Beschluss
2 L 193/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII ist nicht als öffentliche Abgabe oder Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anzusehen.
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt nicht allein deshalb, weil der Kostenbeitrag durch Verwaltungsleistungsbescheid festgesetzt wird.
• Bei gegenteiliger Auffassung des Verwaltungsgegners besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Entscheidungsgründe
Keine sofortige Vollziehung von Kostenbeiträgen nach §§91 ff. SGB VIII • Ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII ist nicht als öffentliche Abgabe oder Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anzusehen. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt nicht allein deshalb, weil der Kostenbeitrag durch Verwaltungsleistungsbescheid festgesetzt wird. • Bei gegenteiliger Auffassung des Verwaltungsgegners besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 30. April 2007, mit dem ein Kostenbeitrag zur Hilfe für junge Volljährige festgesetzt wurde. Gegen den Bescheid erhob er Widerspruch und später Anfechtungsklage (2 K 635/07). Der Antragsgegner hatte die sofortige Vollziehung nicht angeordnet. Das Gericht wurde um Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebeten, weil der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung verneinte. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung des Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII und die Frage, ob dadurch die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt. Es besteht unterschiedliche Rechtsprechung und Literaturmeinungen zu dieser Frage. Das Gericht nahm die Verfahrensökonomie zum Anlass, den Antrag entsprechend zu deuten und die Frage in der Sache zu prüfen. • Voraussetzung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, dass der angegriffene Verwaltungsakt kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 VwGO). • Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur bei Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten. • Die Kammer folgt der überzeugenden Argumentation des VGH Kassel, wonach Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen, sondern den Nachrang der Jugendhilfe wiederherstellen und sich an sozialhilferechtlichen Billigkeitsregelungen orientieren. • Die Änderung der Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 91 ff. SGB VIII ergibt sich nicht daraus, dass die Heranziehung nunmehr per Leistungsbescheid erfolgt; entsprechende Regelungen gab es bereits inhaltlich zuvor. • Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, die Widerspruch und Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung nimmt, ist die eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht anwendbar. • Da der Antragsgegner die Auffassung des Gerichts nicht teilt, besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weshalb die Feststellung der aufschiebenden Wirkung geboten war. Es wurde festgestellt, dass die Klage 2 K 635/07 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller hat damit Erfolg, weil ein Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII nicht als öffentliche Abgabe oder Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren ist und deshalb die aufschiebende Wirkung nicht entfällt. Die Kammer hat aus Gründen der Prozessökonomie den Antrag entsprechend ausgelegt und die materielle Rechtsfrage geprüft. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.