Beschluss
2 L 1416/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0407.2L1416.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 23. Februar 2015 für das Grundstück E. 00 a in P. eine Baugenehmigung zum „Neubau eines SB-Waschparks, bestehend aus: einer Portalwaschhalle, vier überdachten SB-Waschplätzen, einem nicht überdachten Freiwaschplatz, acht überdachten Staubsaugerplätzen, zwei Pflegehallen“. Als Betriebszeit wird in der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung für Werktage „06.00 – 22.00 Uhr“ und für Sonn- und Feiertage „08.00 – 20.00 Uhr“ angegeben. Auf der Grundlage dieser Baugenehmigung wird vom Antragsteller dort unter der Firma „X. X1. P. GmbH“ besagte Anlage als vollautomatisierte Waschanlage betrieben. Ausgehend von einer Beschwerde einer Frau I. , die u. a. in Overath einen vergleichbaren X1. ohne die Öffnungsmöglichkeit an Sonn- und Feiertagen betreibt, vom 30. Mai 2016 und deren Begehren auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Feiertagsgesetz prüfte die Antragsgegnerin eine Teilaufhebung der genannten Baugenehmigung, hörte den Antragsteller an, lehnte aber gegenüber besagten Frau I. mit Schreiben vom 28. November 2016 eine Teilrücknahme der Baugenehmigung ab, da keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften gegeben sei. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, da man nach Prüfung der Ansicht sei, nicht verpflichtet zu sein, die Baugenehmigung hinsichtlich des Sonntagsbetriebs zurückzunehmen, werde „das Verfahren eingestellt“. Im Rahmen sodann folgender Korrespondenz der Antragsgegnerin mit dem Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises als Aufsichtsbehörde und der Bezirksregierung Köln – veranlasst durch weitere Beschwerden der Frau I. – wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der sonn- und feiertägliche Betrieb von Waschanlagen gegen das Verbot des § 3 Feiertagsgesetz NRW verstoße und eine Ausnahme vom Arbeitsverbot nach § 4 Feiertagsgesetz NRW nicht vorliege. Es werde Bericht und ggfls. nähere Erläuterung der Ermessensentscheidung betreffend eine teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 erwartet. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2017 zur beabsichtigten Änderung der Baugenehmigung (Ausschluss des Betriebs an Sonn- und Feiertagen) und der weiter beabsichtigten Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuhören. Mit Bescheid vom 10. März 2017 – auf dessen Gründe Bezug genommen wird – nahm die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berufung auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW und den festgestellten Verstoß gegen das Verbot der Sonntagsarbeit nach § 3 Feiertagsgesetz NRW die Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 insoweit zurück, als dieser den Betrieb des „Waschparks“ an Sonntagen und Feiertagen zulässt. Mit Antrag vom 30. März 2017 beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4204/17 vom 24. März 2017 gegen die Verfügung vom 10. März 2017 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Regelung der Vollziehung abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vortrag der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte 2 K 4204/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin. II. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Vollziehungsanordnung ist, indem sich die Antragsgegnerin sinngemäß auf die negative Vorbildwirkung und Ungleichbehandlung anderer Gewerbebetreibender durch Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Betriebs der Waschanlage an Sonntagen und Feiertagen beruft, entgegen der Ansicht des Antragstellers mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen, § 80 Abs.3 S.1 VwGO. Die sodann im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, da die teilweise, auf der Gestattung von Sonntags- und Feiertagsbetrieb bezogene Aufhebung der Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig ist und aller Voraussicht nach im Klageverfahren Bestand haben wird. Die angefochtene Teilaufhebung der Baugenehmigung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der aufgehobene Teil der Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gem. § 3 Feiertagsgesetz NRW materiell rechtswidrig war und hat das ihr hiernach eröffnete Rücknahmeermessen erkannt und rechtsfehlerfrei – insbesondere unter hinreichender Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots – ausgeübt. Die erkennende Kammer kann daher zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug nehmen, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend) und die vom Antragsvorbringen letztlich nicht entkräftet werden. Zu ergänzen bleibt im Einzelnen: Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der aufgehobene Teil der Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 rechtswidrig ist, weil ihrer Erteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Der Betrieb des „Waschparks“ auf dem streitbefangenen Grundstück an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Verbot der Sonntagsarbeit des § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NRW. Hiernach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Der Betrieb des „Waschparks“ nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 erfüllt den Verbotstatbestand offensichtlich, vgl. hierzu m.w.N.: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1983 – 4 A 871/82 -, NJW 1983, 2209 sowie VG Aachen, Beschluss vom 08. Februar 2007 – 5 L 496/06 – und Urteil vom 26. April 2006 – 3 K 128/06-. Ein Fall der als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Regelung des § 4 Feiertagsgesetz NRW liegt offensichtlich nicht vor: Weder ist der Betrieb eines „Waschparks“ an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen (Nr. 1), noch ist die Wagenpflege – so man sie als Instandsetzungsarbeit im weitesten Sinne ansehen wollte – speziell an Sonn- und Feiertagen für die Weiterfahrt erforderlich (Nr. 2), zumal für diese Tätigkeit regelmäßig sechs Wochentage zur Verfügung stehen. Dass das Autowaschen einer Arbeit entspreche, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dient (Nr. 5) ist schlicht fernliegend. Ebenso wenig bestehen Ansatzpunkte für einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Ausnahme nach § 10 Feiertagsgesetz NRW. