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Beschluss

3 M 650/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2013:0423.3M650.12.0A
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Leitsätze
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 1 KapVO (juris: KapV ST) können unter für die Ausbildung "brauchbare" Behandlungseinheiten nur solche Einheiten verstanden werden, an denen ein Studierender unter den derzeit in der zahnärztlichen Praxis geforderten Bedingungen, wie sie auch in den §§ 49, 50 ZÄPrO zum Ausdruck kommen, die Behandlung eines Patienten in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde erlernen kann.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 1 KapVO (juris: KapV ST) können unter für die Ausbildung "brauchbare" Behandlungseinheiten nur solche Einheiten verstanden werden, an denen ein Studierender unter den derzeit in der zahnärztlichen Praxis geforderten Bedingungen, wie sie auch in den §§ 49, 50 ZÄPrO zum Ausdruck kommen, die Behandlung eines Patienten in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde erlernen kann.(Rn.8) Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei mit der in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 (Zulassungszahlenverordnung 2011/2012) - ZZVO 2011/2012 - vom 14. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 599) von 40 Vollstudienplätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat gerundet eine Kapazität von 39 Studienplätzen festgestellt, welche noch unter der festgesetzten Aufnahmezahl liegt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat lässt es offen, ob die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren 3 M 656/12 bereits mangels eines Anordnungsgrundes deshalb zurückweisen ist, weil sich die Antragstellerin nicht um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin bei der Stiftung Hochschulzulassung beworben hat (so Beschluss des Senates vom 08.03.2012 - 3 M 27/11 u.a -; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 - 3 Nc 216/07 -, juris; dagegen nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung: OVG Münster, Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris; offen lassend: BayVGH, Beschl. v. 19.02.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass 25 Behandlungseinheiten in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind. Soweit sich die Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, dass die sog. Kinderbehandlungsstühle am Standort H. 42a nicht als Behandlungseinheit anzuerkennen seien, greifen diese Bedenken nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 07.09.2006 - 3 N 185/06 -) ausgeführt, dass die fünf Behandlungsstühle in der ehemaligen Schulzahnklinik am Standort H. 42a nicht in die Ermittlung der Behandlungseinheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 KapVO einfließen können. Gemäß § 19 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen. Der Grenzwert 0,67 ist aus der sog. Marburger Analyse I abgeleitet. Es handelt sich um einen Gesamtwert, der die Nutzung der Behandlungseinheiten für die Ausbildung der Studenten mit 0,5 und die Nutzung für die Krankenversorgung durch das übrige Personal mit 0,17 umfasst (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 19 KapVO Rdnr. 2). Da der Grenzwert von 0,67 sowohl die Nutzung der Behandlungseinheiten durch Studenten als auch durch das übrige Personal berücksichtigt, ergibt sich daraus, dass nicht weitere Behandlungsstühle (ausschließlich) für die Nutzung durch das Personal oder die Fachausbildung zurückgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 85.82 -, juris). Vorhandene Behandlungseinheiten sind als zu berücksichtigende Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde im Sinne von § 19 Abs. 1 KapVO anzusetzen, wenn sie für die Zahnbehandlung oder -erhaltung objektiv geeignet und nach der Organisation der Klinik auch dazu bestimmt sind. Es sind alle der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde dienenden Behandlungseinheiten ohne Rücksicht auf ihre im Einzelfall schwierig abzugrenzende Verwendung („Chefstühle“ u. ä.) und Brauchbarkeit für die studentische Behandlung in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, a. a. O.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.09.2010 - NC 2 B 58/09 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, juris; VG Aachen, Beschl. v. 29.12.2006 - 9 Nc 14/06 -, juris). Soweit nach § 19 Abs. 1 KapVO die Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde zu berücksichtigen sind, wird jedoch nicht näher bestimmt, was unter einer im o. g. Sinne „brauchbaren“ Behandlungseinheit zu verstehen ist. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift können darunter jedoch nur solche zahnärztlichen Behandlungseinheiten verstanden werden, an denen ein Studierender unter den derzeit in der zahnärztlichen Praxis geforderten Bedingungen die Behandlung eines Patienten in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde erlernen kann. Dies setzt voraus, dass die Behandlungseinheiten nach Zustand und Ausstattung uneingeschränkt für die Studentenausbildung verwendbar sind und so jede Art konservierender und prothetischer Behandlung des sitzenden Arztes am liegenden Patienten zulassen (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 18.11.2008 - NC 2 L 253/08 -, juris m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Behandlungsstühle am Standort H. 42a objektiv nicht in vollem Umfang für Zwecke der Zahnerhaltungs- und -ersatzkunde einsetzbar sind. Das Verwaltungsgericht hat am 7. März 2012 durch den Berichterstatter der Kammer eine Inaugenscheinnahme der örtlichen Situation in den Gebäuden S-Straße 19 und H. 42a durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass die am Standort H. 42a befindlichen fünf Behandlungsstühle ihrer Größe nach auch zur Behandlung von Erwachsenen geeignet sind, jedoch bei diesen Stühlen einige für die Behandlung notwendige Geräte, wie etwa Endomotoren, nicht vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass am Standort H. 42a auch ein Laborraum mit 40 Arbeitsplätzen vorhanden ist, welcher in seiner Grundausstattung dem studentischen Labor im Gebäude S-Straße 19 grundsätzlich entspricht. Der Laborraum im Gebäude H. 42a werde jedoch nur für die Ausbildung der Studierenden an Phantomköpfen genutzt. Der Raum werde für die Ausbildung der Studenten an den Phantomköpfen bereits derart intensiv genutzt, dass er schon zeitlich während üblicher Behandlungs- und Arbeitszeiten des Ausbildungspersonals und übrigen technischen Personals ausgelastet sei. Dieser Laborraum erfülle ferner hinsichtlich seiner baulichen Ausstattung nicht die Hygienestandards zur Desinfektion von Abformungen, Prothesen, Gesichtsbögen und Wachsen, welche für die Behandlung am Menschen einzuhalten seien. Ferner fehlten am Standort H. 42a Geräte für die Verarbeitung von Materialien wie Goldlegierungen, vollkeramische Materialien und CoCr-(Zirkon-)Legierungen, welche bei der Behandlung von Patienten eingesetzt würden. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, dass die Nutzung der fünf Behandlungsstühle am Standort H. 42a ausschließlich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und für die Nutzung zur Prophylaxe erfolge. Auch während des Zeitpunktes der Inaugenscheinnahme habe sich eine Kindergartengruppe für prophylaktische Untersuchungen in dem Gebäude befunden. Soweit hiergegen unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2001 (3 Nc 149/00, juris) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2006 (7 CE 06.10020 u.a., juris) ausgeführt wird, dass die Antragsgegnerin einen räumlichen Engpass hinsichtlich der Behandlungsstühle und der Laborräume im Gebäude H. 42a durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auszuräumen habe, namentlich die Nutzungsmöglichkeiten durch eine ganztägige und ganzjährige Verfügbarkeit zu erweitern habe, greift dieser Einwand nicht durch. Der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg betrifft die Nutzungsmöglichkeiten von Laborplätzen in der Lehreinheit Pharmazie und nicht wie hier, die Nutzungsmöglichkeiten von Laborplätzen, welche im Zusammenhang mit der zahnmedizinischen Behandlung von Menschen stehen. Auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes befasst