Beschluss
5 L 496/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0208.5L496.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1409/06 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom der Bezirksregierung Köln vom 31. August 2006 erhobenen Klage wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass jedenfalls bei Hinzutreten einer der Sache nach gegebenen Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebühren. 6 Der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2006 ist nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung offensichtlich rechtmäßig. 7 Rechtliche Grundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG), wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Begünstigende Verwaltungsakte, wozu auch die hier in Rede stehende Nachtragsbaugenehmigung gehört, dürfen nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). 8 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen vor. 9 Die Nachtragsbaugenehmigung vom 23. Januar 2006 ist - nach summarischer Prüfung - rechtswidrig, weil ihrer Erteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW). 10 Der Betrieb der Selbstbedienungs-Autowaschplätze (im Folgenden: SB-Waschplätze) auf dem Grundstück G1 durch die Antragsteller an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Verbot der Sonntagsarbeit des § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertagsG NW). Hiernach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. 11 Durch den Betrieb der SB-Waschplätze werden Arbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 FeiertagsG NW ausgeführt. Arbeiten sind alle Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung nicht ausschließlich der Muße, dem Vergnügen oder ganz allgemein der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. Welche Hilfsmittel dabei verwendet werden, und ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die mit besonderem körperlichen Einsatz verbunden ist, ist unerheblich. 12 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 1983 - 4 A 871/82 -, NJW 1983, 2209 f. 13 Das gewerbliche Überlassen (Vermieten) der SB-Waschplätze einschließlich der für das Reinigen erforderlichen Geräte ist ganz offensichtlich nicht dem Freizeitbereich der Antragsteller, sondern deren Arbeitstätigkeit zuzuordnen. 14 Der Betrieb der SB-Waschplätze durch die Antragsteller ist auch geeignet, die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertags zu stören. Mit dem Zustand der äußeren Ruhe bezeichnet das Gesetz nicht lediglich eine Dämpfung des Alltagslärms, sondern eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses. § 3 FeiertagsG NW soll den Konkurrenzdruck der Arbeitswelt aufheben und gewährleisten, dass der Bürger unbelastet von Hektik und den Anstrengungen des Alltags seine Freizeit genießen, seine Liebhabereien verfolgen und seine seelischen, insbesondere religiösen Bedürfnisse befriedigen kann. Aus dem durch das Gesetz angestrebten Ziel der so beschriebenen äußeren Arbeitsruhe folgt, welche Arbeit geeignet ist, die Sonntagsruhe zu stören. Geeignet zur Störung der Arbeitsruhe ist grundsätzlich jede Arbeit, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise an Werktagen stattfindet, insbesondere weil sie dem werktäglichen Gelderwerb zuzurechnen ist. Denn jede Art werktäglichen Tätigseins, dass sich in der Öffentlichkeit abspielt, kann den äußeren Eindruck, die Arbeitsruhe allgemein, zerstören und bringt die Gefahr mit sich, dass die Bereitschaft anderer, insbesondere wirtschaftlicher Konkurrenten, sinkt, dem Bedürfnis nach sonntäglicher Ruhe nachzugehen, 15 vgl. OVG NRW, a.a.O. 16 Das Verhalten der Antragsteller selbst bietet dafür ein Beispiel, denn diese fühlen sich durch den geduldeten sonntäglichen Betrieb anderer Autowaschanlagen in Nordrhein-Westfalen - u.a. in J. - animiert, ihren Kunden die Möglichkeit zum Wagenwaschen am Sonn- und Feiertagen anzubieten. 17 Zugunsten der Antragsteller kann auch nicht berücksichtigt werden, dass die Arbeiten im Gewerbegebiet durchgeführt werden sollen und daher nicht notwendig zu einer Störung der Anlieger führen müssen. Da das Gesetz lediglich die Eignung der Arbeiten verlangt, die äußere Ruhe des Sonn- oder Feiertags zu stören, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall der Eintritt der Störung ausbleibt, weil die Öffentlichkeit konkret in ihrer Sonntagsruhe nicht gestört wird. Die Eignung zur Störung der Sonntagsruhe bezeichnet keine konkrete, sondern eine potentielle Gefahr der Arbeit "an sich". Das entspricht dem Zweck der Feiertagsgesetzes. § 3 Satz 1 FeiertagsG NW konkretisiert Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung. Nach diesen Vorschriften sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich zu schützen. Der gesetzliche Schutz von Sonn- und Feiertagen reicht danach über die Möglichkeiten des Eingriffs aufgrund der Polizei- und Ordnungsgesetze zur Bekämpfung konkreter Gefahren im Einzelfall hinaus. Er enthält die Garantie, dass die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage nicht durch Tätigkeiten beeinträchtigt wird, die mit dieser Bestimmung unvereinbar sind, weil sie ihrem Wesen nach zum Alltag gehören, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. April 1987 - 1 B 43/87 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 38 = juris; OVG NRW, a.a.O. 19 Die Arbeiten in den SB-Autowaschplätzen auf den Betriebsgrundstück der Antragsteller sind auch öffentlich bemerkbar. Eine Tätigkeit ist "öffentlich bemerkbar", wenn sie von einer