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Beschluss

6 L 113/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2008:0609.6L113.08.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Hausgrundstücke mit der postalischen Anschrift B.-------straße 25, 27 und 29 in F. . Unter dem 16. Juni 2007 teilte der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister dem Antragsgegner mit, in den Objekten der Antragstellerin in der B.-------straße 25, 27 und 29 befinde sich jeweils eine Gasfeuerungsanlage mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasführung mit Unterdruck bis ins Freie. Laut der Überprüfungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO -) müssten die Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke sowie die Abgaswege und der Abzug der Abgase ins Freie einmal jährlich geprüft werden. Gegebenenfalls müsse eine Reinigung stattfinden. Trotz mehrfacher Terminankündigungen für den 6. März 2007, den 28. April 2007, den 24. Mai 2007 und zuletzt den 14. Juni 2007 habe er die notwendigen Arbeiten in den genannten Objekten nicht durchführen können, weil ihm der Zutritt seitens der Antragstellerin verwehrt worden sei. Daraufhin teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Juni 2007 mit, der Hauseigentümer sei nach § 1 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Notfalls könne die Kehrung und Überprüfung der Anlage im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister dem Antragsgegner mit, dass es ihm nach wie vor nicht gelungen sei, die ausstehenden Arbeiten in den Liegenschaften der Antragstellerin auszuführen. Mit Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 gab der Antragsgegner der Antragstellerin (1.) auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung dem Bezirksschornsteinfeger und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen den Zutritt zu den Gebäuden B.-------straße 25, 27 und 29 zu gestatten. Der Antragstellerin wurde (2.) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR für den Fall angedroht, dass sie der Aufforderung nicht nachkomme. Schließlich ordnete der Antragsgegner (3.) die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 der Verfügung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, in den Liegenschaften der Antragstellerin befänden sich überprüfungspflichtige Gasfeuerungsanlagen. Trotz mehrmaliger Versuche und ordnungsgemäßer Ankündigung habe die Antragstellerin dem zuständigen Bezirks-schornsteinfeger bzw. seinen Mitarbeitern den Zutritt zu den überprüfungspflichtigen Anlagen nicht gestattet. Nicht gewartete Feuerungsanlagen stellten jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Demgegenüber liege in dem Betreten der Gebäude und der Durchführung der Arbeiten für die Antragstellerin keine erhebliche Beeinträchtigung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gerechtfertigt. Die durch die Kehr- und Überprüfungsarbeiten vorgeschriebenen Arbeiten an Heizungsanlagen sollten verhindern, dass durch verschmutzte, defekte oder unzulässige Anlagen eine Brand- oder Vergiftungsgefahr entstehe. Da der vorge-schriebene Zeitraum für die Arbeiten an der Anlage der Antragstellerin bereits erheblich überschritten sei, gehe von der Anlage eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Antragstellerin erhob am 27. September 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe die im Jahre 2001 installierte Gasheizungsanlage in dem in Rede stehenden Objekt bereits am 11. September 2007 durch eine Fachfirma warten und prüfen lassen. Dabei habe es keine Beanstandungen gegeben. Eine weitere Überprüfung durch einen Bezirksschornsteinfeger sei nicht notwendig und führe lediglich zu unnötigen Mehrkosten. Hinzu komme, dass die Regelungen des Schornsteinfegergesetzes anachronistisch seien und der heutigen freiheitlichen Grundordnung nicht gerecht würden. Durch sie werde ein Monopol geschaffen, das die Europäische Kommission bereits gerügt habe. Vor dem Hintergrund, dass in naher Zukunft im Rahmen einer Neuregelung des Schornsteinfegerwesens Fachfirmen die entsprechenden Anlagen prüfen könnten und damit u. a. die Feuersicherheit gewährleisteten, entbehrten die Ausführungen in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2007 jeglicher Grundlage. Aufgrund der bereits durchgeführten Wartung der Heizungsanlage bestehe keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 änderte der Antragsgegner Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 dahingehend ab, dass die Frist, innerhalb der die Antragstellerin den Zutritt des Bezirksschornsteinfegers zu gestatten habe, auf den 31. Oktober 2007 bestimmt werde. Durch die Fristverlängerung solle die Möglichkeit gegeben werden, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Die Antragstellerin erhob am 22. Oktober 2007 gegen die Änderungsverfügung Widerspruch. Mit Verfügung vom 12. November 2007 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR fest, weil sie der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 nicht fristgerecht nachgekommen sei. Der Verfügung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts beigefügt, dass die Antragstellerin gegen die Verfügung innerhalb eines Monats Widerspruch erheben könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2008 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 zurück. Die Antragstellerin erhob am 31. Januar 2008 Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2007 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2008. Diese Klage wird unter dem Aktenzeichen 6 K 177/08 geführt. Mit Ordnungsverfügung vom 3. März 2008 