Urteil
2 K 2751/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0123.2K2751.05.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 23. März 2005 zu den acht Stichtagen vom 31. Dezember 2002 bis 30. September 2004 Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für den Asylbewerber Alaa Alsaid zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 23. März 2005 zu den acht Stichtagen vom 31. Dezember 2002 bis 30. September 2004 Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. für den Asylbewerber Alaa Alsaid zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Im Sozialamt der Klägerin wurde nach einer Sachgebietsneuaufteilung seinerzeit versäumt, das minderjährige Kind einer Asylbewerberin, B. B1. , zu den acht Stichtagen 31. Dezember 2002, 31. März 2003, 30. Juni 2003, 30. September 2003, 31. Dezember 2003, 31. März 2004, 30. Juni 2004 und 30. September 2004 zur Kostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zu melden. Mit Schreiben vom 23. März 2005 nahm die Klägerin eine entsprechende Nachmeldung vor und beantragte nachträgliche Erstattung. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. November 2005 diesen Antrag auf nachträgliche Kostenerstattung ab. Sie führte hierzu aus, dass das Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 (FlüAG) am 25. Februar 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen veröffentlicht worden und damit rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten sei. Die bisherige Kostenerstattung nach § 4 FlüAG a.F. sei durch eine neue Finanzierungsregelung ersetzt worden, wonach die nach § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. gegebene Möglichkeit entfallen sei, jederzeit auch nach Ablauf der dort genannten Fristen noch eine Bewilligung von Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. zu erhalten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 23. November 2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005, der Klägerin zugestellt am 29. November 2005, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes zum FlüAG am 25. Februar 2005 eine Abrechnung nach bisherigem Recht nicht mehr möglich sei, da die Neufassung des § 4 FlüAG "Nachmeldungen" zu früheren Stichtagen nicht mehr vorsehe. Letztmalig zum Stichtag 31. Dezember 2004 wären die im Leistungsbezug stehenden ausländischen Flüchtlinge zu melden gewesen. Die Neuregelung des § 4 FlüAG n.F. enthalte insoweit eine Ausschlussfrist. Am 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, gemäß ihrem Antrag vom 23. März 2005 zu den acht Stichtagen vom 31. Dezember 2002 bis 30. September 2004 die Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. in Höhe von jeweils 990,00 EUR zuzüglich 46,00 EUR, insgesamt 8.288,00 EUR, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Durch Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 seien auch die Vorschriften des FlüAG NRW den neuen ausländerrechtlichen Bestimmungen anzupassen gewesen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber eine umfassende Bearbeitung der Vorschriften für die Kostenerstattung vorgenommen, um den mit der Durchführung des FlüAG verbundenen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden und die Bezirksregierungen zu vermindern und die zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, die zu einer Vielzahl von Verwaltungsstreitverfahren geführt hätten, zu beseitigen. Die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 erfolgte Neufassung des FlüAG sei am 15. Februar 2005 vom Landtag beschlossen und am 25. Februar 2005 veröffentlicht worden. Die in Art. II des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsvorschriften erfassten die Erstattungen an die Gemeinden für Asylbewerber nach § 4 Abs. 1 FlüAG nicht. Zu der nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des FlüAG zulässigen Nachmeldung von Personen für in der Vergangenheit liegende Stichtage (§ 4 Abs. 3 FlüAG i.d.F. vom 28. Februar 2003) habe das IM NRW in seinem Erlass vom 8. April 2005 ausgeführt, dass eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 FlüAG i.d.F. von 2003 nur noch dann gewährt worden könne, wenn die Meldung nach § 4 Abs. 3 FlüAG i.d.F. von 2003 spätestens am 25. Februar 2005 - also mit der Veröffentlichung der Neufassung des FlüAG - erfolgt sei. Dadurch entstehe den Kommunen aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen Änderung des FlüAG kein finanzieller Nachteil. Eine entsprechende Übergangsregelung dazu sei nicht für erforderlich gehalten worden, wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 3. Juni 2005 ergebe. Durch die neue Finanzierungsregelung in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 4 FlüAG sei auch die von der Rechtsprechung