sich überwiegend mit der Frage, ob eine Hochschule gehalten ist, einen ausstattungsbedingten Engpass bei Phantomarbeitsplätzen mit der Einrichtung weiterer Kurse in der vorlesungsfreien Zeit oder in den späteren Abendstunden zu beheben. Ob es Patienten tatsächlich zuzumuten ist, sich ggf. in den späten Abendstunden oder frühen Nachtstunden zahnmedizinischen Behandlungen zu unterziehen und etwaige „Bequemlichkeitsinteressen“ von Patienten gegenüber den verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller zurückzutreten haben, kann dahinstehen, da das Verwaltungsgericht jedenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass selbst dann, wenn die Behandlungsstühle mit Endomotoren (für die Wurzelkanalbehandlung) aufgerüstet würden, wegen fehlender Geräte zur Verarbeitung von bestimmten Materialien (Legierungen für Füllungen) und den fehlenden hygienischen Standards in dem für die sog. Phantomkopfausbildung genutzten Laborraum im Gebäude H. 42a eine „vollwertige“ Ausbildung in der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde im vorbenannten Sinne nicht gewährleistet ist. Selbst dann, wenn eine Behandlungseinheit im § 19 Abs. 1 KapVO nicht den technischen Standard erreicht, um in der zahnärztlichen Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnende Behandlungsmethoden in der Prothetik, wie etwa der implantatgestützten Versorgung, vermitteln zu können, muss die Behandlungseinheit jedenfalls geeignet sein, die praktischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln, welche den Studenten abstrakt in die Lage versetzen, die in den §§ 49 Satz 4 Nrn 1 und 2 sowie 50 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte (in der Fassung der Verordnung vom 17.12.1986, BGBl. I S. 2524, zuletzt geändert durch Art. 34 des Gesetzes v. 06.12.2011, BGBl. I S. 2515, nachfolgend: ZÄPrO) aufgeführten praktischen Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können. So ist hinsichtlich der Zahnerhaltungskunde in den Prüfungen der Kariologie und Endodontologie in § 49 Satz 4 Nr. 1 ZÄPrO u. a. vorgesehen, dass der Kandidat mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen hat. Die Kursordnungen bzw. Kursablaufpläne der Kurse für Zahnerhaltungskunde an den Medizinischen Fakultäten sehen in Konkretisierung dieser Anforderungen der Approbationsordnung für Zahnärzte insoweit übereinstimmend folgende Kursinhalte vor (vgl. hierzu exemplarisch der im Internet veröffentlichte Kursplan des Universitätsklinikums Freiburg, www.uniklinik-freiburg.de/zahnerhaltung/live/studium/Behandlungskurse/KursII.html): Dentale und parodontale Befunderhebung sowie Therapieplanung, eigenständige Entwicklung von interdisziplinären Therapiekonzepten, Durchführung von Prophylaxemaßnahmen, Legen von plastischen Füllungen, Behandlungen endodontischer Erkrankungen, Präparation und Insertion von laborgefertigten Gussobjekten sowie die Präparation, Herstellung und Insertion von computergefrästen Keramikrestaurationen. Im Bereich der Zahnersatzkunde ist gemäß § 50 Satz 2 ZÄPrO durch den Kandidaten herausnehmbarer wie festsitzender Zahnersatz zu fertigen. Die Kursordnungen der Kurse für Zahnersatzkunde I und II (Prothetik I und II) sehen insoweit weitgehend übereinstimmend vor, dass in den Kursen durch den Studenten jeweils mehrere Zähne zu präparieren sind, (mindestens) zwei Teile herausnehmbaren Zahnersatzes, eine Vollprothese, eine Brücke und ein Stiftaufbau zu fertigen und dem Patienten so einzusetzen sind, dass diese in funktioneller und ästhetischer Hinsicht allgemeinen Ansprüchen genügen. Ferner wird als Kursleistung regelmäßig auch die Bruchreparatur sowie die Unterfütterung eines Zahnersatzes verlangt (vgl. z.B.: Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde II des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, www.uke.de/studiengaenge/zahnmedizin/downloads/poliklinik-kieferorthopaedie/Kursordnung_zahnersatzkunde.pdf). Es ist nach Auffassung des Senates nachvollziehbar, dass insbesondere die Fertigung von Zahnersatzteilen und die vorbereitenden Maßnahmen wie Abformungen sowie die Fertigung von Zahnersatz nur unter einwandfreien hygienischen Bedingungen