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ihren Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 nunmehr bis zum 31. März 2008 nachzukommen. Für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung drohte der Antragsgegner der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR an. Die Antragstellerin erhob am 5. März 2008 Klage gegen die Verfügung vom 3. März 2008. Diese Klage wird unter dem Aktenzeichen 6 K 455/08 geführt. Am 5. März 2008 hat die Antragstellerin zudem um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2008 nach-gesucht. Zur Begründung trägt sie vor, eine akute Gefahr, welche die Ordnungsverfügung rechtfertige, bestehe nicht, da die Heizungsanlage noch am 11. September 2007 von einem Fachunternehmen überprüft und für beanstandungsfrei befunden worden sei. Weder eine Überprüfung noch eine Kehrung durch einen Schornsteinfeger sei zwingend notwendig. Ferner werde gerügt, dass das Schornsteinfegergesetz und die Kehr- und Überprüfungsordnung gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen Art. 1, 2 und 13 des Grundgesetzes (GG) und gegen Europarecht verstießen. Damit seien die angegriffenen Bescheide mangels einer rechtsstaatlichen Grundlage rechtswidrig. Hinzu trete, dass der Antragsgegner versuche, ein Recht durchzusetzen, welches kurzfristig durch ein vollständig umgestaltetes Gesetz ersetzt werde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 177/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2007 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 und des Widerspruchs-bescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 K 177/08 und die diesbezüglich von dem Antragsgegner und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft). II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist namentlich auch insoweit statthaft, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 177/08 geführten Klage gegen die in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2007 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2008 enthal-tenen Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- EUR gerichtet ist. Diese Zwangsgeldandrohung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld mit Verfügung vom 12. November 2007 festgesetzt hat. Von der Androhung des Zwangsgeldes, von deren Rechtmäßigkeit die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes auch abhängt, geht nach wie vor eine Regelungswirkung aus, weil die Verfügung vom 12. November 2007 noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die der Festsetzungsverfügung vom 12. November 2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt worden, so dass gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb eines Jahres seit Zustellung - also auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt - möglich ist. Die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner entgegen § 58 Abs. 1 VwGO nicht zutreffend über den einzulegenden Rechtsbehelf belehrt hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung war nicht mehr der Widerspruch der statthafte Rechtsbehelf. Statthaft ist vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) in der Fassung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 9. Oktober 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen - GV.NRW - S. 393), wonach es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf, wenn der Verwaltungsakt - wie hier die Festsetzungsverfügung - während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist, die Klage. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der im Streit befindlichen Ordnungsverfügung ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, demzufolge das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass die durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten an Heizungsanlagen verhindern sollten, dass durch verschmutzte, defekte oder unzulässige Anlagen eine Brand- oder Vergiftungsgefahr entstehe. Da der vorgeschriebene Zeitraum für die Arbeiten an der Anlage der Antragstellerin bereits erheblich überschritten sei, gehe von der Anlage eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt sodann zuungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlich-keitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2007 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 5. Oktober 2007 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2008. Leitend für diese Einschätzung ist zum einen, dass die Verfügung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sowie zum anderen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung auch im Übrigen hinter das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung zurücktritt. Vorausgeschickt sei klarstellend, dass Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30. August 2007 unter entsprechender Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Warte eines objektiven Empfängers dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragstellerin aufgegeben wird, dem Bezirksschornsteinfeger und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke der Überprüfung und gegebenenfalls - falls erforderlich - Reinigung der überprüfungspflichtigen Anlagen den Zutritt zu den Gebäuden B.-------straße 25, 27 und 29 zu gestatten. Auch wenn im Tenor der Verfügung daneben vom "Zwecke des Kehrens" die Rede ist, geht es dem Antragsgegner ausweislich des Betreffs ("Überprüfungsarbeiten in den Liegenschaften: Annaturmstr. 