Urteil
3 K 1438/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2007:0710.3K1438.06.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 19. Oktober 2006 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 20. Juli 2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 797 qm Verkaufsfläche positiv zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 19. Oktober 2006 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 20. Juli 2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 797 qm Verkaufsfläche positiv zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrte mit Bauvoranfrage vom 20. Juli 2006 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken Gemarkung L. ,Flurstücke c. , f. und d. . Das Vorhaben soll mit einer Verkaufsfläche von 797 qm, einer Grundfläche von 1.146 qm und einer Geschossfläche von unter 1.200 qm sowie mit 45 Stellplätzen errichtet werden. Auf den vorgenannten Parzellen und den sich nach Westen anschließenden Parzellen a. bis b. befinden sich die umfangreichen Betriebsgebäude einer früheren Getränkegroßhandlung mit deren Verwaltungsgebäude auf der Parzelle c. unmittelbar an der S. Straße, das noch bis ca. 2003 betrieben worden ist. Westlich nach den vorgenannten Parzellen folgt ein Wohnhaus mit dem Betriebsgebäude einer früheren Mineralölgesellschaft, die vor ca. 1 1/2 Jahren eingestellt worden ist und von der möglicherweise auch heute noch vereinzelte Geschäfte geführt werden. Die Grundstücke der Klägerin liegen an der Westseite der durch den Ortsteil L. der Stadt I. führenden, stark befahrenen Landesstraße (S. Straße) unmittelbar nordwestlich der Bahnüberquerung (Bundesbahnstrecke B. - E. ) und der nach Westen abzweigenden Straße C. . Die S. Straße ist nördlich der Bahnüberquerung an der Ostseite mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich des Grundstücks der Klägerin folgt an der Westseite zunächst ein parkartiges Grundstück, auf dem sich früher eine Villa befunden hat, und danach ein Bereich, der von einem Bebauungsplan erfasst wird, in dem inzwischen alle Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut worden sind. Südlich der Bahnüberquerung schließen sich an der S. Straße beidseitig Gewerbebetriebe an. Die Südseite der Straße C. ist mit Wohnhäusern bebaut. An der Nordseite folgt nach der Abzweigung von der S. Straße zunächst das Antragsgrundstück, danach weitere Gebäude der ehemaligen Getränkegroßhandlung und anschließend die bereits erwähnte frühere Mineralölhandlung. Die danach von dieser Straße nach Norden abzweigende I1.------ straße ist beidseitig mit Wohnhäusern bebaut und führt in das neue Wohngebiet, das bis zur S. Straße heranreicht. Das Antragsgrundstück und die nähere Umgebung werden nicht von einem Bebauungsplan erfasst. Die Stadt I. stellt zurzeit einen Bebauungsplan auf, der zur Offenlegung ansteht und den hier fraglichen Bereich als Wohngebiet ausweist. Nachdem das Staatliche Umweltamt B. mit Schreiben vom 24. Juli 2006 keine Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin erhoben hatte, wenn zum nächsten Wohnhaus Lärmwerte von 54 dB(A) nicht überschritten werden, und der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 23. August 2006 keine Einwände erhoben hatte, sondern lediglich empfohlen hatte, die Zufahrt zur Wohnstraße anzulegen, erhob die Klägerin am 27. September 2006 Untätigkeitsklage und trug vor: Sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides. Das Vorhaben liege im Innenbereich und sei nach § 34 BauGB zulässig. Sie verweise auf die Betriebsgebäude auf ihren Grundstücken und den Nachbarparzellen sowie auf die Gewerbebetriebe südlich der Bahnüberquerung. Ihr Vorhaben halte die für ein Wohngebiet zur Straße C. und für ein Mischgebiet zur S. Straße hin nach der TA-Lärm geforderten Lärmrichtwerte ein. Aus ihren Tragfähigkeitsberechnungen ergebe sich, dass ihr Vorhaben eine Nahversorgungsfunktion ausübe und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in L. zu erwarten seien. Während des Klageverfahrens hob der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin seinen Zurückstellungsbescheid nach § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. Juli 2006 am 9. Oktober 2006 auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 - der Klägerin zugegangen am 24. Oktober 2006 - mit dem Hinweis ab, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein; der vorhandene Altbestand auf dem Antragsgrundstück und in der Umgebung sei der näheren Umgebung nicht mehr zuzurechnen, da die Nutzung eingestellt sei und nicht mehr fortwirke. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 19. Oktober 2006 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 20. Juli 2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und mit einer Verkaufsfläche von 797 qm auf den Grundstücken Gemarkung L. , Flurstücke c. , f. und d. positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Untätigkeitsklage für unzulässig, weil er die Bauvoranfrage der Klägerin vom 20. Juli 2006 am 19. Oktober 2006 innerhalb der 3-Monatsfrist des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschieden habe. Im Übrigen sei die Klage, wie er im ablehnenden Bescheid ausgeführt habe, auch unbegründet. Der geplante Lebensmittelmarkt führe zu schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich von L. . Die sortimentsspezifische Kaufkraft des Vorhabens im fußläufigen Einzugsgebiet liege um ca. 1,7 Millionen Euro unter dem erwarteten Gesamtumsatz von ca. 3,9 Millionen Euro, so dass davon auszugehen sei, dass Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich in L. entzogen werde. Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Juni 2007 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die am 27. September 2006 erhobene Klage ist als so genannte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig (geworden). Nach dieser Vorschrift ist eine Klage, abweichend von § 68 VwGO ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entscheidet; eine solche Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Im vorliegenden Fall ist diese 3-Monatsfrist überschritten: Die Bauvoranfrage der Klägerin vom 20. Juli 2006 ist am selben Tage bei dem Beklagten eingegangen und der ablehnende Bescheid ist der Klägerin am 24. Oktober 2006 - also nach Ablauf von drei Monaten - zugegangen. Die Klageerhebung vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung ist in einem solchen Fall unschädlich, wenn nach Ablauf von drei Monaten vor einer Gerichtsentscheidung der Antrag von der Behörde beschieden wird oder wenn beim Ausbleiben der Behördenentscheidung zum dann maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die 3-Monatsfrist abgelaufen ist. Die Klage ist dann nach Ablauf von drei Monaten in die Zulässigkeit hineingewachsen. Im Falle der Entscheidung durch die Behörde während des Klageverfahrens kann ein Kläger - wie hier - den negativen Bescheid in das anhängige Klageverfahren einbeziehen. Solange die der Behörde in § 75 VwGO regelmäßig gewährte 3-Monatsfrist noch nicht abgelaufen war und da der Beklagte den Antrag der Klägerin unmittelbar danach beschieden hat, bestand für das Gericht zu keinem Zeitpunkt Anlass, das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm gesetzten Frist auszusetzen (vgl. § 75 Satz 3 VwGO). Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66, 342, betrifft einen anders gelagerten Fall, da die Behörde dort auf Anregung des Gerichts im Gerichtsverfahren einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, der in die Gerichtsentscheidung einbezogen worden ist, obwohl gegen ihn kein Widerspruch eingelegt worden war. Ob mit Blick auf die schon nach ca. einem Monat seit Antragstellung vorgelegten Stellungnahmen der beteiligten Behörden und auf eine bereits am 20. Februar 2003 positiv beschiedene Bauvoranfrage für einen vergleichbaren Lebensmittelmarkt besondere Umstände dafür vorlagen, dass im vorliegenden Fall sogar eine kürzere Frist als drei Monate für die Entscheidung geboten war, bedarf nach alledem keiner Entscheidung mehr. Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides über ihre Bauvoranfrage vom 20. Juli 2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop und einer Verkaufsfläche von 797 qm. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen, vgl. § 71 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW). Die angestrebte bauliche Nutzung ist nach § 34 BauGB zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens richtet sich hier - unstreitig - nach § 34 BauGB, da es nicht von einem rechtswirksamen Bebauungsplan erfasst wird und innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von L. liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung muss über die Bauparzellen der Klägerin hinaus die Umgebung ihrer Grundstücke einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, Baurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, Baurecht (BauR) 1981, 351. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die wechselseitige Prägung und damit die nähere Umgebung auf die beidseitige Bebauung an der S. Straße zwischen dem Bahnübergang und der Einmündung N.---------straße , der I1.------straße und der Straße C. bis zur Einmündung der I1.------straße . Auf diese Bereiche kann sich das gewerbliche Vorhaben der Klägerin auswirken. Die übrige Bebauung sondert sich von diesem Bereich deutlich ab und prägt nicht die Bebauung des Antragsgrundstücks. Dies gilt insbesondere auch für die südlich des Bahnübergangs gelegene gewerbliche Bebauung, die sich durch den tiefen Taleinschnitt von etwa 20 m (südlich der Brücke) bis über 40 m (nördlich der Brücke) mit trennender Funktion und durch den Kurvenverlauf der Landesstraße deutlich absetzt, vgl. zu derselben Örtlichkeit: Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24. Mai 1995 - 7 A 2757/93 -. In die so ermittelte nähere Umgebung des § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein. Diese maßgebliche nähere Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt. Eine Einstufung als reines oder allgemeines Wohngebiet nach §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) scheidet aus, weil neben der überwiegend vorzufindenden Wohnbebauung in dem hier fraglichen Bereich die Betriebsgebäude der umfangreichen früheren Getränkegroßhandlung auf den Parzellen c. , f. , d. , a. , g. und b. sowie des Mineralölhändlers auf der Parzelle e. mit in die Beurteilung einzubeziehen sind. Diese sind nämlich weder in einem reinen noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Qualifizierung der hier maßgeblichen näheren Umgebung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO verbietet sich angesichts des deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung. Zudem steht der umfangreiche Betrieb der früheren Getränkegroßhandlung einer Einstufung der näheren Umgebung als Mischgebiet, in dem lediglich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, entgegen. Die nähere Umgebung ist demnach vielmehr wegen des Nebeneinanders der vorhandenen Gebäudearten und Nutzungen als Gemengelage einzustufen. Dabei sind die inzwischen aufgegebenen gewerblichen Nutzungen des Getränkegroßhandels und des Mineralölgeschäftes als prägend mitzuberücksichtigen. Bei der Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung ist alles in den Blick zu nehmen, was in ihr tatsächlich vorhanden ist; die Betrachtung muss dann jedoch auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen auch solche Anlagen, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1991 - 7 A 2497/87 -. Im vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die vorgenannten gewerblichen Nutzungen ca. 2003 bzw. ca. 2005 bis 2006 eingestellt worden sind. Maßgeblich ist zwar grundsätzlich die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Aber auch bereits eingestellte Nutzungen behalten ihre prägende Kraft solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer vergleichbaren Nutzung gerechnet werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1982 - 4 C 58.79 -, BRS 39 Nr. 67 und vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52; Beschluss vom 23. Mai 1986 - 4 B 83.86 -, Buchholz 406.11, § 34 BBauG Nr. 113; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62; Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 und Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69 Nr. 100 = Baurecht (BauR) 2006, 959. Innerhalb welcher zeitlicher Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine nachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je nachdem, ob es sich um die Wiederbebauung nach Abriss eines Grundstückes oder um die Wiederaufnahme einer Nutzung in einem vorhandenen und legal errichteten Gebäude geht, ob sich das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine oder große Anlage, und vieles mehr in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines Gebäudes oder einer Nutzung kommen. Auch die berechtigten Eigentümerbelange spielen - in Abwägung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit - bei der Frage, wann mit einer Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann, eine Rolle, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157. Im vorliegenden Fall kommt den ehemals gewerblich genutzten Gebäuden auf den Parzellen c. - d. , a. - b. sowie e. eine nachprägende Wirkung zu. Der umfangreiche Gebäudebestand des Getränkegroßhandels mit seinem Betriebsgebäude und des Mineralölhändlers (früher Kohlehandlung) ist in beiden Fällen noch vollständig vorhanden. Das Betriebsgrundstück des ehemaligen Getränkegroßhandels wies eine Fläche von ca. 10.315 qm auf, von der einschließlich eines Zeltbaus etwa 4.000 qm bebaut sind. Außerhalb der bebauten Flächen wurden die Freiflächen - wie sich aus den Verfahren 3 K 3705/92 des VG Aachen und 7 A 2757/93 des OVG NRW ergibt - in einem erheblichen Umfang gewerblich genutzt. Gemäß den glaubhaften Angaben der Klägerin werden in der Mineralölhandlung auch heute noch vereinzelt Geschäfte betrieben. Nach Aufgabe der Nutzung haben sich die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Getränkegroßhandlung betrieben wurde, intensiv um eine andere gewerbliche Nutzung bemüht, wie sich alleine schon aus der positiv beschiedenen Bauvoranfrage für die Einrichtung eines SB-Marktes vom 20. Februar 2003 zu Gunsten der Bauherrengemeinschaft X. ergibt. Unter diesen Umständen kann trotz des Zeitablaufs mit Blick auf die noch vorhandenen Baubestände nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Umgebung zum Zeitpunkt des Eingangs der hier fraglichen Bauvoranfrage am 20. Juli 2006 auf die Aufgabe einer gewerblichen Nutzung in dem hier fraglichen Bereich eingestellt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass noch mit der Wiederaufnahme einer gewerblichen Nutzung zu rechnen ist, zumal Nutzungsänderungen von solch erheblichem Gewicht immer einen größeren Zeitaufwand erfordern. Der äußerlich wahrnehmbare Zustand der Betriebsgebäude lässt nach der Verkehrsauffassung nicht darauf schließen, dass eine gewerbliche Nutzung nicht wieder aufgenommen werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die vorhandenen Gebäude abgerissen werden sollen und die von der Klägerin geplante neue Nutzung in einem neu zu errichtenden Gebäude durchgeführt werden soll. Entscheidend ist für den Charakter der Art der hier fraglichen Umgebung die noch nachprägende gewerbliche Nutzung. Die noch vorhandenen ehemals gewerblich genutzten Gebäude stellen - entgegen der Ansicht der Kammer in dem Verfahren 3 K 3705/92 und nunmehr nach erneuter Ortsbesichtigung den Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 - a.a.O. folgend - keine so genannten Fremdkörper dar, die bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung außer Betracht bleiben müssen. Im Berufungsverfahren zu dem Verfahren 3 K 3705/92 des VG Aachen: - 7 A 2757/93 - hat das Oberverwaltungsgericht die Frage der Fremdkörpereigenschaft unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Getränkegroßhandlung jedenfalls nicht um eine singuläre Anlage handele, offen gelassen. Bauliche Anlagen sind als Fremdkörper zu bewerten und bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, wenn sie zwar in ihrem quantitativen Erscheinungsbild die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der näheren Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlichen Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann die Größe oder das Störpotenzial der andersartigen Anlage sein. Steht eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu den benachbarten baulichen Nutzungen, so erlangt diese Anlage umso eher die Stellung eines "Unikats", je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt eine Anlage nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dasteht. Andererseits können einzelne bauliche Anlagen mit einem von den übrigen Nutzungen stark abweichenden Charakter nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der näheren Umgebung mitbestimmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 sowie Beschlüsse vom 16. Juli 1990 - 4 B 106.90 -, BRS 51 Nr. 76 und vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82; OVG NRW, Urteile vom 20. August 2003 - 10 A 1648/00 -, vom 29. August 2005 - 10 A 2879/03 - und vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben können die aufgegebenen Nutzungen des Getränkegroßhandels und des Mineralölhandels bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht außer Betracht bleiben. Zwar wird die nähere Umgebung des Vorhabens weitgehend durch eine homogene Wohnbebauung geprägt. Daneben wirken aber die beiden eingestellten gewerblichen Nutzungen wegen ihres Umfanges und wegen ihrer auf die Umgebung ausgehenden Emissionen derart tonangebend und mitprägend, dass sie nicht außer Acht gelassen werden können. Gerade im Hinblick auf das zur