vorzunehmen sind, um den gesundheitlichen Interessen der Patienten in vollem Umfang gerecht werden zu können. Es ist daher auch plausibel, dass Laborräume, welche wie bei der Antragsgegnerin ausschließlich für die Ausbildung an Phantomköpfen konzipiert sind, nicht den hygienischen Standard aufweisen, der für die Bearbeitung von Medizinprodukten, die für die Behandlung von Menschen bestimmt sind, unabdingbar geboten ist, wobei als Maßstab die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde - Anforderungen an die Hygiene“, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Zahn_Rili.pdf;jsessionid=67C4E5E37844B35AB95329C1AE8B272A.2_cid298?__blob=publicationFile) als Orientierung dienen kann. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein individueller Anspruch eines Studienbewerbers auf Beseitigung eines räumlichen Engpasses durch Ausbaumaßnahmen oder Investitionsmaßnahmen nicht besteht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.05.2005 - 7 CE 05.10151 u. a.-, juris). Dieser Auffassung steht auch nicht der o. g. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 2006 entgegen, wo ausgeführt wird, dass eine Hochschule zur Behebung eines ausstattungsbedingten Engpasses unter Umständen gehalten sein kann, in einem klinischen Labor befindliche Arbeitsplätze mit (mobilen) Bunsenbrennern auszustatten, um einen (zusätzlichen) technischen Kurs der Propädeutik für Erstsemesterstudenten der Zahnmedizin abhalten zu können. Diese Ausführungen sind auf die hier in Rede stehende Situation am Standort H. 42a nicht übertragbar. Die Antragsteller haben nicht in beachtlicher Weise die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass die für die Schaffung eines ausbildungsgerechten Hygienestandards erforderlichen Umbaumaßnahmen und Investitionen für Sterilisationseinrichtungen in dem für die Phantomkopfausbildung eingerichteten Labor einen Finanzbedarf erfordern, der ungleich höher ist als die Kosten für ein oder zwei Endomotoren bzw. mobile Bunsenbrenner. Im Gegensatz zum „durchschnittlichen“ Patienten in einer zahnärztlichen Praxis werden - wie sich auch aus den o. g. Kursordnungen ergibt - jedenfalls in den Kursen der Zahnersatzkunde in aller Regel nur solche Patienten angenommen und behandelt, welche „ausbildungsrelevante“ Defekte am Zahnapparat aufweisen und bei denen auch zahntechnische Arbeiten in dem Eigenlabor der Klinik erforderlich sind. Mithin kann das Fehlen von generell zur Fertigung von Zahnersatz für Menschen geeigneten Laborräumen nicht als vernachlässigbarer Faktor angesehen werden. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die studentischen zahntechnischen Labore am Standort S-Straße 19 ca. einen Kilometer vom Standort H. 42a entfernt sind und wie sich aus dem Protokoll der Inaugenscheinnahme ergibt, ein Fußweg von ca. 10 Minuten zwischen den Gebäuden zu bewältigen ist. Es kann nicht nur unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten auch aus Sicht des Senates nicht ernsthaft in Betracht kommen, dass es einem (nicht selten lokal anästhesierten) Patienten bzw. auch den Studierenden und den diese betreuenden und beaufsichtigenden Lehrpersonen während einer laufenden zahnmedizinischen Behandlung zumutbar sein soll, wenn zahntechnische Korrekturen etwa beim Einsetzen von Zahnersatzteilen oder der Unterfütterung einer Prothese erforderlich sind, ggf. zu Fuß zu dem einen Kilometer entfernten Standort S-Straße 19 zu wechseln, um die Behandlung dort fortzusetzen. Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen (z. B. maps.google.de) ergibt, befinden sich die Standorte H. 42a und S-Straße 19 nicht auf einem räumlich zusammenhängenden Klinikgelände, sondern sind nur über das öffentliche Straßen- und Wegenetz in der Innenstadt von C-Stadt verbunden. Insoweit kann auch offen bleiben, ob bereits das Fehlen der Geräte für die Verarbeitung von bestimmten Legierungen, welche in der Zahnerhaltungskunde regelmäßig zum Einsatz kommen, der Anerkennung der fünf Behandlungsstühle am Standort H. 42a als Behandlungseinheit im Sinne des § 19 Abs. 1 KapVO entgegenstehen. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).