25, 27 und 29 in F. ") und der Begründung nur um die Durchsetzung der Überprüfungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) KÜO vom 29. März 1999 (GV.NRW. S. 138) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 29. November 2005 (GV.NRW. S. 948), weil die Antragstellerin eine Gasfeuerungsanlage mit Strömungssicherung betreibt, und nicht um die Durchsetzung der Kehrpflicht gemäß § 2 KÜO. Dies entspricht auch den Mitteilungen des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters an den Antragsgegner vom 16. Juni 2007 und vom 10. Juli 2007, der lediglich eine Verletzung der Überprüfungspflicht des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) KÜO anzeigt, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO - falls erforderlich - auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs umfasst. Mit diesem Inhalt ist Ziffer 1 der streitbefangenen Ordnungsverfügung voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Was die formelle Rechtmäßigkeit anbelangt, dürfte der Antragsgegner als Kreisordnungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV.NRW. S. 339) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) für den Verfügungserlass sachlich zuständig sein. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sind zuständige Verwaltungsbehörden u. a. im Sinne von § 1 Abs. 3 SchfG - hier anwendbar in der Neufassung vom 10. August 1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 2071) - die Kreisordnungsbehörden. Vorliegend geht es um die Durchsetzung auch der Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG, wonach die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet sind, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten, so dass eine Zuständigkeit des Antragsgegners anzunehmen ist. Dies gilt um so mehr, als § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG selbst als einschlägige Ermächtigungsgrundlage für Anordnungen der in Rede stehen Art angesehen werden kann, vgl. insoweit Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 S 1089/07 -, juris Rn. 3, sowie Urteile vom 9. Mai 1995 - 14 S 2403/94 - juris Rn. 30 und vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 -, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 A 225.06 -, juris Rn. 9; VG Freiburg, Urteil vom 22. November 2004 - 1 K 1454/02 - juris Rn. 11, und nicht erst - wie der Antragsgegner es vertretbar getan hat - die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG. Vgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 6 L 246/07 -, juris Rn. 13 ff. Ziffer 1 der streitigen Ordnungsverfügung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Im zu entscheidenden Fall ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, die u. a. auch in Verstößen gegen die objektive Rechtsordnung zu sehen ist. Es liegt nämlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG vor. Die Vorschrift ist anwendbar. Auch wenn "Teile des deutschen Schornsteinfegergesetzes" gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EGV verstoßen, weil es aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage einerseits deutschen Staatsbürgern nicht möglich ist, die Dienste von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Schornsteinfegern in Anspruch zu nehmen, und andererseits Schornsteinfeger oder Heizungsfachleute aus anderen Mitgliedstaaten daran gehindert sind, ihre Dienst-leistung in Deutschland anzubieten, so die Europäische Kommission im Rahmen des eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens am 12. Oktober 2006, IP/06/1355, steht dies trotz des prinzipiellen Anwendungsvorrangs des EG-Vertrags gegenüber dem nationalen Recht, vgl. dazu etwa Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 29. April 1999 (Ciola) - Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2355 = juris, der Anwendung des § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG nicht entgegen. So auch VG Mainz, Urteil vom 21. September 2007 - 4 K 41/07.MZ -, juris Rn. 32. Denn das Verdikt der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit trifft nicht den Inhalt dieser Norm, sondern das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol des Bezirksschorn-steinfegermeisters und die damit verbundenen Restriktionen: die Beschränkung der selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SchfG), das Verbot der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirks (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 SchfG), das Erfordernis der Eintragung in eine "Bewerberliste" für jeden Bewerber für eine Stelle als Bezirksschornsteinfegermeister im betreffenden Bundesland sowie einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters im betreffenden Bundesland innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung (§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SchfG), die Pflicht zum Nachweis der gesundheit-lichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SchfG) und die Pflicht, den Wohnsitz im Kehrbezirk oder in dessen Nahbereich zu nehmen (§ 17 Satz 1 SchfG). Vgl. dazu die Begründung des - am 12. März 2008 durch das Bundeskabinett beschlossenen - Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (SchfG-E) der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 39 f. Demgegenüber stellt die Kehr- und Überprüfungspflicht des § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG als solche keinen Verstoß gegen Art. 43 und 49 EGV dar. Mit ihr ist für sich genommen keine Beeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verbunden. Dies zeigt auch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG-E. Er behält die bisherigen Eigentümerpflichten der Sache nach bei, wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Bundesregierung - im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission - hierin keinen Verstoß gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht sieht, der es ent-sprechend der sonstigen Zielsetzung der Reform des Schornsteinfegerrechts, u. a. eine Beachtung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 1, S. 39 f. und S. 48, erforderlich machen würde, auch diese Bestimmung wesentlich zu ändern. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfG-E zufolge sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen nach wie vor verpflichtet, kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Und gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG-E sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, den jeweiligen Bezirksbevollmächtigten für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 SchfG-E sowie dem Bezirksschornstein-fegermeister für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 SchfG-E Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Vgl. dazu im Einzelnen die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 60 f. Die maßgebliche Änderung des Rechts des Schornsteinfegerwesens im Hinblick auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts liegt vor allem darin, dass - abgesehen von der Beleihung eines Bezirksbevollmächtigten mit Kontrollaufgaben (vgl. § 7 ff. SchfG-E) - für alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten uneingeschränkt die Nieder-lassungs- und Dienstleitungsfreiheit hergestellt wird. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, Bundesrats-Drucksache 173/08, S. 44 und S. 48. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Verstoß von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG gegen Art. 43 und 49 EGV der Antragstellerin unabhängig von der europarechtlichen Kollisionslage nicht zu einem Verfahrenserfolg verhelfen kann, weil der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheiten mangels Vorliegens eines grenzüberschreitenden Moments nicht zu ihren Gunsten eröffnet ist. Vgl. insoweit auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 13. August 2007 - 22 ZB 07.1245 -, juris Rn. 10; VG Mainz, Urteil vom 21. September 2007 - 4 K 41/07.MZ -, juris Rn. 32. Nach dem Inhalt der Akten hat die Antragstellerin einen Unternehmer aus Weilerswist mit der Wartung ihrer Heizung betraut. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG steht des Weiteren mit den - von der Antragstellerin ins Feld geführten - Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG im Einklang. Vgl. insoweit auch VGH B.-W., Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 S 1089/07 -, juris Rn. 6 und Rn. 8 und Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 -, juris Rn. 33; Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 11 A 12019/99 -, juris Rn. 12; VG Ansbach, Urteil vom 10. August 2007 - AN 4 K 07.00573 -, juris Rn. 22 f. Der in der Pflicht zur Gestattung des Zutritts des Bezirksschornsteinfegermeisters bestehende Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er ist verhältnismäßig, weil er den Grundstückseigentümer oder -besitzer nur geringfügig belastet und dieser geringfügigen Belastung das hochrangige Gemeinschaftsgut der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit, vgl. § 1 Abs. 2 SchfG) gegen-übersteht. Vgl. auch VGH B.-W., Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 S 1089/07 -, juris Rn. 6 und Rn. 8 und Urteil vom 22. Dezember 1992 - 14 S 2326/91 -, juris Rn. 33. In das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG greift § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG bereits nicht ein. Die Zutrittsbefugnis des Bezirksschornsteinfegermeisters ist nicht darauf gerichtet, ihm zu ermöglichen, in eine Privatsphäre einzudringen und dort Wahrnehmungen aus dem privaten oder geschäftlichen Bereich des Grundstückseigentümers oder -besitzers zu machen. Da das Gericht somit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG hegt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes auf die Entscheidung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hat, nicht. Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 161 f. Gegen den solchermaßen anzuwendenden § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG hat die Antragstellerin verstoßen. Nach § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Der bereits im Wortlaut zitierte § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG statuiert eine diesbezügliche Verpflichtung, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu verschaffen. Welche Anlagen wie Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungs-anlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchem Zeitraum zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) gereinigt oder überprüft werden müssen, ergibt sich aus der auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 SchfG erlassenen Kehr- und Überprüfungsordnung die - wie aus den obigen Ausführungen folgt - ihrerseits nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Um die Gewährung einer diesbezüglichen Inzidentkontrolle ging es in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2004 - VGH B 7/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2005, 218 = juris. Gemäß dem hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KÜO sind bei Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie, Abgasschornsteine (zum Begriff siehe § 1 Nr. 3 a) KÜO), Abgasleitungen (zum Begriff siehe § 1 Nr. 3 b) KÜO) und Verbindungsstücke - zum Begriff siehe § 1 Nr. 3 d) KÜO - (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO) sowie Abgaswege (zum Begriff siehe § 1 Nr. 4 KÜO) einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b) jeweils einmal jährlich auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Falls erforderlich, umfasst die Überprüfung nach § 3 Abs. 1 KÜO auch eine Reinigung mit Ausnahme des Heizgaswegs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO). Diese jährliche Überprüfungspflicht aus § 1 Abs. 1 SchfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) KÜO ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt worden. Dies ergibt sich aus den Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters, dem der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen in der B.-------straße 25, 27 und 29 entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG nicht gestattet worden ist, an den Antragsgegner vom 16. Juni 2007, vom 10. Juli 2007, vom 21. September 2007, vom 24. September 2007 und vom 2. November 2007. Eine Ausnahme von der Überprüfungspflicht nach § 5 Abs. 1 KÜO ist nicht gegeben. Als Grundstückseigentümerin ist die Antragstellerin auch Pflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG und damit richtige Adressatin von Ziffer 1 der in Rede stehenden Verfügung. Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist frei von Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist die Überprüfung der Gasheizungsanlagen in den Objekten B.-------straße 25, 27 und 29 in F. auch in der vorliegenden Fallgestaltung erforderlich. Die Überprüfung von Abgasanlagen auf der Basis der vorgenannten Rechtsgrundlagen dient - wie schon erwähnt - der Erhaltung der Feuersicherheit. Der Begriff der Feuersicherheit bezieht sich u. a. auf die Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der Anlage, insbesondere auch auf die einwandfreie Abführung der Rauch- und Abgase. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehene Überprüfungspflicht zielt insbesondere auf die Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG M.-V.), Beschluss vom 25. Januar 2006 - 3 L 246/04 -, juris Rn. 10; VGH B.-W., Urteil vom 18. Dezember 2002 - 14 S 1198/01 -, juris Rn. 28; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 1991 - 1 N 1/91 -, juris Rn. 87. Heizungsanlagen können stets Veränderungen und Funktionsstörungen ausgesetzt sein. Es kann zu Verstopfungen und Ablagerungen kommen, welche die Funktions-fähigkeit und das Betriebsverhalten der Anlage beeinflussen können. Zwar treten bei Gasheizungen dann in aller Regel keine Probleme auf, wenn sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden: Das Erdgas wird praktisch rückstandsfrei verbrannt und es entstehen keine Verbrennungsprodukte in einer solchen Konzen-tration und Menge, dass der Schornstein oder die Abgasrohre wesentlich geschädigt werden könnten. Gefahren können bei solchen Anlagen aber dadurch entstehen, dass es durch Vogelnester, tote Tiere oder Laub zu Verstopfungen des Abgasschornsteins kommt. Häufiger noch sind Ablagerungen durch Staub, Wäscheflusen oder Sprays mit halogenen Wasserstoffen. Bei nicht oder schlecht gewarteten Geräten kann es zu Problemen durch Verschluss des Wärmetauschers, Rußablagerungen im Abgasrohr und im Extremfall zum teilweisen Verschluss des Abgasrohrs und des Abgasschornsteins kommen. Bei mangelhaften Feuerungs-anlagen erfolgt keine rückstandslose Verbrennung des Erdgases mehr, es entstehen vielmehr Kohlenmonoxid und Ruß, die Verstopfungen bewirken können; daneben kann es zu Schäden durch Kondensatbildung im Schornstein kommen. In Folge dieser Mängel werden zwar Menschen nicht unmittelbar gefährdet, es sind jedoch mittelbar Gefahren in Folge von Rückwirkungen auf das Betriebsverhalten der Feuerstätte denkbar. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 25. Januar 2006 - 3 L 246/04 -, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2005 - 6 A 10105/05 -, juris Rn. 28; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 1991 - 1 N 1/91 -, juris Rn. 84; VG Mainz, Urteil vom 21. September 2007 - 4 K 41/07.MZ, juris Rn. 29; VG München, Beschluss vom 12. März 2007 - M 1 S 07.576 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 6 L 246/07 -, juris Rn. 33. Mit Blick auf diese gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelange und die - wie dargelegt - im Lichte höherrangigen Rechts nicht zu beanstandende Wertentscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers in § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SchfG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) KÜO ist eine regelmäßige obligatorische Anlagenüberwachung unabhängig davon erforderlich, ob der Anlagenbetreiber bereits anderweitig eine Wartung hat vornehmen lassen. Dies stellt ihn - und damit auch die Antragstellerin, deren Vorbringen darauf abzielt - nicht von der öffentlich-rechtlichen Überprüfungspflicht frei. Vgl. insoweit VG Mainz, Urteil vom 21. September 2007 - 4 K 41/07.MZ, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 A 225.06 -, juris Rn. 10; VG Freiburg, Urteil vom 22. November 2004 - 1 K 1454/02 - juris Rn. 11. Eventuelle Zweifelsfragen zur Erforderlichkeit einer bestimmten Überprüfungs-methode kann die Antragstellerin immer noch im gebührenrechtlichen Verfahren zur Überprüfung stellen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 4 A 225.06 -, juris Rn. 10. Angesichts dieser Sachlage besteht gleichfalls ein rechtmäßigkeitsunabhängiges besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 der streitbefangenen Verfügung, welches das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Schließlich ist auch das in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohung kann sich auf § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) stützen. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesteckten Rahmen und erweist sich auch im Übrigen nicht als unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte angesetzt wird.