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW hiernach eingeräumte Rücknahmeermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Zunächst war die Antragsgegnerin nicht an einer Entscheidung zu Gunsten einer teilweisen Rücknahme der Baugenehmigung im überwiegenden öffentlichen Interesse gehindert, weil sie eine entsprechende Regelung zuvor im Rahmen eines Antrags einer Drittbetroffenen auf bauordnungsrechtlichen Einschreiten mangels Verletzung nachbar – bzw. drittschützender Rechte abgelehnt hatte. Die dem Antragsteller insoweit nachrichtlich mitgeteilte „Einstellung“ des Verwaltungsverfahrens hat nicht etwa – wie der Antragsteller wohl meint – die Folge, dass der Antragsgegnerin nunmehr im Zuge der Erlangung neuer rechtlicher Einsichten durch Beteiligung der oberen Bauaufsichtsbehörde, der Bezirksregierung und der Einholung fachanwaltlichen Rates eine abweichende Bewertung mit der Folge einer entsprechend abweichenden neuen Ermessensbetätigung verwehrt wäre. Im Rahmen dieser Ermessensbetätigung hat die Antragsgegnerin erkannt, dass auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, in denen es – wie hier bei einer Baugenehmigung – um eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts geht, der keine einseitige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des von der Rücknahme Betroffenen zu berücksichtigen sind, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 – 10 A 4471/01 -, BauR 2005, 696 ff. und Schmieszek in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl. 2009, S. 341, diesen hier jedoch nicht Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes einzuräumen war. Die Rücknahmeentscheidung der Antragsgegnerin ist verhältnismäßig. Eine weniger beeinträchtigende, aber gleich effektive Maßnahme zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands auf dem streitbefangenen Grundstück ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller bleibt die Ausnutzung der Baugenehmigung in Gestalt des Betriebes des „Waschparks“ uneingeschränkt an den sechs Werktagen möglich. Den mit der Einhaltung des Arbeitsverbotes an Sonn- und Feiertagen sicherlich einhergehenden Umsatz – und Gewinneinbußen wird durch die Regelung des § 48 Abs. 3, Sätze 1 – 4 VwVfG NRW Rechnung getragen. Es ist dem Antragsteller im Übrigen zuzumuten, erforderlichenfalls seine Betriebskalkulation für die Zukunft derjenigen der zahlreichen vergleichbaren Betrieben anzupassen, welche das Gebot des § 3 FeiertagsGesetz NRW ohnehin einhalten. Auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Steuerberatergesellschaft H. , L. vom 29. März 2017 – das nicht die Qualität einer nachvollziehbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung hat – ergibt sich nicht, dass eine Autowaschanlage nur dann wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn sie auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet hat. Die angefochtene Teilrücknahme der Baugenehmigung ist nicht willkürlich und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf angeblich auch an Sonn- und Feiertagen geöffnete Betriebe in Bergisch Gladbach, Rösrath, im Rhein-Sieg-Kreis und im Oberbergischen Kreis beruft, unterlägen diese nicht der Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der in P. gelegenen, möglicherweise vergleichbaren, an Sonn- und Feiertagen geöffneten Waschanlage („N. Tankstelle“) hat die Antragsgegnerin nach eigener, unwidersprochen gebliebener Darstellung ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der teilweisen Rücknehmbarkeit der dort erteilten Baugenehmigung eingeleitet. Mit der Einräumung eine Übergangsfrist bis zum 03. April 2017 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller schließlich hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, die Betriebsabläufe, Kundeninformation und Werbung der Einhaltung des Arbeitsverbotes von § 3 Feiertagsgesetz NRW anzupassen. Die teilweise Rücknahme der Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch binnen der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG erfolgt. Bei der dort genannten Jahresfrist handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, sobald die für die Aufhebung zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts positiv erkannt hat und die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Sofern – wie hier – eine Anhörung stattfindet, läuft die Frist nicht vor Abschluss dieses Verfahrens, vgl. nur: BVerwG, Beschluss (Gr.Sen.) vom 19. Dezember 1984, BVerwGE 70, 356= NJW 1985, 819 und BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485. Ausgehend hiervon bestehen an der Einhaltung der Jahresfrist keine Zweifel. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG (Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens).