OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 1166/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

92mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids ist zulässig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist; ein erneutes Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO kann entbehrlich sein. • Eine Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig, wenn die neue Nutzung bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann (§ 63 BauO NRW, § 29 BauGB). • Bei der Bewertung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB sind auch prägenden, bereits aufgegebenen Nutzungen zu berücksichtigen, solange nach der Verkehrsanschauung mit einer Wiederaufnahme gleichartiger Nutzung gerechnet werden kann. • Ein bestehender Bestandsschutz schützt nicht automatisch gegenüber qualitativ abweichenden Nutzungsänderungen; die neue Nutzung ist gesondert zu prüfen. • Die beantragte Nutzungsänderung in einen EDV-Großhandel fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist nach § 34 BauGB zulässig, da schutzwürdige Belange nicht rücksichtslos beeinträchtigt werden.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid bei Nutzungsänderung: Einfügung in die Gemengelage (§§ 63,34 BauO/BauGB) • Die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids ist zulässig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist; ein erneutes Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO kann entbehrlich sein. • Eine Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig, wenn die neue Nutzung bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann (§ 63 BauO NRW, § 29 BauGB). • Bei der Bewertung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB sind auch prägenden, bereits aufgegebenen Nutzungen zu berücksichtigen, solange nach der Verkehrsanschauung mit einer Wiederaufnahme gleichartiger Nutzung gerechnet werden kann. • Ein bestehender Bestandsschutz schützt nicht automatisch gegenüber qualitativ abweichenden Nutzungsänderungen; die neue Nutzung ist gesondert zu prüfen. • Die beantragte Nutzungsänderung in einen EDV-Großhandel fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist nach § 34 BauGB zulässig, da schutzwürdige Belange nicht rücksichtslos beeinträchtigt werden. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem ehemaligen Maschinenfabrikgebäude. Er beantragte am 15.6.2001 die Nutzungsänderung der Fabrik in einen Großhandel für EDV-Zubehör; zuvor war die Fabrik bis Ende 1998 betrieben worden. Der Beklagte lehnte die Genehmigung mit dem Hinweis auf ein reines Wohngebiet und erloschenen Bestandsschutz ab; der Landrat bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Der Kläger erhob Klage und reduzierte im Berufungsverfahren sein Begehren auf die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids; Gebührenklagen nahm er zurück. Im Verfahren war streitig, ob die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, ob Bestandsschutz greift und ob sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. • Verfahrensrecht: Die Klagerücknahme hinsichtlich der Gebühren ist mangels besonderer Einwendungen des Beklagten wirksam; das Verfahren ist insoweit einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). Der Antrag auf Bauvorbescheid ist zulässig; ein neues Vorverfahren war nicht erforderlich, da es um bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geht, die bereits Gegenstand des Widerspruchs war. • Genehmigungspflicht: Nach § 63 BauO NRW ist die beabsichtigte Nutzungsänderung genehmigungspflichtig. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. • Abgrenzung Bestandsschutz: Bestandsschutz sichert nur die bisherige Nutzung; qualitativ abweichende Nutzungsänderungen werden nicht automatisch vom Bestandsschutz gedeckt. Ein weitergehender ‚aktiver‘ Bestandsschutz ist nicht aus Art.14 GG herzuleiten. • Beurteilung der früheren Nutzung: Die Maschinenfabrik war als legaler Bestand anzusehen; selbst wenn frühere Genehmigungen nicht vollständig vorlägen, spricht die Gesamtschau (1962/1987er Unterlagen, Betriebsbeschreibung) für Legitimation bzw. Duldung. • Prüfung nach § 34 BauGB: Die nähere Umgebung ist keine homogene Wohnlage, sondern eine Gemengelage, weil die Fabrik prägenden Charakter hat. Auch eine längere Unterbrechung der Nutzung steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen, da nach der Verkehrsanschauung eine Wiederaufnahme möglich war. • Einfügung und Rücksichtnahme: Die geplante Nutzung als EDV-Großhandel bleibt innerhalb der vorhandenen Bandbreite; erwartbare Immissionen und verkehrliche Auswirkungen sind geringer oder zumutbar gegenüber der früheren Produktionsnutzung. Daher erfüllt das Vorhaben die Voraussetzungen des § 34 Abs.1 BauGB (Art und Maß der Nutzung, Erschließung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Ortsbild). • Rechtsfolge: Der Bescheid des Beklagten vom 29.8.2001 und der Widerspruchsbescheid sind insoweit aufzuheben; der Kläger hat Anspruch auf den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid (vgl. §§ 71,75 BauO NRW, § 34 BauGB). Das Gericht ändert das erstinstanzliche Urteil: Soweit der Kläger Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen ist der Bescheid des Beklagten vom 29.8.2001 und der Widerspruchsbescheid des Landrats vom 15.1.2002 insoweit aufzuheben, als sie der Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids entgegenstehen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung zur Errichtung eines EDV-Großhandels zu erteilen, da die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und es sich nach § 34 BauGB in die Gemengelage der näheren Umgebung einfügt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.