Beschluss
6 L 246/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0706.6L246.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass durch die Weigerung der Antragstellerin, eine Überprüfung der Abgaswerte und Abgasleitungen nicht fristgerecht durchführen zu lassen, Gefahren für Leib und Leben hervorgerufen werden. Dieser Gesichtspunkt wiege schwerer als ein etwaiges Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung eines eventuell eingelegten Rechtsbehelfs. Die Bewahrung der Gesundheit und des Lebens der Haus- und Wohnungsbewohner bzw. von Personen, die sich vorübergehend in der Wohnung aufhielten, werde durch eine regelmäßige Überprüfung der Gasfeuerstätten gewährleistet. Einer weitergehenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs bedurfte es auch deswegen nicht, weil die Gründe für den Sofortvollzug mit den Gründen für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgrund von deren gefahrenabwehrrechtlicher Zielrichtung jedenfalls teilweise identisch sind. Vgl. dazu Bücken-Thielmeyer/Kröninger, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, § 80 VwGO Rn. 44. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 der Verfügung ist - soweit man die einschlägige Rechtsgrundlage nicht bereits in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Neufassung vom 10. August 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 2071) selbst erblickt -, vgl. insoweit Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 -, juris; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 A 225.06 -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 22. November 2004 - 1 K 1454/02 - juris, § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Im zu entscheidenden Fall ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, die unter anderem auch in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung zu sehen ist. Vgl. insoweit beispielsweise Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 53 ff. Es liegt zunächst ein Verstoß gegen die Kehr- und Überprüfungspflicht des § 1 Abs. 1 SchfG vor. Nach dieser Bestimmung sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Welche Anlagen wie Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchem Zeitraum zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) gereinigt oder überprüft werden müssen, ergibt sich aus der auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 SchfG erlassenen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 29. März 1999 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - S. 138) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 29. November 2005 (GVBl. S. 948). Gemäß dem hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KÜO sind bei Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie, Abgasschornsteine (zum Begriff siehe § 1 Nr. 3 a) KÜO), Abgasleitungen (zum Begriff siehe § 1 Nr. 3 b) KÜO) und Verbindungsstücke - zum Begriff siehe § 1 Nr. 3 d) KÜO - (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO) sowie Abgaswege (zum Begriff siehe § 1 Nr. 4 KÜO) einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) jeweils einmal jährlich auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung von Abgasanlagen auf der Basis der vorgenannten Rechtsgrundlagen dient - wie bereits in § 1 Abs. 2 SchfG zum Ausdruck kommt - der Erhaltung der Feuersicherheit. Der Begriff der Feuersicherheit bezieht sich u. a. auf die Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der Anlage, insbesondere auch auf die einwandfreie Abführung der Rauch- und Abgase. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehene Überprüfungspflicht zielt insbesondere auf die Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Sie tritt insoweit neben die immissionsschutzrechtliche Überwachungspflicht nach § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit §§ 14, 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die den Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen bezweckt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg- Vorpommern (OVG M.-V.), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 3 L 246/04 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2005 - 6 A 10105/05 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 18. Dezember 2002 - 14 S 1198/01 -, juris; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 1991 - 1 N 1/91 -, juris. Die vorerwähnte jährliche Überprüfungspflicht ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt worden. Wie sich namentlich aus dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters an die Antragstellerin vom 6. April 2006, dem Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters an den Antragsgegner vom 10. Mai 2006, dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 23. Mai 2006 sowie aus dem Vermerk des Antragsgegners vom 10. Mai 2007 und seinem erneuten Schreiben an die Antragstellerin vom selben Tage ergibt, hat letztmals am 14. April 2005 eine Überprüfung des Abgasschornsteins sowie eine Messung der beiden Gasfeuerstätten im Kellergeschoss des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Hauses stattgefunden. Auf ein Anschreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 28. April 2006 ermöglichte die Antragstellerin offenbar keine Durchführung der Überprüfungsarbeiten. Vielmehr erklärte sie gegenüber dem Antragsgegner auf eine diesbezügliche Nachfrage, sie sehe für diese Arbeiten grundsätzlich keine Veranlassung, weil ihrer Ansicht nach von Gas keine Verunreinigung ausgehe. Diese Auffassung wiederholte und erläuterte sie im Erörterungstermin vom 6. Juli 2007. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG, demzufolge Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet sind, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Als Grundstückseigentümerin ist die Antragstellerin Pflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG und richtige Adressatin von Ziffer 1 der in Rede stehenden Verfügung. Ihre Verhaltensverantwortlichkeit ergibt sich zudem aus § 17 Abs. 1 OBG als Verursacherin der Störung. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Sie ist insbesondere verhältnismäßig, soweit man nicht ohnehin eine Ermessensreduzierung auf Null annimmt. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 22. November 2004 - 1 K 1454/02 - juris. Der Antragsgegner weist vor allem zutreffend darauf hin, dass die Durchführung der angemahnten Arbeiten erforderlich ist. Heizungsanlagen können stets Veränderungen und Funktionsstörungen ausgesetzt sein. Es kann zu Verstopfungen und Ablagerungen kommen, die die Funktionsfähigkeit und das Betriebsverhalten der Anlage beeinflussen können. Zwar treten bei Gasheizungen dann in aller Regel keine Probleme auf, wenn sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden: Das Erdgas wird praktisch rückstandsfrei verbrannt und es entstehen keine Verbrennungsprodukte in einer solchen Konzentration und Menge, dass der Schornstein oder die Abgasrohre wesentlich geschädigt werden könnten. Gefahren können bei solchen Anlagen aber dadurch entstehen, dass es durch Vogelnester, tote Tiere oder Laub zu Verstopfungen des Abgasschornsteins kommt. Häufiger noch sind Ablagerungen durch Staub, Wäscheflusen oder Sprays mit halogenen Wasserstoffen. Bei nicht oder schlecht gewarteten Geräten kann es zu Problemen durch Verschluss des Wärmetauschers, Rußablagerungen im Abgasrohr und im Extremfall zum teilweisen Verschluss des Abgasrohrs und des Abgasschornsteins kommen. Bei mangelhaften Feuerungsanlagen erfolgt keine rückstandslose Verbrennung des Erdgases mehr, es entstehen vielmehr Kohlenmonoxid und Ruß, die Verstopfungen bewirken können; daneben kann es zu Schäden durch Kondensatbildung im Schornstein kommen. In Folge dieser Mängel werden zwar Menschen nicht unmittelbar gefährdet, es sind jedoch mittelbar Gefahren in Folge von Rückwirkungen auf das Betriebsverhalten der Feuerstätte denkbar. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2006 - 3 L 246/04 -, juris; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 1991 - 1 N 1/91 -, juris; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 12. März 2007 - M 1 S 07.576 -, juris. Angesichts dieser Sachlage besteht gleichfalls ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der streitbefangenen Verfügung. Die von der Antragstellerin in der Antragsschrift angesprochenen - wenn auch nicht näher spezifizierten - Folgen eines Unfalls rechtfertigen ebenso wie ihre im Erörterungstermin vom 6. Juli 2007 vorgetragenen grundsätzlichen Einwendungen gegen die Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes keinen Aufschub. Eine Erkrankung kann - auch mit Blick auf die seit der letzten Überprüfung der Gasfeuerstätten der Antragstellerin im April 2005 verstrichene Zeit - nicht dazu führen, dass öffentlich-rechtliche Duldungspflichten nicht erfüllt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt hingenommen werden müssten. Vgl. dazu auch Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. Juni 2004 - M 1 S 04.3309 -, juris. Die Androhung von unmittelbarem Zwang unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63, 62, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des gewählten Zwangsmittels (vgl. § 58 Abs. 1 VwVG NRW) bestehen nicht. Das bisherige Verhalten der Antragstellerin gibt Grund zu der Annahme, dass sich die Androhung etwa eines Zwangsgeldes nicht als ebenso geeignet erweisen würde wie die Androhung unmittelbaren Zwanges. Mit Rücksicht auf die die Antragstellerin treffende öffentlich- rechtliche Duldungspflicht zur Gefahrbeseitigung braucht der Antragsgegner sich nicht auf womöglich nicht erfolgversprechende Zwangsmittel verweisen zu lassen. Vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2003 - 6 B 10703/03 -, juris; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. Juni 2004 - M 1 S 04.3309 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.