Überprüfung stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung haben die von einer baulichen Anlage ausgehenden Emissionen erhebliche Bedeutung, weil diese regelmäßig in besonderer Weise spezifisch und charakteristisch für die bauliche Nutzung sind. Die bisherigen Nutzungen des Getränkegroßhandels und des Mineralölgeschäftes waren mit einem erheblichen, gegenüber der Wohnnutzung dominierenden Störpotenzial verbunden, weil sowohl auf den Grundstücken als auch bei den Zu- und Abfahrten mit Lastkraftwagen in einem erheblichen Umfang Störungen auf die Wohnbebauung ausgeübt wurden. In die so auch durch die aufgegebene gewerbliche Nutzung mitgeprägte nähere Umgebung fügt sich der von der Klägerin geplante Lebensmittelmarkt ein. Geht die Bandbreite der vorhandenen Nutzungen - wie hier - von Wohnnutzung bis hin zu Gewerbebetrieben, die in einem Mischgebiet nicht mehr zulässig sind - wie hier der Getränkegroßhandel in dem früher vorhanden gewesenen Umfang - hält sich ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 797 qm innerhalb des vorzufindenden Rahmens, da es sich nicht um einen so genannten großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO handelt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = BauR 2006, 639 und Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 124, 364, wonach Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Das Vorhaben der Klägerin verstößt auch nicht gegen das aus dem Begriff des "Einfügens" des § 34 Abs. 1 BauGB entwickelte Gebot der Rücksichtnahme. Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens rücksichtslos in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen wird, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Es kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 und Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, a.a.O.. Vorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in einem nicht derart vorgeprägten Gebiet hinzunehmen wären, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, a.a.O. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände im vorliegenden Fall nicht, dass die umliegende Wohnnutzung durch das Vorhaben der Klägerin im dargestellten Sinn rücksichtslosen Emissionen ausgesetzt ist. Hierbei fällt wesentlich mit ins Gewicht, dass die umliegenden Grundstücke seit vielen Jahren durch die aufgegebenen gewerblichen Nutzungen noch stark mitgeprägt werden. Aufgrund der dort seit langem stattfindenden emissionsträchtigen Tätigkeiten besteht eine situative Vorbelastung der umliegenden Wohnbebauung, die den Schutzanspruch im Hinblick auf Lärmimmissionen mindert. Die von den früheren Nutzungen verursachten Immissionen dürften größer gewesen sein als die von einem unmittelbar an der stark befahrenen S. Straße gelegenen Lebensmittelmarkt der hier geplanten Größe, wenn auch der von einem solchen Vorhaben zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr nicht von geringem Umfang ist. Dieser hält sich jedoch noch in dem Rahmen, wie er in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet hingenommen werden muss. Denn nach dem Lärmimmissionsgutachten des TÜV-NORD Systems GmbH & Co.KG vom 13. November 2006 sind auf dem Wohngrundstück der Straße C. Nr. 3 nicht mehr als 53 dB(A) und auf dem Wohngrundstück an der S. Straße 198 nicht mehr als 55 dB(A) als Lärmwerte zu erwarten. Mit einem Baukörper von ca. 1.146 qm Grundfläche in eingeschossiger Bauweise und mit einer Bebauungstiefe von ca. 30 m bis 35 m zur S. Straße sowie des Parkplatzes mit ca. 35 m zur Straße C. fügt sich das Vorhaben unter Berücksichtigung des noch vorhandenen Baubestandes und mit Blick auf die Lage der Antragsparzelle als Eckgrundstück an einer Landesstraße auch ohne weiteres nach dem Maß der Bebauung und der Fläche, die überbaut werden soll, gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Der vorhandene, umfangreichere und auch wesentlich höhere Baubestand wies erheblich größere Baumassen und Bebauungstiefen von ca. 50 - 60 m auf. Der Genehmigung des Vorhabens der Klägerin steht auch nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach Abs. 1 und 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Den Begriff der zentralen Versorgungsbereiche hat der Gesetzgeber aus § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO übernommen. Danach bezweckt die Vorschrift die Sicherung des Einzelhandels an denjenigen Standorten, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich von Betrieben können sich dadurch ergeben, dass durch deren Kaufkraftbindung anderen wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben die Existenzgrundlage entzogen wird und dadurch eine Unterversorgung der nicht motorisierten Bevölkerung eintritt, z. B. durch eine Beeinträchtigung des für die bedarfsgerechte und flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Nahbereich notwendigen engmaschigen Netzes von Einzelhandelsbetrieben. Es soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten, z.B. "auf der grünen Wiese" nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10 = BauR 2003, 55. Bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB sind nur tatsächlich vorhandene zentrale Versorgungsbereiche zu berücksichtigen. Dabei setzt die Zentralität des Versorgungsbereichs voraus, dass dieser durch eine Verbindung unterschiedlicher Funktionen gekennzeichnet ist, die unmittelbar auf den Bürger bezogen sind. Für die Frage, wann eine Ansammlung von Geschäften einen zentralen Versorgungsbereich bildet, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe anlegen; es kommt insoweit allein auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse an, vgl. Dürr in Kohlhammer, BauGB, § 34 Rdnr. 107. Zentrale Versorgungsbereiche können sich innerhalb einer Gemeinde oder auch innerhalb von Ortsteilen einer Gemeinde herausgebildet haben. Der Beklagte hat als zentralen Versorgungsbereich die beidseitige Bebauung an der T.--straße , Am N1. bis einschließlich der Einmündung Am M. und an der X1.---straße bis zur Einmündung der F.-------straße im Ortsteil L. der Stadt I. angegeben. In diesem Bereich liegen vier größere Geschäfte, nämlich ein Getränkemarkt (900 qm Verkaufsfläche), eine Drogerie (300 qm), ein Lebensmittelsupermarkt (1.500 qm) und ein Textilanbieter (400 qm). Im Übrigen ist der Einzelhandel äußerst kleinteilig strukturiert mit Verkaufsflächen von rund 90 qm. Die im Zentrum gelegene T.--straße ist ca. 800 m bis 900 m Luftlinie von dem Vorhaben der Klägerin entfernt. Außerhalb dieses Bereichs liegen in westlicher Richtung zur S. Straße und zum Vorhaben der Klägerin hin ein Lidl und ein Plus-Geschäft. Ob es sich bei diesem angegebenen Bereich mit Blick auf den Charakter der T.-- straße und der an den N1. anschließenden P.--straße als Durchgangsstraße sowie mit Blick auf die Randlage des Lebensmittelsupermarktes Am M. und die zahlreichen Wohnungen auch im Erdgeschoss an der T.--straße, die die Erlebnisdichte deutlich herabsetzen, um einen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB handelt, lässt die Kammer offen. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, geht die Kammer davon aus, dass keine schädlichen Auswirkungen von dem Vorhaben der Klägerin auf diesen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind. Nach der Tragfähigkeitsberechnung der N1. - und C. mbH aus Nürnberg vom 1. Dezember 2006 wird zum Überleben des Vorhabens der Klägerin keine Kaufkraft außerhalb der umliegenden Wohngebiete benötigt. Derzeit steht den rund 3.800 Einwohnern in den Wohngebieten westlich der Bahnlinie, die sich auf der dem zentralen Versorgungsbereich abgewandten Seite der Landesstraße und der Bahnlinie befinden, kein Nahversorger zur Verfügung. Dies ist aufgrund des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials nachvollziehbar. Nach den Ausführungen der Tragfähigkeitsberechnung ist bei der Annahme, dass lediglich das Potenzial der ansässigen Wohnbevölkerung (ca. 3.500 Einwohner) dem geplanten Lebensmitteldiscounter der Klägerin zur Verfügung steht und gleichzeitig das Einzugsgebiet durch die Zäsur der Bahnlinie auf die Wohngebiete östlich davon beschränkt bleibt, das verfügbare Kaufkraftpotenzial von 5,9 Millionen Euro für die Sortimentsgruppe Nahrungs- und Genussmittel als ausreichend für den geplanten Nahversorger zu werten. Das Vorhaben der Klägerin ist mit einer Verkaufsfläche von 797 qm kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, a.a.O. und OVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 - 7 A 2424/04 -, und ist daher nicht wegen seines Umfanges darauf angelegt, Kunden aus großen Entfernungen an sich zu binden. Aufgrund der heutigen Entwicklung im Kaufverhalten der Käufer und des darauf beruhenden Angebots bedürfen Lebensmittelmärkte einer größeren Verkaufsfläche als in früheren Zeiten. Allein wegen des Umfangs der hier anstehenden Verkaufsfläche von 797 qm kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der geplante Betrieb der Klägerin auf ein größeres Umfeld als 700 - 800 m angelegt ist. Die Entwicklung zu größeren Verkaufsflächen auch bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben, die unbedenklich der ortsnahen Versorgung der Wohnbevölkerung dienen, liegt im Trend der Zeit. Daraus folgt, dass der Typus des Einzelhandelsbetriebs, der auf die Versorgung eines dem Wohnen dienenden Gebiets zielt, nicht mehr ohne weiteres allein mit Hilfe des Kriteriums der Großflächigkeit vom Typus des Betriebs zu unterscheiden ist, der auf einen größeren Einzugsbereich zielt. Die Sortimente des geplanten Lebensmitteldiscounters der Klägerin sind in ihrem Kernsortiment als nahversorgungsrelevant einzustufen. Da das Vorhaben nicht auf der "grünen Wiese" liegt, sondern am Rande der Ortslage L. hat es einen umfangreichen eigenen Einzugsbereich ohne auf das Gebiet des schützenswerten zentralen Versorgungsbereichs angewiesen zu sein. Hinzu kommt nach Überzeugung des Gerichts, dass zahlreiche - die stark befahrene Landesstraße (S. Straße, Verbindungsstraße zwischen B. und dem Zentrum I. ) benutzende - Durchreisende (insbesondere Arbeitnehmer vor und nach Dienstschluss) den geplanten Lebensmittelmarkt der Klägerin wegen der verkehrsgünstigen Lage mit den leicht zugänglichen und zahlreichen Parkplätzen aufsuchen werden. Hierbei handelt es sich um Kunden, die ansonsten nicht den zentralen Versorgungsbereich des Ortsteils L. aufsuchen und diesem daher nicht entzogen werden. § 34 Abs. 3 BauGB schützt aber nur einen zentralen Versorgungsbereich und nicht etwa den die Baugenehmigung anstrebenden Einzelhändler vor Geschäftsrisiken oder den Einzelhandel im Übrigen. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die sortimentsspezifische Kaufkraft des Vorhabens der Klägerin im fußläufigen Einzugsbereich ihres Vorhabens, die der Beklagte unter Zugrundelegung eines Einzugsbereichs im Radius von 500 m und eines Jahresumsatzes von 5.000 EUR/qm Verkaufsfläche aus folgender Formel berechnet: Einwohner (3.032) x Kaufkraft (2.100,00 EUR/Einwohner im Jahr) x Kaufkraftkennziffer (0,993) x Kaufkraftbindung (0,35 %) = 2.212.920,00 EUR, liege um 1.772.080,00 EUR unter dem erwarteten Gesamtumsatz von 3.985.000,00 EUR (797 qm Verkaufsfläche x 5.000,00 EUR Jahresumsatz pro qm). Ob dies zutrifft, bedarf keiner Aufklärung. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist daraus nicht folgerichtig zu schließen, dass die zum Überleben des Betriebs der Klägerin erforderliche Kaufkraft aus dem zentralen Versorgungsbereich in L. abgezogen wird. Kein Bewohner dieses Bereiches wird das Vorhaben der Klägerin deshalb aufsuchen, weil deren prognostizierte sortimentsspezifische Kaufkraft nicht erreicht wird. Kunden des zentralen Versorgungsbereichs, die innerhalb dieses Gebiets oder außerhalb dieses Gebiets in seiner näheren Umgebung ihren Wohnsitz haben, werden nicht durch den ca. 700 - 1.200 m entfernt gelegenen Lebensmittelmarkt der Klägerin abgezogen werden; denn diese werden - wenn sie nicht im zentralen Versorgungsbereich einkaufen - die bereits vorhandenen näheren Einkaufsmärkte "Plus" und "Lidl" aufsuchen, die außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs in Richtung auf die Grundstücke der Klägerin liegen und für den größten Teil dieser Kunden einfacher zu erreichen sind als das geplante Geschäft der Klägerin. Kunden aus dem Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin werden ihr Kaufverhalten in Bezug auf das Zentrum kaum ändern. Denn wer die größeren Lebensmittelgeschäfte bevorzugt, hat aus diesem Bereich auch bisher schon die näher gelegenen Lebensmittelmärkte "Plus" und "Lidl" aufgesucht und nicht die schwieriger erreichbaren Geschäfte im Zentrum. Soweit ihre Bedürfnisse in den vorgenannten Einzelhandelsgeschäften nicht befriedigt werden konnten, und sie die Geschäfte im Zentrum aufgesucht haben, wird dies auch nach der Errichtung des Vorhabens der Klägerin der Fall sein. Nach alledem wird der Betrieb der Klägerin nach Überzeugung der Kammer keine Auswirkungen haben, die die Erhaltung der spezifischen Funktion des zentralen Versorgungsbereichs von L. kurz- oder langfristig in einem rechtserheblichen Umfang beeinträchtigen. Anhaltspunkte für die Erwartung schädlicher Auswirkungen derart, dass ein Kaufkraftabfluss von nennenswertem Umfang erfolgen wird, die auf einer nachvollziehbaren Prognose beruhen muss, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.