fall des Erwerbs der Ränge 1 bis 10 zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2006/07 unter den Bedingungen vorläufig zuzulassen, dass er/sie aa) binnen einer Woche, nachdem ihm/ihr die Zulassung durch Zustellungsurkunde bekanntgegeben worden ist, die Immatrikulation beantragt und bb) dabei die schriftliche eidesstattliche Versicherung abgibt, dass er/sie weder einen endgültigen noch vorläufigen - wenn auch nur auf einen Studienabschnitt beschränkten - Studienplatz in Zahnmedizin an einer Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzt, c) den Antragsteller/die Antragstellerin unter den Modalitäten unter Buchstabe b) nach seinem/ihrem Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige Bewerber die Immatrikulation nicht oder nicht fristgerecht oder ohne eine eidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation abgelehnt wird. Der Antragsteller des Verfahrens 9 Nc 101/06 trägt neun Zehntel, der Antragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der Antragsteller/die Antragstellerin vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel der Kosten des jeweiligen Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 an der S. -X. U. Hochschule ( ) B. . Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen für das dritte (nur Verfahren 9 Nc 101/06) bzw. erste Fachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 im dritten Fachsemester (nur Verfahren 9 Nc 101/06) bzw. als Studienanfänger zuzulassen. Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Zahnmedizin vorgelegt. II. Die Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Antragsteller haben nach Maßgabe des angeordneten Losverfahrens Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, weil eine Kapazität von zehn weiteren Studienplätzen je angebotenem Fachsemester besteht. Die Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom 6. Juli 2006 (GV. NRW. S. 296), geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 (GV. NRW. S. 537), auf 48 festgesetzt. Für das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 23. November 2006 (GV. NRW. S. 574), für das Wintersemester 2006/2007 ebenfalls 48 Studienplätze festgesetzt. Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 sind 48 Studenten für das erste, 56 für das dritte, einer für das vierte, 58 für das fünfte, 59 für das siebte, 3 für das achte und 57 für das neunte Fachsemester eingeschrieben. Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung, die vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes für alle Verfahren Gültigkeit beansprucht, auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten Stellen verteilen sich auf 4 W3-Professoren (je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 4 Oberassistenten (je 7 DS), 1 Hochschuldozenten (9 DS), 8 Wissenschaftliche Assistenten (je 4 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 20 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte (unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase (5 DS), der im Vorjahr noch als Wissenschaftlicher Assistent mit 4 DS geführt worden war. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120). Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich. Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der MIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 253 DS ermittelt. Da Verminderungen - wie schon im Vorjahr - nicht angesetzt sind, beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat demnach (253 : 46 =) 5,50 DS. Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen der §§ 57 b und c des Hochschulrahmengesetzes (HRG) entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung. Aus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur Berechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat dieser 0,19 Stellen für den stationären und 13,74 Stellen für den ambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt. Hinsichtlich des ersteren sind 494 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,35 tagesbelegte Betten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1875, gerundet 0,19 ergeben. Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,74 Stellen) entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46 - 0,19 = 45,81; davon 30 % = 13,74). Somit verbleiben 32,07 Reststellen (= 46 - 0,19 - 13,74). Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,50 DS führt zu 176,39 DS. Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,12 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d.h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist der MIWFT von - rechnerisch - 111,5 Studienanfängern (= halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen. Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (176,39 - 1,12) x 2 = 350,54 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen Aufnahmekapazität von [350,54 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,84, gerundet:] 58 Studienplätzen. Ein Schwundausgleichfaktor ist - wie im Vorjahr - nicht angesetzt, da dessen Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studierendenzahlen keinen rechnerischen Schwund ergeben hat; die vorgelegte Berechnung hält einer summarischen Prüfung Stand. Allerdings hat der MIWFT die Kapazität nicht aufgrund der so ermittelten personellen Ausstattung festgesetzt, sondern im Rahmen der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO - ausgehend von ihm gemeldeten (noch) 32 für die studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die Studienanfängerzahl auf (32 : 0,67 = 47,76, gerundet =) 48 bestimmt. Dies hält indessen einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, da mit dieser Festsetzung die Ausbildungskapazität nicht erschöpfend genutzt wird. Zwar sieht § 19 Abs. 2 KapVO vor, dass bei abweichenden Berechnungsergebnissen der personellen und der sachausstattungsbezogenen Kapazität der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Jedoch sind entgegen der Angabe des Antragsgegners mehr als die 32 gemeldeten klinischen Behandlungseinheiten anzusetzen. Anzumerken ist dabei, dass der Antragsgegner jedenfalls seit dem Wintersemester 1991/92 jeweils 54 klinische Behandlungseinheiten, in den Wintersemestern 2003/04 und 2004/05 jeweils 40 und im vergangenen Wintersemester 2005/06 wieder 51 gemeldet hatte, ohne dass sich diese Angaben als niedrigerer Wert kapazitätsbeschränkend ausgewirkt hätten. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 85/82 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1985, 1080f. und - 7 C 92/82 -, juris - sind alle der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde dienenden Behandlungseinheiten ungeachtet ihrer im Einzelfall schwierig abzugrenzenden Verwendung ("Chefstühle" u.ä.) und Brauchbarkeit für die studentische Behandlung in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzubeziehen, weil durch eine solche von den konkreten Ausstattungsverhältnissen der Einzelkliniken abstrahierende Modellannahme der "klinischen Behandlungseinheit" der in § 19 KapVO festgesetzte - und auch rechtmäßige - Grenzwert von 0,67 kompensierende Elemente erhält. Allerdings können klinische Behandlungseinheiten der paradontologischen Abteilung unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht für die Zwecke der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde verwendet werden. Diesen Anforderungen wird die mit Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 dargelegte Verfahrensweise nicht gerecht. Danach sind neben den gemeldeten 32 klinischen Behandlungseinheiten 19 weitere in den Ambulanzen (davon 11 in der Klinik für Zahnärztliche Prothetik) und 2 im Not-/Aufnahmedienst vorhanden, die nach den Angaben des Antragsgegners in der Klinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Präventive Zahnheilkunde für professionelle Behandlungen durch zahnärztlich approbierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgehalten würden und deshalb für die studentische Ausbildung nicht geeignet seien. Angesichts der o.a. rechtlichen Maßstäbe kann dies indessen nicht durchgreifen. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die beiden klinischen Behandlungseinheiten im Not-/Aufnahmedienst oder die weiteren acht in Ambulanzen der Klinik für Zahnerhaltung, Paradontologie und Präventive Zahnheilkunde in die studentische Ausbildung einzubeziehen sind. Denn schon bei Berücksichtigung von zusätzlichen sieben der elf klinischen Behandlungseinheiten der Zahnärztlichen Prothetik - Gründe, diese nicht mitzuzählen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich - entfällt die beschränkende Wirkung der sachausstattungsbezogenen Kapazität nach § 19 Abs. 2 KapVO, da der Ansatz von 39 klinischen Behandlungseinheiten zu einer Kapazität von ebenfalls 58 Studienplätzen - mangels Schwundausgleichs in jedem angebotenen Fachsemester - führt (39 : 0,67 = 58,20, gerundet 58). Nach Mitteilung des Antragsgegners sind im Wintersemester 2006/2007 jedoch entsprechend der vorgenommenen Festsetzung nur 48 Studienanfänger im ersten Fachsemester Zahnmedizin zugelassen worden. Mithin hat er noch zehn weitere Studienanfängerplätze zu besetzen und diese unter den Antragstellern nach Maßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben. Soweit der Antragsteller des Verfahrens 9 Nc 101/06 seine vorläufige Zulassung im dritten Fachsemester beantragt hat, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar sind in diesem Fachsemester nach der Mitteilung des Antragsgegners derzeit nur 56 Studenten zugelassen und es wäre nach obigen Ausführungen eine Zulassungszahl von 58 festzusetzen gewesen. Jedoch ist gemäß § 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2006/2007 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 23. November 2006 (GV. NRW. S. 574), in Verbindung mit § 24 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166) in den höheren Fachsemestern ein durch die Zahl der Rückmeldungen entstandener Überhang auf die Festsetzungen - beginnend mit dem höchsten Fachsemester - anzurechnen. Dies führt dazu, dass im zweiten bis zehnten Fachsemester tatsächlich mehr Studenten (Rückmelder) - nämlich (56+1+58+ 59+3+57=) 234 - zugelassen sind als die Festsetzungen betragen würden (4 x 58 = 232). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie richtet sich an der Loschance bei 10 Rangplätzen und 50 verbliebenen Bewerbern aus und berücksichtigt im Verfahren 9 Nc 101/06 zudem, dass der weitergehende Antrag auf vorläufige Zulassung im dritten Fachsemester ohne Erfolg geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.