des OVG NRW in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 - eröffnete Möglichkeit entfallen, jederzeit auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 3 FlüAG früherer Fassungen genannten Fristen noch eine Bewilligung der Landespauschale zu beantragen. Nur wenn der erforderliche Antrag auf Kostenerstattung nach dem 31. Dezember 2004, aber noch vor der Gesetzesänderung gestellt worden wäre, hätte die Klägerin auch nach der Gesetzesänderung einen Anspruch auf Kostenerstattung durch das Land. Werde - wie im vorliegenden Fall - der Antrag nach § 4 Abs. 3 FlüAG (in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen) erst mehrere Wochen nach der Verkündung der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung des FlüAG gestellt, so existiere zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für eine jederzeitige Meldung nach Maßgabe der Entscheidung des OVG NRW vom 26. Februar 2002 nicht mehr. In seiner Entscheidung vom 8. Januar 2002 - 15 A 2052/99 -, die allerdings die Änderung des FlüAG 1995 betroffen habe, habe das OVG ausgeführt, dass bei einer Änderung des materiellen Rechts auf der Grundlage der Rechtsänderung zu entscheiden sei, ob das nunmehr geltende Recht den durch das alte Recht begründeten Anspruch unberührt lasse oder nicht. Nach Ansicht des IM NRW spreche vor dem Hintergrund der geänderten, grundlegend novellierten Finanzierungsregelung in § 4 FlüAG 2005 einiges dafür, dass Ansprüche auf die Gewährung von Kopfpauschalen nach bisherigem (altem) Recht, die erst nach Veröffentlichung der Änderungsfassung des FlüAG am 25. Februar 2005 geltend gemacht worden seien, nur in denjenigen Fällen berücksichtigt werden könnten, in denen dies im neuen FlüAG in Art. II Abs. 3 des Änderungsgesetzes ausdrücklich vorgesehen sei. Diese Übergangsregelung treffe aber nur auf die Angehörigen ethnischer Minderheiten zu, die nach der OVG-Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 15 A 4023/02 - unter die Personengruppe nach § 2 Nr. 4 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu zählen seien. Der Gesetzgeber habe durch die grundlegende Novellierung der Finanzierungsregelungen erreichen wollen, dass die Kostenerstattung nicht mehr an das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen und Meldefristen geknüpft werde. Im Interesse des Landes habe der Gesetzgeber den nach dem Urteil des OVG NRW vom 26. Februar 2002 geschaffenen Rechtszustand, nach dem die Kommunen auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 3 FlüAG (Fassung bis zum 31. Dezember 2004) genannten Fristen noch jederzeit Flüchtlinge zur Kostenerstattung hätten melden können, schnellstmöglich beenden wollen. Die Klägerin tritt dieser Rechtsauffassung entgegen und verweist darauf, dass § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift gewesen sei und keinen Ausschlusscharakter aufgewiesen habe. Die Aufhebung des § 4 FlüAG a.F. und dessen Ersetzung durch ein völlig neues Finanzierungssystem könnten nicht dazu führen, dass bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Erstattungsansprüche der Städte und Gemeinde untergegangen seien. Dem stehe letztlich auch die durch Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW garantierte kommunale Finanzausstattung bei der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an die Kommunen entgegen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I-III) und der Beklagten (Beiakte IV) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Der von den Beteiligten eingehend geschilderten und diskutierten Normlage kann die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze, die regelmäßig bei Übergangsregelungen zu bedenken sind, nicht entnehmen, dass die ursprünglich bestehenden Ansprüche der Klägerin nach § 4 Abs. 1 und 2. FlüAG a.F. auf die genannten acht Vierteljahrespauschalen mit Ablauf des 25. Februar 2005 untergegangen sind. Dass eine ausdrückliche Regelung der hier streitigen Frage übergangsrechtlich fehlt, hat hier nicht zur Folge, dass die Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 25. Februar 2005 erloschen wären. Eine solche Konsequenz hätte insbesondere in Würdigung der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - sei es in Gestalt der ausdrücklichen Normierung einer Ausschlussfrist mit der rechtsstaatlich gebotenen Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion der betroffenen Kommunen oder sei es durch ausdrückliche anderweitige gesetzliche Statuierung eines Erlöschenstatbestandes - bedurft. Durch bloße Interpretation einer übergangsrechtlich unklaren Rechtslage oder durch Regelungsversuche im Erlasswege kann eine der Kommune günstige Rechtsposition nicht beseitigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.