unbestimmten Anzahl von Personen entweder unmittelbar akustisch oder optisch wahrgenommen werden kann, oder wenn - mittelbar - aufgrund bestimmter Begleitumstände auf ihre Vornahme zu schließen ist. Letzteres gilt z.B. aufgrund eines erkennbar verstärkten Zu- und Abgangsverkehrs von Fahrzeugen oder aufgrund von Werbemaßnahmen durch Hinweisschilder oder Zeitungsinserate, 20 vgl. OVG NRW, a.a.O. 21 Die öffentliche Bemerkbarkeit der von den Antragstellern betriebenen SB-Autowaschplätze ergibt sich schon daraus, dass der Arbeitsvorgang als solcher von Passanten und Kunden wahrgenommen werden kann. 22 Die Betrieb der SB-Waschplätze ist den Antragstellern auch nicht "besonders erlaubt" im Sinne von § 3 Satz 1 FeiertagsG NW. Welche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind, ist in § 4 FeiertagsG NW geregelt, der zugunsten der Antragsteller nicht eingreift. In Betracht käme insoweit nur die Ausnahmebestimmung des § 4 Nr. 2 FeiertagsG, wonach u.a. Arbeiten der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen (z.B. Tankstellen und Reparaturwerkstatten) an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind. Aus der Beschränkung der Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln auf solche Arbeiten, die für die Weiterfahrt des Verkehrsmittels erforderlich sind, ist indes zu schließen, dass § 4 Nr. 2 FeiertagsG NW lediglich solche Tätigkeiten erlaubt, die in direkten Zusammenhang mit den Bedürfnissen der Fortbewegung stehen. Hierzu gehört die Autopflege nicht. § 4 FeiertagsG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ermöglicht der Behörde - entgegen der Auffassung der Antragsteller- auch nicht, gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende bundes- oder landesrechtliche Regelung durch Verwaltungsakt zuzulassen. 23 Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass sich in weiten Teilen der Bevölkerung im Verlauf der letzten fünf bis zehn Jahre ein nachhaltiger Wandel des Freizeitverhaltens vollzogen habe und verstärkt Dienstleistungen auch an Sonn- und Feiertagen nachgefragt würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Eine mögliche Änderung der gesellschaftlichen Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe könnte nur von dem Gesetzgeber zum Anlass genommen werden, eine entsprechende Neuregelung vorzunehmen. Ein solcher Vorgang kann jedoch nicht durch von der Gesetzeslage abweichende Entscheidungen einzelner Behörden oder Gerichte eingleitet werden. 24 Zugunsten der Antragsteller kann auch nicht berücksichtigt werden, dass in anderen Bundesländern der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen gestattet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 25 vgl. das Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 B 74/93 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 52 = juris, 26 der die Kammer folgt, besteht weder eine Verpflichtung der Bundesländer bundeseinheitliche Vorschriften zum Schutz des Sonntags und der gesetzlichen Feiertage zu erlassen, noch eine Verpflichtung, die erlassenen Vorschriften bundeseinheitlich anzuwenden. 27 Der Antragsgegner hat des Weiteren das ihm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumte Rücknahmeermessen korrekt ausgeübt. Er hat insbesondere erkannt, dass auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG, dass heißt in den Fällen, in denen es - wie bei der Baugenehmigung - um die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten geht, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (§ 48 Abs. 2 VwVfG) sind, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen sind, 28 vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, BauR 2005, 696 ff. 29 Gegen die unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes erfolgte Ermessensausübung ist nichts zu erinnern. Der Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde haben richtigerweise ein starkes öffentliches Interesse an der Aufhebung der Baugenehmigung in der Vermeidung einer "negativen Vorbildwirkung" gesehen. Ein Vertrauensschutzinteresse der Antragsteller haben sie zutreffend unter Hinweis darauf verneint, dass die Antragsteller von der zuständigen Sachbearbeiterin beim Ordnungsamt bereits vor der Beantragung der (Nachtrags- )Baugenehmigung vom 28. Juni 2006 auf die Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorschriften des FeiertagsG NW hingewiesen worden sind. 30 Die Rücknahme der Nachtragsbaugenehmigung ist auch binnen der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. 31 Die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2006 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt schließlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Die Behörde hat hier in geeigneter Form dargelegt, dass ihr dies bewusst gewesen ist. Sie hat darauf hingewiesen, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an der Inbetriebnahme der SB-Waschplätze hinter dem höherrangigem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Feiertagsschutzes zurücktreten müsse. 32 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 33 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 34 vgl. hierzu den Beschluss vom 27. Mai 2004 - 7 A 755/03 -, 35 setzt die Kammer bei Klagen betreffend die Genehmigung gewerblich genutzter Bauten den Streitwert auf den Jahresnutzwert der streitigen Anlage fest. Diesen Wert schätzt die Kammer vorliegend auf 10.000,-- EUR. Angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens ist hiervon die Hälfte (= 5.000,-- EUR) als Streitwert anzusetzen.